17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603)
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- Joachim Breiner
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603) Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz AIFM-StAnpG) Drucksache 17/12603 Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des Bundesrates DerBundesrathatinseiner908.Sitzungam22.März2013 beschlossen,zudemgesetzentwurfgemäßartikel76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer16 (Inhaltsübersicht, 1 Absatz1f Nummer3, 11 Absatz1 Satz3 und 15aInvStG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 1 Buchstabe h ist zu streichen. b)innummer2buchstabeaist 1Absatz1fwiefolgt zu ändern: aa)innummer1istnachdenwörtern grenzüberschreitendendienstleistungverwaltetwird, in einer neuen Zeile das Wort oder einzufügen. bb)innummer2sinddiewörter Kapitalanlagegesetzbuchs,oder durchdaswort Kapitalanlagegesetzbuchs. zu ersetzen. cc)nummer3 ist zu streichen. c)innummer11buchstabebist 11Absatz1Satz3 zu streichen. d)nummer16 ist zu streichen. Allgemein DerGesetzentwurfsiehteinesteuerlicheBegünstigung derimkapitalanlagegesetzbuchneuzuregelndenoffeneninvestmentkommanditgesellschaftnachdenbestimmungendesinvestmentsteuergesetzesvor.eineroffenen Investmentkommanditgesellschaftsolleinerseitsein transparentesdurchschleusendererträgeanihregesellschafter (keinesteuersubjektqualitätderinvestmentkommanditgesellschaft;transparenzfürzweckederdoppel- besteuerungsabkommen DBA)undandererseitsaufgrunddes Fondsprivilegs einesteuerfreiethesaurierung von Veräußerungsgewinnen ermöglicht werden. EinesolcheVermengungistsystemwidrigundführt durchdasnebeneinanderderbeigewerblichenpersonengesellschaftensowiebeibegünstigteninvestmentfondsgeltendenbesteuerungsgrundsätzenzunicht absehbarenfolgeproblemenundgestaltungsmöglichkeiten.diesgiltumsomehr,alsdieoffeneinvestmentkommanditgesellschaftnachdemgesetzentwurfnicht auffälledessog.pension-asset-poolingbegrenztist, sondern auch für andere Zwecke genutzt werden kann. UmdenAnliegeninternationaltätigerUnternehmen nacheinerfürdba-zweckeattraktiverengestaltung dessog.pension-asset-poolingsgerechtzuwerden,ist dieeinführungderoffeneninvestmentkommanditgesellschaftzudemnichterforderlich.mitdeminländischen SondervermögenstehtbereitseineRechtsformzurVerfügung,inderdasbetrieblicheAltersvorsorgevermögen internationaltätigerunternehmengebündeltwerden kann.imrahmeneinerrevisionvondbaodervon Verständigungsverfahrenkönntezudemdiegewünschte DBA-TransparenzdesdeutschenSondervermögensgeregelt werden. EntsprechendsindLuxemburgundIrlandvorgegangen, diemitdem FondsCommundePlacement (FCP,Luxemburg)unddem CommonCollectiveFund (CCF, Irland)Anlagevehikelhaben,diedemdeutschenSondervermögenstarkähneln.ImUnterschiedzumdeutschen SondervermögenhatesintensiveAbstimmungender LänderLuxemburgundIrlandmitwichtigenQuellenstaatenvonKapitaleinkünftengegeben,beiderdieLändervermittelnkonnten,dassdievorgenanntenVehikel DBA-rechtlichtransparentsind.EinenähnlichenProzesskönnteDeutschlandauchmitdemvergleichbaren inländischensondervermögendurchführen,ohnesogleichmitderoffeneninvestmentkommanditgesell-
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode schafteineganzneuerechtsformmitetlichenneuen steuerlichen Fragestellungen einzuführen. Im Einzelnen Zum Inhaltsverzeichnis DasInhaltsverzeichnisistanzupassen,dadasInvestmentsteuergesetzkeineRegelungenzuroffenenInvestmentkommanditgesellschaftbzw.Personen-Investitionsgesellschaften enthält. Zu 1 Absatz1f Nummer3InvStG-E DieoffeneInvestmentkommanditgesellschaftistnichtin denkreisdernach 1Absatz1fInvStG-Ebegünstigten Investmentfonds aufzunehmen. Zu 11 Absatz1 Satz3 und 15aInvStG-E DieimGesetzentwurfenthaltenenRegelungenzursteuerlichenBehandlungderoffenenInvestmentkommanditgesellschaftnachdenVorgabendesInvestmentsteuergesetzeseinschließlichderenGewerbesteuerbefreiung entfallen. 2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ( 1 Absatz1b Satz2InvStG) InArtikel1Nummer2Buchstabeaist 1Absatz1b Satz 2 wie folgt zu ändern: a)indemsatzteilvornummer1sinddiewörter wenn die AIF durch das Wort die zu ersetzen. b)innummer1satz2,nummer2satz2,nummer5, Nummer6Satz1bis3,Nummer7Satz2,Nummer8Satz2undNummer9istjeweilsdasWort AIF durchdaswort Investmentfonds zuersetzen. c) Nummer 4 Satz 2 ist wie folgt zu fassen: DerGrundsatzderRisikomischunggiltalsgewahrt, wennderinvestmentfondsinnichtnurunerheblichemumfanganteileaneinemodermehrerenandereninvestmentfondsenthältunddieseandereninvestmentfondsunmittelbarodermittelbarnachdem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind. NachAuffassungdesBundesratessolltemitderNeuregelungdesAnwendungsbereichsdesInvestmentsteuergesetzesdieGelegenheitgenutztwerden,sichvonden aufsichtsrechtlichenbestimmungenzulösen.diejetzige Formulierungdes 1Absatz1bSatz2InvStG-Ebezieht OGAWunabhängigvonderenrechtlicherbzw.tatsächlicherAusgestaltungindenprivilegiertenAnwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes mit ein. EsistkeinGrundersichtlich,warumnichtauchOGAW diegleichenanlagekriterienwieaiferfüllensollten. DerKriterienkatalogdes 1Absatz1bInvStG-Efindet ausschließlichfüraifanwendung.esistnichtbekannt, obesderzeit (in-undausländische)aufsichtsrechtliche Regelungengibt,welcheOGAWbeieinerVerletzung vonanlagegrenzeno.ä.wirksamsanktionieren (Aberkennung der Eigenschaft u. Ä.). DurchdiegeplantegenerelleEinbeziehungvonOGAW indenanwendungsbereichdesinvstgbestehtzudem diegefahr,dassohnenotdiegesetzgebungskompetenz vonbundundländernbeizukünftigenänderungender OGAW-RichtlinieaufEU-Ebeneundentsprechenden Anpassungenin 1Absatz2desKapitalanlagegesetzbuchseingeschränktwerdenkönnte,daeineÄnderung dannautomatischauchauswirkungenaufdasinvstg hätte.dembundesdeutschengesetzgebersolltedie Möglichkeiterhaltenbleiben,autonomübereineAnpassungdesKriterienkatalogsdes 1Absatz1bInvStG-E entscheiden zu können. ZusätzlicherVerwaltungsaufwandinFormderPrüfung dergesetzlichvorgeschriebenenanlagekriteriendes 1 Absatz1bInvStG-EkanndurcheineVerwaltungsanweisungvermiedenwerden,nachderbeiOGAWnachdem bisherigenstandderogaw-richtliniedavonausgegangenwerdenkann,dassdieanlagekriteriendes 1 Absatz1bInvStG-E grundsätzlich erfüllt sind. SolltesichinderZukunftherausstellen,dassbestimmte OGAWdieKriteriendes 1Absatz1bInvStG-Enicht (mehr)erfüllen,weilz.b.diezulassungskriterienfür OGAWimAuslandwenigerrestriktivausgestaltetsind oderweildieogaw-richtlinieangepasstwird,könnte diesemumstandebenfallsmiteinerentsprechendenverwaltungsanweisung begegnet werden. 3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ( 1Absatz1bSatz2Nummer3Satz2,Nummer4 Satz3 und Absatz1d Satz1InvStG) In Artikel 1 Nummer 2 ist 1 wie folgt zu ändern: a)inabsatz1bsatz2istinnummer3satz2daswort erforderlich durchdaswort schädlich undin Nummer4Satz3dasWort enthält durchdaswort hält zu ersetzen. b)inabsatz1dsatz1sindnachdemwort liegt die Wörter in der Anlagepraxis einzufügen. Zu 1 Absatz1b Satz2InvStG-E Es handelt sich um redaktionelle Klarstellungen. Zu 1 Absatz1d Satz1InvStG-E ImRahmenderErstellungdesGesetzentwurfesbestand Einvernehmendahingehend,dasssowohldieschriftlich fixiertenanlagebestimmungenalsauchdietatsächliche HandhabungdemAnlagekatalogentsprechensollten.Im GesetzestextsolltedieseinendeutlicherenNiederschlag finden. 4.Zu Artikel1 Nummer5 ( 3aInvStG) In Artikel 1 Nummer 5 ist 3a wie folgt zu fassen: 3a Ausschüttungsreihenfolge FüreineAusschüttunggeltendieErträgeundBeträge in folgender Reihenfolge als verwendet: 1.AusgeschütteteErträgenach 1Absatz3Satz2des laufendenoderdesabgelaufenengeschäftsjahres,soferninnerhalbvonviermonatennachablaufdesgeschäftsjahreseinbeschlussüberdieverwendungder ErträgedesabgelaufenenGeschäftsjahresgefasst worden ist,
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ AusschüttungsgleicheErträgenach 1Absatz3 Satz 3 und 5 aus früheren Geschäftsjahren, 3.anderealsdieindenNummern1und2genannten Erträge und 4.Substanzbeträge. TeilbeträgederindenNummern1bis3genanntenErträgegeltenentsprechendihremAnteilandemjeweiligenGesamtbetragalsverwendet.EinaufGrundder BeträgefürdieAbsetzungfürAbnutzungoderSubstanzverringerungentstehenderLiquiditätsüberhangkannzusammenmitdenjeweiligenErträgennachSatz1 Nummer 1 bis 3 ausgeschüttet werden. 3aInvStG-EregelterstmalseinegesetzlicheAusschüttungsreihenfolge.DieNormierungeinerAusschüttungsreihenfolgeisterforderlich,umGestaltungenimZusammenhang mit Ausschüttungen zu vermeiden. DieimGesetzentwurfvorgeseheneDurchbrechungder vorgesehenenrechtsfolgedurcheinenausschüttungsbeschlusseröffnetunteranderemdurchdiemöglichkeit einerabweichendenzuordnunginnerhalbderzuderselbennummergehörendenteilbeträgeerneutgestaltungspotential.dieregelungistdahergestaltungssicher zu formulieren. 5. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a ( 19InvStG) DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrenzuprüfen,obArtikel1Nummer21Buchstabeades Gesetzentwurfs ( 19InvStG-E Kapital-Investitionsgesellschaften)nichtumeinePauschalbesteuerungsregelungfürdieAnlegerergänztwerdenmuss,umdauerhafte steuerneutralegewinnthesaurierungenzuverhindern. DerReferentenentwurfdesBundesfinanzministeriums enthieltin 19Absatz2InvStG-Eeinean 6InvStG orientierteregelungfürdiebesteuerungderanleger einerinländischenoderausländischenkapital-investitionsgesellschaft.danachsolltendieanlegernebenden erhaltenenausschüttungen70prozentderwertsteigerungdesanteils,mindestensjedoch6prozentdesletzten Rücknahmepreises zu versteuern haben. DurcheinesolchePauschalregelungsollteverhindertwerden,dassandernfallsinsbesondereinausländischenInvestitionsgesellschaftendauerhaftGewinnesteuerneutralhättenthesauriertwerdenkönnen.DieseRegelungistindes nichtindenregierungsentwurfübernommenworden. DerBundesrathältweiterhineinesolchePauschalregelungfürerforderlich,dieesverhindert,dassausländischeEinkünfteinländischerAnlegerdauerhaftsteuerneutralgegendiedeutscheBesteuerungabgeschirmt werden können. 6.ZuArtikel1Nummer25 ( 22Absatz2und5InvStG) In Artikel 1 Nummer 25 ist 22 wie folgt zu ändern: a) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen: (2)InvestmentvermögenimSinnediesesGesetzesinderam21.Juli2013geltendenFassung,die vordem22.juli2013aufgelegtwurden,geltenfür dieanwendungdiesesgesetzesinderfassungdes Artikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes])biszumendedesgeschäftsjahres, dasnachdem22.juli2014endet,alsinvestmentfonds im Sinne des 1 Absatz 1b Satz 2. b)inabsatz5istdieangabe Satz1 durchdiewörter biszumendedesgeschäftsjahres,dasnachdem 22. Juli 2014 endet. zu ersetzen. Zu 22 Absatz2InvStG-E Absatz2enthälteinebefristeteBestandschutzregelung für bestimmte Investmentvermögen. NachAbsatz1istdasgeänderteInvStGgrundsätzlichab dem22.juli2013anzuwenden.fürunterdembisherigenanwendungsbereichdesinvstgaufgelegteinvestmentvermögenfingiertabsatz2zeitlichbeschränktdie EigenschaftalsInvestmentfondsimAnwendungsbereich desneueninvstg.diebetroffeneninvestmentvermögen habendamiteinjahrlängerzeit,dieanforderungendes neuenrechtszuerfüllenundinsbesondereihrevertragsbedingungen anzupassen. DerbisherimGesetzentwurfvorgesehenezeitlichunbeschränkteBestandsschutzführtzueinembeträchtlichen Bürokratiewand und ist sachlich überflüssig. AlsFolgeeinessolchenunbeschränktenBestandsschutzeswäreohnehinäußerstkomplexeundreformbedürftigeInvStGaufunbegrenzteZeitdurchdieFinanzverwaltungsowiediebetroffenenUnternehmenhinsichtlich desanwendungsbereichesinzweiunterschiedlichen Fassungenparallelanzuwenden.DadasbisherigeInvestmentsteuerrechtinseinemAnwendungsbereichzudemmaßgeblichaufdasmitEinführungdesKapitalanlagegesetzbuchesaufgehobeneInvestmentgesetz Bezugnimmt,wärenebenderFinanzverwaltungauch diebundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsichtgezwungen,sichaufunbegrenztezeitweitermitabgrenzungsfrageneinesnichtmehrexistierendengesetzes auseinanderzusetzen.derdamitverbundeneerhebliche bürokratischeaufwandistnichtzurechtfertigen.dies giltvorallemvordemhintergrund,dassausländische VehikelausanderenRechtsordnungenebenfallsnach denmaßstäbendesaltenrechtsaufunbegrenztezeitzu beurteilen wären. EinzeitlichunbegrenzterBestandsschutzistzudemnicht erforderlich.dieiminvstgvorgesehenenänderungen wahrenhinsichtlichderbereitsbestehendeninvestmentvermögendenstatusquo.bishererfasstevehikelunterliegendaherauchnachdemneuenrechtdemanwendungsbereichdesinvestmentsteuergesetzes.eine zeitlichunbegrenztebestandsschutzregelungistdamit überflüssig. ZwarkanneineAnpassungandiegeänderteRechtslage beibestehendeninvestmentvermögenübergangsarbeitenerfordern (z.b.anpassungdervertragsbedingungen).diesemumstandträgtdieumeinjahrlängere FristzurAnpassungRechnung.DieFristvoneinemJahr istausreichendbemessen,daderanpassungsbedarfwegendergrundsätzlichenwahrungdesstatusquoalsgering einzuschätzen ist.
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu 22 Absatz5InvStG-E Folgeänderung. 7.ZuArtikel1a neu ( 4f neu, 5Absatz7 neu und 52 Absatz 14a neu EStG) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:,artikel1a Änderung des Einkommensteuergesetzes DasEinkommensteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom8.Oktober2009 (BGBl.IS.3366, 3862),zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: 1. 4f wird wie folgt gefasst: 4f Verpflichtungsübernahme im Konzern GehörenindenFällendes 5Absatz7derursprünglichVerpflichteteundderausdiesenRechtsgeschäftenVerpflichtetezudemselbenKonzernim Sinnedes 4hAbsatz3Satz5und6,istdiehieraus resultierendegewinnminderungbeimursprünglich VerpflichtetenoderdessenRechtsnachfolgernichtzu berücksichtigen.indiesenfällenbleibtdieausder Anwendungdes 5Absatz7resultierendeGewinnerhöhung außer Ansatz. 2.Dem 5wirdnachAbsatz6folgenderAbsatz7angefügt: (7)ÜbernommeneVerpflichtungen,diebeimursprünglichVerpflichtetenAnsatzverboten,-beschränkungenoderBewertungsvorbehaltenunterlegenhaben,sindzudenaufdieÜbernahmefolgenden AbschlussstichtagenbeidemÜbernehmeroderdessenRechtsnachfolgersozubilanzieren,wiesiebeim ursprünglichverpflichtetenohneübernahmezubilanzierenwären.diesgiltinfällendererfüllungsübernahmenach 329desBürgerlichenGesetzbuchesunddesSchuldbeitrittsmitSchuldfreistellung iminnenverhältnisfürdiesichausdiesemrechtsgeschäftergebendenverpflichtungensinngemäß. Satz1istfürdenErwerbeinesMitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden. 3.In 52wirdnachAbsatz14folgenderAbsatz14a eingefügt: (14a) 5Absatz7inderFassungdesGesetzes vom [TagdesGesetzesbeschlussesdesDeutschen Bundestages.]istfürWirtschaftsjahreanzuwenden, dienachdem31.dezember2012beginnen.aufantragkann 5Absatz7auchfürfrühereWirtschaftsjahre angewandt werden. Folgeänderung InderInhaltsübersichtistnachderAngabe 4eBeiträgeanPensionsfonds dieangabe 4fVerpflichtungsübernahme im Konzern einzufügen. Allgemein UnternehmendürfeninihrerSteuerbilanzaufgrundeinkommensteuerlicherPassivierungsbegrenzungenbestimmte (ungewisse)verbindlichkeitenentwedernicht ausweisenodersiehabendieverbindlichkeitenmitgeringerenwertenanzusetzenalsinihrerhandelsbilanz. NachderjüngstenRechtsprechungdesBundesfinanzhofskönnenUnternehmenhierdurchentstehendestille Lastensteuerminderndrealisieren,wennDrittedieVerbindlichkeitenrechtlichoderwirtschaftlichübernehmen (BFH-UrteileIR61/06undIVR43/09).DerÜbernehmerderVerbindlichkeitbrauchtseinerseitsdiePassivierungsbegrenzungennichtmehrzubeachten (BFH-Urteile I R 102/08 und I R 72/10). DievorgeschlageneNeuregelungordnetan,dassder ÜbernehmeroderdessenRechtsnachfolgerinderersten nachderübernahmeaufzustellendenbilanzdieansatzverbote,-beschränkungenoderbewertungsvorbehalte zubeachtenhat,dieauchfürdenursprünglichverpflichtetengegoltenhaben.dadurchwirdverhindert,dassgesetzlichepassivierungsbeschränkungeninsoweitins Leere laufen. Zu 4fEStG Ergänzendzu 5Absatz7EStGverhindert 4fEStG missbräuchlichegestaltungenaufderseitedesursprünglichverpflichteten.imfalleeinerkonzernzugehörigkeitsowohldesursprünglichverpflichtetenals auchdesbeitretendeni.s.d. 4Absatz3Satz5und6 EStGregelt 4fEStG,dassbeimursprünglichVerpflichtetenderdurchgewinnwirksameAusbuchungder ursprünglichenverpflichtungentstandeneverlustnicht zuberücksichtigenist.korrespondierendhierzuregelt 4fSatz2,dassdieentsprechendeGewinnerhöhung i.s.d. 5Absatz7EStGbeimübernehmendenRechtsträger außer Ansatz bleibt. Zu 5 Absatz7EStG Zu Satz1 BeiderNeuregelungin 5Absatz7Satz1EStGhandeltessichumeineFiktioninderWeise,dassdieursprünglicheVerpflichtungihrenCharakternichtverliert undauchaufseitedesübernehmersdienämlicheverpflichtungbleibtundinsofernauchdenentsprechenden Ansatz-undBewertungsvorschriften (z.b. 6aEStG, 5Absatz4aEStG)unterliegt.DieÜbernahmeeiner VerpflichtungimSinnedesSatzes1liegtimBesonderen vorinfällenderschuldübernahmenach 414BGBund dersonder-odergesamtrechtsnachfolgenachdemumwandlungsgesetz. Zu Satz2 5Absatz7Satz2EStGregeltFällederErfüllungsübernahme ( 415,329BGB)unddesSchuldbeitritts,bei demderbeitretendedieverpflichtungdesbisherigen SchuldnersimInnenverhältnisübernimmt.Esbedarf einerergänzendenregelung,daindiesenfällennichtwie indenfällendessatzes1dieursprünglicheschuldübernommenwird,sondernsicheineverpflichtungausdem Rechtsgeschäfterstergibt (Freistellungsverpflichtung). Zu Satz3 5Absatz7Satz3EStGregeltdenSonderfallderentgeltlichenÜbertragungeinesMitunternehmeranteils.In diesemfallübernimmtdererwerbendemitunternehmer zivilrechtlichnichtdiebestehendeverpflichtung,denn ausdemjeweiligenrechtsverhältnisverpflichteteistdie Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft).Dennoch istauchindiesenfällenentsprechenddemtransparenz-
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13036 prinzipwirtschaftlicheinegleichstellungmitdenfällen des 5 Absatz7 Satz1EStG notwendig. Zu 52 Absatz14aEStG DieNeuregelungin 5Absatz7EStGsollerstmalsfür Wirtschaftsjahregelten,dienachdem31.Dezember 2012beginnen.HatderdieVerpflichtungÜberneh- mendedieverpflichtungbisheraufgrundderbfh- RechtsprechungohnedieAnsatzverbote,-beschränkungenoderBewertungsvorbehalteausgewiesen,musser siefürwirtschaftsjahre,dienachdem31.dezember 2012beginnen,beachtenundentsprechendeGewinne versteuern.hatderdieverpflichtungübernehmende seinerbilanzierungdiebisherigeverwaltungsauffassung zugrundegelegt,kannerdiesebeibehalten ( 52 Absatz14aSatz2EStG).DamitwerdenaufwändigeBilanzberichtigungen,diesichkurzfristigausgleichen (s. 52 Absatz14a Satz1EStG), vermieden. 8. Zu Artikel 1a neu ( 9b Absatz 2 und 52 Absatz 23 e1 neu EStG) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:,artikel1a Änderung des Einkommensteuergesetzes DasEinkommensteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom8.Oktober2009 (BGBl.IS.3366, 3862),zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: 1. 9b Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)WirdderVorsteuerabzugnach 15adesUmsatzsteuergesetzesberichtigt,sosinddieMehrbeträge alsbetriebseinnahmenodereinnahmenzubehandeln,wennsieimrahmeneinerdereinkunftsarten des 2Absatz1Satz1bezogenwerden;dieMinderbeträgesindalsBetriebsausgabenoderWerbungskostenzubehandeln,wennsiedurchdenBetriebveranlasstsindoderderErwerbung,Sicherungund ErhaltungvonEinnahmendienen.DieAnschaffungs-oderHerstellungskostenbleibenindenFällen des Satzes 1 unberührt. 2.In 52wirdnachAbsatz23efolgenderAbsatz23e1 eingefügt: (23e1) 9bAbsatz2inderFassungdesArtikels1adesGesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes])istaufmehr-undminderbeträgeinfolgevonänderungenderverhältnisseimsinnevon 15adesUmsatzsteuergesetzesanzuwenden,die nachdem [einsetzen:datumdesgesetzesbeschlussesdesbundestageszumvorliegendenänderungsgesetz] eingetreten sind. Zu 9b Absatz2EStG 9bAbsatz2EStGenthälteineVereinfachungsregelung fürdiebehandlungderumsatzsteuerlichenvorsteuerberichtigungsbeträgeinderertragsteuerlichengewinn-und Überschussermittlung.Sieermöglicht,nachträglicheKorrekturendesVorsteuerabzugssoforterfolgswirksamzubehandelnunddieursprünglichangesetztenAnschaffungsoderHerstellungskostenunberührtzubelassen (vgl.bundestagsdrucksachev/2185vom17.oktober1967). DemgegenüberhatderBundesfinanzhofmehrfachentschieden,dassdieRegelung,dievonihrerZielsetzung lediglichdercharaktereinerverfahrensvorschrifthat, eineeigenständigerechtsgrundlagefürdieerfassung dervorsteuerberichtigungsbeträgebeidereinkünfteermittlungdarstellt.dieshatzurfolge,dassvorsteuersteuerberichtigungsbeträgefürgrundstücksteile,diezunächstausschließlichfürumsatzsteuerpflichtige Leistungenverwendetwurden,danachabereigenen Wohnzweckendienen,alsBetriebsausgabenoderWerbungskostenabziehbarsind,obwohldieeigenenWohnzweckederprivatenLebensführungdesSteuerpflichtigenzuzurechnensind.Nachdenallgemeinen GrundsätzenlägenhiernachträglicheAnschaffungsoderHerstellungskostenfürWirtschaftsgütervor,dieaußerhalbderEinkünftesphäredesSteuerpflichtigenangesiedelt sind. VerursachtwurdedasProblemdurcheineÄnderungdes UmsatzsteuerrechtsimRahmendesJahressteuergesetzes 2010,nachderdieNutzungvonGrundstückteilen,die demunternehmenzugeordnetundursprünglichfürumsatzsteuerpflichtigeleistungenverwendetwurden,für unternehmensfremdezweckenichtmehrzueinerunentgeltlichenwertabgabei.s.d. 3Absatz9aNummer1 UStGführt,sonderneineVorsteuerberichtigungnach 15a Absatz6a UStG auslöst. MitderNeufassungdesAbsatzes2wirdgeregelt,dass aufgrundeinervorsteuerberichtigungnach 15aUStG erstattetevorsteuerbeträge (Mehrbeträge)nurdannals BetriebseinnahmenoderEinnahmenzuerfassensind, wennsieimzusammenhangmiteinereinkunftsartbezogenwerden;stehenerstattevorsteuerberichtigungsbeträgedagegennichtimzusammenhangmiteinereinkunftsart,sovermindernsiedieanschaffungs-oder HerstellungskostendesbetroffenenWirtschaftsgutes. EntsprechendesgiltfüraufgrundeinerVorsteuerberichtigungzurückgezahlteVorsteuerbeträge (Minderbeträge):SiesindnurdannalsBetriebsausgabenoderWerbungskostenabziehbar,wennsiedurcheineEinkunftsart veranlasstsind.diesevoraussetzungistnichterfüllt, wenndievorsteuerberichtigungsbeträgeauffüreigene Wohnzwecke genutzte Grundstücksteile entfallen. Zu 52 Absatz 23e1 neu EStG Derneugefasste 9bAbsatz2istaufalleMehr-und MinderbeträgeinfolgevonÄnderungenderVerhältnisse imsinnevon 15aUStGanzuwenden,dienachder BeschlussfassungdesBundestagesüberdasAIFM- Steuer-Anpassungsgesetzeintreten.VonderNeuregelungwerdendaheralleFälleerfasst,indenendermaßgebliche Berichtigungszeitraum noch läuft. 9.ZuArtikel1a neu ( 15bAbsatz3a neu, 32b Absatz1 Satz3, 52 Absatz33a und Absatz43aEStG) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:,artikel1a Änderung des Einkommensteuergesetzes DasEinkommensteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom8.Oktober2009 (BGBl.IS.3366, 3862),daszuletztdurch geändertwordenist,wird wie folgt geändert:
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1.Nach 15bAbsatz3wirdfolgenderAbsatz3aeingefügt: (3a)UnabhängigvondenVoraussetzungennach Absatz2und3liegteinSteuerstundungsmodellim SinnedesAbsatzes1insbesonderevor,wennein VerlustausGewerbebetriebentstehtodersicherhöht, indemeinsteuerpflichtiger,dernichtaufgrundgesetzlichervorschriftenverpflichtetist,bücherzu führenundregelmäßigabschlüssezumachen,aufgrunddeserwerbsvonwertvollenwirtschaftsgütern desumlaufvermögens (z.b.edelmetalle,edelsteine, selteneerden)sofortabziehbarebetriebsausgaben tätigt.satz1giltfüranderewirtschaftsgüterdesumlaufvermögensentsprechend,wennderenübereignungohnekörperlicheübergabedurchbesitzkonstitutnach 930desBürgerlichenGesetzbuchs,durch AbtretungdesHerausgabeanspruchsnach 931des BürgerlichenGesetzbuchsoderdurchEinschaltung einesbesitzdienersimsinnedes 855desBürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt. 2.In 32bAbsatz1Satz3werdendieWörter giltentsprechend durchdiewörter und 15bsindsinngemäß anzuwenden ersetzt wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 33a wird folgender Satz angefügt: 15bAbsatz3aEStGisterstmalsaufVerluste derdortbezeichnetensteuerstundungsmodelle anzuwenden,beidenenwirtschaftsgüterdesumlaufvermögensnachdem. (TagdesGesetzesbeschlussesdesDeutschenBundestagesüberdas vorliegendegesetz)angeschafft,hergestelltoder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. b)inabsatz43awirdnachsatz3folgendersatz eingefügt: 32bAbsatz1Satz3EStGinderFassungdes Artikels desgesetzesvom. (BGBlIS. ) istinallenoffenfällenanzuwenden;satz2bleibt unberührt. DievorliegendeRegelungergänztdieimRahmendesJahressteuergesetz2013geplanteundjetztimAmtshilferichtlinien-UmsetzungsgesetzenthalteneRegelungdes 32b Absatz2Satz1Nummer2Satz2BuchstabecEStG. ImmermehrSteuerpflichtigeversuchen,VerlusteausGewerbebetriebkünstlichzugenerieren,umu.a.Gewinne ausderveräußerungvonanteilenankapitalgesellschaften,einesbetriebsoderhoheabfindungszahlungenzu kompensieren.dieverlustewerdendabeiregelmäßig durchdenerwerbvonwertvollenwirtschaftsgüternim Umlaufvermögen (z.b.gold)unddemdarausresultierendensofortigenbetriebsausgabenabzugerreicht. AuchwenndieSteuerpflichtigenselbstdieInitiativeergreifenundsichnichtaneinemtypischenAnlegerkonzeptbeteiligen,nutzensiedabeieinebekannteundin diversenzeitschriftenbeworbenevorgefertigtemodellstrukturbzw.einvorgefertigteskonzept,dasauflangfristigesteuerstundungseffekteinbeträchtlicherhöhe ausgerichtetist.diesersteuerstundungseffektwirkt nichtnurbeiinländischengewerbebetrieben,sondern auchbeieinerbeteiligunganeinergrundsätzlichvermögensverwaltendtätigen,abergewerblichgeprägtenausländischen Personengesellschaft. DieVerlusteausvorstehendenGestaltungen,diezuerheblichenSteuerausfällenführen,sindzwarnachAuffassungderFinanzverwaltungaufgrundderVerlustverrechnungsbeschränkungdes 15bEStGalsnichtsofort abzugsfähigzubehandeln.dieserechtlicheeinschätzungwirdvondiversenfinanzgerichtenallerdingsnicht geteilt.ausdiesemgrundwerdendiefallgestaltungen durch 15bAbsatz3aSatz1EStG-EnunmehrausdrücklichalsSteuerstundungsmodelleimSinnedieser Vorschrift geregelt. 15bAbsatz3aSatz2EStG-EergänztdieAnwendbarkeiteinesSteuerstundungsmodellsfürFälle,indenen keinewertvollenwirtschaftsgüterdesumlaufvermögen, sondernanderewirtschaftsgüterohnekörperlicheübergabe (z. B. Besitzkonstitut) erworben werden. BeteiligtsicheinSteuerpflichtigerdagegenaneinerausländischenPersonengesellschaftmitoriginärgewerblicherTätigkeit,führtdaso.g.Modellnichtzueiner Steuerstundung,sondernaufgrundderWirkungendes sog.progressionsvorbehaltszueinerendgültigensteuervermeidung.daderartigeeinkünfteüberdasdoppelbesteuerungsabkommenregelmäßigindeutschland steuerfreigestelltsind,wirkensiesichüberdenprogressionsvorbehaltaufdenpersönlichensteuersatzdesan dergesellschaftbeteiligtensteuerpflichtigenaus.werdenbereitsdieinländischensteuerpflichtigeneinkünfte dessteuerpflichtigenmitdemspitzensteuersatzbesteuert,wirkensichpositiveprogressionseinkünfte (ausdem späterenverkaufderwirtschaftsgüter)steuerlichnicht mehraus,währenddienegativenprogressionseinkünfte (ausdemkaufderwirtschaftsgüter)seinerzeitzueiner Steuerminderunggeführthaben.AufgrunddiesertechnischenWirkungsweisedes 32bEStGisteserforderlich,beiderErmittlungdesbesonderenSteuersatzesfür denprogressionsvorbehaltebenfallsdieregelungdes 15bEStGanzuwenden.Zudemwerdenin-undausländischeSteuerstundungsmodellesomitsteuerlichidentisch behandelt. EinederartigeAnwendungdes 15bEStGwirdbereits vonderfinanzverwaltungbejaht (vgl.rn.24des BMF-Schreibensvom17.Juli2007,BStBlIS.542). UminsoweitmöglicheZweifelauszuschließen,wirdmit derergänzungdes 32bAbsatz1Satz3EStGklarstellend die Anwendung geregelt. Nachdemneuen 52Absatz33aSatz5EStG-Eist 15b Absatz3aerstmalsaufVerlustederdortbezeichneten Steuerstundungsmodelleanzuwenden,beidenenWirtschaftsgüterdesUmlaufvermögensnachdemTagdes GesetzesbeschlussesdesDeutschenBundestagesüberdas AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzangeschafft,hergestellt oderindasbetriebsvermögeneingelegtwerden. Nach 52Absatz43aSatz3aEStG-Eist 32bAbsatz1 Satz3EStGalsklarstellendeRegelunginallenoffenen Fällenanzuwenden.FürdieAnwendungvon 2Absatz2aEStGimRahmendes 32bEStGgiltweiterhin 52 Absatz43a Satz2EStG.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ Zu Artikel 1a neu ( 33a Absatz1 Satz1EStG) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:,artikel1a Änderung des Einkommensteuergesetzes In 33aAbsatz1Satz1desEinkommensteuergesetzesinderFassungderBekanntmachungvom8.Oktober2009 (BGBl.IS.3366,3862),daszuletztdurch geändertwordenist,werdendiewörter biszu8004 Euro durchdiewörter biszurhöhedesgrundfreibetrages nach 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ersetzt. DurchdasGesetzzumAbbauderkaltenProgression wurdedaseinkommensteuerrechtlicheexistenzminimumangehoben.derdadurchberücksichtigteanstieg derexistentiellenlebenshaltungskostenbetrifftjedoch nichtnurdensteuerpflichtigen.aucheinevomsteuerpflichtigenunterhaltenepersonimsinnedes 33a Absatz1EStGhateinenhöherenExistenzbedarf.Dieser gestiegenenverpflichtungkannsichdergesetzlichunterhaltsverpflichtetenichtentziehen.imrahmendeseinkommensteuerrechtlichenabzugsvonunterhaltsleistungennach 33aAbsatz1EStGmussdieAnhebungdes Existenzminimumszwingendnachvollzogenwerden. ZurVermeidungeineskünftigenseparatenAnpassungsbedarfswirdin 33aAbsatz1EStG-Eunmittelbar auf den Grundfreibetrag verwiesen. Gegenäußerung der Bundesregierung DieBundesregierungäußertsichzuderStellungnahmedes BundesrateszumEntwurfeinesGesetzeszurAnpassung desinvestmentsteuergesetzesundanderergesetzeandas AIFM-Umsetzungsgesetz: ZuArtikel1Nummer1Buchstabeh,Nummer2Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 16 (Inhaltsübersicht, 1Absatz1fNummer3, 11Absatz1 Satz3 und 15aInvStG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. MitderInvestment-KommanditgesellschaftsollinternationaltätigenUnternehmenzurBündelungderenAltersvorsorgevermögen (sog.pensionassetpooling)indeutschland künftigeinneuerinvestmentfonds-typzurverfügungstehen.aufdieseweisewirddiebislangpraktizierteverlagerung von Altersvorsorgevermögen ins Ausland verhindert. DiederzeitnachdeutschemRechtbestehendenInvestmentfonds-Typen, Sondervermögen und Investment-Aktiengesellschaft,sindentgegenderBehauptungdesBundesratesinsbesonderedeshalbnichtzurUmsetzungdes PensionAssetPooling indeutschlandgeeignet,weilsie selbstkörperschaftsteuersubjekteunddamitregelmäßig keinetransparentenvehikelimsinnederdoppelbesteuerungsabkommen (DBA)darstellen.UmdieInanspruchnahmedersichausdemjeweiligenDBAergebendenVorteilefürdenAnlegerzusichern,bedarfesabertransparenter Gebilde in DBA-rechtlichem Sinne. DieBundesregierungistzwarderAuffassung,dassdasbereitsbestehendeInvestmentsteuerrechtgestaltungsanfällig ist.esistaberderzeitnichterkennbar,inwiefernsichmit dereinführungderinvestment-kommanditgesellschaftals neueminvestmentfonds-typzusätzlicheoderneuesteuerlichegestaltungsrisikenergeben.derbundesrathatinsoweit seinebefürchtungennichtkonkretisiert.zudemüberwiegen aussichtderbundesregierungdiezuerwartendenvorteile ausdereinführungeinesneueninvestmentfonds-typsfür daspensionassetpoolinggegenübertheoretischdenkbaren Gestaltungsrisiken. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ( 1 Absatz1b Satz2InvStG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ( 1Absatz1bSatz2Nummer3Satz2,Nummer4Satz3 und Absatz1d Satz1InvStG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Zu Artikel1 Nummer5 ( 3aInvStG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. SievertrittallerdingsdieAuffassung,dassesinsbesondere beiunterjährigenzwischenausschüttungenzulässigsein soll,fürdiesevorrangigbereitsversteuerteausschüttungsgleiche Erträge abgelaufener Geschäftsjahre zu verwenden. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a ( 19InvStG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Zu Artikel1 Nummer25 ( 22 Absatz2 und 5InvStG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Siegibtjedochzubedenken,dassdievomBundesratvorgeschlageneÜbergangsfristvoneinemJahrmöglicherweise zukurzbemessenistunddeshalbdiegefahrbesteht,dass bestehendeinvestmentvehikelindiesemkurzenzeitraum ohnewirtschaftlichenotwendigkeitzahlreicheverkäufe vonwertpapierenoderanderenwirtschaftsgüterndurchführen,umauchzukünftigindenanwendungsbereichdesinvestmentsteuergesetzeszugelangen.dieskönntedieentwicklung des Kapitalmarktes verzerren. ZuArtikel1a neu ( 4f neu, 5Absatz7 neu und 52 Absatz 14 neu EStG) DieBundesregierungstimmtdemAntragdemGrundenach zu.zursicherstellungdessteuersubstratesdurcheinezielgerichteteregelungwerdendievorgeschlagenenformulierungenweiterentwickelt.hierzuhateinebund/ Länder-ArbeitsgruppeVorschlägeerarbeitet,dieindasGesetzgebungsverfahren eingebracht werden sollen. Zu Artikel 1a neu ( 9b Absatz 2 und 52 Absatz 23e neu EStG) Die Bundesregierung stimmt dem Antrag zu. ZuArtikel1a neu ( 15bAbsatz3a neu, 32b Absatz1 Satz3, 52 Absatz33a und Absatz43aEStG) Der Antrag wird abgelehnt. EineÄnderungvon 15bEStGistfürdie ergänzende BekämpfungsolcherGestaltungen,beidenendieEinkünfte
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode iminlandsteuerpflichtigseinkönnten,ungeeignet.insbesonderedieverwendungunbestimmterrechtsbegriffe ( wertvollewirtschaftsgüterdesumlaufvermögens)istbedenklich.dieverwendungunbestimmterrechtsbegriffe kannzuauslegungsschwierigkeitenführenundstreitigkeiten auslösen. SolltedieimGesetzesbeschlussdesAmtshilferichtlinienumsetzungsgesetzesvorgeseheneRegelungzurBerechnungdes besonderensteuersatzesbeimnegativenprogressionsvorbehaltzurbekämpfungdiesergestaltungennichtausreichen,wärenanderelösungsansätzezuwählen.derartige Gesetzesänderungenmüsstenjedochzuvorgründlichüberdacht und auf ihre Folgewirkungen hin untersucht werden. Zu Artikel 1a neu ( 33a Absatz1 Satz1EStG) DieBundesregierungistbereit,andereLösungsansätzein ZusammenarbeitmitdenLändernzuerarbeitenundzuprüfen. DieBundesregierunglehntdenVorschlagindieserAusgestaltung ab. EintechnischerVerweisaufdenGrundfreibetragschränkt dengesetzgeberischengestaltungsspielraumfürmögliche zukünftigeisolierte weilz.b.wirtschaftspolitischmotivierte ErhöhungendesGrundfreibetrageszurweiteren EntlastungderSteuerpflichtigenein.AuchaufgrundderunterschiedlichenInhaltedersteuerlichenRegelungen (GrundfreibetragaufdereinenSeite Grenzbetragaufder anderenseite)solltegeradekeinrechtstechnischerverweis erfolgen,sondernderbetraginseinerkonkretenhöheim Gesetz geregelt sein. DieBundesregierungwirddaherimweiterenVerfahrendie betragsmäßigeanhebungdesunterhaltshöchstbetragesprüfen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14360 17. Wahlperiode 10. 07. 2013 Gesetzentwurf der Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
Beschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5795 17. Wahlperiode 11. 05. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/13108 16. Wahlperiode 22. 05. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem und Ziel DenFreiwilligenFeuerwehren,denRettungsdienstenundtechnischenHilfsdienstensowiedemKatastrophenschutzstehenimmerwenigerFahrerfür
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13664 17. Wahlperiode 29. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten A. Problem und Ziel AngleichungderVerjährungsfristfürdiestrafrechtlicheVerfolgungvonSteuerhinterziehung
Beschlussempfehlung *
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13522 17. Wahlperiode 15. 05. 2013 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/12603, 17/13036 eines
ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13663 17. Wahlperiode 29. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Weiterfinanzierung von Schulsozialarbeit
Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13402 17. Wahlperiode 08. 05. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11315 17. Wahlperiode 06. 11. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)
Beschlussempfehlung *
Deutscher Bundestag Drucksache 16/11412 16. Wahlperiode 17. 12. 2008 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/10536 Entwurf eines
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6251 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1940 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes A. Problem und Ziel DieRichtlinie2003/33/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12179 17. Wahlperiode 29. 01. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege
beiderdokumentationspraxisderkontrolltätigkeitdespräsidentenvorgenommen.umeinenübermäßigeneinflusswirtschaftlicherinteressengruppenzu
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11877 17. Wahlperiode 12. 12. 2012 Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Wolfgang Wieland,
ZivilrechtlicheAnsprüchevonOpfernsexuellerGewaltaufSchmerzensgeld
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5774 17. Wahlperiode 11. 05. 2011 Gesetzentwurf der Abgeordneten Ingrid Hönlinger, Ekin Deligöz, Volker Beck (Köln), Katja Dörner, Kai Gehring, Memet Kilic, Agnes Krumwiede,
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung
Deutscher Bundestag Drucksache 16/519 16. Wahlperiode 02. 02. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung
Beschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5819 17. Wahlperiode 13. 05. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/5097 Entwurf
1.WievielelandwirtschaftlicheBetriebeinDeutschlandhabennachEinschätzung der Bundesregierung ein Hofnachfolge-Problem?
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11464 17. Wahlperiode 14. 11. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Friedrich Ostendorff, Cornelia Behm, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter
Energieeffizienzfonds und Zuschüsse für stromintensive Unternehmen im Energie- und Klimafonds
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6729 17. Wahlperiode 03. 08. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ingrid Nestle, Daniela Wagner, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6916 17. Wahlperiode 05. 09. 2011 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7001 17. Wahlperiode 19. 09. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Markus Tressel, Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter
Städtebauliche Qualität und energetischer Zustand der Bundesbauten in Berlin
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14250 17. Wahlperiode 27. 06. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bettina Herlitzius, Daniela Wagner, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter
Wildtiermanagement und Vermeidung von Konflikten mit Wildtieren in der Landwirtschaft
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3389 17. Wahlperiode 25. 10. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Behm, Undine Kurth (Quedlinburg), Ulrike Höfken, weiterer
einembußgeldvon40euroundeinempunktinderflensburgerverkehrssünderkarteigeahndetwerden.dieregelungenzudenumweltzonensollen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8166 16. Wahlperiode 19. 02. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Patrick Döring, Michael Kauch, Horst Friedrich (Bayreuth), weiterer
Barrierefreiheit, Information für Reisende und Kundenfreundlichkeit im Schienenpersonenverkehr
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14608 17. Wahlperiode 22. 08. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Gottschalck, Sören Bartol, Uwe Beckmeyer, weiterer Abgeordneter
werden. DerEuropäischeRathatam13.September2010einemmodifiziertenRichtlinienentwurfzugestimmt,auchmitUnterstützungderBundesregierung.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4113 17. Wahlperiode 03. 12. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, weiterer
Berufshaftpflichtversicherung für ärztliche und nichtärztliche Gesundheitsberufe
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4747 17. Wahlperiode 11. 02. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schwartze, Mechthild Rawert, Bärbel Bas, weiterer Abgeordneter
derfortpflanzungsmedizinwiezumbeispieldieinsemination,alsodieinjektionvonspermienindeneileiterderfrau,oderauchdielagerungvon
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4297 17. Wahlperiode 20. 12. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Katja Dörner, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter
desboomendenwassertourismusundderattraktivitätderangeboteausländischerwettbewerberistesnotwendig,geltendesrechtkontinuierlichzuaktualisieren
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4942 17. Wahlperiode 28. 02. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Markus Tressel, Bettina Herlitzius, weiterer Abgeordneter
Der Sonderweg der Kirchen im Arbeitsrecht Entgelte, Arbeitsbedingungen und Streikrecht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5305 17. Wahlperiode 29. 03. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Markus Kurth, Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter
1.BeabsichtigtdieBundesregierung,demDeutschenBundestageineEvaluation zur Riester-Rente vorzulegen?
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10889 17. Wahlperiode 28. 09. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Dr. Gerhard Schick,
Tätigkeit der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei Krankenkassen- und (Zahn-)Ärzteorganisationen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13588 17. Wahlperiode 17. 05. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Diana Golze, Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter
Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/13032. der Bundesregierung. Entwurf eines Schiffsunfalldatenbankgesetzes (SchUnfDatG)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13032 17. Wahlperiode 10. 04. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Schiffsunfalldatenbankgesetzes (SchUnfDatG) A. Problem und Ziel ZurErfassungderUnfälleinderBinnenschifffahrtwurdeimJahre1958der
Die Privatisierung der Gesetzgebung durch die Erstellung von Gesetzentwürfen durch Rechtsanwaltskanzleien
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9266 17. Wahlperiode 05. 04. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Volker Beck (Köln), Jerzy Montag, weiterer Abgeordneter
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5047 16. Wahlperiode 20. 04. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen A.
Aufklärung der haftungsrechtlichen Konsequenzen aus dem Datenskandal bei der Deutschen Bahn AG
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5883 17. Wahlperiode 23. 05. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Winfried Hermann, Dr. Valerie Wilms, weiterer
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
Deutscher Bundestag Drucksache 16/643 16. Wahlperiode 14. 02. 2006 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung A. Problem
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6248 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel
Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13079 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden
Staatsangehörigkeitsrecht modernisieren Mehrfache bzw. doppelte Staatsbürgerschaft ermöglichen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7654 17. Wahlperiode 09. 11. 2011 Antrag der Abgeordneten Rüdiger Veit, Gabriele Fograscher, Petra Ernstberger, Iris Gleicke, Wolfgang Gunkel, Michael Hartmann (Wackernheim),
1.WievieleeingetrageneVereine,StiftungenodergemeinnützigeKapitalgesellschaften
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1712 17. Wahlperiode 11. 05. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Lisa Paus, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1936 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes A. Problem und Ziel AlsTrägerdergesetzlichenInsolvenzsicherungderbetrieblichenAltersversorgungzahltderPensions-Sicherungs-VereinaG
Zerlegung der Gewerbesteuer bei Windenergie- und Photovoltaikanlagen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10099 16. Wahlperiode 07. 08. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christine Scheel, Kerstin Andreae, Birgitt Bender, weiterer Abgeordneter
Mitverbrennung von holzartiger Biomasse in Kohlekraftwerken
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8037 17. Wahlperiode 30. 11. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Bärbel Höhn, Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter
Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5370 16. Wahlperiode 16. 05. 2007 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie A. Problem
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/2637 17. Wahlperiode 22. 07. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 17/3628, 17/3803, 17/4710
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4723 17. Wahlperiode 09. 02. 2011 Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Nicole Maisch, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Lisa Paus, Kerstin Andreae,
Delegationsreise der Drogenbeauftragten der Bundesregierung nach Südamerika
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14737 17. Wahlperiode 11. 09. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Tom Koenigs, Hans-Christian Ströbele, weiterer
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10120 16. Wahlperiode 13. 08. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen A. Problem
derbundgroßaktionärist keineneinflussaufdiedtag (Antwortzu Frage13).AußerdembeantwortetsiedieFrage14nicht,dielautete: Wird
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5308 16. Wahlperiode 10. 05. 2007 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Herbert Schui, Dr. Barbara Höll, Sabine Zimmermann, weiterer
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
Inanspruchnahme und Ausgestaltung der Thesaurierungsbegünstigung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10355 17. Wahlperiode 18. 07. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter
Flughafenverfahren und Unterbringung am Flughafen Berlin Brandenburg International Willy Brandt
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8218 17. Wahlperiode 16. 12. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), Cornelia Behm, weiterer
möglich, wenndieszumausgleichaufdemausbildungsmarktundzurförderungderberufsausbildungerforderlichist.dieträgeroderdrittemüssensich
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13512 17. Wahlperiode 15. 05. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Yvonne Ploetz, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter
Umsetzung der den Bereich Medizin betreffenden Empfehlungen des Deutschen Ethikrats aus der Stellungnahme zur Intersexualität
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11855 17. Wahlperiode 12. 12. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter
gut oder sehrgut fürdieanlageberatungerreichen.sechsdervoninsgesamt21überprüftenbankenfielenbeiderkontrolle
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6080 17. Wahlperiode 03. 06. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Nicole Maisch, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter
Auswirkungen durch den Gesetzentwurf des Bundesrates zur Besteuerung von Sportwetten (Bundestagsdrucksache 17/8494)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9546 17. Wahlperiode 08. 05. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Frank Tempel, Eva Bulling-Schröter, weiterer Abgeordneter
mussfestgestelltwerden,dassdiebranchenzuschlägenichtfüralleleiharbeitskräftegleichermaßengelten.sohabenrelevantebranchennochkeine
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11738 17. Wahlperiode 29. 11. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter
Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10299. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10299 16. Wahlperiode 22. 09. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds
Deutscher Bundestag Drucksache 18/2443 18. Wahlperiode 01.09.2014 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie-
Umsetzung der Richtlinie Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13101 17. Wahlperiode 17. 04. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Graf (Rosenheim), Mechthild Rawert, Dr. Marlies Volkmer,
Mögliche Diskriminierung von Versicherten durch den Krankenkassen- Wettbewerb
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11657 17. Wahlperiode 26. 11. 2012 Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Dr. Martina Bunge, Diana Golze, Werner Dreibus, Klaus Ernst, Cornelia
Erfahrungen mit der steuerlich geförderten Basis- oder Rürup-Rente
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7593 17. Wahlperiode 02. 11. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Lötzer, Matthias W. Birkwald, Dr. Barbara Höll, weiterer Abgeordneter
MitdieserRegelungsollderMissbrauchinderLeiharbeitverhindertwerden. ZurDurchsetzungneuergesetzlicherRegelungensindaberaucheffektiveKontrollen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12165 17. Wahlperiode 28. 01. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter
1.WiebeurteiltdieBundesregierungdieEinhaltungdergesetzlichenAnforderungenandieErstellungvonBeratungsprotokollen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14757 17. Wahlperiode 16. 09. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Nicole Maisch, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter
Säumniszuschläge, Beitragsschulden und Unversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12317 17. Wahlperiode 08. 02. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter
Projektträger in der Wissenschafts-, Forschungs- und Innovationspolitik
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6846 17. Wahlperiode 19. 08. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Krista Sager, Ekin Deligöz, Katja Dörner, weiterer Abgeordneter und
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/4664 16. Wahlperiode 12. 03. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)
seinsollen.gemäßartikel58absatz4habendiemitgliedstaatendafürzusorgen,dassdiemarktteilnehmerübersystemeundverfahrenzuridentifizierung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13158 17. Wahlperiode 18. 04. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Behm, Dr. Valerie Wilms, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter
Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 17/14566. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14566 17. Wahlperiode 15. 08. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Klaus Ernst, Ralph Lenkert, weiterer Abgeordneter
inwärme-undkältespeicherneingesetzt,umdieenergiespeicherungzuvergrößern.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9214 17. Wahlperiode 28. 03. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Josef Fell, Oliver Krischer, Ingrid Nestle, weiterer Abgeordneter
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
Bundesrat Drucksache 172/10 26.03.10 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AS - G Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen
Fachkräfteprogramm Bildung und Erziehung unverzüglich auf den Weg bringen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/2019 17. Wahlperiode 09. 06. 2010 Antrag der Abgeordneten Dr. Rosemarie Hein, Diana Golze, Dr. Petra Sitte, Agnes Alpers, Dr. Dietmar Bartsch, Steffen Bockhahn, Roland
Beschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/245 16. Wahlperiode 14. 12. 2005 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU
gespeichertendatenzuentschlüsseln.dazusollendenerwerbernderzertifikatelizenziertecomputerprogrammeausgegebenwerden.diezertifikatesollen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1880 16. Wahlperiode 20. 06. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gisela Piltz, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Christian Ahrendt, weiterer
AnpassungandietatsächlichenLebensverhältnissevorgenommen.DasMietrechtwurdedadurcheinfacher,übersichtlicherundgerechter.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9559 17. Wahlperiode 09. 05. 2012 Antrag der Fraktion der SPD Soziales Mietrecht erhalten und klimagerecht verbessern Der Bundestag wolle beschließen: Der Deutsche Bundestag
Importe von Produkten aus israelischen Siedlungen in der Westbank in die Europäische Union und nach Deutschland
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13511 17. Wahlperiode 15. 05. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Müller (Köln), Marieluise Beck (Bremen), Agnes Brugger,
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Pau, Jan Korte, Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/5674
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5835 17. Wahlperiode 16. 05. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Pau, Jan Korte, Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter und
siehabenkeinesicherheitüberihrestundenzahlunddamitüberihreeinkommenshöhe,
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7004 17. Wahlperiode 19. 09. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Memet Kilic, Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln),weiterer Abgeordneter
Weitergabe von Patientendaten durch eine Krankenkasse an eine private Firma
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10314 16. Wahlperiode 24. 09. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Dr. Harald Terpe, Elisabeth Scharfenberg, weiterer
aneinerpersonalauswahlgemäßartikel33absatz2desgrundgesetzesnach der Eignung,BefähigungundfachlichenLeistung derbewerberinnenund Bewerber begründen.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13781 17. Wahlperiode 06. 06. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Drucksache 17/13593 Juristenauswahlverfahren im Bundesministerium
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/2969 16. Wahlperiode 17. 10. 2006 Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI),
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8308 16. Wahlperiode 28. 02. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes,
Neuregelung der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8601 17. Wahlperiode 08. 02. 2012 Antrag der Fraktion der SPD Neuregelung der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern Der Bundestag wolle beschließen: I. Der
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/516 16. Wahlperiode 02. 02. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Dörner, Ulrich Schneider, Kai Gehring und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/14387
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14475 17. Wahlperiode 01. 08. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Dörner, Ulrich Schneider, Kai Gehring und der Fraktion BÜNDNIS
1.WieistderaktuelleUmsetzungsstandderVKE20derA49,undwannist mit einem Abschluss der Bauarbeiten der VKE 20 der A 49 zu rechnen?
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12281 17. Wahlperiode 05. 02. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniela Wagner, Nicole Maisch, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7339 17. Wahlperiode 18. 10. 2011 Antrag der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Investitionen in Antipersonenminen und Streumunition gesetzlich verbieten
WährenddieVerjährungsfristimFallevonVergewaltigungundsexuellerNötigung,auchzumSchadenvonErwachsenen,zwanzigJahrebeträgt,verjährtder
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3646 17. Wahlperiode 09. 11. 2010 Gesetzentwurf der Abgeordneten Christine Lambrecht, Olaf Scholz, Bärbel Bas, Petra Crone, Dr. Peter Danckert, Sebastian Edathy, Petra
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnes Alpers, Jan Korte, Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/8707
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8845 17. Wahlperiode 05. 03. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnes Alpers, Jan Korte, Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter und
Stand der Übertragung von Flächen des Bundes im Rahmen des Nationalen Naturerbes
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10370 17. Wahlperiode 23. 07. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Undine Kurth (Quedlinburg), Cornelia Behm, Hans-Josef Fell, weiterer
GrundrechtederMädchenundFraueninschwerwiegenderWeise.NachEinschätzungvonTERREDEFEMMESMenschenrechtefürdieFraue.V.sind
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9005 17. Wahlperiode 16. 03. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christine Lambrecht, Burkhard Lischka, Sonja Steffen, weiterer Abgeordneter
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Petra Pau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/7343
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7586 17. Wahlperiode 04. 11. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Petra Pau, weiterer Abgeordneter und der
Entwicklung des Förderprogramms für dezentrale Batteriespeichersysteme in Verbindung mit Photovoltaik-Anlagen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14536 17. Wahlperiode 12. 08. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Hans-Josef Fell, Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter
Umgang mit durch eine private Krankenversicherung entstandener Verschuldung von Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -Beziehern
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7452 17. Wahlperiode 25. 10. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Brigitte Pothmer, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter
Zur Situation der Hebammen und Entbindungspfleger in Deutschland
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1680 17. Wahlperiode 10. 05. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Inge Höger, Cornelia Möhring, weiterer Abgeordneter
Durchlässigkeit des Bildungssystems Gleichwertigkeit beruflicher und akademischer Bildung im Deutschen Qualifikationsrahmen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7923 17. Wahlperiode 25. 11. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnes Alpers, Dr. Petra Sitte, Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Deutschland und Polen Verantwortung aus der Geschichte, Zukunft in Europa
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6145 17. Wahlperiode 09. 06. 2011 Antrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Deutschland und Polen Verantwortung aus der Geschichte, Zukunft in
Übernahme von Zusatzbeiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung für. BezieherinnenundBeziehervonGrundsicherungnachdemZweitenBuch
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1310 17. Wahlperiode 06. 04. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Markus Kurth, Fritz Kuhn, weiterer Abgeordneter und
eidesstattlichererklärungeinesehemaligenmitarbeitersderdatenauswertungsgesellschaft
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14786 17. Wahlperiode 24. 09. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Dr. Konstantin von Notz, Beate Walter-Rosenheimer,