Änderungstarifvertrag Nr. 20. vom 2. August zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen.

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1 Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom 2. August 2001 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt - Bundesvorstand -, zugleich handelnd für die ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. - Landesbezirk Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern -, andererseits wird Folgendes vereinbart:

2 2 1 Änderung des MTW Der Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) vom 26. Januar 1982, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 19 vom 30. Juli 2001, wird wie folgt geändert: 1. In 1 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Länder" das Wort "Baden-Württemberg" und ein Komma, nach dem Wort "Nordrhein-Westfalen" ein Komma und das Wort "Rheinland-Pfalz" eingefügt. 2. In 65 werden die Worte "In Baden-Württemberg und im" durch das Wort "Im" ersetzt. 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Länder" das Wort "Baden-Württemberg" und ein Komma sowie nach dem Wort "Nordrhein-Westfalen" ein Komma und das Wort "Rheinland-Pfalz" eingefügt. b) In Nr. 4 Abs. 3 wird nach dem Wort "23 a" ein Komma und das Wort "23 b" eingefügt. c) In Nr. 6 wird folgende Protokollnotiz angefügt: "Protokollnotiz: Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz erforderlich ist, kann dem Waldarbeiter im Rahmen der dafür verfügbaren Mittel anstelle der ihm nach Absatz 1 und 2 zustehenden Lohnstufe des Monatstabellenlohnes ein um bis zu höchstens vier - in der Regel nicht mehr als zwei - Lohnstufen höherer Monatstabellenlohn vorweg gewährt werden; der Monatstabellenlohn der letzten Lohnstufe darf nicht überschritten werden. Den Monatstabellenlohn aus einer höheren Lohnstufe erhält der Waldarbeiter erst, wenn ihm nach Absatz 1 und 2 der Monatstabellenlohn einer höheren als der vorweg gewährten Lohnstufe zusteht, soweit nicht unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erneut über eine Vorweggewährung entschieden wird. Bei der Einreihung in eine höhere Lohngruppe ist für die Festsetzung des Monatstabellenlohnes die Vorweggewährung von Lohnstufen unberücksichtigt zu lassen. Unterschreitet der Monatstabellenlohn nach der Einreihung in die höhere Lohngruppe den bisherigen Betrag, ist als Vorweggewährung der Monatstabellenlohn der Lohnstufe zu gewähren, der mindestens den bisherigen Betrag erreicht, soweit nicht unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erneut über eine Vorweggewährung entschieden wird. Grundsätze für die Vorweggewährung werden durch die für das Tarifrecht zuständige Stelle des Arbeitgebers festgelegt."

3 3 d) In Nr. 10 wird folgende Protokollnotiz angefügt: "4. Abweichend von Absatz 6 Unterabs. 2 Satz 1 kann für Waldarbeiter des Landes Baden-Württemberg der Arbeitgeber bei der Anwendung statt des Vorvormonats den Vormonat zugrunde legen." e) Nr. 11 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Buchst. a wird nach dem Wort "Länder" das Wort "Baden- Württemberg," und nach dem Wort "Nordrhein-Westfalen," das Wort "Rheinland-Pfalz," eingefügt. bb) In Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 1 wird nach den Worten "Nrn. 23, 23 a" ein Komma und das Wort "23 b" eingefügt. f) In Nr. 22 wird nach dem Buchstabe f der Punkt durch ein Komma ersetzt; es werden folgende Buchstaben g bis i angefügt: "g) Rahmentarifvertrag zur Prämienentlohnung von Waldarbeitern (PLW), h) Tarifvertrag Seillinienverfahren (TV-KSV), i) Tarifvertrag über die Bildung und den Einsatz von Kommissionen zur Aufnahme von Arbeitsbedingungen bei der Holzernte." g) Nr. 23 wird wie folgt geändert: aa) bb) In der Überschrift wird nach dem Wort "Nordrhein-Westfalen," das Wort "Rheinland-Pfalz," eingefügt. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a 1 ) Die bisherigen Sätze 1 bis 3 werden Unterabsätze 1 bis 3. b 1 ) Es wird folgender Unterabsatz 4 eingefügt: "Waldarbeiter des Landes Rheinland-Pfalz, die am 31. Dezember 2002 schon und am 1. Januar 2003 noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehen und deren Durchschnittslohn (Satz 2 und 3) für Januar 2003 höher gewesen wäre, als der für diesen Monat zustehende Monatstabellenlohn zuzüglich der Forstzulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. a, erhalten den Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage. Der Durchschnittslohn der Jahre 1998 und 1999 wird nach 17 stundengewichtet hergeleitet und festgestellt; Lohnerhöhungen bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages werden berücksichtigt. Für die nach dem 31. Dezember 1999 bis zum 31. Dezember 2002 eingestellten Waldarbeiter gilt der Durchschnittslohn nach 17, der sich für den Monat Januar 2003 nach dem bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Recht ergeben hätte."

4 4 c 1 ) Im neuen Unterabsatz 5 werden nach dem Datum "1. Januar 1999" die Worte ", für Waldarbeiter des Landes Rheinland-Pfalz ab 1. Januar 2003" eingefügt. cc) In Absatz 2 Unterabs. 2 Buchst. d wird nach dem Wort "Viertel" ein Komma und folgender neuer Buchstabe e angefügt: "e) für Waldarbeiter des Landes Rheinland-Pfalz bei allgemeinen Lohnerhöhungen nach dem 31. Januar 2003 jeweils um ein Viertel". dd) Die Protokollnotiz zu Absatz 1 erhält die folgende Fassung: "Protokollnotizen: 1. Für die Anwendung des Absatzes 1 wird der auf eine Stunde entfallende Durchschnittslohn in dem maßgebenden Monat mit dem Faktor 167,4 vervielfacht. Die persönliche Zulage wird als Monatsbetrag gezahlt. 2. Hat für Waldarbeiter des Landes Rheinland-Pfalz das Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 aufgrund Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen nach 62 am 1. Januar 2003 nicht bestanden, ist dies unschädlich, wenn der Waldarbeiter die Arbeit nach Wegfall der Voraussetzungen nach 62 unverzüglich wieder aufnimmt. 3. Der Waldarbeiter im Land Rheinland-Pfalz, der mindestens seit dem Jahr 2002 in ununterbrochener Jahresfolge in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber steht, erhält eine persönliche Zulage nach Absatz 1, sofern das befristete Arbeitsverhältnis jeweils mindestens zwei Monate beträgt. Eine einmalige Unterbrechung der Jahresfolge aus persönlichen Gründen ist unschädlich; Unterbrechungen aus betrieblichen Gründen sind unschädlich." h) Es wird folgende Nr. 23 b eingefügt: "Nr. 23 b - Übergangsvorschriften Baden-Württemberg - (1) Der am 31. Dezember 2002 schon und am 1. Januar 2003 noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehende Waldarbeiter, dessen Durchschnittslohn (Satz 2) für Januar vervielfacht mit dem Faktor 167,4 - höher gewesen wäre, als der in diesem Monat zustehende Monatstabellenlohn zuzüglich der Forstzulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. a, erhält den Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage. Der Durchschnittslohn wird von dem um die Zuschläge nach 24, 25 und 26 verminderten Durchschnittslohn ( 17) der Jahre 1998 und 1999 nach 17 stundengewichtet hergeleitet und festgestellt; Lohnerhöhungen bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages werden berücksichtigt.

5 5 Hat das Arbeitsverhältnis nach Unterabsatz 1 Satz 1 aufgrund Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen nach 62 am 1. Januar 2003 nicht bestanden, ist dies unschädlich, wenn der Waldarbeiter die Arbeit nach Wegfall der Voraussetzungen nach 62 unverzüglich wieder aufnimmt. Die persönliche Zulage wird bei der Herleitung der Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Waldarbeiter und Auszubildende berücksichtigt. (2) Der Waldarbeiter, der mindestens seit dem Jahr 2002 in ununterbrochener Jahresfolge in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber steht, erhält eine persönliche Zulage nach Absatz 1, sofern das befristete Arbeitsverhältnis jeweils mindestens zwei Monate beträgt. Eine einmalige Unterbrechung der Jahresfolge aus persönlichen Gründen ist unschädlich; Unterbrechungen aus betrieblichen Gründen sind unschädlich. (3) Der Waldarbeiter, der keinen Durchschnittslohn nach 17 aus den Jahren 1998 und 1999 aufweist, jedoch die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 Unterabs. 1 oder Absatz 2 erfüllt, erhält eine persönliche Zulage nach Absatz 1 bzw. 2. Der Durchschnittslohn wird in diesem Falle rechnerisch hergeleitet aus dem Quotienten seines Durchschnittslohnes nach 17 und demjenigen der Waldarbeiter seiner Lohngruppe, der sich für den Monat Januar 2003 nach dem bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Recht ergeben hätte, multipliziert mit dem Durchschnittslohn nach Absatz 1 Satz 2 der Waldarbeiter seiner Lohngruppe aus den Jahren 1998 und (4) Wird der Waldarbeiter, der eine persönliche Zulage nach Absatz 1 oder 2 erhält, in eine höhere Lohngruppe bzw. höhere Lohnstufe eingereiht, vermindert sich die persönliche Zulage um den Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Betrag des Monatstabellenlohnes. Die persönliche Zulage nach Absatz 1 oder 2 vermindert sich ferner bei allgemeinen Lohnerhöhungen nach dem 31. Januar 2003 jeweils um ein Viertel des monatlichen Betrages der allgemeinen Lohnerhöhung." 2 In-Kraft-Treten Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Stuttgart, den 2. August 2001 Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder Der Vorsitzende des Vorstandes In Vertretung

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