Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden A. Problem und Ziel DeutschlandhatsichdasZielgesetzt,dieTreibhausgasemissionenbis2020 um40prozentundentsprechendderzielsetzungderindustriestaatenbis2050 ummindestens80prozentzusenken.mitdemimherbst2010verabschiedeten EnergiekonzeptunddernunmehrvordemHintergrundderHavarievon FukushimaerfolgendenWeiterentwicklunghatdieBundesregierungdienotwendigen Weichen gestellt. DerGebäudebereich insbesonderederbestand weistganzerhebliche PotentialezurEnergie-undCO 2 -Einsparungauf.UmdasanspruchsvolleZiel einernachhaltigenverringerungdertreibhausgasemissionenbis2020zuerreichenmüssendiesepotentialeerschlossenwerden.dazubedarfeszusätzlicher Anreize zur energetischen Gebäudesanierung. B. Lösung DerGesetzentwurfsiehteinesteuerlicheFörderungvonenergetischenSanierungsmaßnahmenanGebäudenvor.DieFörderungbeziehtsich wiedievergleichbarenförderprogrammedurchdiekfwbankengruppe aufwohngebäude.gefördertwerdengebäude,dievor1995gebautwurden.dieförderung wirdzielgerichtetausgestaltet.siestelltaufdasenergetischeergebnisder durchgeführtenbaumaßnahmenabundsetztvoraus,dassdurchdiejeweiligen MaßnahmenderEnergiebedarfdesGebäudeserheblichverringertwird.Dies ist durch die Bescheinigung eines Sachverständigen nachzuweisen. DieAufwendungenfürdieMaßnahmenwerdenimFalleeinerEinkunftserzielungüberzehnJahreimRahmenderjeweiligenEinkunftsartabgeschrieben. Steuerpflichtige,diedasObjektselbstnutzen,könnendieAufwendungenwie Sonderausgaben in gleicher Weise geltend machen. C. Alternativen Keine.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Gebietskörperschaft (Steuermehr-/-mindereinnahmen ( ) in Mio. Euro) Volle Jahreswirkung 1) 1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten Kassenjahr Insgesamt Bund Länder Gemeinden Vollzugsaufwand DieHöhedesdurchdiegesetzlichenRegelungenentstehendenVollzugsaufwandes der Steuerverwaltungen der Länder ist nicht abschätzbar. E. Sonstige Kosten MitderMaßnahmewerdenAnreizezurVermeidungexternerKostengesetzt, indemdurcheineverbesserungderenergieeffizienzvongebäudennegative AuswirkungenaufdieUmwelt insbesonderederausstoßklimaschädlicher Gase verringert werden. InfolgederMaßnahmeentstehenfürdieGebäudeeigentümerüberschaubare direktekostendurchdenerforderlichennachweisvonsachverständigenüber die erfolgte Verringerung des Energiebedarfs. MitnahmeeffekteinfolgederMaßnahmekönnennichtausgeschlossenwerden. AußerdemkanneszuPreissteigerungendurchdieLeistungserbringerbeiden gefördertenleistungenkommen,dieohnedieförderungunterbliebenwären. InsgesamtkanndurchdieSchaffungzusätzlicherNachfrageindenbetroffenen SektoreneinPreisspielraumentstehen,dendieAnbieterderLeistungennutzen können. InsbesonderefürdasHandwerkunddasBaugewerbewirdsichdiesteuerliche FörderungimSinneeinerStabilisierungundBelebungderNachfragepositiv aufdenumsatzunddengewinnauswirken.obundinwelchemumfang gesamtwirtschaftlicheauswirkungenzuverzeichnensind,lässtsichdagegen wegen der Vielzahl der zu berücksichtigenden Faktoren nicht identifizieren. F. Bürokratiekosten EswerdenzweiInformationspflichtenfürBürgerinnenundBürgerundeine Informationspflicht für Unternehmen eingeführt.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/6251

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/6251 Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden Anlage 1 DerTextdesGesetzentwurfsundderBegründungistgleich lautendmitdemtextaufdenseiten3bis7derbundestagsdrucksache 17/6074.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfdesGesetzesaufBürokratiekosten,diedurchInformationspflichten begründet werden, geprüft. MitdemEntwurfsollenzweiInformationspflichtenfürBürgerinnenundBürgersowieeineInformationspflichtfürdie Wirtschafteingeführtwerden.DiesteuerlicheFörderung setztvoraus,dassdurchdiejeweiligenmaßnahmender EnergiebedarfdesGebäudeserheblichverringertwird.Dies istdurcheinebescheinigungeinessachverständigennachzuweisen.dieseinformationspflichtkannsowohldiewirtschaftbetreffenalsauchbürgerinnenundbürger.imfalle dernutzungdesgebäudeszueigenenwohnzweckenbetrifft diese Informationspflicht nur Bürgerinnen und Bürger. EineQuantifizierungderBürokratiekostenwurdebisher nichtvorgenommen.dernkrgehtdavonaus,dassdiese QuantifizierungimparlamentarischenVerfahrenmitUnterstützungdeszuständigenRessortsunterEinbeziehungdes Rates nachgeholt wird.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/6251 Anlage 3 Stellungnahme des Bundesrates DerBundesrathatinseiner884.Sitzungam17.Juni 2011beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Absatz2desGrundgesetzeswiefolgtStellungzunehmen:* 1. Zum Gesetzentwurf allgemein DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrenzuprüfen,obeineVerdoppelungderSanierungsquote der energetischen Gebäudesanierung möglich ist. Begründung ZurErreichungderZieledesEnergiekonzeptsderBundesregierungisteinelangfristigeverlässlicheFörderung derenergetischengebäudesanierunginausreichender Höhenotwendig.NacheinerDENA-Schätzungbedingt dieerforderlicheverdopplungdersanierungsquoteauf 2Prozentrespektive360000GebäudeeinFördervolumen von 5 Mrd. Euro. Der PaktfürKlimaschutz (73EinrichtungenundVerbändevonFraunhofer-InstitutenüberdenBUNDbis zumzdh)stelltefest,dassdurchdenbundeshaushalt finanziertekfw-mittelfürdasenergieeffizientebauen undsanierenimjahr2009ca undimjahr2010 fast350000arbeitsplätzegesichertundinvestitionen vonjeweilsrund20mrd.euroangestoßenhaben.die erzielteeinsparungvonco 2 lagbeirund2,5millionen Tonnen. EineVerstetigungderKfW-FörderungaufhohemNiveau istzudemunverzichtbar,umdieenergetischemodernisierungdessanierungsbedürftigstenwohnungsbestandes, indenenmeisteinkommensschwachemieterwohnen, sozialverträglichzumachensowiedieenergetische ErtüchtigungderkommunalenGebäudeundEinrichtungenvoranzutreiben.OhneZweifelwirdsicheinunzureichendesFörderangebotauchbeidenEigentümernvon 14,9MillionenEigenheimenalshemmendfürInvestitionen auswirken. EineVerdoppelungdersteuerlichenundsonstigenFörderungderenergetischenGebäudesanierungdurchdie BundesregierungerscheintvordiesemHintergrundunerlässlich. 2. Zum Gesetzentwurf allgemein DiegeplantesteuerlicheFörderungvonenergetischen SanierungsmaßnahmenanWohngebäudenhättelautGesetzentwurfSteuermindereinnahmenzurFolge,diesich schrittweiseüberzehnjahreimjahr2022aufeinenbetragvonjährlichweitüber1,5mrd.eurobelaufenwürden.57,5prozentunddamitdeutlichmehralsdiehälfte dersteuerausfällewärenvonländernundgemeinden zu tragen. *SieheergänzendzudiesemBeschlussdenBeschlussdesBundesrates in Drucksache 340/11 (Beschluss), Nummer 1. DieLändersindgrundgesetzlichverpflichtet,bis2020 ohnejeglichestrukturellekreditaufnahmeauszukommen,derbunddarfab2016nochinhöhevon0,35prozentdesbipkrediteaufnehmen.diekonsolidierung derländerhaushaltewirdnochüberjahrehinwegerheblicheranstrengungensowohlaufderausgabeseiteals auch auf der Einnahmeseite bedürfen. VordiesemHintergrundfordertderBundesrat,dassder BunddieMindereinnahmenderLänderundKommunen, diedurchdiesesgesetzentstehen,vollständigausgleicht. 3. Zum Gesetzentwurf allgemein DerBundesratfordertdieBundesregierungauf,nochmalszuprüfen,inwieweitdiefüreinesteuerlicheFörderungzuerfüllendenAnforderungensogefasstwerden können,dasseinhinreichenderanreizinsbesondere auchzurenergetischensanierungvonselbstgenutzten Wohngebäuden gesetzt wird. 4. Zu Artikel 1 Nummer 2 und 3 allgemein ( 7e und 10k EStG) a)derbundesratbittetdiebundesregierungzuprüfen, obdiebeschränkungdersteuervergünstigung,insbesonderefürselbstgenutzteswohneigentumaufim InlandbelegeneGebäudemitdemEU-Rechtvereinbar ist. b)derbundesratbittetdiebundesregierungzuprüfen, obgesetzlicherregelungsbedarfbesteht,damitin FällendesWechselsvonderSelbstnutzung,alsoder Förderungnach 10kEStG,zurEinkunftserzielung dieförderungfürdieverbleibendenjahrealswerbungskostenberücksichtigtwerdenkann.entsprechendesmussdannauchfürdenwechselvonder Einkunftserzielung zur Selbstnutzung gelten. 5.Zu Artikel1 Nummer3 ( 10k EStG) DerBundesratfordert,imweiterenGesetzgebungsverfahrendiesteuerlicheFörderungvonenergetischenSanierungsmaßnahmendurchselbstnutzendeWohneigentümersoauszugestalten,dassderFördervorteilunabhängigvonderSteuerprogressionfürallesteuerpflichtigen Eigentümer gleich hoch ausfällt. Begründung DievonderBundesregierungvorgeschlageneFörderung vonselbstnutzendenwohnungseigentümernwürdedazu führen,dassdieförderungbeispitzenverdienernjenach Steuerprogressionentsprechendhöherausfälltalsbei EigentümernmiteinemdurchschnittlichenEinkommen. Dieswärenichtnurnichtgerecht,sondernauchim SinneeinermöglichsthohenAnreizwirkungzurSteigerungderKlimaschutzinvestitionenvonHausbesitzerinnenundHausbesitzernkontraproduktiv,daeineVielzahl vonhauseigentümernnichtodernurunzureichender- reichtwerden.einezulagenregelung,dieallewoh-

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode nungseigentümergrundsätzlichfinanziellgleichbehandelt,wäredahernichtnurgerechter,sondernauchim Sinne des Klimaschutzes zielführender. 6. Zu Artikel 1 Nummer 2 und 3 ( 7e Absatz1 Satz2 und 10k Absatz1 Satz2 EStG) DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrenzuprüfen,obdieinArtikel1 7eAbsatz1Satz2 und 10kAbsatz1Satz2EStG-EgewählteNachweisführungsoausgestaltetwerdenkann,dassdasVorliegen derfördervoraussetzungenfürdiefinanzämterleichterkennbaristundsichderadministrativemehraufwandin Grenzen hält. Begründung AusdengesetzlichenRegelungenistnichtzweifelsfrei erkennbar,obdieberechtigtenpersoneni.s.d. 21 EnEVBeliehenesind.SoweitdiesnichtderFallist,wärendieBescheinigungeni.S.d.Nachweisführunggemäß 7eAbsatz1Satz2und 10kAbsatz1Satz2 EStG-EkeineGrundlagenbescheide.DieFinanzämter wärengehalten,dasvorliegendervoraussetzungennach demenevi.s.d. 7eAbsatz1Satz1Nummer1und2 EStG-EalsauchobdieausstellendePersoneinePerson i.s.d. 21EnEVist,eigenständigzuprüfen.DiesverursachtbeidenFinanzämterneinenerheblichenadministrativen und fachfremden Aufwand. BeidenauszustellendenBescheinigungenkönnenInteressenskonfliktezwischendenSteuerpflichtigenundden ausstellungsberechtigtenpersonennichtausgeschlossen werden.derbundesratbittetdaherzuprüfen,obanstelle desweitenkreisesderausstellungsberechtigteni.s.d. 21EnEVbehördlichautorisiertePersonenzurBescheinigungdesVorliegensderVoraussetzungendes Satzes1des 7eAbsatz1EStG-Ebzw. 10kAbsatz1 Satz 1 EStG-E zugelassen werden (z. B. Beliehene). DieAusstellungeinerentsprechendenBescheinigungist fürdieberechtigtenpersonenderzeitrisikolos,dabisher keinesanktionenfürdenfallderausstellungeinerfehlerhaftenbestätigungdrohen (keinehaftungsregelung wiez.b.beiunrichtigenspendenbescheinigungen).in diesemzusammenhangistzuberücksichtigen,dasssich diefinanzämterimrahmendesmassengeschäftsveranlagungi.d.r.aufdierichtigkeitderbescheinigung verlassenkönnenmüssen.diebescheinigungensinddahernachinhaltundausstellenderpersonbzw.behörde sozugestalten,dassdiefinanzämteraufdereninhaltlicherichtigkeitvertrauenkönnen.soistzuprüfen,ob indenbescheinigungennebenderangabederverringerungdesenergieverbrauchsauchanzugebenist,welche konkretenmaßnahmenhierzubeigetragenhaben (NachprüfbarkeitdergeltendgemachtenHöhederAufwendungen). 7.ZuArtikel1Nummer4 Buchstabea und b ( 52 Absatz22a Satz1 und Absatz24f Satz1 EStG) Artikel2 (Inkrafttreten) a)inartikel1nummer4buchstabeaundbistin 52 Absatz22aSatz1undin 24fSatz1jeweilsdas Datum 31.Dezember2011 durchdasdatum 5. Juni 2011 zu ersetzen. b) Artikel 2 ist wie folgt zu fassen: Artikel2 Inkrafttreten DasGesetztrittamTagnachderVerkündungin Kraft. Begründung AusSichtdesBundesratessetztnichtzuletztderimGesetzentwurfvorgeseheneZeitpunktfürdieerstmalige AnwendungdasfalscheSignal.EinGesetzalsBaustein zurumsetzungdervonderbundesregierungbeschlossenenbeschleunigtenenergiewendesollteeinensofortigen SchubzurSanierungvonWohngebäudenbringen.Es wärewederzielführendnochvermittelbar,dieförderungerstineinemhalbenjahrwirksamwerdenzu lassen.zubedenkenistferner,dassdiebetroffenenunternehmen,diediesanierungenausführen,ausrein steuerlichengründenmiteinbrechendenaufträgenkonfrontiertwürden.jemehrgebäudenochvordemkommendenwintersaniertwerden,destobesserfürallebetroffenen. 8.Zu Artikel1a neu (Bürgerliches Gesetzbuch) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:,artikel1a Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs In 559aAbsatz1desBürgerlichenGesetzbuchsin derfassungderbekanntmachungvom2.januar2002 (BGBl.IS.42,2909;2003IS.738),daszuletztdurch Artikel1desGesetzesvom17.Januar2011 (BGBl.I S.34)geändertwordenist,werdenfolgendeSätzeangefügt: ZudenZuschüssenausöffentlichenHaushaltengehörenauchdieSteuerermäßigungenaufGrunddererhöhtenAbsetzungenimSinnevon 7edesEinkommensteuergesetzes.DerBetragderSteuerermäßigungwird mit30prozentdesgesamtvolumensdererhöhtenabsetzungen angesetzt. Begründung 559BGBerlaubtMieterhöhungenfürVerbesserungen derwohnverhältnisseoderfürmaßnahmen,dienachhaltigeinsparungenvonenergiebewirken,inhöhevon 11ProzentderfürdieWohnungaufgewendetenKosten. Kosten,dievomMieterodereinemDrittenübernommen oderdiemitzuschüssenausöffentlichenhaushalten gedecktwerden,gehörennach 559aBGBnichtzu denaufgewendetenkostenimsinnedes 559BGB (umlagefähigekosten).dieergänzungsollklarstellen, dassmitdersteuerentlastungaufgrunddererhöhten Absetzungendes 7eEStGdieKostenderSanierung teilweisedurchdieallgemeinheitgetragenwerdenund diekostenbelastungfürdenvermieterverringertwird. InsoweitfehlteineBerechtigungfüreinMieterhöhungsverlangennach 559BGB.UmeinOffenlegender steuerlichenverhältnissedesvermieterszuvermeiden undweilbeipersonengesellschaftenunterschiedlich hohepersönlichesteuersätzezuranwendungkommen

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/6251 können,wirddiesteuerentlastungpauschalmit30prozent angesetzt. 9. Zum Gesetzentwurf allgemein DerBundesratbittetdieBundesregierung,dieAltschuldenhilfeverordnungvom15.Dezember2000 (BGBl.I S.1734),diedurchArtikel1desGesetzesvom10.November2008 (BGBl.IS.2179)geändertwordenist, dahinzuändern,dassallewohnungsunternehmenmit AltverbindlichkeitenbeimAbrissvonWohngebäudenab dembaujahr1919einenentlastungsbetragvon55euro jequadratmeterabgerissenerwohnflächeerhalten,sofernderentlastungsbetragingleicherhöhevollständig indiesanierungvonwohngebäudeninderinnenstadt aufdergrundlageeinesstädtebaulichenentwicklungskonzeptesinvestiertwird.dieregelungsollfürabrisse abdem1.januar2012biszum31.dezember2019gelten. Begründung DiebestehendenAltschuldenderWohnungsunternehmensindeinHemmnisfürdenFortgangdesStadtumbaus.DiebisherigeAltschuldenregelungnachderAltschuldenhilfeverordnungistnichtausreichend.Davon profitierennurunternehmen,diebiszumendedesjahres2003entsprechendeanträgegestellthabenunddie festgelegten Kriterien erfüllen. MitdervorgeschlagenenRegelungsollenalleWohnungsunternehmen,dieüberAltverbindlichkeitenverfügenundsichamStadtumbaubeteiligen,eineEntlastungerhalten.MitderauchvomEmpirica-Institutin dessengutachtenvomseptember2010vorgeschlagenen modifiziertenfortführungderaltschuldenhilfe-regelungüberdasjahr2013hinauswerdennichtnurdie städtebaulicheaufwertungderinnenstädte,sondernvor allemaucheinestärkungderinvestitionsfähigkeitder betroffenenwohnungsunternehmenerreicht.letzteres versetztdieunternehmenüberhaupterstindielage, MittelfürdieenergetischeSanierungihresGebäudebestandsaufzuwendenunddamitdasZieleinersignifikantenErhöhungderenergetischenSanierungsratefürGebäude zu unterstützen.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 4 Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates Zu Nummer 1 (Gesetzentwurf allgemein) DieBundesregierunglehntdieForderungab.Eineweitere AufstockungderHaushaltsmittelzurCO 2 -GebäudesanierungistmitdemZielderBundesregierung,denHaushalt nachhaltig zu konsolidieren, nicht zu vereinbaren. Zu Nummer 2 (Gesetzentwurf allgemein) DieBundesregierunglehntdieForderungab.Diesichdurch dengesetzentwurfergebendensteuermindereinnahmen sindentsprechenddengrundgesetzlichenverteilungsregeln beigemeinschaftssteuernanteiligvonbundundländern zutragen.eineveranlassung,dieseregelnzuändern,besteht nicht. Zu Nummer 3 (Artikel 1 Nummer 2 und 3 allgemein; 7e und 10k EStG neu) DieBundesregierunglehntdenVorschlagab.UmdieGefahrvonMitnahmeeffektenzuvermeiden,siehtesdieBundesregierungalszwingendan,dassfüreinesteuerlicheFörderungnachderSanierungderJahresprimärbedarfeines Gebäudeshöchstens85ProzenteinesNeubausbetragen darfsowiedertransmissionswärmeverlustdergebäudehülle einem Neubau entsprechen muss. Zu Nummer 4 (Artikel 1 Nummer 2 und 3 allgemein; 7e und 10k EStG neu) Zu den Buchstaben a und b Die Bundesregierung wird die Vorschläge prüfen. Zu Nummer 5 (Artikel 1 Nummer 3; 10k EStG neu) Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Zu Nummer 6 (Artikel 1 Nummer 2 und 3; 7e Absatz 1 Satz2 und 10k Absatz1 Satz2 EStG neu) Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Zu Nummer 7 (Artikel1 Nummer4 Buchstabea und b; 52 Absatz22a Satz1 und Buchstabe24f Satz 1 EStG neu) Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Zu Nummer 8 (Artikel 1a neu ; Bürgerliches Gesetzbuch) Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Zu Nummer 9 (Zum Gesetzentwurf allgemein; Altschuldenhilfeverordnung) Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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