Sozialversicherungen 2009

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1 An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2009 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen Sozialversicherungen. Sie ist nicht auf die konkreten Verhältnisse Ihrer Vorsorgeeinrichtung abgestimmt. Für das uns entgegengebrachte Vertrauen danken wir Ihnen. Bei Fragen oder für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse DIVOR AG Bruno Burkhart Präsident Verwaltungsrat Antonio Ventre Geschäftsführer -Sozialversicherungen Beilage

2 Sozialversicherungen 2009 Inhaltsverzeichnis 1 AHV/IV 1.1 Rentenbetrag 1.2 Rentenalter 1.3 Beitragspflicht 1.4 Familienzulagen 2 Berufliche Vorsorge 2.1 Grenzbeträge 2.2 Zinssätze 2.3 Teuerungsanpassung für laufende BVG-Renten 2.4 Sicherheitsfonds Beilage Seite 2 von 5

3 1 AHV/IV 1.1 Rentenbetrag Die Renten der eidg. AHV/IV wurden per 1. Januar 2009 erhöht. Neu beträgt die jährliche AHV-Altersrente maximal CHF 27'360, mindestens CHF 13'680 und für Ehepaare CHF Rentenalter Das ordentliche AHV-Rentenalter bleibt für Männer bei 65 Jahren. Für Frauen gilt seit 1. Januar 2005 das vollendete 64. Lebensjahr als ordentliches Rentenalter. 1.3 Beitragspflicht Ab 1. Januar 2009 beträgt der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige CHF 460 pro Jahr. Ein Erwerbseinkommen von CHF 4'646 im Jahr reicht bei unverheirateten Personen bereits aus, um die Beitragspflicht zu erfüllen. Bei verheirateten Personen gilt die Beitragspflicht als erfüllt, wenn der Beitrag beider Ehegatten zusammen mindestens CHF 920 im Jahr erreicht. Der Beitrag an die ALV beträgt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1%. 1.4 Familienzulagen Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) tritt am 1. Januar 2009 vollständig in Kraft. Die monatlichen Zulagen betragen mindestens CHF (Kinderzulage) bzw. CHF 250 (Ausbildungszulage) pro Kind. 2 Berufliche Vorsorge 2.1 Grenzbeträge Die Grenzbeträge gemäss BVG werden per 1. Januar 2009 an die neue maximale AHV-Altersrente angepasst (Details siehe Beilage). Somit beträgt die Eintrittsschwelle neu CHF 20'520 und der Koordinationsbetrag CHF 23' Zinssätze Der Bundesrat hat im Oktober beschlossen, den BVG-Mindestzinssatz für 2009 auf 2.00% zu senken. Der Mindestzinssatz gilt für - die BVG-Alterskonten (Art BVG, Schattenrechnung) - die Verzinsung der Einkaufssummen und Sparbeiträge der Versicherten zur Berechnung des Mindestbeitrages bei Austritt (Art und 17.4 FZG) - den Verzugszins bei verspäteter Auszahlung der Austrittsleistung (Mindestzins + 1% gemäss Art. 2 FZG, Art. 7 FZV) Eine Auszahlung gilt als verspätet, wenn der fällige Betrag nicht innert 30 Tagen ausbezahlt wird, nachdem alle erforderlichen Angaben vorliegen. Erst von diesem Zeitpunkt an ist ein Verzugszins zu leisten. Vorher ist die Austrittsleistung mit dem reglementarisch festgelegten Zinssatz (ohne Zuschlag von 1%) zu verzinsen. Seite 3 von 5

4 Es steht der Vorsorgeeinrichtung frei, die Sparguthaben mit einem höheren Zinssatz zu verzinsen. Vorsorgeeinrichtungen mit einem erheblichen Sanierungsbedarf können den Zinssatz auf dem obligatorischen Teil (BVG-Minimum) unter gewissen Bedingungen auch um 0.5% herabsetzen. Der Mindestzinssatz hat grundsätzlich keine Wirkung auf - die Berechnung des Umwandlungssatzes - die Berechnung des Vorsorgekapitals für die laufenden Renten - Vorsorgepläne, welche nach dem Leistungsprimat oder dem versicherungstechnischen Beitragsprimat (Rentenkassen) finanziert sind 2.3 Teuerungsanpassung für laufende BVG-Renten Die laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss BVG müssen bis zum AHV- Rentenalter der Teuerung angepasst werden. Die massgebenden Erhöhungen können Sie der Beilage entnehmen. Die vorgeschriebene Rentenerhöhung gilt nur für den gesetzlichen Teil der Rente gemäss BVG. Richtet die Vorsorgeeinrichtung bereits eine höhere Renten aus, so muss die laufende Rente nicht zwingend erhöht werden. Entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung entscheidet der Stiftungsrat jährlich darüber, ob und in welchem Umfang die Mindestrenten nach BVG, aber auch die überobligatorischen Renten, der Preisentwicklung angepasst werden. 2.4 Sicherheitsfonds Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2009 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Sie betragen 0.07 Prozent für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur sowie 0.02 Prozent für die Insolvenzen und anderen Leistungen. Sowohl der Beitragssatz für die Zuschüsse bei ungünstiger Alterstruktur als auch der Beitragssatz für die Insolvenzen und anderen Leistungen bleiben unverändert. Diese Beiträge werden Ende Juni 2010 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen. DIVOR AG, November Seite 4 von 5

5 Beilage Grenzbeträge gemäss BVG in % der max. AHV-Rente 2009 Maximale AHV-Jahresrente 100.0% Eintrittsschwelle / Mindestlohn BVG 75.0% Koordinationsbetrag BVG 87.5% '205 Oberer Grenzbetrag 300.0% (BVG maximal anrechenbarer Jahreslohn) '560 Koordinierter BVG-Lohn; maximal 212.5% '355 Koordinierter BVG-Lohn; mindestens 12.5% '315 Vorbezug für Wohneigentum; Mindestbetrag '000 Zinssätze BVG 2009 Zinssatz für die Verzinsung der BVG-Altersguthaben 2.00% 2.75% Verzugszins bei verspäteter Auszahlung der Austrittsleistung 3.00% 3.75% Teuerungsanpassung für laufende BVG-Renten Rentenbeginn 2005, noch keine Anpassung 4.5% / 3.00% Rentenbeginn 2004, letzte Anpassung % / 0.00% Rentenbeginn , letzte Anpassung % / 0.00% Sicherheitsfonds Abrechnungstermin: Beitrag für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur: - in % der koordinierten BVG-Lohnsumme (ab Alter 25) 0.07% 0.07% Beitrag für Leistungen bei Insolvenz und andere Leistungen: - in % der reglementarischen Austrittsleistungen am und - in % der Summe der im Bemessungsjahr ausbezahlten Renten 0.02% 0.20% 0.02% 0.20% Maximaler Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen Säule 3a gebundene Vorsorge 2009 Steuerabzug für Erwerbstätige mit Pensionskasse 6' Steuerabzug für Erwerbstätige ohne Pensionskasse, 20% des Erwerbseinkommens, maximal 32' Unfallversicherung 2009 Maximal versicherter Lohn gemäss UVG 126' DIVOR AG, November Seite 5 von 5

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