17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603) Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz AIFM-StAnpG) Drucksache 17/12603 Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des Bundesrates DerBundesrathatinseiner908.Sitzungam22.März2013 beschlossen,zudemgesetzentwurfgemäßartikel76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer16 (Inhaltsübersicht, 1 Absatz1f Nummer3, 11 Absatz1 Satz3 und 15aInvStG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 1 Buchstabe h ist zu streichen. b)innummer2buchstabeaist 1Absatz1fwiefolgt zu ändern: aa)innummer1istnachdenwörtern grenzüberschreitendendienstleistungverwaltetwird, in einer neuen Zeile das Wort oder einzufügen. bb)innummer2sinddiewörter Kapitalanlagegesetzbuchs,oder durchdaswort Kapitalanlagegesetzbuchs. zu ersetzen. cc)nummer3 ist zu streichen. c)innummer11buchstabebist 11Absatz1Satz3 zu streichen. d)nummer16 ist zu streichen. Allgemein DerGesetzentwurfsiehteinesteuerlicheBegünstigung derimkapitalanlagegesetzbuchneuzuregelndenoffeneninvestmentkommanditgesellschaftnachdenbestimmungendesinvestmentsteuergesetzesvor.eineroffenen Investmentkommanditgesellschaftsolleinerseitsein transparentesdurchschleusendererträgeanihregesellschafter (keinesteuersubjektqualitätderinvestmentkommanditgesellschaft;transparenzfürzweckederdoppel- besteuerungsabkommen DBA)undandererseitsaufgrunddes Fondsprivilegs einesteuerfreiethesaurierung von Veräußerungsgewinnen ermöglicht werden. EinesolcheVermengungistsystemwidrigundführt durchdasnebeneinanderderbeigewerblichenpersonengesellschaftensowiebeibegünstigteninvestmentfondsgeltendenbesteuerungsgrundsätzenzunicht absehbarenfolgeproblemenundgestaltungsmöglichkeiten.diesgiltumsomehr,alsdieoffeneinvestmentkommanditgesellschaftnachdemgesetzentwurfnicht auffälledessog.pension-asset-poolingbegrenztist, sondern auch für andere Zwecke genutzt werden kann. UmdenAnliegeninternationaltätigerUnternehmen nacheinerfürdba-zweckeattraktiverengestaltung dessog.pension-asset-poolingsgerechtzuwerden,ist dieeinführungderoffeneninvestmentkommanditgesellschaftzudemnichterforderlich.mitdeminländischen SondervermögenstehtbereitseineRechtsformzurVerfügung,inderdasbetrieblicheAltersvorsorgevermögen internationaltätigerunternehmengebündeltwerden kann.imrahmeneinerrevisionvondbaodervon Verständigungsverfahrenkönntezudemdiegewünschte DBA-TransparenzdesdeutschenSondervermögensgeregelt werden. EntsprechendsindLuxemburgundIrlandvorgegangen, diemitdem FondsCommundePlacement (FCP,Luxemburg)unddem CommonCollectiveFund (CCF, Irland)Anlagevehikelhaben,diedemdeutschenSondervermögenstarkähneln.ImUnterschiedzumdeutschen SondervermögenhatesintensiveAbstimmungender LänderLuxemburgundIrlandmitwichtigenQuellenstaatenvonKapitaleinkünftengegeben,beiderdieLändervermittelnkonnten,dassdievorgenanntenVehikel DBA-rechtlichtransparentsind.EinenähnlichenProzesskönnteDeutschlandauchmitdemvergleichbaren inländischensondervermögendurchführen,ohnesogleichmitderoffeneninvestmentkommanditgesell-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode schafteineganzneuerechtsformmitetlichenneuen steuerlichen Fragestellungen einzuführen. Im Einzelnen Zum Inhaltsverzeichnis DasInhaltsverzeichnisistanzupassen,dadasInvestmentsteuergesetzkeineRegelungenzuroffenenInvestmentkommanditgesellschaftbzw.Personen-Investitionsgesellschaften enthält. Zu 1 Absatz1f Nummer3InvStG-E DieoffeneInvestmentkommanditgesellschaftistnichtin denkreisdernach 1Absatz1fInvStG-Ebegünstigten Investmentfonds aufzunehmen. Zu 11 Absatz1 Satz3 und 15aInvStG-E DieimGesetzentwurfenthaltenenRegelungenzursteuerlichenBehandlungderoffenenInvestmentkommanditgesellschaftnachdenVorgabendesInvestmentsteuergesetzeseinschließlichderenGewerbesteuerbefreiung entfallen. 2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ( 1 Absatz1b Satz2InvStG) InArtikel1Nummer2Buchstabeaist 1Absatz1b Satz 2 wie folgt zu ändern: a)indemsatzteilvornummer1sinddiewörter wenn die AIF durch das Wort die zu ersetzen. b)innummer1satz2,nummer2satz2,nummer5, Nummer6Satz1bis3,Nummer7Satz2,Nummer8Satz2undNummer9istjeweilsdasWort AIF durchdaswort Investmentfonds zuersetzen. c) Nummer 4 Satz 2 ist wie folgt zu fassen: DerGrundsatzderRisikomischunggiltalsgewahrt, wennderinvestmentfondsinnichtnurunerheblichemumfanganteileaneinemodermehrerenandereninvestmentfondsenthältunddieseandereninvestmentfondsunmittelbarodermittelbarnachdem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind. NachAuffassungdesBundesratessolltemitderNeuregelungdesAnwendungsbereichsdesInvestmentsteuergesetzesdieGelegenheitgenutztwerden,sichvonden aufsichtsrechtlichenbestimmungenzulösen.diejetzige Formulierungdes 1Absatz1bSatz2InvStG-Ebezieht OGAWunabhängigvonderenrechtlicherbzw.tatsächlicherAusgestaltungindenprivilegiertenAnwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes mit ein. EsistkeinGrundersichtlich,warumnichtauchOGAW diegleichenanlagekriterienwieaiferfüllensollten. DerKriterienkatalogdes 1Absatz1bInvStG-Efindet ausschließlichfüraifanwendung.esistnichtbekannt, obesderzeit (in-undausländische)aufsichtsrechtliche Regelungengibt,welcheOGAWbeieinerVerletzung vonanlagegrenzeno.ä.wirksamsanktionieren (Aberkennung der Eigenschaft u. Ä.). DurchdiegeplantegenerelleEinbeziehungvonOGAW indenanwendungsbereichdesinvstgbestehtzudem diegefahr,dassohnenotdiegesetzgebungskompetenz vonbundundländernbeizukünftigenänderungender OGAW-RichtlinieaufEU-Ebeneundentsprechenden Anpassungenin 1Absatz2desKapitalanlagegesetzbuchseingeschränktwerdenkönnte,daeineÄnderung dannautomatischauchauswirkungenaufdasinvstg hätte.dembundesdeutschengesetzgebersolltedie Möglichkeiterhaltenbleiben,autonomübereineAnpassungdesKriterienkatalogsdes 1Absatz1bInvStG-E entscheiden zu können. ZusätzlicherVerwaltungsaufwandinFormderPrüfung dergesetzlichvorgeschriebenenanlagekriteriendes 1 Absatz1bInvStG-EkanndurcheineVerwaltungsanweisungvermiedenwerden,nachderbeiOGAWnachdem bisherigenstandderogaw-richtliniedavonausgegangenwerdenkann,dassdieanlagekriteriendes 1 Absatz1bInvStG-E grundsätzlich erfüllt sind. SolltesichinderZukunftherausstellen,dassbestimmte OGAWdieKriteriendes 1Absatz1bInvStG-Enicht (mehr)erfüllen,weilz.b.diezulassungskriterienfür OGAWimAuslandwenigerrestriktivausgestaltetsind oderweildieogaw-richtlinieangepasstwird,könnte diesemumstandebenfallsmiteinerentsprechendenverwaltungsanweisung begegnet werden. 3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ( 1Absatz1bSatz2Nummer3Satz2,Nummer4 Satz3 und Absatz1d Satz1InvStG) In Artikel 1 Nummer 2 ist 1 wie folgt zu ändern: a)inabsatz1bsatz2istinnummer3satz2daswort erforderlich durchdaswort schädlich undin Nummer4Satz3dasWort enthält durchdaswort hält zu ersetzen. b)inabsatz1dsatz1sindnachdemwort liegt die Wörter in der Anlagepraxis einzufügen. Zu 1 Absatz1b Satz2InvStG-E Es handelt sich um redaktionelle Klarstellungen. Zu 1 Absatz1d Satz1InvStG-E ImRahmenderErstellungdesGesetzentwurfesbestand Einvernehmendahingehend,dasssowohldieschriftlich fixiertenanlagebestimmungenalsauchdietatsächliche HandhabungdemAnlagekatalogentsprechensollten.Im GesetzestextsolltedieseinendeutlicherenNiederschlag finden. 4.Zu Artikel1 Nummer5 ( 3aInvStG) In Artikel 1 Nummer 5 ist 3a wie folgt zu fassen: 3a Ausschüttungsreihenfolge FüreineAusschüttunggeltendieErträgeundBeträge in folgender Reihenfolge als verwendet: 1.AusgeschütteteErträgenach 1Absatz3Satz2des laufendenoderdesabgelaufenengeschäftsjahres,soferninnerhalbvonviermonatennachablaufdesgeschäftsjahreseinbeschlussüberdieverwendungder ErträgedesabgelaufenenGeschäftsjahresgefasst worden ist,

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ AusschüttungsgleicheErträgenach 1Absatz3 Satz 3 und 5 aus früheren Geschäftsjahren, 3.anderealsdieindenNummern1und2genannten Erträge und 4.Substanzbeträge. TeilbeträgederindenNummern1bis3genanntenErträgegeltenentsprechendihremAnteilandemjeweiligenGesamtbetragalsverwendet.EinaufGrundder BeträgefürdieAbsetzungfürAbnutzungoderSubstanzverringerungentstehenderLiquiditätsüberhangkannzusammenmitdenjeweiligenErträgennachSatz1 Nummer 1 bis 3 ausgeschüttet werden. 3aInvStG-EregelterstmalseinegesetzlicheAusschüttungsreihenfolge.DieNormierungeinerAusschüttungsreihenfolgeisterforderlich,umGestaltungenimZusammenhang mit Ausschüttungen zu vermeiden. DieimGesetzentwurfvorgeseheneDurchbrechungder vorgesehenenrechtsfolgedurcheinenausschüttungsbeschlusseröffnetunteranderemdurchdiemöglichkeit einerabweichendenzuordnunginnerhalbderzuderselbennummergehörendenteilbeträgeerneutgestaltungspotential.dieregelungistdahergestaltungssicher zu formulieren. 5. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a ( 19InvStG) DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrenzuprüfen,obArtikel1Nummer21Buchstabeades Gesetzentwurfs ( 19InvStG-E Kapital-Investitionsgesellschaften)nichtumeinePauschalbesteuerungsregelungfürdieAnlegerergänztwerdenmuss,umdauerhafte steuerneutralegewinnthesaurierungenzuverhindern. DerReferentenentwurfdesBundesfinanzministeriums enthieltin 19Absatz2InvStG-Eeinean 6InvStG orientierteregelungfürdiebesteuerungderanleger einerinländischenoderausländischenkapital-investitionsgesellschaft.danachsolltendieanlegernebenden erhaltenenausschüttungen70prozentderwertsteigerungdesanteils,mindestensjedoch6prozentdesletzten Rücknahmepreises zu versteuern haben. DurcheinesolchePauschalregelungsollteverhindertwerden,dassandernfallsinsbesondereinausländischenInvestitionsgesellschaftendauerhaftGewinnesteuerneutralhättenthesauriertwerdenkönnen.DieseRegelungistindes nichtindenregierungsentwurfübernommenworden. DerBundesrathältweiterhineinesolchePauschalregelungfürerforderlich,dieesverhindert,dassausländischeEinkünfteinländischerAnlegerdauerhaftsteuerneutralgegendiedeutscheBesteuerungabgeschirmt werden können. 6.ZuArtikel1Nummer25 ( 22Absatz2und5InvStG) In Artikel 1 Nummer 25 ist 22 wie folgt zu ändern: a) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen: (2)InvestmentvermögenimSinnediesesGesetzesinderam21.Juli2013geltendenFassung,die vordem22.juli2013aufgelegtwurden,geltenfür dieanwendungdiesesgesetzesinderfassungdes Artikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes])biszumendedesgeschäftsjahres, dasnachdem22.juli2014endet,alsinvestmentfonds im Sinne des 1 Absatz 1b Satz 2. b)inabsatz5istdieangabe Satz1 durchdiewörter biszumendedesgeschäftsjahres,dasnachdem 22. Juli 2014 endet. zu ersetzen. Zu 22 Absatz2InvStG-E Absatz2enthälteinebefristeteBestandschutzregelung für bestimmte Investmentvermögen. NachAbsatz1istdasgeänderteInvStGgrundsätzlichab dem22.juli2013anzuwenden.fürunterdembisherigenanwendungsbereichdesinvstgaufgelegteinvestmentvermögenfingiertabsatz2zeitlichbeschränktdie EigenschaftalsInvestmentfondsimAnwendungsbereich desneueninvstg.diebetroffeneninvestmentvermögen habendamiteinjahrlängerzeit,dieanforderungendes neuenrechtszuerfüllenundinsbesondereihrevertragsbedingungen anzupassen. DerbisherimGesetzentwurfvorgesehenezeitlichunbeschränkteBestandsschutzführtzueinembeträchtlichen Bürokratiewand und ist sachlich überflüssig. AlsFolgeeinessolchenunbeschränktenBestandsschutzeswäreohnehinäußerstkomplexeundreformbedürftigeInvStGaufunbegrenzteZeitdurchdieFinanzverwaltungsowiediebetroffenenUnternehmenhinsichtlich desanwendungsbereichesinzweiunterschiedlichen Fassungenparallelanzuwenden.DadasbisherigeInvestmentsteuerrechtinseinemAnwendungsbereichzudemmaßgeblichaufdasmitEinführungdesKapitalanlagegesetzbuchesaufgehobeneInvestmentgesetz Bezugnimmt,wärenebenderFinanzverwaltungauch diebundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsichtgezwungen,sichaufunbegrenztezeitweitermitabgrenzungsfrageneinesnichtmehrexistierendengesetzes auseinanderzusetzen.derdamitverbundeneerhebliche bürokratischeaufwandistnichtzurechtfertigen.dies giltvorallemvordemhintergrund,dassausländische VehikelausanderenRechtsordnungenebenfallsnach denmaßstäbendesaltenrechtsaufunbegrenztezeitzu beurteilen wären. EinzeitlichunbegrenzterBestandsschutzistzudemnicht erforderlich.dieiminvstgvorgesehenenänderungen wahrenhinsichtlichderbereitsbestehendeninvestmentvermögendenstatusquo.bishererfasstevehikelunterliegendaherauchnachdemneuenrechtdemanwendungsbereichdesinvestmentsteuergesetzes.eine zeitlichunbegrenztebestandsschutzregelungistdamit überflüssig. ZwarkanneineAnpassungandiegeänderteRechtslage beibestehendeninvestmentvermögenübergangsarbeitenerfordern (z.b.anpassungdervertragsbedingungen).diesemumstandträgtdieumeinjahrlängere FristzurAnpassungRechnung.DieFristvoneinemJahr istausreichendbemessen,daderanpassungsbedarfwegendergrundsätzlichenwahrungdesstatusquoalsgering einzuschätzen ist.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu 22 Absatz5InvStG-E Folgeänderung. 7.ZuArtikel1a neu ( 4f neu, 5Absatz7 neu und 52 Absatz 14a neu EStG) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:,artikel1a Änderung des Einkommensteuergesetzes DasEinkommensteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom8.Oktober2009 (BGBl.IS.3366, 3862),zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: 1. 4f wird wie folgt gefasst: 4f Verpflichtungsübernahme im Konzern GehörenindenFällendes 5Absatz7derursprünglichVerpflichteteundderausdiesenRechtsgeschäftenVerpflichtetezudemselbenKonzernim Sinnedes 4hAbsatz3Satz5und6,istdiehieraus resultierendegewinnminderungbeimursprünglich VerpflichtetenoderdessenRechtsnachfolgernichtzu berücksichtigen.indiesenfällenbleibtdieausder Anwendungdes 5Absatz7resultierendeGewinnerhöhung außer Ansatz. 2.Dem 5wirdnachAbsatz6folgenderAbsatz7angefügt: (7)ÜbernommeneVerpflichtungen,diebeimursprünglichVerpflichtetenAnsatzverboten,-beschränkungenoderBewertungsvorbehaltenunterlegenhaben,sindzudenaufdieÜbernahmefolgenden AbschlussstichtagenbeidemÜbernehmeroderdessenRechtsnachfolgersozubilanzieren,wiesiebeim ursprünglichverpflichtetenohneübernahmezubilanzierenwären.diesgiltinfällendererfüllungsübernahmenach 329desBürgerlichenGesetzbuchesunddesSchuldbeitrittsmitSchuldfreistellung iminnenverhältnisfürdiesichausdiesemrechtsgeschäftergebendenverpflichtungensinngemäß. Satz1istfürdenErwerbeinesMitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden. 3.In 52wirdnachAbsatz14folgenderAbsatz14a eingefügt: (14a) 5Absatz7inderFassungdesGesetzes vom [TagdesGesetzesbeschlussesdesDeutschen Bundestages.]istfürWirtschaftsjahreanzuwenden, dienachdem31.dezember2012beginnen.aufantragkann 5Absatz7auchfürfrühereWirtschaftsjahre angewandt werden. Folgeänderung InderInhaltsübersichtistnachderAngabe 4eBeiträgeanPensionsfonds dieangabe 4fVerpflichtungsübernahme im Konzern einzufügen. Allgemein UnternehmendürfeninihrerSteuerbilanzaufgrundeinkommensteuerlicherPassivierungsbegrenzungenbestimmte (ungewisse)verbindlichkeitenentwedernicht ausweisenodersiehabendieverbindlichkeitenmitgeringerenwertenanzusetzenalsinihrerhandelsbilanz. NachderjüngstenRechtsprechungdesBundesfinanzhofskönnenUnternehmenhierdurchentstehendestille Lastensteuerminderndrealisieren,wennDrittedieVerbindlichkeitenrechtlichoderwirtschaftlichübernehmen (BFH-UrteileIR61/06undIVR43/09).DerÜbernehmerderVerbindlichkeitbrauchtseinerseitsdiePassivierungsbegrenzungennichtmehrzubeachten (BFH-Urteile I R 102/08 und I R 72/10). DievorgeschlageneNeuregelungordnetan,dassder ÜbernehmeroderdessenRechtsnachfolgerinderersten nachderübernahmeaufzustellendenbilanzdieansatzverbote,-beschränkungenoderbewertungsvorbehalte zubeachtenhat,dieauchfürdenursprünglichverpflichtetengegoltenhaben.dadurchwirdverhindert,dassgesetzlichepassivierungsbeschränkungeninsoweitins Leere laufen. Zu 4fEStG Ergänzendzu 5Absatz7EStGverhindert 4fEStG missbräuchlichegestaltungenaufderseitedesursprünglichverpflichteten.imfalleeinerkonzernzugehörigkeitsowohldesursprünglichverpflichtetenals auchdesbeitretendeni.s.d. 4Absatz3Satz5und6 EStGregelt 4fEStG,dassbeimursprünglichVerpflichtetenderdurchgewinnwirksameAusbuchungder ursprünglichenverpflichtungentstandeneverlustnicht zuberücksichtigenist.korrespondierendhierzuregelt 4fSatz2,dassdieentsprechendeGewinnerhöhung i.s.d. 5Absatz7EStGbeimübernehmendenRechtsträger außer Ansatz bleibt. Zu 5 Absatz7EStG Zu Satz1 BeiderNeuregelungin 5Absatz7Satz1EStGhandeltessichumeineFiktioninderWeise,dassdieursprünglicheVerpflichtungihrenCharakternichtverliert undauchaufseitedesübernehmersdienämlicheverpflichtungbleibtundinsofernauchdenentsprechenden Ansatz-undBewertungsvorschriften (z.b. 6aEStG, 5Absatz4aEStG)unterliegt.DieÜbernahmeeiner VerpflichtungimSinnedesSatzes1liegtimBesonderen vorinfällenderschuldübernahmenach 414BGBund dersonder-odergesamtrechtsnachfolgenachdemumwandlungsgesetz. Zu Satz2 5Absatz7Satz2EStGregeltFällederErfüllungsübernahme ( 415,329BGB)unddesSchuldbeitritts,bei demderbeitretendedieverpflichtungdesbisherigen SchuldnersimInnenverhältnisübernimmt.Esbedarf einerergänzendenregelung,daindiesenfällennichtwie indenfällendessatzes1dieursprünglicheschuldübernommenwird,sondernsicheineverpflichtungausdem Rechtsgeschäfterstergibt (Freistellungsverpflichtung). Zu Satz3 5Absatz7Satz3EStGregeltdenSonderfallderentgeltlichenÜbertragungeinesMitunternehmeranteils.In diesemfallübernimmtdererwerbendemitunternehmer zivilrechtlichnichtdiebestehendeverpflichtung,denn ausdemjeweiligenrechtsverhältnisverpflichteteistdie Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft).Dennoch istauchindiesenfällenentsprechenddemtransparenz-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13036 prinzipwirtschaftlicheinegleichstellungmitdenfällen des 5 Absatz7 Satz1EStG notwendig. Zu 52 Absatz14aEStG DieNeuregelungin 5Absatz7EStGsollerstmalsfür Wirtschaftsjahregelten,dienachdem31.Dezember 2012beginnen.HatderdieVerpflichtungÜberneh- mendedieverpflichtungbisheraufgrundderbfh- RechtsprechungohnedieAnsatzverbote,-beschränkungenoderBewertungsvorbehalteausgewiesen,musser siefürwirtschaftsjahre,dienachdem31.dezember 2012beginnen,beachtenundentsprechendeGewinne versteuern.hatderdieverpflichtungübernehmende seinerbilanzierungdiebisherigeverwaltungsauffassung zugrundegelegt,kannerdiesebeibehalten ( 52 Absatz14aSatz2EStG).DamitwerdenaufwändigeBilanzberichtigungen,diesichkurzfristigausgleichen (s. 52 Absatz14a Satz1EStG), vermieden. 8. Zu Artikel 1a neu ( 9b Absatz 2 und 52 Absatz 23 e1 neu EStG) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:,artikel1a Änderung des Einkommensteuergesetzes DasEinkommensteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom8.Oktober2009 (BGBl.IS.3366, 3862),zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: 1. 9b Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)WirdderVorsteuerabzugnach 15adesUmsatzsteuergesetzesberichtigt,sosinddieMehrbeträge alsbetriebseinnahmenodereinnahmenzubehandeln,wennsieimrahmeneinerdereinkunftsarten des 2Absatz1Satz1bezogenwerden;dieMinderbeträgesindalsBetriebsausgabenoderWerbungskostenzubehandeln,wennsiedurchdenBetriebveranlasstsindoderderErwerbung,Sicherungund ErhaltungvonEinnahmendienen.DieAnschaffungs-oderHerstellungskostenbleibenindenFällen des Satzes 1 unberührt. 2.In 52wirdnachAbsatz23efolgenderAbsatz23e1 eingefügt: (23e1) 9bAbsatz2inderFassungdesArtikels1adesGesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes])istaufmehr-undminderbeträgeinfolgevonänderungenderverhältnisseimsinnevon 15adesUmsatzsteuergesetzesanzuwenden,die nachdem [einsetzen:datumdesgesetzesbeschlussesdesbundestageszumvorliegendenänderungsgesetz] eingetreten sind. Zu 9b Absatz2EStG 9bAbsatz2EStGenthälteineVereinfachungsregelung fürdiebehandlungderumsatzsteuerlichenvorsteuerberichtigungsbeträgeinderertragsteuerlichengewinn-und Überschussermittlung.Sieermöglicht,nachträglicheKorrekturendesVorsteuerabzugssoforterfolgswirksamzubehandelnunddieursprünglichangesetztenAnschaffungsoderHerstellungskostenunberührtzubelassen (vgl.bundestagsdrucksachev/2185vom17.oktober1967). DemgegenüberhatderBundesfinanzhofmehrfachentschieden,dassdieRegelung,dievonihrerZielsetzung lediglichdercharaktereinerverfahrensvorschrifthat, eineeigenständigerechtsgrundlagefürdieerfassung dervorsteuerberichtigungsbeträgebeidereinkünfteermittlungdarstellt.dieshatzurfolge,dassvorsteuersteuerberichtigungsbeträgefürgrundstücksteile,diezunächstausschließlichfürumsatzsteuerpflichtige Leistungenverwendetwurden,danachabereigenen Wohnzweckendienen,alsBetriebsausgabenoderWerbungskostenabziehbarsind,obwohldieeigenenWohnzweckederprivatenLebensführungdesSteuerpflichtigenzuzurechnensind.Nachdenallgemeinen GrundsätzenlägenhiernachträglicheAnschaffungsoderHerstellungskostenfürWirtschaftsgütervor,dieaußerhalbderEinkünftesphäredesSteuerpflichtigenangesiedelt sind. VerursachtwurdedasProblemdurcheineÄnderungdes UmsatzsteuerrechtsimRahmendesJahressteuergesetzes 2010,nachderdieNutzungvonGrundstückteilen,die demunternehmenzugeordnetundursprünglichfürumsatzsteuerpflichtigeleistungenverwendetwurden,für unternehmensfremdezweckenichtmehrzueinerunentgeltlichenwertabgabei.s.d. 3Absatz9aNummer1 UStGführt,sonderneineVorsteuerberichtigungnach 15a Absatz6a UStG auslöst. MitderNeufassungdesAbsatzes2wirdgeregelt,dass aufgrundeinervorsteuerberichtigungnach 15aUStG erstattetevorsteuerbeträge (Mehrbeträge)nurdannals BetriebseinnahmenoderEinnahmenzuerfassensind, wennsieimzusammenhangmiteinereinkunftsartbezogenwerden;stehenerstattevorsteuerberichtigungsbeträgedagegennichtimzusammenhangmiteinereinkunftsart,sovermindernsiedieanschaffungs-oder HerstellungskostendesbetroffenenWirtschaftsgutes. EntsprechendesgiltfüraufgrundeinerVorsteuerberichtigungzurückgezahlteVorsteuerbeträge (Minderbeträge):SiesindnurdannalsBetriebsausgabenoderWerbungskostenabziehbar,wennsiedurcheineEinkunftsart veranlasstsind.diesevoraussetzungistnichterfüllt, wenndievorsteuerberichtigungsbeträgeauffüreigene Wohnzwecke genutzte Grundstücksteile entfallen. Zu 52 Absatz 23e1 neu EStG Derneugefasste 9bAbsatz2istaufalleMehr-und MinderbeträgeinfolgevonÄnderungenderVerhältnisse imsinnevon 15aUStGanzuwenden,dienachder BeschlussfassungdesBundestagesüberdasAIFM- Steuer-Anpassungsgesetzeintreten.VonderNeuregelungwerdendaheralleFälleerfasst,indenendermaßgebliche Berichtigungszeitraum noch läuft. 9.ZuArtikel1a neu ( 15bAbsatz3a neu, 32b Absatz1 Satz3, 52 Absatz33a und Absatz43aEStG) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:,artikel1a Änderung des Einkommensteuergesetzes DasEinkommensteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom8.Oktober2009 (BGBl.IS.3366, 3862),daszuletztdurch geändertwordenist,wird wie folgt geändert:

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1.Nach 15bAbsatz3wirdfolgenderAbsatz3aeingefügt: (3a)UnabhängigvondenVoraussetzungennach Absatz2und3liegteinSteuerstundungsmodellim SinnedesAbsatzes1insbesonderevor,wennein VerlustausGewerbebetriebentstehtodersicherhöht, indemeinsteuerpflichtiger,dernichtaufgrundgesetzlichervorschriftenverpflichtetist,bücherzu führenundregelmäßigabschlüssezumachen,aufgrunddeserwerbsvonwertvollenwirtschaftsgütern desumlaufvermögens (z.b.edelmetalle,edelsteine, selteneerden)sofortabziehbarebetriebsausgaben tätigt.satz1giltfüranderewirtschaftsgüterdesumlaufvermögensentsprechend,wennderenübereignungohnekörperlicheübergabedurchbesitzkonstitutnach 930desBürgerlichenGesetzbuchs,durch AbtretungdesHerausgabeanspruchsnach 931des BürgerlichenGesetzbuchsoderdurchEinschaltung einesbesitzdienersimsinnedes 855desBürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt. 2.In 32bAbsatz1Satz3werdendieWörter giltentsprechend durchdiewörter und 15bsindsinngemäß anzuwenden ersetzt wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 33a wird folgender Satz angefügt: 15bAbsatz3aEStGisterstmalsaufVerluste derdortbezeichnetensteuerstundungsmodelle anzuwenden,beidenenwirtschaftsgüterdesumlaufvermögensnachdem. (TagdesGesetzesbeschlussesdesDeutschenBundestagesüberdas vorliegendegesetz)angeschafft,hergestelltoder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. b)inabsatz43awirdnachsatz3folgendersatz eingefügt: 32bAbsatz1Satz3EStGinderFassungdes Artikels desgesetzesvom. (BGBlIS. ) istinallenoffenfällenanzuwenden;satz2bleibt unberührt. DievorliegendeRegelungergänztdieimRahmendesJahressteuergesetz2013geplanteundjetztimAmtshilferichtlinien-UmsetzungsgesetzenthalteneRegelungdes 32b Absatz2Satz1Nummer2Satz2BuchstabecEStG. ImmermehrSteuerpflichtigeversuchen,VerlusteausGewerbebetriebkünstlichzugenerieren,umu.a.Gewinne ausderveräußerungvonanteilenankapitalgesellschaften,einesbetriebsoderhoheabfindungszahlungenzu kompensieren.dieverlustewerdendabeiregelmäßig durchdenerwerbvonwertvollenwirtschaftsgüternim Umlaufvermögen (z.b.gold)unddemdarausresultierendensofortigenbetriebsausgabenabzugerreicht. AuchwenndieSteuerpflichtigenselbstdieInitiativeergreifenundsichnichtaneinemtypischenAnlegerkonzeptbeteiligen,nutzensiedabeieinebekannteundin diversenzeitschriftenbeworbenevorgefertigtemodellstrukturbzw.einvorgefertigteskonzept,dasauflangfristigesteuerstundungseffekteinbeträchtlicherhöhe ausgerichtetist.diesersteuerstundungseffektwirkt nichtnurbeiinländischengewerbebetrieben,sondern auchbeieinerbeteiligunganeinergrundsätzlichvermögensverwaltendtätigen,abergewerblichgeprägtenausländischen Personengesellschaft. DieVerlusteausvorstehendenGestaltungen,diezuerheblichenSteuerausfällenführen,sindzwarnachAuffassungderFinanzverwaltungaufgrundderVerlustverrechnungsbeschränkungdes 15bEStGalsnichtsofort abzugsfähigzubehandeln.dieserechtlicheeinschätzungwirdvondiversenfinanzgerichtenallerdingsnicht geteilt.ausdiesemgrundwerdendiefallgestaltungen durch 15bAbsatz3aSatz1EStG-EnunmehrausdrücklichalsSteuerstundungsmodelleimSinnedieser Vorschrift geregelt. 15bAbsatz3aSatz2EStG-EergänztdieAnwendbarkeiteinesSteuerstundungsmodellsfürFälle,indenen keinewertvollenwirtschaftsgüterdesumlaufvermögen, sondernanderewirtschaftsgüterohnekörperlicheübergabe (z. B. Besitzkonstitut) erworben werden. BeteiligtsicheinSteuerpflichtigerdagegenaneinerausländischenPersonengesellschaftmitoriginärgewerblicherTätigkeit,führtdaso.g.Modellnichtzueiner Steuerstundung,sondernaufgrundderWirkungendes sog.progressionsvorbehaltszueinerendgültigensteuervermeidung.daderartigeeinkünfteüberdasdoppelbesteuerungsabkommenregelmäßigindeutschland steuerfreigestelltsind,wirkensiesichüberdenprogressionsvorbehaltaufdenpersönlichensteuersatzdesan dergesellschaftbeteiligtensteuerpflichtigenaus.werdenbereitsdieinländischensteuerpflichtigeneinkünfte dessteuerpflichtigenmitdemspitzensteuersatzbesteuert,wirkensichpositiveprogressionseinkünfte (ausdem späterenverkaufderwirtschaftsgüter)steuerlichnicht mehraus,währenddienegativenprogressionseinkünfte (ausdemkaufderwirtschaftsgüter)seinerzeitzueiner Steuerminderunggeführthaben.AufgrunddiesertechnischenWirkungsweisedes 32bEStGisteserforderlich,beiderErmittlungdesbesonderenSteuersatzesfür denprogressionsvorbehaltebenfallsdieregelungdes 15bEStGanzuwenden.Zudemwerdenin-undausländischeSteuerstundungsmodellesomitsteuerlichidentisch behandelt. EinederartigeAnwendungdes 15bEStGwirdbereits vonderfinanzverwaltungbejaht (vgl.rn.24des BMF-Schreibensvom17.Juli2007,BStBlIS.542). UminsoweitmöglicheZweifelauszuschließen,wirdmit derergänzungdes 32bAbsatz1Satz3EStGklarstellend die Anwendung geregelt. Nachdemneuen 52Absatz33aSatz5EStG-Eist 15b Absatz3aerstmalsaufVerlustederdortbezeichneten Steuerstundungsmodelleanzuwenden,beidenenWirtschaftsgüterdesUmlaufvermögensnachdemTagdes GesetzesbeschlussesdesDeutschenBundestagesüberdas AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzangeschafft,hergestellt oderindasbetriebsvermögeneingelegtwerden. Nach 52Absatz43aSatz3aEStG-Eist 32bAbsatz1 Satz3EStGalsklarstellendeRegelunginallenoffenen Fällenanzuwenden.FürdieAnwendungvon 2Absatz2aEStGimRahmendes 32bEStGgiltweiterhin 52 Absatz43a Satz2EStG.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ Zu Artikel 1a neu ( 33a Absatz1 Satz1EStG) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:,artikel1a Änderung des Einkommensteuergesetzes In 33aAbsatz1Satz1desEinkommensteuergesetzesinderFassungderBekanntmachungvom8.Oktober2009 (BGBl.IS.3366,3862),daszuletztdurch geändertwordenist,werdendiewörter biszu8004 Euro durchdiewörter biszurhöhedesgrundfreibetrages nach 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ersetzt. DurchdasGesetzzumAbbauderkaltenProgression wurdedaseinkommensteuerrechtlicheexistenzminimumangehoben.derdadurchberücksichtigteanstieg derexistentiellenlebenshaltungskostenbetrifftjedoch nichtnurdensteuerpflichtigen.aucheinevomsteuerpflichtigenunterhaltenepersonimsinnedes 33a Absatz1EStGhateinenhöherenExistenzbedarf.Dieser gestiegenenverpflichtungkannsichdergesetzlichunterhaltsverpflichtetenichtentziehen.imrahmendeseinkommensteuerrechtlichenabzugsvonunterhaltsleistungennach 33aAbsatz1EStGmussdieAnhebungdes Existenzminimumszwingendnachvollzogenwerden. ZurVermeidungeineskünftigenseparatenAnpassungsbedarfswirdin 33aAbsatz1EStG-Eunmittelbar auf den Grundfreibetrag verwiesen. Gegenäußerung der Bundesregierung DieBundesregierungäußertsichzuderStellungnahmedes BundesrateszumEntwurfeinesGesetzeszurAnpassung desinvestmentsteuergesetzesundanderergesetzeandas AIFM-Umsetzungsgesetz: ZuArtikel1Nummer1Buchstabeh,Nummer2Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 16 (Inhaltsübersicht, 1Absatz1fNummer3, 11Absatz1 Satz3 und 15aInvStG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. MitderInvestment-KommanditgesellschaftsollinternationaltätigenUnternehmenzurBündelungderenAltersvorsorgevermögen (sog.pensionassetpooling)indeutschland künftigeinneuerinvestmentfonds-typzurverfügungstehen.aufdieseweisewirddiebislangpraktizierteverlagerung von Altersvorsorgevermögen ins Ausland verhindert. DiederzeitnachdeutschemRechtbestehendenInvestmentfonds-Typen, Sondervermögen und Investment-Aktiengesellschaft,sindentgegenderBehauptungdesBundesratesinsbesonderedeshalbnichtzurUmsetzungdes PensionAssetPooling indeutschlandgeeignet,weilsie selbstkörperschaftsteuersubjekteunddamitregelmäßig keinetransparentenvehikelimsinnederdoppelbesteuerungsabkommen (DBA)darstellen.UmdieInanspruchnahmedersichausdemjeweiligenDBAergebendenVorteilefürdenAnlegerzusichern,bedarfesabertransparenter Gebilde in DBA-rechtlichem Sinne. DieBundesregierungistzwarderAuffassung,dassdasbereitsbestehendeInvestmentsteuerrechtgestaltungsanfällig ist.esistaberderzeitnichterkennbar,inwiefernsichmit dereinführungderinvestment-kommanditgesellschaftals neueminvestmentfonds-typzusätzlicheoderneuesteuerlichegestaltungsrisikenergeben.derbundesrathatinsoweit seinebefürchtungennichtkonkretisiert.zudemüberwiegen aussichtderbundesregierungdiezuerwartendenvorteile ausdereinführungeinesneueninvestmentfonds-typsfür daspensionassetpoolinggegenübertheoretischdenkbaren Gestaltungsrisiken. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ( 1 Absatz1b Satz2InvStG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ( 1Absatz1bSatz2Nummer3Satz2,Nummer4Satz3 und Absatz1d Satz1InvStG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Zu Artikel1 Nummer5 ( 3aInvStG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. SievertrittallerdingsdieAuffassung,dassesinsbesondere beiunterjährigenzwischenausschüttungenzulässigsein soll,fürdiesevorrangigbereitsversteuerteausschüttungsgleiche Erträge abgelaufener Geschäftsjahre zu verwenden. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a ( 19InvStG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Zu Artikel1 Nummer25 ( 22 Absatz2 und 5InvStG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Siegibtjedochzubedenken,dassdievomBundesratvorgeschlageneÜbergangsfristvoneinemJahrmöglicherweise zukurzbemessenistunddeshalbdiegefahrbesteht,dass bestehendeinvestmentvehikelindiesemkurzenzeitraum ohnewirtschaftlichenotwendigkeitzahlreicheverkäufe vonwertpapierenoderanderenwirtschaftsgüterndurchführen,umauchzukünftigindenanwendungsbereichdesinvestmentsteuergesetzeszugelangen.dieskönntedieentwicklung des Kapitalmarktes verzerren. ZuArtikel1a neu ( 4f neu, 5Absatz7 neu und 52 Absatz 14 neu EStG) DieBundesregierungstimmtdemAntragdemGrundenach zu.zursicherstellungdessteuersubstratesdurcheinezielgerichteteregelungwerdendievorgeschlagenenformulierungenweiterentwickelt.hierzuhateinebund/ Länder-ArbeitsgruppeVorschlägeerarbeitet,dieindasGesetzgebungsverfahren eingebracht werden sollen. Zu Artikel 1a neu ( 9b Absatz 2 und 52 Absatz 23e neu EStG) Die Bundesregierung stimmt dem Antrag zu. ZuArtikel1a neu ( 15bAbsatz3a neu, 32b Absatz1 Satz3, 52 Absatz33a und Absatz43aEStG) Der Antrag wird abgelehnt. EineÄnderungvon 15bEStGistfürdie ergänzende BekämpfungsolcherGestaltungen,beidenendieEinkünfte

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode iminlandsteuerpflichtigseinkönnten,ungeeignet.insbesonderedieverwendungunbestimmterrechtsbegriffe ( wertvollewirtschaftsgüterdesumlaufvermögens)istbedenklich.dieverwendungunbestimmterrechtsbegriffe kannzuauslegungsschwierigkeitenführenundstreitigkeiten auslösen. SolltedieimGesetzesbeschlussdesAmtshilferichtlinienumsetzungsgesetzesvorgeseheneRegelungzurBerechnungdes besonderensteuersatzesbeimnegativenprogressionsvorbehaltzurbekämpfungdiesergestaltungennichtausreichen,wärenanderelösungsansätzezuwählen.derartige Gesetzesänderungenmüsstenjedochzuvorgründlichüberdacht und auf ihre Folgewirkungen hin untersucht werden. Zu Artikel 1a neu ( 33a Absatz1 Satz1EStG) DieBundesregierungistbereit,andereLösungsansätzein ZusammenarbeitmitdenLändernzuerarbeitenundzuprüfen. DieBundesregierunglehntdenVorschlagindieserAusgestaltung ab. EintechnischerVerweisaufdenGrundfreibetragschränkt dengesetzgeberischengestaltungsspielraumfürmögliche zukünftigeisolierte weilz.b.wirtschaftspolitischmotivierte ErhöhungendesGrundfreibetrageszurweiteren EntlastungderSteuerpflichtigenein.AuchaufgrundderunterschiedlichenInhaltedersteuerlichenRegelungen (GrundfreibetragaufdereinenSeite Grenzbetragaufder anderenseite)solltegeradekeinrechtstechnischerverweis erfolgen,sondernderbetraginseinerkonkretenhöheim Gesetz geregelt sein. DieBundesregierungwirddaherimweiterenVerfahrendie betragsmäßigeanhebungdesunterhaltshöchstbetragesprüfen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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