Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

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1 Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag in Höhe von fünf Prozent des rückständigen Beitrags abgeschafft worden. Darüber hinaus werden Versicherte, die die Beiträge in der Auffangpflichtversicherung (seit dem in der GKV) nicht zahlen konnten, durch den Erlass bzw. die Ermäßigung von Beiträgen finanziell entlastet. Die Ausgestaltung der näheren Voraussetzungen für den Erlass von Beiträgen bzw. den Umfang von Beitragsermäßigungen ist mit dem Beitragsschuldengesetz auf den GKV- Spitzenverband übertragen worden. In Einheitlichen Grundsätzen zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden hat der GKV-Spitzenverband gemäß diesem gesetzlichen Regelungsauftrag entsprechende Details festgelegt. Den Rahmen für die Einheitlichen Grundsätze setzt das Beitragsschuldengesetz insbesondere mit folgenden gesetzlichen Vorgaben: Die Regelungen zum Erlass bzw. der Ermäßigung von Beitragsschulden gelten nur für nachrangig Versicherte in der Auffangpflichtversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall Nichtversicherte ). Andere Personenkreise wie etwa freiwillig versicherte Selbstständige werden bezüglich ihrer Schulden aus rückständigen Beiträgen vom Beitragsschuldengesetz nicht erfasst. Das Gesetz sieht keinen Erlass bzw. keine Ermäßigung von Beiträgen vor, die nach der Feststellung der Versicherungspflicht fortlaufend entstanden sind. Der Schuldenerlass bezieht sich allein auf den Nacherhebungszeitraum. Das ist der Zeitraum zwischen dem Beginn der Versicherungspflicht (frühestens ) und der (ggf. verspäteten) Anzeige bei der Krankenkasse. Der Schuldenerlass ist daran geknüpft, dass im Nacherhebungszeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen wurden bzw. auf die nachträgliche Übernahme von Kosten für in Anspruch genommene Leistungen durch die Kasse verzichtet wird. Auch ein Schuldenerlass bzw. eine Rückzahlung von im Nacherhebungszeitraum bereits gezahlten Beiträgen und Säumniszuschlägen ist gesetzlich nicht vorgesehen , Pressestelle GKV-SV 1

2 Auf Grundlage der Vorgaben des Beitragsschuldengesetzes und der Einheitlichen Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden ergeben sich im Wesentlichen folgende vier Maßnahmen: 1. Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen bei bestehenden Mitgliedschaften nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ( Altfallregelung ) Für Versicherungspflichtige nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, deren Mitgliedschaft bereits bis zum 31. Juli 2013 festgestellt worden ist, sind alle Beitragsrückstände, die zwischen dem Eintritt der Versicherungspflicht (frühestens ) und der Feststellung der Mitgliedschaft (sogenannter Nacherhebungszeitraum) angefallen sind, sowie die darauf entfallenden Säumniszuschläge vollständig zu erlassen. Voraussetzung ist, dass das betreffende Mitglied im Nacherhebungszeitraum entweder keine Leistungen in Anspruch genommen hat und das schriftlich erklärt oder im Falle in Anspruch genommener Leistungen auf eine nachträgliche Kostenübernahme bzw. Kostenerstattung durch die Kasse verzichtet. Haben dagegen mitversicherte Familienangehörige des Mitglieds während des Nacherhebungszeitraums Leistungen in Anspruch genommen, steht dies einem Beitragserlass nicht entgegen. Da das Beitragsschuldengesetz intendiert, die durch die verspätete Anzeige der Versicherungspflicht entstandenen erheblichen Beitragsansprüche für die Vergangenheit zu begrenzen, sind relativ kurze Zeiträume von der Zielsetzung des Gesetzes nicht erfasst. Beiträge können daher nur erlassen werden, wenn der Nacherhebungszeitraum mehr als drei Monate umfasst. Die Krankenkassen sollen die in Betracht kommenden Fälle, in denen eine laufende Mitgliedschaft nach 5 Abs. 1 Nr.13 SGB V besteht, von sich aus sukzessive aufgreifen, einen Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen im Einzelfall prüfen und umsetzen. Ist der Betroffene nicht mehr Mitglied nach 5 Abs. 1 Nr.13 SGB V, bestehen aus dieser Zeit aber Beitragsschulden, so sollte der Betreffende einen Antrag bei der Kasse auf Erlass stellen. Dieser Antrag ist weder an eine Form noch an eine Frist gebunden , Pressestelle GKV-SV 2

3 2. Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen bei Anzeige der Mitgliedschaft nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bis zum 31. Dezember 2013 ( Stichtagsregelung ) Auch für Versicherungspflichtige, die noch bis zum ihre Mitgliedschaft nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V anzeigen, gilt: Beitragsrückstände, die zwischen dem Eintritt der nachrangigen Versicherungspflicht und der Feststellung der Mitgliedschaft angefallen sind, sowie die darauf entfallenden Säumniszuschläge werden vollständig erlassen. Ebenso gelten für diese Versichertengruppe die unter 1. genannten Regelungen zur Nichtinanspruchnahme von Leistungen im Nacherhebungszeitraum bzw. den Verzicht auf nachträgliche Kostenerstattung und die 3-Monats-Regel für den Nacherhebungszeitraum. 3. Ermäßigung von Beiträgen und Erlass von Säumniszuschlägen bei Anzeige der Mitgliedschaft nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nach dem 31. Dezember 2013 ( Neufallregelung ) Bei künftigen Mitgliedschaften, also bei Versicherungspflichtigen, die ihre Mitgliedschaft nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ab Beginn des nächsten Jahres anzeigen, werden laut Gesetz eventuelle Beitragsschulden nicht erlassen, aber die für den Nacherhebungszeitraum nachzuzahlenden Beiträge ermäßigt. Zur Berechnung des Ermäßigungsbetrages wird eine fiktive beitragspflichtige Einnahme in Höhe von zehn Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV für den Kalendermonat zugrunde gelegt. Beispiel: monatliche Bezugsgröße für 2013: beitragspflichtiges Einkommen als Berechnungsgrundlage: ermäßigter Beitrag (Beitragssatz 14,9 Prozent von 269,50 Euro): 2.695,00 Euro/Monat 269,50 Euro/Monat 40,16 Euro/Monat Säumniszuschläge, die auf die Beitragsforderungen für den Nacherhebungszeitraum zu erheben wären, werden vollständig erlassen , Pressestelle GKV-SV 3

4 Auch für Neufälle gelten als Voraussetzung für eine Ermäßigung der Beiträge die unter 1. genannten Regelungen zur Nichtinanspruchnahme von Leistungen im Nacherhebungszeitraum bzw. den Verzicht auf nachträgliche Kostenerstattung und die 3-Monats-Regel für den Nacherhebungszeitraum. 4. Wegfall des erhöhten Säumniszuschlags nach 24 Abs. 1a SGB IV Der zum gesetzlich eingeführte erhöhte Säumniszuschlag von fünf Prozent entfällt; künftig gilt für alle Beitragsrückstände ein einheitlicher Säumniszuschlag von einem Prozent. Alle noch nicht gezahlten Säumniszuschläge werden in Höhe der Differenz zwischen dem bis zum 31. Juli 2013 geltenden erhöhten Säumniszuschlag nach 24 Abs. 1a SGB IV ( fünf Prozent) und dem regulären Säumniszuschlag nach 24 Abs. 1 SGB IV (ein Prozent) erlassen. Diese Regelungen gelten sowohl für freiwillig Versicherte als auch für Pflichtversicherte nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Betroffene, die nicht mehr Mitglied nach 5 Abs. 1 Nr.13 SGB V sind oder als ehemals freiwillig gesetzlich Versicherte inzwischen in die private Krankenversicherung gewechselt haben, sollten einen Antrag bei der Kasse auf Erlass der erhöhten Säumniszuschläge stellen. Dieser Antrag kann formlos sein, es bestehen dafür auch keine Fristen. Tipp: Vor dem Hintergrund des Stichtages und der bis zu diesem Zeitpunkt günstigeren Schuldenerlass-Regelungen sollten sich alle betroffenen Versicherten möglichst rasch bei ihrer Krankenkasse melden , Pressestelle GKV-SV 4

5 256a von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen (1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach 5 Absatz 1 Nummer 13 erst nach einem der in 186 Absatz 11 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte an, soll die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigen; darauf entfallende Säumniszuschläge nach 24 des Vierten Buches sind vollständig zu erlassen. (2) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallenden Säumniszuschläge nach 24 des Vierten Buches erlassen. Satz 1 gilt für bis zum 31. Juli 2013 erfolgte Anzeigen der Versicherungspflicht nach 5 Absatz 1 Nummer 13 für noch ausstehende Beiträge und Säumniszuschläge entsprechend. (3) Die Krankenkasse hat für Mitglieder nach 5 Absatz 1 Nummer 13 sowie für freiwillige Mitglieder noch nicht gezahlte Säumniszuschläge in Höhe der Differenz zwischen dem nach 24 Absatz 1a des Vierten Buches in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung erhobenen Säumniszuschlag und dem sich bei Anwendung des in 24 Absatz 1 des Vierten Buches ergebenden Säumniszuschlag zu erlassen. (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zur Ermäßigung und zum Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zu einem Verzicht auf die Inanspruchnahme von Leistungen als Voraussetzung für die Ermäßigung oder den Erlass. Die Regelungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und sind diesem spätestens bis zum 15. September 2013 vorzulegen , Pressestelle GKV-SV 5

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