Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag
|
|
- Johannes Diefenbach
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab ) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige Mitgliedschaft. Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag 20 75, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,566 * = Kalenderjahr des Beginns der Beitragszahlung abzüglich Geburtsjahr des Mitgliedes. Erläuterungen zur Rentenberechnung (1) Bei einem von 10, Euro abweichenden Monatsbeitrag ist der betreffende Tabellenwert mit 1/10 des Betrags des Monatsbeitrags zu multiplizieren. (2) Der für die Anwendung der Leistungstabelle zum Zweck der Altersrentenbestimmung maßgebende Monatsbeitrag errechnet sich aus dem Durchschnittsbeitrag des jeweiligen Kalenderjahres. Wird eine Erhöhung des Monatsbeitrags gegenüber dem des vorhergehenden Kalenderjahres festgestellt, so wird diese Erhöhung als eine im laufenden Kalenderjahr beginnende zusätzliche Beitragszahlung behandelt. Entsprechend erhöht sich nach der Leistungstabelle die Altersrente. (3) Wird eine Beitragsminderung festgestellt, so wird sie als Wegfall einer im Kalenderjahr
2 beginnenden monatlichen Beitragszahlung in Höhe der Differenz zum vorjährigen Monatsbeitrag behandelt. Entsprechend vermindert sich nach der Leistungstabelle die Altersrente. Entfällt eine künftige Beitragszahlung (Beitragsfreistellung), ist dies gleichbedeutend mit einer Beitragsminderung auf 0,00 Euro. (4) Im Falle des Eintritts der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres gilt abweichend von dem o.g. Verfahren als maßgebender Monatsbeitrag für das Kalenderjahr, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, der Durchschnittsbeitrag, der sich bis zu diesem Zeitpunkt aus den in der gesamten Versicherungszeit gezahlten Pflicht- und/oder freiwilligen Beiträgen ergibt. Die Versicherungszeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Mitgliedschaft und endet mit dem letzten Tag des Monats der Antragstellung, wenn alle Voraussetzungen des 28 Absatz 4 erfüllt sind. Der so ermittelte Durchschnittsbeitrag wird bis zum vollendeten 60. Lebensjahr angerechnet und die aus der Verrentung der gezahlten und angerechneten Beiträge resultierende beitragsfrei gestellte Anwartschaft unter entsprechender Anwendung der Leistungstabelle Nr. 5 um den Vomhundertsatz zum 60. Lebensjahr gekürzt. (5) Ist ein ehemaliges Mitglied, das noch nicht in die Rente eingewiesen ist, bei Eintritt des Versicherungsfalles (Berufsunfähigkeit oder Tod) auch beitragspflichtiges Mitglied eines anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträgers im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/7 1 (mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung früher Bundesversicherungsanstalt für Angestellte), wird statt der sich aus dem beitragsfreien Anspruch ergebenden Rente ein höherer, auf das Versorgungswerk entfallender Anteil einer Rente gewährt, sofern auch die anderen beteiligten Versorgungsträger ihre Versorgungsleistungen nach dieser Regelung berechnen. Der Anteil ergibt sich entsprechend dem Verhältnis der bisherigen Mitgliedschaft im Versorgungswerk zur gesamten bis zum Leistungsfall zurückgelegten Versicherungszeit bei allen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträgern entsprechend Artikel 46 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. In diesem Fall erfolgt die Berechnung der Rente in der Weise, dass sowohl Versicherungszeiten vor Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk als auch die Zeiten vom Ausscheiden aus dem Versorgungswerk bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung dieser Zeiten erfolgt analog Absatz 4, wobei der angerechnete Durchschnittsbeitrag im Verhältnis der Versicherungszeit im Versorgungswerk zur gesamten Versicherungszeit in der EU gekürzt wird. (6) Besitzt ein Mitglied des Versorgungswerkes auch bei anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträgern im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/7 1 (mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung früher Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) Anrechte für den Fall der Berufsunfähigkeit oder des Todes, wird die Anrechnung des Durchschnittsbeitrags nur anteilig vorgenommen, sofern auch die anderen beteiligten Versorgungsträger ihre Versorgungsleistungen nach dieser Regelung berechnen. Der anteilig anzurechnende Beitrag ergibt sich durch Kürzung des nach Absatz (4) errechneten Durchschnittsbeitrage s aus der Versicherungszeit im Versorgungswerk nach dem Verhältnis der zurückgelegten Mitgliedschaft im Versorgungswerk zur insgesamt in der EU zurückgelegten Versicherungszeit. (7) Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres entspricht die Berufsunfähigkeitsrente der sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden vorgezogenen Altersrente. (8) Die Berufsunfähigkeitsrente wird beim Erreichen der Altersgrenze von 67 Jahren in gleicher Höhe als Altersrente fortgezahlt; ein Anspruch auf einmalige Kapitalzahlung besteht in diesen Fällen nicht. (9) Nimmt ein vorübergehend berufsunfähiges Mitglied die Berufstätigkeit wieder auf (Reaktivierung) oder nimmt ein Mitglied, dessen Beitragszahlung im Sinne der Absätze 11 und 12 geruht hat, die Beitragszahlung wieder auf, so wird bei der Berechnung seiner Altersrentenanwartschaft für die Zeit der Berufsunfähigkeit bzw. des Ruhens der Beitragszahlung der monatliche Beitrag 0,00 Euro eingesetzt.
3 (10) Bei erneuter Berufsunfähigkeit eines reaktivierten Mitgliedes oder im Falle des Erreichens der Altersgrenze wird mindestens die Rente als Berufsunfähigkeits- oder Altersrente fällig, die das reaktivierte Mitglied bei seiner letzten Berufsunfähigkeit bezogen hat. (11) Ruht bei einem angestellten Mitglied die Beitragszahlung während des Mutterschutzes oder der Elternzeit und tritt während dieser Zeit Berufsunfähigkeit ein, wird diese Zeit nicht als Versicherungszeit berücksichtigt. Für die Berechnung der Versicherungszeit gilt als Beginn des Mutterschutzes oder der Elternzeit der erste Tag des Monats, in dem der Mutterschutz oder die Elternzeit beginnt. In dieser Zeit freiwillig gezahlte Beiträge werden als Beiträge zur zusätzlichen Höherversorgung bewertet. (12) Ruht bei einem angestellten Mitglied die Beitragszahlung während einer Krankheitszeit oder bezieht ein angestelltes Mitglied Krankengeld und tritt während dieser Zeit eine Berufsunfähigkeit ein, wird diese Zeit nicht als Versicherungszeit berücksichtigt. Für die Berechnung der Versicherungszeit gilt als Beginn der Krankheitszeit bzw. des Krankengeldbezuges der erste Tag des Monats, in dem die Beitragszahlung eingestellt wird bzw. der Krankengeldbezug beginnt. In dieser Zeit freiwillig gezahlte Beiträge werden als Beiträge zur zusätzlichen Höherversorgung bewertet. (13) Die in den Absätzen 11 und 12 genannten Regelungen gelten nicht, wenn während der genannten Zeiten Pflichtbeiträge von dritter Seite gewährt werden. 21 Abs. 11 gilt in diesen Fällen entsprechend. (14) Für Mitglieder, die einen Anspruch auf Rente vor dem begründet haben, bleibt die Berechnung der Rente in der bis zum geltenden Fassung maßgebend, solange sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht ändern. Leistungstabelle Nummer 2 (gültig für Beiträge ab ) für die zusätzliche Höherversorgung. Alter* monatliche Altersrente in für eine einmalige Zahlung von 100,00 Alter* monatliche Altersrente in für eine einmalige Zahlung von 100, , , , , , , , , , , , , , , , ,799
4 28 1, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,474 * = Kalenderjahr, in dem die Zahlung entrichtet wurde, abzüglich Geburtsjahr des Mitglieds. Bei einer Zahlung abweichend von 100, Euro ist der Tabellenwert mit 1/100 des Betrags der Zahlung zu multiplizieren. Für die Bemessung der Berufsunfähigkeitsrente gelten die bereits unter 1. dargestellten Prozentsätze entsprechend.
5 Leistungstabelle Nummer 3 (gültig ab ) Die zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichte monatliche Rentenanwartschaft wird ab Vollendung des 65. Lebensjahres wie eine zusätzliche monatliche Beitragszahlung gewertet und zusammen mit den Beiträgen, die nach dem des Jahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, gezahlt werden, werden nach der nachfolgenden Tabelle für eine zusätzliche Erhöhung der monatlichen Altersrente verrentet. Alter* Für einen Betrag von 100 im Kalenderjahr 65 0, , , , , , , , , , ,575 * = Kalenderjahr der Zahlung abzüglich Geburtsjahr. Leistungstabelle Nummer 4 für die Ermittlung des Kapitalbetrages im Falle der Abfindung der Altersrente. Die Höhe der Kapitalabfindung errechnet sich durch Multiplikation des monatlichen Betrages der Altersrente, auf die das Mitglied im Zeitpunkt der Antragstellung Anspruch hatte, mit dem Faktor nach der folgenden Tabelle:
6 Kalenderjahr des Faktor Versorgungsfalls abzüglich Geburtsjahr Kalenderjahr des Faktor Versorgungsfalls abzüglich Geburtsjahr Bereits gezahlte Rentenbeträge und abzuführende Kapitalertragssteuer werden gegebenenfalls von der Kapitalabfindung abgesetzt.
7 Leistungstabelle Nummer 5 (gültig ab ) für die Kürzung der Altersrente bei Vorverlegung des Rentenbeginns, unter Berücksichtigung des Absatzes 3 der Erläuterungen zur Rentenberechnung. Vorverlegung Kürzung Vorverlegung Kürzung um Monate um v. H. um Monate um v. H
Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen Körperschaft des öffentlichen Rechts
Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen Körperschaft des öffentlichen Rechts 6. Satzungsänderung des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen gem. Beschluss
Ausfertigung. Satzungsänderung
Ausfertigung Satzungsänderung Die Vertreterversammlung des Niedersächsischen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte hat am 4. September 2013 aufgrund des 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Niedersächsische
1 Errichtung, Sitz, Aufgabe
Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663), durch Gesetz
8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
8. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der
Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vom... 2014
Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vom... 2014 Auf Grund des Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
Hinzuverdienstgrenzen für Rentner
grenzen für Rentner Rentenart: Regelaltersrente Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf die Regelaltersrente besteht ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Für vor 1947 Geborene lag diese bei 65 Jahren.
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
Die Zusatzrente Ihre Pflichtversicherung bei der ZVK
Die Zusatzrente Ihre Pflichtversicherung bei der ZVK Stand Januar 2013 Dieses Merkblatt informiert lediglich in Grundzügen über die Zusatzrente und die ZusatzrentePlus bei der ZVK des KVS. Besonderheiten
62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung
62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg Der Verwaltungsrat der AOK Baden-Württemberg hat am 01.04.2014 folgende Satzungsänderung, die vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen
Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission
Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Zweite Ordnung zum gleitenden Übergang in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung 2 ATZO 2) Vom 12. November 2015 (ABl. 2015 S. A 261) Die Arbeitsrechtliche
33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en
Seite 1 von 5 Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en 1 (1) Für Mitglieder, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer der oben genannten öffentlich-rechtlichen
Anlage zur Satzung. der Sterbe-Unterstützungs-Vereinigung der Beschäftigten der Stadt München. Regelung der Beitrags- und Leistungstarife
Anlage zur Satzung der Sterbe-Unterstützungs-Vereinigung der Beschäftigten der Stadt München Regelung der Beitrags- und Leistungstarife (in der ab 2015 geltenden Fassung) Anlage zur Satzung STUV Seite
seit 1974 eine gute Sache
Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.
Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts
Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts PTV I. Information zu Kinderbetreuungszeiten im Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Wer erhält Kinderbetreuungszeit
Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente
Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung
Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung Inhalt 1. Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Renten... 2 2. Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Erwerbs-
Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)
Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) FlüHG Ausfertigungsdatum: 15.07.1965 Vollzitat: "Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 6a
Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)
Vernehmlassungsfassung Fettschrift: materielle Änderungen Unterstreichung: redaktionelle Anpassung 165.2 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden,
Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung)
Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung) Sehr geehrter, wir haben Ihre Anwartschaft unter Berücksichtigung der für das Jahr
Nordrheinischer Praxisbörsentag 9. November 2013. Ihr Ansprechpartner fürs Alter
Nordrheinischer Praxisbörsentag 9. November 2013 Nordrheinische Ärzteversorgung Ihr Ansprechpartner fürs Alter berufsständische Versorgung seit 1959 Aktuelles zur Alters, Berufsunfähigkeits und Hinterbliebenenversorgung
Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8.
Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung
1 Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) gilt eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung, wenn im Monat
Merkblatt 59 HBeamtVG
Regierungspräsidium Kassel Merkblatt 59 HBeamtVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten ( 59 HBeamtVG) 1. Allgemeines Bezieht ein Versorgungsempfänger /eine Versorgungsempfängerin eine oder
Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein Fachbereich II Reventlouallee 6, 24105 Kiel Telefon 0431/57010 Telefax 0431/564705 E-Mail versorgung@vak-sh.de Internet vak-sh.de Stand:
Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Stand Januar 2016 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Das Merkblatt
Sozialversicherungsfreibetrag 23c SGB IV
Sozialversicherungsfreibetrag 23c SGB IV Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1665 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 3.1. Erklärung der Berechnung 3.2. Eingaben in Agenda
Änderungstarifvertrag Nr. 20. vom 2. August 2001. zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen.
Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom 2. August 2001 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016.
Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 3. Wahltarife Krankentagegeld Teilnahme 1. Die Bertelsmann BKK bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von
- 1 - Wahltarife Krankentagegeld. I. Teilnahme
- 1 - Anlage II Wahltarife Krankentagegeld I. Teilnahme 1. Die Betriebskrankenkasse bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von Krankentagegeld zur Wahl an. Der Tarif kann
Zusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge
D A C H V E R B A N D DER UNIVERSITÄTEN Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge der vor dem 1. Jänner 2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten
Überschussverteilungssätze
Tarife der Tarifreform 2015 (Rechnungszins 1,25 %) Bausteine zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge Während der Aufschubdauer (außer Perspektive) 5,00 2,35 Zusätzlicher Während der Aufschubdauer (Perspektive)
Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz
Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente
Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente 1 Rechtsgrundlagen... 2 2 Wer ist bei der KVK ZusatzVersorgungsKasse versichert?... 2 3 Waren Sie bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen
2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
Durchführungsvorschriften zu 15a und 15b kvw-satzung * vom 21. Mai 2015
Anhang Durchführungsvorschriften zu 15a und 15b kvw-satzung * vom 21. Mai 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Finanzielle Ausgestaltung der Beendigung der Mitgliedschaft gemäß 15a 1.1 Ausgleichsbetrag 1.2 Berechnungsparameter
ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III
3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.
SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen
HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail
GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT
GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
Beschäftigung von Rentnern
Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...
Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass
Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag
Abfallentsorgungsgebühren
Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz (Abfallgebührensatzung) vom 15.12.2005 in der Fassung der achten Änderungssatzung vom 17.12.2014 Aufgrund des 7 und 8 der Gemeindeordnung
5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover
5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 4. Änderungssatzung
Teilnahmebedingungen. AOK-Wahltarif Krankengeld. gemäß Satzung der AOK Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige
Teilnahmebedingungen gemäß Satzung der AOK Hessen AOK-Wahltarif Krankengeld AOK Die Gesundheitskasse in Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige Wer kann den Tarif wählen? Hauptberuflich
2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (Abfallgebührensatzung) - Lesefassung Auf Grund von Artikel 2 der 3. Satzung zur Änderung
Die Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg: Wem steht was und wann zu?
3 Hamburg, Mai 2010 N U T Z E N ver.di Service GmbH Franz-Mehring-Platz 1 10243 Berlin Die Zusatzversorgung der : Wem steht was und wann zu? Die Zusatzversorgung: Gestern und heute Eine zusätzliche Alterssicherung
RV-Leistungsverbesserungsgesetz. (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
RV-Leistungsverbesserungsgesetz (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Reha-Budget verbesserte Erwerbsminderungsrente Abschlagsfreie Rente ab 63 Mütterrente
Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009
Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009 15 wird wie folgt geändert: 15 Wahltarife Krankengeld Allgemeines I Die Betriebskrankenkasse bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten
Vom 21. Dezember 2006
Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)
Nachtrag zum Arbeitsvertrag
Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer
Geltende Regelungen Änderungsentwurf (10.02.2016)
Geltende Regelungen Änderungsentwurf (10.02.2016) Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) Vom 19. Mai 2005 (Nds.
ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG
Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel
Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V
Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Erfahrungen aus der Praxis Bedeutung für Tumorpatienten Fall 1 HEK Frau S. Aufforderung zur Rehaantragstellung innerhalb von 7 Tagen Fall 2 AOK Neckar- Odenwald-Kreis
Leistungsplan ARLEP/oG
BEDP0077 Bedingungen Leistungsplan ARLEP/oG 2012 13.02.2012 Leistungsplan ARLEP/oG Allgemeine Voraussetzungen 1 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Leistungsplans gelten für diejenigen Mitarbeiter
Anlage R: Speziell für Rentner
73 Anlage R: Speziell für Rentner Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ausnahmen bestätigen aber die Regel: Hier sind das zum Beispiel gesetzliche Unfallrenten oder Kriegs- und Wehrdienstbeschädigtenrenten.
G e s e t z ü b e r d i e H e s s i s c h e R e c h t s a n w a l t s - v e r s o r g u n g - H e s s. R A V G -
Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen Körperschaft des öffentlichen Rechts G e s e t z ü b e r d i e H e s s i s c h e R e c h t s a n w a l t s - v e r s o r g u n g - H e s s. R A V G - vom
Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung
Seite - 2 - Seite - 2 - Versorgungsänderungen in den letzten 10 Jahren Änderungen des 2. Haushaltsstrukturgesetzes in 1994 und 1999 Änderungen im Beamtenversorgungsgesetz Änderungsgesetz 01.01.1992 Änderungsgesetz
Betriebsrente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche
Betriebsrente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche Rente. Informationen für Versicherte mit Grundversorgung aus berufsständischen Versorgungswerken oder anderer Grundversorgung. Januar 2016 2
Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO
Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der
83. Nachtrag zur Satzung der SECURVITA BKK
83. Nachtrag zur Satzung der SECURVITA BKK Der nachstehende 83. Satzungsnachtrag wird gem. 195 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches V in Verbindung mit 90 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches IV genehmigt. Artikel
Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014. Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt
Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt Das Rentenpaket das ist drin 1. Maßnahme 2. Maßnahme 3. Maßnahme 4. Maßnahme
Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Bezug : Erl. v. 15. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 615), zuletzt
Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015
Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Reglement Kapitalplan Gültig ab. Januar 05 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GUTHABEN 3 VORSORGESTUFEN 4 FREIWILLIGE EINLAGEN 5 LEISTUNGEN 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Berechnung des. gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V. gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW
Berechnung des Krankengeldes gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V und des Krankengeldzuschusses gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW Präsentation des Konzernbetriebsrates des AWO-Bezirks Westliches Westfalen e.v. Höchstgrenzen
GA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen
GA Seite 1 (04/2012) 154 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen
Beitrittsvereinbarung
Zwischen der Firma und der wird folgende geschlossen: nachfolgend Mitgliedsunternehmen genannt Dresdener Pensionskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Überbetriebliche Pensionskasse Ludwig-Crößmann-Str.
SV-Meldungen: Sondermeldung 54 und 91 bei Einmalzahlungen
SV-Meldungen: Sondermeldung 54 und 91 bei Einmalzahlungen Unter welchen Voraussetzungen wird eine Sondermeldung mit Meldegrund 54 - Meldung von einmalig gezahltem, nicht ausschließlich in der Unfallversicherung
Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt
ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz
Umwandlung einer bestehenden Lebensversicherung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes ( 167 VVG, 851 c ZPO)
Verfügungsverzicht Umwandlung einer bestehenden Lebensversicherung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes ( 167 VVG, 851 c ZPO) Versicherungs-Nummer Versicherungsnehmer (Vor- und Nachname) Original an die
Rente und Hinzuverdienst
Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen
Merkblatt Nachversicherung
Senatsverwaltung für Inneres und Sport I A 27 Klosterstr. 47 10179 Berlin Stand: 01/2012 Merkblatt Nachversicherung Beachten Sie bitte den Hinweis auf Seite 5 Rechtsvorschriften Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
Gesetzestext 20 20 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des
KINDERERZIEHUNGSZEITEN
KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit
Steuerbüro H.-J. Mannebach Prenzlauer Straße 10 17258 Feldberg Tel.: 039831-20931 www.mannebach.biz
Steuerbüro H.-J. Mannebach Prenzlauer Straße 10 17258 Feldberg Stand: April 2010 2 Das Gesetz sieht eine vollständige, nachhaltige Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus in- und ausländischen
Erwerbsminderungsrente
Vorstand Sozialpolitik Verbesserungen für Erwerbsgeminderte Erwerbsminderungsrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, seit dem 1. Juli 2014 ist es zu einer finanziellen Verbesserung bei der
Merkblatt zum Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen
Merkblatt zum Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen Neuzugang Brandenburgische Ingenieurkammer Kammermitglieder bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres Pflichtmitgliedschaft Als Mitglied der
Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen
Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (aktuelle Fassung unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung zum 01.01.2015) 1 Allgemeines Für die Benutzung
Satzung der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Satzung der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Die Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn erläßt aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. 01 Versorgungswerk
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen 01 Versorgungswerk 01 Versorgungswerk Auch für Ingenieure offen: das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW Das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW bietet
Rentenzugang nach Rentenarten (RV*)
Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 * gesetzliche Rentenversicherung
Eine Information der Knappschaft. Kranken- und Pflegeversicherung
kranken- und pflegeversicherung Eine Information der Knappschaft Kranken- und Pflegeversicherung als Student Die Kranken- und Pflegeversicherung als Student Grundsätzlich werden alle Studenten, die an
Anhang FAR. Personalvorsorgestiftung edifondo. gültig ab 1.1.2012
Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang FAR gültig ab 1.1.2012 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen männlichen Bezeichnungen in diesem Reglement für beide Geschlechter verwendet.
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
Textgegenüberstellung
876 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 8 Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Arbeits- und Sozialrechts- Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (54. Novelle) Textgegenüberstellung
Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission
Praktikanten ARK 3.5.3 Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten Vom 9. März 1992 (ABl. 1992 S. A 105) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte
Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel
TRUST-WirtschaftsInnovationen GmbH
Rürup - Basisrente Rürup- oder Basisrente wird umgangssprachlich die Form der seit 2005 staatlich subventionierten Altersvorsorge bezeichnet. Die Rürup-Rente geht auf den Ökonomen Hans-Adalbert "Bert"
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 19/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 201/06 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau E R, - Verfahrensbevollmächtigter:
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
Erläuterung zum Formular. Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
Erläuterung zum Formular Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung In dem nachfolgenden Formular Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
Altes Recht bis 31.12.2012 Neues Recht ab 1.1.2013 SGB IV
Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zum 1. Januar 2013 Gegenüberstellung Altes Recht / Neues Recht Altes Recht bis 31.12.2012 Neues Recht ab 1.1.2013 SGB IV 7b Wertguthabenvereinbarung
Direktversicherung. Entgeltumwandlung
Direktversicherung Entgeltumwandlung Betriebliche Altersvorsorge mit Zukunft Das Problem: Die Versorgungslücke im Alter wächst So funktioniert die Entgeltumwandlung in der Direktversicherung Waren es vor
DA Seite 1 28. Gesetzestext
DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches
Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005
Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg hat mit Zustimmung des Beirates folgende Kultussteuerordnung