Richtlinien betreffend die Garantien gemäss Artikel 46 der Übergangsbestimmungen des Vorsorgereglements der PKWAL vom 25.

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1 Richtlinien betreffend die Garantien gemäss Artikel 46 der Übergangsbestimmungen des Vorsorgereglements der PKWAL vom 25. Januar 2012 Pensionskasse des Staates Wallis PKWAL Angenommen am 29. Februar 2012 In Kraft getreten am 1. Januar 2012

2 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Ziel 1 Art. 2 Allgemeines 1 Art. 3 Garantie der Rente nach dem Beitragsprimat statische Garantie 1 Art. 4 Garantie der projizierten Rente dynamische Garantie 3 Art. 5 Sofortige Garantie 4 Art. 6 Versicherte, die am eine Invalidenrente bezogen 4 Art. 7 Entwicklung der Rückstellungen für die Finanzierung der Übergangsbestimmungen 5 Art. 8 Besondere Vorkommnisse Anfechtung der zu Grunde liegenden Werte 5 Art. 9 Inkrafttreten 5

3 Richtlinie betreffend die Gewährung von Garantien Art. 1 Ziel 1. Diese Richtlinie bezweckt, die Anwendung der in Ziffer II des GVE und Artikel 46 des Vorsorgereglements der PKWAL vom 23. November 2011 vorgesehenen Übergangsbestimmungen zu regeln. Art. 2 Allgemeines 1. Die verschiedenen von diesem Dokument betroffenen Garantien sind in Artikel 46 des Vorsorgereglements der PKWAL beschrieben. Für die Versicherten, die am noch nicht das reguläre Rücktrittsalter ihrer Kategorie erreicht haben, handelt es sich um: a. die Garantie der Altersrente zum Nominalbetrag sogenannte statische Garantie gemäss Artikel 46, Absatz 1; b. die Garantie der projizierten Altersrente sogenannte dynamische Garantie gemäss Artikel 46, Absatz 2; c. die Garantie für Versicherte, die am das 58. Altersjahr erreicht haben, der sofortigen Altersrente des ursprünglichen Planes sogenannte sofortige Garantie gemäss Artikel 46, Absatz 2, letzter Abschnitt Überdies ist eine zusätzliche Garantie mit dem Zweck, die allfällige Kürzung der auf das Rücktrittsalter projizierten Altersrente auf maximal 7.5% zu beschränken, in der Berechnung der dynamischen Garantie eingeschlossen. 3. Die diversen Garantien werden nur im Umfang gewährt, in dem ihre Finanzierung durch den Arbeitgeber gesichert ist. 4. Die aufgrund der Garantien anfallenden Kosten zulasten der Arbeitgeber werden durch den Experten für die bei der PKWAL am versicherten Personen bestimmt, die sich am 1. Januar 2012 weiterhin im Status des aktiven Versicherten befinden. Im Fall eines Wechsels des Arbeitsgebers zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2012 gehen die mit den Garantien verbundenen Kosten zulasten des früheren Arbeitgebers. Abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten, sofern die Finanzierung gewährleistet ist. 5. Die Berechnungsmethode der Garantien ist nicht Bestandteil dieses Dokuments und wird durch den Experten in einem separaten Dokument beschrieben. Art. 3 Garantie der Rente nach dem Beitragsprimat statische Garantie 1. Gemäss Artikel 46, Absatz 1, ist die Altersrente der am versicherten Personen zum Nominalbetrag (in Franken) garantiert. 2. Die Garantie entfällt bei einer Änderung der Lage des Versicherten. Eine Änderung der Lage tritt ein bei: a. Verringerung, auch temporär, des beitragspflichtigen Gehalts (massgeblich ist das am geltende, jährliche beitragspflichtige Gehalt); b. Änderung der Kategorie; c. teilweiser vorzeitiger Pensionierung; d. teilweiser oder vollständiger Invalidität; e. Vorbezug des Sparkapitals für die Finanzierung von Wohneigentum; f. Bezug des Sparkapitals infolge Ehescheidung; g. Bezug des Sparkapitals aus einem anderen Grund als unter Abschnitt e) und f) erwähnt; h. unvollständiger Begleichung der Beitragsnachzahlungen gemäss Artikel 47, Absatz 3. Directive_application_article46_21_11_2012_all - 1 -

4 3. Der zur Finanzierung der statischen Garantie benötigte Betrag wird durch den Experten bestimmt und geht zulasten des Arbeitgebers. Eine Rückstellung wird durch die PKWAL gebildet. 4. Die Zuweisung zum Sparkapital des Versicherten erfolgt im Zeitpunkt des ordentlichen Rücktritts und entspricht der allfälligen positiven Differenz zwischen dem versicherungsmathematischen Wert der garantierten Rente und dem zu diesem Zeitpunkt angesammelten Sparkapital. Die Zuweisung zum Sparkapital wird durch die Rückstellung für die Finanzierung der Übergangsbestimmungen finanziert. Directive_application_article46_21_11_2012_all - 2 -

5 Art. 4 Garantie der projizierten Rente dynamische Garantie 1. Den Versicherten der Eintrittsgeneration wird eine zusätzliche Kapitalgutschrift gewährt. 2. Der Betrag dieser zusätzlichen Gutschrift wird dem Sparkonto des Versicherten in monatlichen Raten gutgeschrieben. Die monatlichen Gutschriften entsprechen 1/12 einer jährlichen Zeitrente, deren Barwert der durch den Experten am 1. Januar 2012 (Zinssatz 3% p.a. / postnumerando) errechneten, zusätzlichen Gutschrift entspricht. Sie bringen während der Rechnungsperiode, in der sie gutgeschrieben wurden, keinen Zins. 3. Bis zum Erreichen des 58. Altersjahrs des Versicherten werden die monatlichen Gutschriften auf der Basis der durch den Experten bestimmten Garantie berechnet, entsprechend den Ausgleichsprozenten in Artikel 46, Absatz 2, für eine vorzeitige Pensionierung mit 58 Jahren. Wenn dieser Betrag höher ist als der Betrag der Garantie für eine ordentliche Pensionierung, so wird nur letzterer berücksichtigt. 4. Während der Zeitperiode vom vollendeten 58. Altersjahr bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters werden die monatlichen Gutschriften auf der Basis der Garantie für einen ordentlichen Rücktritt bestimmt, dies unter Abzug der bereits gemäss Ziffer 3 ausgerichteten Beträge. 5. Die monatlichen Gutschriften werden vollumfänglich zugewiesen, wenn das beitragspflichtige Monatsgehalt nicht reduziert wird. Im Fall eine Gehaltsreduktion werden die Gutschriften pro rata angepasst. Massgeblich ist das beitragspflichtige Jahresgehalt am Im Fall der Erhöhung des beitragspflichtigen Gehalts über das massgebliche beitragspflichtige Gehalt bleiben die monatlichen Gutschriften auf 100% ihres ursprünglichen Werts beschränkt. 6. Der Anspruch auf monatliche Gutschriften bleibt beim Wechsel des Arbeitsverhältnisses zwischen zwei der Kasse angeschlossenen Arbeitgebern bestehen. Der Anspruch bleibt nur dann bestehen, wenn der Versicherte keine Freizügigkeitsleistung beanspruchen kann (Änderung der Vorsorgebeziehung ohne Unterbrechung eine Frist von 30 Tagen ab Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem vorhergehenden Arbeitgeber ist zulässig). 7. Im Fall von teilweiser oder vollständiger Invalidität werden die monatlichen Gutschriften auf den inaktiven Teil der Versicherung übertragen und zwar pro rata zum von der Invalidität betroffenen beitragspflichtigen Gehalt. Im Fall einer späteren Erhöhung des beitragspflichtigen Gehalts werden die monatlichen Gutschriften im Ausmass der Reduzierung des inaktiven Teils der Versicherung angehoben. 8. Im Fall einer Änderung der Kategorie werden die monatlichen Gutschriften unter Berücksichtigung des neuen ordentlichen Rücktrittsalters angepasst. 9. Eine zusätzliche Garantie wird denjenigen Versicherten gewährt, deren Kürzung der auf das Rücktrittsalter projizierten Altersrente mehr als 7.5% betragen könnte. Der Betrag wird durch den Experten berechnet (Barwert am 1. Januar 2012) und dem Sparkapital des Versicherten in Form von zusätzlichen Gutschriften zugeführt. Es gelten die Bestimmungen von Artikel 4 mit Ausnahme der Ziffern 3 und 4. Die monatlichen Gutschriften werden berechnet aufgrund der Zeitdauer vom 1. Januar 2012 bis zum Erreichen des Alters Der zur Finanzierung der dynamischen Garantie benötigte Betrag wird durch den Experten bestimmt und geht zulasten des Arbeitgebers. Eine Rückstellung wird durch die PKWAL gebildet. 1 Gemäss Entscheid des Vorstandes vom , Änderung der Version vom nach der die Gutschriften bis zum ordentlichen Schlussalter berechnet werden. Directive_application_article46_21_11_2012_all - 3 -

6 11. Im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Rentenanspruch, im Fall des Ablebens sowie im Fall einer teilweisen oder vorzeitigen Pensionierung werden die zukünftigen Gutschriften nicht dem Sparkonto des Versicherten zugewiesen, sondern führen zu einer entsprechenden Auflösung der Rückstellungen für die Finanzierung der Übergangsbestimmungen. Die Kasse führt ein internes Konto, das die auf den Rückstellungen für die Finanzierung der Übergangsbestimmungen realisierten Gewinne/Verluste festhält. Art. 5 Sofortige Garantie 1. Versicherte, die das 58. Altersjahr, aber noch nicht das ordentliche Rücktrittsalter ihrer Kategorie erreicht haben, haben zusätzlich zu den erwähnten Garantien eine Garantie der lebenslänglichen Rente, die sie bei Pensionierung am erhalten hätten. 2. Die Garantie entfällt bei einer Änderung der Lage des Versicherten. Eine Änderung der Lage tritt ein bei: a. teilweiser vorzeitiger Pensionierung, für die späteren Vorsorgeleistungen; b. teilweiser oder vollständiger Invalidität; c. Vorbezug des Sparkapitals für die Finanzierung von Wohneigentum; d. Bezug des Sparkapitals infolge Ehescheidung; e. Bezug des Sparkapitals aus einem anderen Grund als unter Abschnitt e) und f) erwähnt; f. unvollständiger Begleichung der Beitragsnachzahlungen gemäss Artikel 47, Absatz Der zur Finanzierung der sofortigen Garantie benötigte Betrag wird durch den Experten bestimmt und geht zulasten des Arbeitgebers im Umfang von 42% unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit vorzeitiger Pensionierungen. Eine Rückstellung wird durch die PKWAL gebildet. 4. Die sofortige Garantie wird durch die vom Experten am 1. Januar 2012 bestimmten Rückstellung (Zinssatz 3% p.a.) sichergestellt. Diese Rückstellung wird nicht verzinst. Sie wird monatlich um 1/12 einer zum reglementarischen Rücktrittsalter laufenden jährlichen Zeitrente, deren Barwert dem ursprünglichen Betrag am (Zinssatz von 3%, postnumerando) entspricht, gekürzt. Im Fall des Rücktritts wird der so berechnete, positive Saldo dem Sparkapital des Versicherten zugeführt. 5. Im Fall einer Teilpensionierung wird der Saldo pro rata zum Deckungsgrad bestimmt. 6. Der gemäss Ziffer 4 bestimmte Betrag wird durch die Rückstellungen für die Finanzierung der Übergangsbestimmungen finanziert. Die nicht dem Versicherten zugewiesenen Beträge werden im Konto der realisierten Gewinne/Verluste auf den Rückstellungen für die Finanzierung der Übergangsbestimmungen verbucht. Art. 6 Versicherte, die am eine Invalidenrente bezogen 1. Für die Versicherten, die am eine Invalidenrente bezogen, werden die in den vorgängigen Artikeln erwähnten Garantien ebenfalls durch den Experten bestimmt. 2. Die Zuweisung ans Sparkapital erfolgt in analoger Weise. 3. Im Fall der Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit wird der entsprechende Teil des Sparkapitals gemäss den Bestimmungen für einen aktiven Versicherten behandelt. Ebenso sind die Bestimmungen zu den Garantien in Analogie auf den aktiven Teil des beitragspflichtigen Gehalts, der aus dem inaktiven Teil der Versicherung stammt, anzuwenden, wobei das Alter des Versicherten am zu berücksichtigen ist. Directive_application_article46_21_11_2012_all - 4 -

7 4. Die Finanzierung allfälliger monatlicher Gutschriften wird durch die Rückstellung für die Finanzierung der Übergangsbestimmungen sichergestellt. Sie werden auf dem Konto der realisierten Gewinne/Verluste auf den Rückstellungen für die Finanzierung der Übergangsbestimmungen verbucht. Art. 7 Entwicklung der Rückstellungen für die Finanzierung der Übergangsbestimmungen 1. Der Vorstand kontrolliert die Entwicklung der Rückstellungen für die Finanzierung der Übergangsbestimmungen mittels des Kontos für Gewinne/Verluste. Sollte die Situation der Eintrittsgeneration in nachteiliger Weise von den Annahmen in Anhang 4 des Vorsorgereglements abweichen, kann der Vorstand den positiven Saldo dieses Kontos dazu verwenden, die Entwicklung entsprechend dieser Annahmen weiterzuführen. Art. 8 Art. 9 Besondere Vorkommnisse Anfechtung der zu Grunde liegenden Werte 1. Vorkommnisse, die nicht ausdrücklich in den vorliegenden Richtlinien vorgesehen sind, fallen in die Kompetenz des Vorstands. 2. Die Direktion ist zuständig dafür, auf Einsprachen einzugehen, die von Versicherten oder Arbeitgebern vorgebracht werden betreffend die Werte, aufgrund derer die diversen Garantien durch den Experten bestimmt worden sind. Inkrafttreten 1. Die vorliegende Richtlinie tritt per 1. Januar 2012 in Kraft. Sie wird dem Kontrollorgan, der BVG-Aufsichtsbehörde und dem Experten in Fragen der beruflichen Vorsorge zur Kenntnis gebracht. Sitten, den Der Vorstand der PKWAL Directive_application_article46_21_11_2012_all - 5 -

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