WährenddieVerjährungsfristimFallevonVergewaltigungundsexuellerNötigung,auchzumSchadenvonErwachsenen,zwanzigJahrebeträgt,verjährtder
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- Jesko Roth
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Abgeordneten Christine Lambrecht, Olaf Scholz, Bärbel Bas, Petra Crone, Dr. Peter Danckert, Sebastian Edathy, Petra Ernstberger, Gabriele Fograscher, Dr. Edgar Franke, Iris Gleicke, Angelika Graf (Rosenheim), Wolfgang Gunkel, Michael Hartmann (Wackernheim), Dr. Eva Högl, Frank Hofmann (Volkach), Christel Humme, Ute Kumpf, Burkhard Lischka, Kirsten Lühmann, Caren Marks, Aydan Özog uz, Thomas Oppermann, Mechthild Rawert, Gerold Reichenbach, Sönke Rix, Marlene Rupprecht (Tuchenbach), Marianne Schieder (Schwandorf), Stefan Schwartze, Sonja Steffen, Christoph Strässer, Dr. Marlies Volkmer, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der straf- und zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften bei sexuellem Missbrauch von Kindern und minderjährigen Schutzbefohlenen A. Problem WährenddieVerjährungsfristimFallevonVergewaltigungundsexuellerNötigung,auchzumSchadenvonErwachsenen,zwanzigJahrebeträgt,verjährtder sexuellemissbrauchvonkindernbereitsnachnurzehnjahren.dersexuelle MissbrauchvonminderjährigenSchutzbefohlenenverjährtsogarschoninnerhalbvonfünfJahren.ZwarruhtimStrafrechtdieVerjährungbiszurVollendung desachtzehntenlebensjahres.damitsolldemumstandrechnunggetragen werden,dassderentschlusszuranzeigesolcherstraftatenerstnachdemende altersbedingterundfamiliärerabhängigkeitengefasstwerdenkann.diemittlerweilegroßezahlaktuellbekanntgewordenermissbrauchsfälleder60er-,70erund80er-jahreinkirchlichen,aberauchinnichtkonfessionellgebundeneneinrichtungenbelegenjedoch,dassinkinderjahrenmissbrauchteopfersomassiv traumatisiertseinkönnen,dasssiealserwachseneerstnachjahrzehnteninder Lage sind, ihr Schweigen zu brechen. ZivilrechtlicheAnsprüchevonOpfernsexuellenMissbrauchsaufSchadensersatzundSchmerzensgeldverjährenregelmäßiginnerhalbvonnurdreiJahren. ZwarbeginntdiezivilrechtlicheVerjährungsfristbeiSexualdeliktenmitVollendungdeseinundzwanzigstenLebensjahres.Gleichwohlstehendamitdieunter UmständenbisinshoheErwachsenenalterschwertraumatisierenOpferunter demdruck,sehrschnelltätigzuwerdenundentwederbiszurvollendungihres vierundzwanzigstenlebensjahresihreansprüchegeltendzumachenoderihre Ansprüche für immer zu verlieren. B. Lösung DiestrafrechtlicheVerjährungsfristbeimsexuellenMissbrauchvonKindern undminderjährigenschutzbefohlenenwirdauf20jahreerhöht;diezivilrechtliche Verjährungsfrist wird auf 30 Jahre erhöht.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode C. Alternativen Beibehaltung der geltenden Regelungen. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DurchdieErweiterungderVerjährungsfristkannmehrAufwandbeidenStrafverfolgungsbehördenundGerichtenentstehen,dessenUmfangimgegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschätzbar ist. E. Sonstige Kosten Keine.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/3646 Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der straf- und zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften bei sexuellem Missbrauch von Kindern und minderjährigen Schutzbefohlenen Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel1 Änderung des Strafgesetzbuchs DasStrafgesetzbuchinderFassungderBekanntmachung vom13.november1998 (BGBl.IS.3322),daszuletzt durch (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: Dem 78 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5)UnabhängigvomHöchstmaßderStrafandrohung beträgtdieverjährungsfristbeistraftatennachden 174 bis 174c und 176 des Strafgesetzbuchs zwanzig Jahre. Artikel2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42,2909;2003I S.738),daszuletztdurch (BGBl.IS. )geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 197 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 5 wird das Wort und gestrichen. 2.InNummer6wirdnachdemWort Zwangsvollstreckung einkommaunddaswort und eingefügtund der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. 3. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: 7.Schadensersatzansprüche,dieaufderVerletzung dersexuellenselbstbestimmungwegeneinerstraftatnachden 174bis174cund176desStrafgesetzbuchs beruhen. Artikel3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch DasEinführungsgesetzzumStrafgesetzbuchvom 2.März1974 (BGBl.IS.469;1975IS.1916;1976I S.507),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: Nach Artikel 316d wird folgender Artikel 316e angefügt: Artikel316e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verlängerung der straf- und zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften bei sexuellem Missbrauch von Kindern und minderjährigen Schutzbefohlenen DieÄnderungdes 78Absatz5desStrafgesetzbuchs giltauchfürvorinkrafttretendiesesgesetzesbegangene Taten,esseidenn,dassderenVerfolgungzudiesemZeitpunkt bereits verjährt ist. Artikel4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche DasEinführungsgesetzzumBürgerlicheGesetzbuchein derfassungderbekanntmachungvom21.september1994 (BGBl.IS.2494;1997IS.1061),daszuletztdurch Artikel2desGesetzesvom24.Juli2010 (BGBl.IS.977) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Artikel 229 wird folgender 25 angefügt: 25 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verlängerung der straf- und zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften bei sexuellem Missbrauch von Kindern und minderjährigen Schutzbefohlenen DieVorschriftdes 197Absatz7desBürgerlichenGesetzbuchsgiltauchfürdievorInkrafttretendiesesGesetzes Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche. Artikel5 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Berlin, den 9. November 2010 Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeines Mitdem GesetzzurÄnderungderVorschriftenüberdie StraftatengegendiesexuelleSelbstbestimmungundzur ÄnderungandererVorschriften vom27.dezember2003 (BGBl.IS.3007)wurdederstrafrechtlicheSchutzvonKindernundJugendlichenvorsexuellerGewaltundAusbeutungverbessert.BeiallenTatbeständen,diedensexuellen MissbrauchvonKindernbetreffen,wurdendieStrafdrohungenverschärft.DerGrundtatbestanddes 176Absatz1des Strafgesetzbuchs (StGB)siehteineFreiheitsstrafevonsechs MonatenbiszuzehnJahrenvor.Seinerzeitgestrichen wurdediestrafzumessungsregelfürdenminderschweren FallundeineStrafzumessungsregelfürdenbesonders schwerenfallmiteinerstrafdrohungvoneinembiszu fünfzehnjahrefreiheitsstrafeeingeführt.beifällendes schwerensexuellenmissbrauchsvonkindern ( 176a Absatz2StGB),wiezumBeispielderBeischlafmiteinem Kind,wurdedieMindeststrafevonbisdahineinemaufzwei Jahre Freiheitsstrafe erhöht. AuchbeianderenTatbeständenwiedemMissbrauchvon SchutzbefohlenenundvonanderenPersoneninbesonderen Abhängigkeitsverhältnissen ( 174,174a,174b,174c StGB)wurdendieMindeststrafenangehoben (FreiheitsstrafevondreiMonatenstattwiebisdahinGeldstrafe).Die HöchststrafebeträgtindiesenFällenunverändertFreiheitsstrafebiszufünfJahren.DieSchutzbereichederTatbeständewurdenzumTeilerweitert.Derstrafrechtliche SchutzvonKindernvorsexuellemMissbrauchwurdeaber auchdurchdieschaffungneuerstraftatbeständeverbessert. Strafbarmachtsichseitdemauch,werdurchSchriftenauf einkindeinwirkt,umeszusexuellenhandlungenzubringen ( 176Absatz4Nummer3),wereinKindfürsexuellen Missbrauchanbietetodernachzuweisenverspricht ( 176 Absatz5)undwersichmiteinemanderenzumsexuellen Missbrauch eines Kindes verabredet ( 176 Absatz 5). DieseMaßnahmenflankierendwurdedieVorschriftdes 78bAbsatz1Nummer1StGBerweitert.Seitdembeginnt dieverjährungbeimissbrauchvonkindernundvon SchutzbefohlenenerstmitVollendungdesachtzehnten Lebensjahres des Opfers zu laufen. Diemittlerweilebekanntgewordenen,zahlreichenMissbrauchsfällevorallemdersechziger,siebzigerundachtzigerJahreinkirchlichen,aberauchinnichtkonfessionellgebundenenEinrichtungenbelegenallerdings,dassOpfern mitweiterenstraftatbeständenoderverschärfungender Strafandrohungennichtgeholfenwäre.DasProblembesteht vielmehrinderdauerdergeltendenverjährungsfristen. WährendnachgeltendemRechtzwardieVerjährungsfrist fürvergewaltigungzwanzigjahrebeträgt ( 177,78 Absatz3Nummer2StGB),verjährtdersexuelleMissbrauchvonKindernbereitsnachzehnJahren ( 176,78 Absatz3Nummer3StGB)unddersexuelleMissbrauch vonminderjährigenschutzbefohlenensogarschoninnerhalbvonfünfjahren ( 174,78Absatz3Nummer4 StGB).DieVerjährungsfristenvonfünfundzehnJahren sindaberoftmalsschonlängstabgelaufen,bevordiebetroffenenüberhauptinderlagesind,sichmitdemfürund WidereinerStrafanzeigeauseinandersetzenundeineEntscheidungtreffenzukönnen.DenninKinderjahrenmissbrauchteOpferkönnensomassivtraumatisiertsein,dasssie alserwachseneerstnachjahrzehnteninderlagesind,ihr Schweigenzubrechen.WenndanndieStrafverfolgungsbehördenwegenderVerjährungdessexuellenMissbrauchs nichtmehrermittelnkönnenunddietatzukeinerstaatlicheninterventionführt,verursachtdiesbeidenopfern nichtseltenneueverzweiflungundverstärktbestehende Traumatisierungen,weildenBetroffenenausihrerSicht damitdieverantwortungdafüraufgebürdetwird,dassder Täterstrafrechtlichnichtbelangtwerdenkann.DerZweck derverjährungsfristen,rechtssicherheitundrechtsfrieden zu schaffen, kommt somit ausschließlich den Tätern zugute. DeshalbistbezüglichderDauerderVerjährungsfristeneine Korrekturgeboten.HierzusiehtderEntwurfdieEinführung einerdemstgbbislangnichtbekannten,neuen,speziellfür sexuellenmissbrauchvonkinderngeltendeverjährungsregelungvonzwanzigjahrenimallgemeinenteildes StGBvor,dienichtmehrandieHöchststrafeanknüpft.Die EinführungdieserSpezialverjährungistimHinblickaufdie Besonderheiten,dieUmständeundderKonsequenzenvon sexuellenmissbrauchstatengeboten.sierechtfertigtsich ausdenbesonderenfolgendieserstraftaten,dertabuisierungsexuellenmissbrauchs,dertraumatisierungihreropferunddemdamithäufigeinhergehendenunvermögen, überderartigestraftatenzusprechenundsiezuranzeigezu bringen.dieseschwierigkeitenentfallennichtbereitsmit EintrittderVolljährigkeitderOpfer,wiediejüngstenErkenntnissedeutlichvorAugenführen.DeshalbistdiebisherigeRegelung,alleindenBeginnderVerjährungaufden ZeitpunktderVolljährigkeitzuverlegen,nichtausreichend undbedarfeinerweiterenergänzungdurcheinevonderangedrohtenhöchststrafelosgelöstenerhöhtenverjährungsfrist.durchdiesespezielleregelungverjährensexuelle Missbrauchstateneinheitlicherstmitvollendetemachtunddreißigsten Lebensjahr des Opfers. ZivilrechtlicheAnsprüchevonOpfernsexuellenMissbrauchsverjährenaufgrund 195desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB)regelmäßiginnerhalbvonnurdreiJahren. DavonbetroffensindSchadensersatz-undSchmerzensgeldansprüchedesOpfersgegendenTäternach 825BGB (BestimmungzusexuellenHandlungen), 823Absatz1 BGB (SchadensersatzpflichtbeiVerletzungdessexuellem Selbstbestimmungsrecht)und 823Absatz2BGB (SchadensersatzpflichtwegenVerstoßesgegen 174ff.StGB). Zwaristaufgrundvon 208BGBdieVerjährungvonAnsprüchenwegenderVerletzungdersexuellenSelbstbestimmungbiszurVollendungdeseinundzwanzigstenLebensjahrsdesOpfersgehemmt,jedochtritteineVerjährung somitmeistmitdemvierundzwanzigstenlebensjahrsdes Opfersein.IstdiedreijährigeVerjährungsfristabgelaufen, ohnedassdasopferseineansprücheschadensersatz-und Schmerzensgeldgeltendmacht,hatesdieseAnsprücheregelmäßigfürimmerverloren.InfolgemassiverTraumatisierungkönneninKinderjahrenmissbrauchteOpfersichals ErwachseneallerdingsofterstnachvielenJahrenodergar JahrzehntenmitihrerSituationauseinandersetzenundent-
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/3646 scheiden,obsieihrezivilrechtlichenansprüchegegenden Täter geltend machen. DeshalbwirdmitdemEntwurfdiezivilrechtlicheVerjährungsfristaufdreißigJahreerhöht.DamithabenOpfer sexuellenmissbrauchsgelegenheit,nochbiszurvollendungihreseinundfünfzigstenlebensjahreszivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel1 (Änderung des Strafgesetzbuchs) DerEntwurfschlägtdieEinführungeinesneuenAbsatzes5 in 78StGBvor,derbestimmt,dassbeiStraftatennachden 174bis174cund176StGBdieVerjährungsfristunabhängigvomHöchstmaßderStrafandrohungzwanzigJahre beträgt. ZuArtikel2 (ÄnderungdesBürgerlichenGesetzbuchs) Zu Nummer 1 ( 197 Absatz1 Nummer5) EshandeltsichumeineFolgeänderungzurEinführungdes neuen 197 Absatz 1 Nummer 7. Zu Nummer 2 ( 197 Absatz1 Nummer6) EshandeltsichumeineFolgeänderungzurEinführungdes neuen 197 Absatz1 Nummer7. Zu Nummer 3 ( 197 Absatz1 Nummer7 neu) Seit1.Januar2002sinddieVerjährungsvorschriftenim AllgemeinenTeildesBürgerlichenGesetzbuchsdurchdas GesetzzurModernisierungdesSchuldrechtsvom26.November2001 (BGBl.IS.3138)grundlegendneugeordnet worden.mitdemschuldrechtsmodernisierungsgesetzist dievormalsgeltenderegelverjährungsfristvondreißigjahrenaufdreijahrereduziertworden.diesefristgiltauchfür SchadensersatzansprüchewegenVerletzungdersexuellen SelbstbestimmungdurcheineStraftatnachden 174bis 174c und 176 des Strafgesetzbuchs. Lediglichfürdiein 197Absatz1Nummer1bis6BGB enumerativaufgezähltenfällegilteineverjährungsfristvon dreißigjahren.derentwurfschlägtvor,miteinerneuen Nummer7inAbsatz1des 197BGBdieSchadensersatzansprüchewegenVerletzungdersexuellenSelbstbestimmungdurcheineStraftatnachden 174bis174cund176 StGB der dreißigjährigen Frist zu unterstellen. Zu Artikel3 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch) DurchdieÜbergangsvorschriftwirdklargestellt,dassdie Änderungdes 78Absatz5desStrafgesetzbuchsauchfür vorinkrafttretendiesesgesetzesbegangenetatengilt,es seidenn,dassderenverfolgungzudiesemzeitpunktbereits verjährt ist. Zu Artikel4 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) DurchdieÜbergangsvorschriftwirdklargestellt,dassdie Vorschriftdes 197Absatz7desBürgerlichenGesetzbuchsauchfürdievorInkrafttretendiesesGesetzesTagbestehende und noch nicht verjährte Ansprüche gilt. Zu Artikel5 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
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