Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung A. Problem und Ziel DurchdieNeuregelungendesGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzesvom 26.März2007 (BGBl.IS.378)wurdeallenPersonenohneanderweitigenAnspruchaufAbsicherungimKrankheitsfall,dieihrenWohnsitzodergewöhnlichenAufenthaltinDeutschlandhaben,einZugangzurgesetzlichenoderprivatenKrankenversicherungeröffnet.SeitEinführungdieserPflichtzurVersicherungistaucheinAusschlussausderKrankenversicherungbeiNichtzahlung der Beiträge nicht mehr möglich. IndergesetzlichenKrankenversicherungwurdebeiNichtzahlungderBeiträge einhöherersäumniszuschlaginhöhevon5prozentdesrückständigenbeitragserhoben,undzwarsowohlfürfreiwilligversicherteindergesetzlichen KrankenversicherungalsauchfürVersichertenach 5Absatz1Nummer13 desfünftenbuchessozialgesetzbuch (SGBV)undnach 2Absatz1Nummer7desZweitenGesetzesüberdieKrankenversicherungderLandwirte (KVLG1989) (bisherigenichtversicherte).dererhöhtesäumniszuschlag solltedieverpflichtungzurbeitragszahlungdurchsetzenunddamitdemschutz dersolidargemeinschaftdienen.eshatsichjedochgezeigt,dassdererhöhte SäumniszuschlagdasProblemderBeitragsrückständenichtgelöst,sondern verschärft hat. FürVersicherteinderprivatenKrankenversicherung (PKV),dieihrerPflicht zurbeitragszahlungnichtnachkommen,giltseiteinführungderversicherungspflicht,dassihrvertragruhendgestelltwird,dieleistungenaufeinnotfallniveauherabgesetztwerdenundsienachablaufeinesjahresimbasistarif versichertwerden.inderpraxishattendieseregelungenjedochnichtdengewünschteneffekt,beitragsschuldnervorweitererüberschuldungzuschützen und eine finanzielle Belastung der Versichertengemeinschaft zu vermeiden. DarüberhinausbedarfesimSGBVderrechtlichenKlarstellung,dassdiesogenanntenHalteeffektenichtbeiderKalkulationvonWahltarifenzuberücksichtigen sind. B. Lösung FürfreiwilligindergesetzlichenKrankenversicherungVersichertesowiefür Mitgliedernach 5Absatz1Nummer13SGBVundnach 2Absatz1Nummer7KVLG1989giltkünftigebenfallsderreguläreSäumniszuschlag.Erbe-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode trägt1prozentdesrückständigenbetragsfürjedenangefangenenmonatder Säumnis. ZudemwirdeinNotlagentarifinderprivatenKrankenversicherungeingeführt. Versicherte,dieihrerPflichtzurBeitragszahlungnichtnachkommen,werden nachdurchführungeinesgesetzlichfestgelegtenmahnverfahrensindiesen Notlagentarifüberführt.IhrbisherigerVersicherungsvertragruhtwährenddessen. ImSGBVwirdklargestellt,dassdiesogenanntenHalteeffektenichtbeider Kalkulation von Wahltarifen zu berücksichtigen sind. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand D.1 Bund, Länder und Gemeinden FürBund,LänderundGemeindenentstehenwederdurchdieEinführungdes NotlagentarifsinderprivatenKrankenversicherungnochdurchdieAbschaffungdeserhöhtenSäumniszuschlagsindergesetzlichenKrankenversicherung noch durch sonstige Regelungen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. D.2Gesetzliche Krankenversicherung DieAbschaffungdeserhöhtenSäumniszuschlagsfürfreiwilligVersichertein dergesetzlichenkrankenversicherungsowiefürversichertenach 5Absatz1 Nummer13SGBVundnach 2Absatz1Nummer7KVLG1989führtzugeringfügigenMindereinnahmenderKrankenkassenbeidenSäumniszuschlägen. DemkönnenjedochMehreinnahmengegenüberstehen,weilBeitragszahlungen verstetigtwerdenkönnen,daeszueinergeringerenüberschuldungkommen dürfte. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft FürdieprivateKrankenversicherungswirtschaftentstehendurchdieEinführungeinesNotlagentarifseinmaligeBelastungeninHöhevonrund Euro.InsgesamtwirdderanfallendeAufwandderVersicherungsunternehmen beinichtzahlerndurchdieeinführungdesnotlagentarifsgeringerausfallenals gegenüber dem Status quo. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für Bund, Länder und Gemeinden entsteht kein Erfüllungsaufwand. ImHinblickaufdieNeuregelungzudenWahltarifenistdavonauszugehen, dassnurfürdie wenigen Krankenkasseneineinmaligergeringfügiger Mehraufwandanfällt,diedasversicherungsmathematischeGutachtenfrüher vorlegen müssen, als es der bestehende Dreijahresrhythmus vorsieht. DurchdenWegfalldeserhöhtenSäumniszuschlagsentstehtfürdieKrankenkassen ein einmaliger, geringfügiger IT-Umstellungsaufwand.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13402 F. Weitere Kosten DieniedrigerePrämiedesNotlagentarifsunddiedamitzuerwartendehöhere ZahlungsmoralvonbishersäumigenBeitragszahlernwerdeninderPKVzu derzeitinderhöhenichtquantifizierbarenentlastungenderversicherungsgemeinschaft im Vergleich zum Status quo führen.

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13402

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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13402 Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung Anlage 1 DerTextdesGesetzentwurfsundderBegründungistgleich lautend mit der Bundestagsdrucksache 17/13079.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrat (NKR)hatdenEntwurf des Gesetzes geprüft. I.Zusammenfassung Bürgerinnen und BürgerKein Erfüllungsaufwand Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand Kein Erfüllungsaufwand Einmaliger Erfüllungsaufwand Verwaltung Jährlicher Erfüllungsaufwand Einmaliger Erfüllungsaufwand Rund 228 Tsd. Euro Kein Erfüllungsaufwand Geringfügiger Mehraufwand Bezüglich der Ausgestaltung des Notlagentarifs ist dem NKR keine kostengünstigere Alternative ersichtlich. Der NKR hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. II.Im Einzelnen MitdemvorliegendenRegelungsvorhabensollimWesentlichenderSäumniszuschlagindergesetzlichenKrankenversicherungvonfünfaufeinProzentabgesenktundeinNotlagentarifinderprivatenKrankenversicherungeingeführt werden.danebensolllautressortklargestelltwerden,dass diesogenanntenhalteeffektebeiderkalkulationvonwahltarifen nicht berücksichtigt werden dürfen. DerSchwerpunktdeszuerwartendenErfüllungsaufwandes liegtindereinführungeinesnotlagentarifsfürsäumige BeitragszahlerinderprivatenKrankenversicherung.Laut RessortentstehteinmaligerAufwandinHöhevonrund228 Tsd.Euro.SchwerpunktdabeiistdiepostalischeInformationderVersichertenüberdieEinstufungindenNotlagentarif.EinekostengünstigereAusgestaltungdesVerfahrensist dem NKR nicht ersichtlich. DerNKRhatdaherimRahmenseinesgesetzlichenAuftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/13402 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 3 DerBundesrathatinseiner909.Sitzungam3.Mai2013 beschlossen,zudemgesetzentwurfgemäßartikel76absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 3 neu ( 175Absatz4Satz9 SGB V) Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 3 anzufügen:,3.in 175Absatz4Satz9werdennachderAngabe Satz 1 die Wörter und Satz 2 eingefügt. Begründung DerGesetzgeberhatin 175Absatz4Satz9SGBV ausdrücklichdiemöglichkeiteinesvereinfachtenwechselsdermitgliedschaftinnerhalbeinerkassenartgeschaffen.dieregelungträgtnachderbegründungden BesonderheitenvonKrankenkassenmitregionalbegrenztem Kassenbezirk Rechnung. DiederzeitigesatzungsmäßigeGestaltungsmöglichkeit derkrankenkassenbeschränktsichallerdingsaufden VerzichtderGeltendmachungvonBindungsfristen.HingegenkanndieKündigungsfristformaljuristischnicht übereinesatzungsregelungverkürztwerden,sodass sichderkrankenkassenwechselbeispielsweiseauchbei einemarbeitgeberwechselimlaufendenmonatimmer erstzumablaufdesübernächstenkalendermonatsvollziehenkann.dieaugenblicklichegesetzlicheregelung istdahernichtausreichend,umeinfürallebeteiligten unbürokratisches Verfahren zu erreichen. DurcheineWahlentscheidunginnerhalbdergleichen KassenartbringenKassenmitgliederzumAusdruck, dasskeinwechselderkrankenversicherungansich, sondernnureinwechselzurräumlichzuständigenkrankenkasse der gewählten Kassenart gewollt ist. NachaktuellerRechtslagemüsstereinformalhierzuallerdingsdieMitgliedschaftbeiderbisherigenKrankenkassegekündigtunddieneueKrankenkassegewählt werden.derbürokratieaufwandistsomitohneerkennbarennutzensowohlfürmitgliedundarbeitgeberals auchfürdiekrankenkassenundsonstigenmeldenden Stellen unangemessen hoch. MitdervorgesehenenÄnderungwirddasmitdemGesetzzurNeuregelungderKrankenkassenwahlrechteGewolltepraxisnahundunbürokratischrealisiertunddas imaok-bereichbereitspraktizierteverfahrenaufeine eindeutige Rechtsgrundlage gestellt. 2. Zu Artikel 2 ( 24 Absatz 1a SGB IV) DerBundesratbittetimweiterenGesetzgebungsverfahrenzuprüfen,obinErmangelungvonÜbergangsregelungenindemGesetzentwurfnichtdurchdieEinbeziehungvon 24SGBIVindieRegelungdes 217fAbsatz3Satz1SGBVdiemitdemWegfalldes 24Absatz1aSGBIVverbundenenUngleichbehandlungen vonaltschuldnernundneuschuldnernbeseitigtwerden können. DerSpitzenverbandBundderKrankenkassenkönnte dann gesetzlichlegitimiert einelösungfürdeneinheitlichenumgangmitden,insbesondereindervergangenheitnach 24Absatz1aSGBIVerhobenen,Säumniszuschlägen treffen. Begründung MitdemGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV- WSG)vom26.März2007 (BGBl.ISeite378)wurdein 24Absatz1aSGBIV (abweichendvonabsatz1)in dergesetzlichenkrankenversicherungfürfreiwilligversicherte,versichertenach 5Absatz1Nummer13 SGBVundnach 2Absatz1Nummer7KVLGfür Beiträge,mitdenensielängeralseinenMonatsäumig sind,einerhöhtersäumniszuschlagvonfünfvomhundert des rückständigen Beitrages gesetzlich normiert. AusderseinerzeitigenGesetzesbegründung (vergleiche Bundesratsdrucksache16/3100,S.182)ergibtsich,welchesachlichenGründefürdieseunterschiedlicheBehandlungausschlaggebendgewesensind.Aufgrundder biszum31.märz2007geltendenregelungdes 191 Nummer3SGBVendetedieMitgliedschaftfreiwillig Krankenversicherterimmerdann,wennVersichertediesesPersonenkreiseszweimaldieBeiträgenichtentrichtethatten.DurchdieAufhebungdieserRegelungbleibt jedochdieserpersonenkreisseitdem1.april2007von dieser imeinzelfallsehrscharfen,weilunumkehrbaren KonsequenzdesVerlusteseinerKrankenversicherungverschont.UnterdemGesichtspunktderDurchsetzungderVerpflichtungzurBeitragszahlungwardie NeuregelungimRahmendesdemGesetzgeberzustehendenweitenErmessensgrundsätzlichschlüssig,denn diesanktionsmöglichkeitdurchsäumniszuschlagserhebunginhöhevoneinemprozentwurdealsnichtausreichend angesehen. DiePraxishatjedochgezeigt,dassdererhöhteSäumniszuschlagvon60ProzentproJahrdasProblemderBeitragsrückständenichtlöst,sondernzusätzlichverschärft. Angestiegene,auchaufdenhöherenSäumniszuschlägen beruhende,rückstandsquotenbekräftigendies.esist abzusehen,dasseinegroßezahlderüberschuldeten (zumeistselbständigen)mitgliederdiebeiträgeundsäumniszuschlägenichtbeziehungsweisenichtmehrzahlen können.dieaufhebungdes 24Absatz1aSGBIVist daher zu begrüßen. DermitdemGesetzentwurfgeplanteWegfalldes 24 Absatz1aSGBIVführtdazu,dassfürdenobengenanntenPersonenkreiskünftigebenfallsderreguläreSäumniszuschlagvoneinemProzentdesrückständigenBeitragsnach 24Absatz1SGBIVzuzahlenist.DieRegelungwirktdabeiausschließlichindieZukunft,was eineungleichbehandlungvonaltschuldnernundneuschuldnern mit sich bringt. Entsprechende (Übergangs-)RegelungensindimGesetzentwurfnichtvorgesehen.DadieKenntnisdertatsächli-

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode chenverhältnisse (AnzahlderSchuldner,Höheder Säumniszuschlägeundsoweiter)beidenKrankenkassenliegt,isteineVerortungderZuständigkeitfüreinen nach 24Absatz1aSGBIVberechnetensäumniszuschlägebezogenen,eventuellenSchuldenschnittoderdie FestlegungeinerVerfahrensweisefürdeneinheitlichen UmgangmitdeninRedestehendenSäumniszuschlägen beimspitzenverbandbundderkrankenkassensachgerecht. 3. Zum Gesetzentwurf allgemein DerBundesratbittetimweiterenGesetzgebungsverfahrenzuprüfen,obimGesetzentwurfeineRegelungaufgenommenwerdenkann,dassKinderundJugendliche, diealsimnotlagentarifversichertgelten,einenihren BelangenentsprechendenangemessenenSchutzim Krankheitsfall behalten. Begründung DerGesetzentwurfsiehtin 193Absatz10VVG (neuer Fassung)vor,dassdieRegelungendesNotlagentarifs auchfürüberdenvertragdesversicherungsnehmers mitversichertepersonengeltensollen.mitversicherte KinderundJugendlichewürdensomitbeiBeitragsrückständendesVersicherungsnehmersalsimNotlagentarif versichertgeltenundaufgrundderregelungdes 12h VAG (neuerfassung)ausschließlichleistungenerhalten,diezurbehandlungvonakutenerkrankungenund SchmerzzuständensowiebeiSchwangerschaftundMutterschaft erforderlich sind. ImBereichdergesetzlichenKrankenversicherungbetrifftdasRuhenderLeistungbeiBeitragsrückständen nach 16Absatz3aSGBVnurdasMitglied,nichtjedochdieüberdasMitgliedaufgrund 10SGBVfamilienversicherten Personen. 193Absatz6VVG (aktuellerfassung)siehtbisher einefortsetzungdesversicherungsverhältnissesimbasistarifnacheinemjahrdesruhensvor.mitversicherte KinderhabendemnachspätestensnacheinemJahrdes RuhenswiederAnspruchaufalleLeistungen,dieinArt, UmfangundHöhedenLeistungennachdemDrittenKapiteldesFünftenBuchesSozialgesetzbuchvergleichbar sind. DerGesetzentwurfsiehtnunmehrkeinezeitlicheBegrenzungfürdieGeltungdesNotlagentariftarifsmehr vor.einlängerandauernderausschlussvonkindern undjugendlichenvoneinemausreichendenkrankenversicherungsschutzundvonleistungenzurverhütungvon Krankheitensollteunbedingtvermiedenwerden.InsbesonderesollteauchimNotlagentarifeineausreichende medizinischeversorgungvonchronischkrankenundbehindertenkindernsichergestelltbleiben.sokönntein bestimmtenfällenauchhilfebedürftigkeitnachdem ZweitenoderdemZwölftenBuchSozialgesetzbuchvermieden werden.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/13402 Gegenäußerung der Bundesregierung Anlage 4 1. Zu Artikel 1 Nummer 3 neu ( 175Absatz4Satz9 SGB V) Der Vorschlag wird abgelehnt. DasErforderniseinerKündigungsfristergibtsichaus demnotwendigenzeitlichenvorlaufderzuständigen MeldestellenundkannnichtindasBeliebenderSatzungsregelungeinerKrankenkassegestelltwerden.Die DauerdergeltendenKündigungsfristträgtdenbisherigenErfordernissenderMeldestellen,insbesonderedes RentenversicherungsträgersundderBundesanstaltfür Arbeit,Rechnung.Sieistsobemessen,dasssiedem Mitgliedbeieinemi.d.R.geplantenunddamitvorhersehbarenWechseldesArbeitgebersoderdesWohnortes einenrechtzeitigenwechselzuderregionalzuständigen KrankenkassedergleichenKassenartermöglicht.Wird derwechselvombetroffenenimeinzelfallnichtrechtzeitigherbeigeführt,bestehtderversicherungsschutzbei der bisherigen Krankenkasse fort. Esistauchnichterkennbar,dassderbisherigeAufwand durcheinefristverkürzungwesentlichreduziertwird. DieweiterenVoraussetzungenfürdieDurchführungdes Kassenwechsels (schriftlichekündigungdermitgliedschaftundwahleinerneuenkrankenkasse,ausstellung undvorlagedermitgliedsbescheinigung,abmeldung beiderbisherigenkrankenkasseundanmeldungbeider neuenkrankenkassedurchdiemeldestelle)wärenauch beieinerverkürzungderkündigungsfristdurchsatzung zwingendzuerfüllen.imübrigenistdasgeltenderecht eindeutigundseinenicht-beachtungdurchdiepraxis derkrankenkassenkannkeintragendergrunddafür sein, das Recht an diese Praxis anzupassen. 2. Zu Artikel 2 ( 24 Absatz 1a neu SGB IV) DerVorschlagwirdimweiterenGesetzgebungsverfahren geprüft. DerEntwurfeinesGesetzeszurBeseitigungsozialer ÜberforderungbeiBeitragsschuldeninderKrankenversicherungsiehtu.a.vor,dassfürfreiwilligVersicherte sowiefürnachrangigversicherungspflichtigenach 5 Absatz1Nummer13SGBVbzw. 2Absatz1Nummer7KVLG1989indergesetzlichenKrankenversicherunganstelledesauffünfProzenterhöhtenSäumniszuschlagskünftignurnochderreguläremonatlicheSäumniszuschlaginHöhevoneinemProzentdesrückständigenBetragsgilt.Damitwirdeinersterwesentlicher Schrittunternommen,umdiefinanzielleÜberforderung beibeitragsschuldenindergesetzlichenkrankenversicherungzubeseitigen.ebensosiehtdergesetzentwurf MaßnahmenfürBeitragsschuldnerinderprivatenKrankenversicherung für die Zukunft vor. DieBundesregierungprüftalsweiterenSchrittimGesetzgebungsverfahrenMaßnahmen,umdasProblembereitsbestehenderBeitragsschuldenindergesetzlichen und in der privaten Krankenversicherung anzugehen. ImZugedieserPrüfungkommtdieBundesregierung auchderprüfbittedesbundesratsnach,obundinwieweitdasnäherezurumsetzungdergesetzlichenvorgabendemspitzenverbandbundderkrankenkassen übertragenwerdenkönnte.diebundesregierungstimmt insoweitmitdembundesratüberein,dassdieseregelungengrundsätzlicheineinheitlichesvorgehender Krankenkassen erfordern. 3. Zum Gesetzentwurf allgemein DerBundesratverkenntinseinerPrüfbittezunächst, dass andersalsindergesetzlichenkrankenversicherung (GKV) privatkrankenversichertekinderundjugendlichenichtmitversichertsind (inderpkvwird grundsätzlichnichtvon mitversichertenpersonen gesprochen auchkindervonversicherungsnehmernsind demnach versichertepersonen ).DerVerweisauf RechtsgrundlageninderGKVisthierdamitnichteinschlägig. DasVersicherungsvertragsgesetz (VVG)siehtzudem entgegenderausführungeninderbegründungdes Bundesrates derzeitkeinezeitlichebegrenzungder Ruhensleistungenvor. 193Absatz6Satz6VVGund damitdieruhenszeitbleibenvielmehrvoneinerfortsetzungderversicherungimbasistarifunberührt,soweit nichthilfebedürftigkeiteintrittbzw.eingetretenist.der Gesetzentwurfsiehtbzgl.derDauerderGewährungvon RuhensleistungeninsoweitkeineÄnderungdesgeltenden Rechts vor. DarüberhinaushabenversicherteKinderinderPKV weiterdenvollenleistungsanspruch,wennihreeltern alsversicherungsnehmerdiebeiträgefürdieversicherungihrerkinderzahlen.diesgiltauchdann,wenndie ElternmitderZahlungderBeiträgefürihreeigene Krankenversicherung im Rückstand sind. Außerdemistdaraufhinzuweisen,dassdurchdiezuerwartendedeutlichniedrigerePrämieimNotlagentarif BeitragsschuldnerkünftigbesserinderLageseinwerden,keineweiterenBeitragsrückständeaufzubauenund ausstehendebeitragsrückständeschnellerzubegleichen, sodasseinefortsetzungderversicherungimursprünglichentarifmitvollemleistungsumfangschnellerwieder erreichtwerdenkann.dieskommtauchdenversicherten Kindern und Jugendlichen zu Gute. DieBundesregierungwirdgleichwohlprüfen,obesdarüberhinausweitererRegelungenbedarf,diederIntention des Antrags Rechnung tragen.

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