-BVG - aktuelle Entwicklungen
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- Claudia Schräder
- vor 8 Jahren
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1 -BVG - aktuelle Entwicklungen Franziska Grob, lic.iur., BSV 1 Inhalt des Referats Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 1 bis FZG auf den 1. Januar 2010 Ergänzung der BVV2 betreffend befristet angestellte Arbeitnehmende auf den 1. Januar
2 Art. 2 Abs. 1 bis FZG Ziel der Regelung Diskriminierung älterer Arbeitnehmer beseitigen Förderung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer Jeder Versicherte, der erwerbstätig sein will und das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht hat, kann eine Austrittsleistung beanspruchen. Endet ein Arbeitsverhältnis in einem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer das frühestmögliche reglementarische Rentenalter bereits erreicht hat, darf dieser zum frühzeitigen Bezug der Altersleistung nicht mehr gezwungen werden. 3 Hintergrund der Gesetzesänderung Parlamentarische Initiative von NR Leutenegger Oberholzer (07.436) Gesetzesänderung bereits vorgesehen in der ersten Vorlage der 11. AHV-Revision Korrektur der Rechtsprechung (BGE 120 V 306, 126 V 92, 129 V 381) 4
3 Art. 2 Abs. 1 und 1 bis FZG 1 Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung. 1bis Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind... 5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Vorsorgefalles 6
4 Austrittsleistung Verbleibt im "Vorsorgekreislauf ; keine freie Verfügung möglich, Barauszahlung nur in gesetzlich genau definierten Situationen (Art. 5 FZG) Übertragung auf Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers; ist Teil des Altersguthabens bei der neuen Vorsorgeeinrichtung (Art. 15 Abs. 1 BVG) Übertragung auf Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeitspolice im Falle von Erwerbsunterbruch/Arbeitslosigkeit Übertragung ist steuerneutral 7 Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei/nach Eintritt des Vorsorgefalles 8
5 Versicherungsleistung Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenleistung Altersleistung wird bei vorzeitiger Pensionierung gekürzt Geht ins freie Vermögen des Berechtigten über; keine Übertragung auf Freizügigkeitskonto oder police möglich Versicherungsleistung ist steuerbar 9 Rentenalter Gesetzlich: 65/64 Jahre (Art. 13 Abs. 1 BVG) Reglementarisch: Reglement darf früheres Rentenalter vorsehen (Art. 1i BVV 2) Mindestalter für den Altersrücktritt: 58 Jahre ; abgesehen von Ausnahmen 10
6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach frühestmöglichem reglementarischem Zeitpunkt für Altersrücktritt Austrittsleistung? oder Versicherungsleistung? 11 Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach frühestmöglichem reglementarischem Zeitpunkt für den Altersrücktritt (neues Recht) 12
7 Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach frühestmöglichem reglementarischem Zeitpunkt für den Altersrücktritt (altes Recht; BGE 129 V 381) Das Reglement macht die vorzeitige Pensionierung nicht von einer entsprechenden Willenserklärung des Versicherten abhängig: Altersleistung Das Reglement setzt für die vorzeitige Pensionierung die entsprechende Willenserklärung des Versicherten voraus: Austrittsleistung 13 Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach frühestmöglichem reglementarischem Zeitpunkt für den Altersrücktritt (altes Recht) 14
8 Können Reglemente nach Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 1 bis FZG die zwingende vorzeitige Pensionierung noch vorsehen? Ja, falls die versicherte Person nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erwerbstätig ist oder sich nicht arbeitslos meldet. 15 Weiterführung der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 bis FZG Nicht der subjektive Wille des Betroffenen, sondern die objektiven Umstände sind für die Annahme einer Erwerbstätigkeit massgebend. Nachweis der Erwerbstätigkeit mittels Arbeitsvertrag Nachweisliche selbstständige Erwerbstätigkeit Kein grobes Missverhältnis zwischen früherem und neuem Arbeitspensum 16
9 Was geschieht mit der Austrittsleistung? Übertragung auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers Übertragung auf Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeitspolice Barauszahlung im Falle der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit 17 Ausblick Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung von älteren Arbeitnehmern (Teil der Strukturreform), voraussichtliches Inkrafttreten auf den 1. Januar 2011 : Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes (Art. 33a BVG) Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter (Art. 33b BVG) 18
10 Ergänzung der BVV2 betreffend befristet angestellte Arbeitnehmende auf den 1. Januar Ziel und Hintergrund der Ergänzung Verbesserung der Versichertensituation von Arbeitnehmenden mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen Einführung von Art. 2 Abs. 4 BVG im Rahmen der 1. BVG-Revision auf den 1. Januar 2005 Bericht der Arbeitsgruppe BSV/BAG/SECO zur sozialen Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz vom 28. Februar 2007 Bericht des BSV zur Prüfung von Lösungen zur Verbesserung der Unterstellung von Arbeitnehmenden in atypischen Arbeitsverhältnissen unter die obligatorische berufliche Vorsorge vom 11. März
11 Regelungen in Gesetz und Verordnung betreffend befristet angestellte Versicherte Art. 2 Abs. 4 BVG ( 2 Abs. 2 vor 1. BVG-Revision) Regelungskompetenz für Bundesrat Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV2 Ausnahme von der obligatorischen Versicherung Art. 1k BVV2 (neu seit 1. Januar 2009) Sonderregelung 21 Grundsatz: Ausnahme von der obligatorischen Versicherung bei Arbeitsverhältnissen von höchstens drei Monaten: Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV2 1 Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt: b. Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten; vorbehalten ist Artikel 1k; 22
12 Sonderfälle/ Gegenausnahme : bei Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bei mehreren aufeinanderfolgenden Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder bei Einsätzen beim gleichen verleihenden Unternehmen falls kein Unterbruch länger als drei Monate dauert obligatorische Versicherung, falls die Dauer von drei Monaten überschritten wird 23 Art. 1k BVV2 Befristet angestellte Arbeitnehmer Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen sind der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn: a. das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde; b. mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert; wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert. 24
13 Ausblick Prüfung von Lösungen auf Verordnungsebene für einen vereinfachten Zugang zur freiwilligen Versicherung für Arbeitnehmende mit häufigem Stellenwechsel: Parlamentarische Vorstösse der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur ( ; ) Zusammenarbeit des BSV mit den interessierten Kreisen 25
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