Beschlussempfehlung und Bericht
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- Christian Geier
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/3355 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG) b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Tabea Rößner, Kai Gehring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/3989 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Journalisten und der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht A. Problem Zu Buchstabe a DerGesetzentwurfderBundesregierungverfolgtzumeinendasZiel,diekritischeRecherchearbeitundBerichterstattungvonMedienangehörigen,diedurch dieermittlungstätigkeitderstrafverfolgungsbehördenbehindertwerdenkann, besserzuschützen.hierzusollbeimstraftatbestandderverletzungdesdienstgeheimnissesundeinerbesonderengeheimhaltungspflichtnach 353bdes Strafgesetzbuchs (StGB)dieRechtswidrigkeitvonBeihilfehandlungenausgeschlossenwerden,wennsiesichaufdieEntgegennahme,AuswertungoderVeröffentlichungdesGeheimnisses,bzw.desGegenstandesoderderNachricht,zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken. ZudemzieltderGesetzentwurfdarauf,strafprozessualeErmittlungsmaßnahmen indiesembesonderssensiblenbereichaufdaszurwahrungeinereffektiven StrafverfolgungErforderlichezubeschränken,auch,umBeanstandungendes Bundesverfassungsgerichtsgerechtzuwerden.HierzusollendieBestimmungen zurbeschränkungvonbeschlagnahmengem. 97Absatz5Satz2ersterHalbsatzderStrafprozessordnung (StPO)beiMedienangehörigen,diegemäß 53 Absatz1Satz1Nummer5StPOzeugnisverweigerungsberechtigtsind,erweitert werden.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Buchstabe b AuchderGesetzentwurfderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENzieltauf einenverbessertenschutzderpressefreiheitgegenbestimmteaspektederermittlungspraxisvonstrafverfolgungsbehörden.hierzusollenbeihilfeundanstiftungzurverletzungdesdienstgeheimnissesnach 353bStGBfürMedienangehörigestraffreibleiben.DieverfahrensrechtlichenAnforderungenandie AnordnungeinerBeschlagnahmenach 97Absatz5Satz2StPOsollenerhöht werden;gleichesgiltfürdieanordnungeinerdurchsuchung.dieeinstweilige BeschlagnahmevonnichtverfahrensgegenständlichenGegenständenbeiGelegenheiteinerDurchsuchungsoll soweitdaszeugnisverweigerungsrechtvon Medienangehörigenreicht unzulässigsein.schließlichsollenmedienangehörigebeideranwendungvonheimlichenundoffenenermittlungsmaßnahmenin gleichemmaßevombeweiserhebungsverbotenund imfallevondennocherhobenenbeweisen BeweisverwertungsverbotenerfasstwerdenwieAbgeordnete, Seelsorger und zurzeit Strafverteidiger. B. Lösung Zu Buchstabe a AnnahmedesGesetzentwurfsaufDrucksache17/3355mitdenStimmen derfraktionendercdu/csuundfdpgegendiestimmenderfraktion derspdbeistimmenthaltungderfraktionendielinke.,bündnis90/ DIE GRÜNEN und einer Stimme aus der Fraktion der CDU/CSU. Zu Buchstabe b AblehnungdesGesetzentwurfsaufDrucksache17/3989mitdenStimmen derfraktionendercdu/csuundfdpgegendiestimmenderfraktionen DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder FraktionderSPDundeinerStimmeausderFraktionBÜNDNIS90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen AblehnungdesGesetzentwurfsunterBuchstabeaundAnnahmedesGesetzentwurfs unter Buchstabe b. D. Weitere Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9199 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/3355 unverändert anzunehmen; b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/3989 abzulehnen. Berlin, den 28. März 2012 Der Rechtsausschuss Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen) Vorsitzender Ansgar Heveling Ingo Egloff Burkhard Lischka Halina Wawzyniak in Marco Buschmann Jerzy Montag
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Ansgar Heveling, Ingo Egloff, Burkhard Lischka, Halina Wawzyniak, Marco Buschmann und Jerzy Montag I.Überweisung DerDeutscheBundestaghatdieVorlagenaufDrucksache 17/3355undaufDrucksache17/3989inseiner79.Sitzung am3.dezember2010beratenundjeweilsandenrechtsausschusszurfederführendenberatungsowieandeninnenausschussunddenausschussfürkulturundmedienzurmitberatung überwiesen. II.StellungnahmendermitberatendenAusschüsse Zu Buchstabe a DerInnenausschusshatdieVorlageaufDrucksache17/3355 inseiner70.sitzungam28.märz2012beratenundempfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/csuund FDPgegendieStimmenderFraktionderSPDbeiStimmenthaltungderFraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/ DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf anzunehmen. DerAusschussfürKulturundMedienhatdieVorlageauf Drucksache17/3355inseiner62.Sitzungam28.März2012 beratenundempfiehltmitdenstimmenderfraktionender CDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionenSPD undbündnis90/diegrünenbeistimmenthaltungder Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf anzunehmen. Zu Buchstabe b DerInnenausschusshatdieVorlageaufDrucksache17/3989 inseiner70.sitzungam28.märz2012beratenundempfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/csuund FDPgegendieStimmenderFraktionenDIELINKE.und BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder Fraktion der SPD, den Gesetzentwurf abzulehnen. DerAusschussfürKulturundMedienhatdieVorlageauf Drucksache17/3989inseiner62.Sitzungam28.März2012 beratenundempfiehltmitdenstimmenderfraktionender CDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionenDIE LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionderSPD,denGesetzentwurfabzulehnen.ZuvorhattederAusschussdenunterAbschnittIII diesesberichtswiedergegebenenänderungsantragder FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENzudieserVorlagemit demselben Stimmverhalten abgelehnt. III.BeratungsverlaufundBeratungsergebnisseim federführenden Ausschuss DerRechtsausschusshatdieVorlagenaufDrucksache17/3355 sowieauf17/3989inseiner32.sitzungam15.dezember 2010anberatenundbeschlossen,dazueineöffentliche Anhörungdurchzuführen,dieerinseiner35.Sitzungam 26.Januar2011durchgeführthat.AndieserAnhörunghaben folgende Sachverständige teilgenommen: Prof. Dr. Christoph Degenhart UniversitätLeipzig,Lehrstuhl fürstaats-undverwaltungsrecht, Institut für Rundfunkrecht Dr. Christoph FiedlerRechtsanwalt,Geschäftsführer Europa-undMedienpolitik,VerbandDeutscherZeitschriftenverleger e. V., Berlin Dr. Jürgen-Peter GrafRichteramBundesgerichtshof, Karlsruhe Prof. Dr. Rainer HammRechtsanwalt,Fachanwaltfür Strafrecht, Frankfurt am Main Clemens LückemannGeneralstaatsanwalt, Bamberg Benno H. PöppelmannJustiziar,DeutscherJournalisten-Verband e. V., Berlin Prof. Dr. Henning RadtkeDirektordesKriminalwissenschaftlichenInstitutsderLeibniz UniversitätHannover,Lehrstuhl fürstrafrecht,strafprozessrecht und Internationales Strafrecht Prof. Dr. Frank SaligerBuceriusLawSchool,Lehrstuhl fürstrafprozessrechtundrechtsphilosophie, Hamburg. HinsichtlichdesErgebnissesderAnhörungwirdaufdasProtokollder35.Sitzungvom26.Januar2011mitdenanliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen. DieVorlageaufDrucksache17/3989hatderRechtsausschussinseiner69.Sitzungam14.Dezember2011vertagt. Inseiner79.Sitzungam28.März2012hatderRechtsausschussbeideVorlagenberaten.ErempfiehltmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionderSPDbeiStimmenthaltungder FraktionenDIELINKE.,BÜNDNIS90/DIEGRÜNENund einerstimmeausderfraktiondercdu/csu,dengesetzentwurf auf Drucksache 17/3355 anzunehmen. ZudemGesetzentwurfaufDrucksache17/3989hatdie FraktionDIELINKE.imRechtsausschussfolgendenÄnderungsantrag gestellt: Der Ausschuss wolle beschließen: DerBundestagwollebeschließen,denGesetzentwurfauf Drucksache 17/03989 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1)InArtikel1 ÄnderungdesStrafgesetzbuches wirddie Nummer 1 wie folgt gefasst: 1.Nach 353bAbsatz3wirdderfolgendeAbsatz3a eingefügt: (3a)AnderealsdieinAbsatz1und2Genannten, diebeidervorbereitung,herstellungoderverbreitungvondruckwerken,rundfunksendungen,filmberichtenoderderunterrichtungodermeinungsbildungdienendeninformations-undkommunikationsdienstenmitwirkenunddabeizudertatanstiften oder Hilfe leisten, handeln nicht rechtswidrig.
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/9199 2)Artikel2 ÄnderungderStrafprozessordnung wirdwie folgt geändert: a) Der Eingangssatz wird wie folgt gefasst: DieStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074, 1319),diezuletztdurch [ EntwurfeinesGesetzes zurstärkungdesschutzesvonvertrauensverhältnissenzurechtsanwältenimstrafprozessrecht,bt-drs. 17/2637,17/3693 ]geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.In 97Absatz2Satz3wirdvordemWort Verdacht das Wort dringenden eingefügt. c)diebisherigennummern1bis5werdendienummern 2 bis 6. d) Die Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa)inbuchstabea)werdendieangabe und5 sowie das Wort jeweils gestrichen1. bb) Folgender Buchstabe c) wird angefügt: c)inabsatz4satz1wirdvordemwort Verdacht das Wort dringenden eingefügt. e) Folgende Nummer 7 wird angefügt: 7.In 477Absatz2Satz4wirddieAngabe und3 gestrichen. Begründung DIELINKE.begrüßtgrundsätzlichdieBemühungender Bundesregierung (BT-Drs.17/3355)undderFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNEN,aufdensichvorliegender Änderungsantragbezieht,diePressefreiheitdurchÄnderungenderStrafprozessordnung (StPO)sowiedesmateriellen StrafrechtsimStrafgesetzbuch (StGB)zustärken.EineentsprechendeInitiativewurdevonderFraktionDIELINKE. bereitsmitdem EntwurfeinesGesetzeszumSchutzder Pressefreiheit,BT-Drs.16/4539,inder16.Legislaturperiodeergriffen,gegendensichdiedamaligenKoalitionsfraktionenCDU/CSUundSPDbeiStimmenthaltungder FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENnochausgesprochen hatten (BeschlussempfehlungdesRechtsausschusses BT-Drs. 16/6995). Zu Nummer 1 DieimGesetzentwurfvorgeseheneFormulierungwird,nebenredaktionellenKorrekturen,imHinblickaufdreiDetails geändert. MitderhiervorgeschlagenenFormulierungwirdzunächst deradressatenkreisdernormerweitert,indemaufdas Merkmal berufsmäßig verzichtetwird.diefreiheitendes Artikels5Absatz1Satz2Grundgesetzdifferenzierennicht danach,obeineihremschutzbereichunterfallendehandlungberufsmäßigerfolgtodernicht.demfolgendistauch nachderformulierungausschließlichdasauföffentliche KommunikationgerichteteElement,welchessichdurchdie MitwirkungandemjeweiligenErzeugnisausdrückt, maßgeblich (vgl.herzog,in:maunz/dürig,gg,artikel5 Absatz1,2Rdnr130).DadiePressefreiheitinsoweitalseinzigesGrundrechtsowohlbezüglichseinesInhaltswieauch bezüglichdertechnischenverbreitungentwicklungsoffenist, fälltauchdie (einmalige)verbreitungvoninformationen überdasinternetindenschutzbereich (Fink,in:Spindler/ Schuster,RechtderelektronischenMedien,C.Verfassungsrecht,Rdnr.28,32).Entscheidendistnur,dassmiteinem VerfahrenallgemeinundimkonkretenFalleinVervielfältigungseffekterzieltwird,denndiegesamteGarantieder Pressefreiheitberuhtdarauf,dassdieVerbreitungvonTatsachenberichtenundMeinungengegenüberderÖffentlichkeit, alsogegenübereinerunbestimmtenanzahlvonpersonen, einschutzwürdigesanliegenist (Herzog,a.a.O).Daherist esauchunerheblich,wiediesereffekterzieltwird (Herzog, a.a.o,rdnr.132).werbestreitenwolle,dassmitderveröffentlichungüberdasinternetunddessendiensteeinentsprechendrelevantervervielfältigungseffekteintritt,möge sichnurdieeinschlägigekommentierungundjudikaturzu 16UrhGansehen (vgl.z.b.bghgrur2003,958,961; OLGHamburgGRUR2001,831).NurindenseltenstenFällengibtestechnischeZugangsbeschränkungenaufeinen engbegrenztenundüberschaubarenadressatenkreisder Veröffentlichung,sodasseineVerbreitunggegenüberder Öffentlichkeitregelmäßigvorliegt.Diesbedeutetkonkret, dassjedeverbreitungvongeheimnissen,gegenständen (u.a. [digitalisierte]schriften,zeichnungeno.ä.,vgl. Perron,in:Schönke/Schröder,StGB, 353bRdnr.11)oder sonstigennachrichtenüberinternetdienstewiez.b.twitter, FacebookoderBlogssowieDiskussionsforen,selbstwenn siesonstimjeweiligeneinzelfallnurfürprivatemitteilungenverwendetwerden,indenschutzbereichdesartikel5 Absatz 1 Satz 2 GG fallen. DieÄnderungstehtauchnichtimWiderspruchzudemErfordernisderberufsmäßigenMitwirkungnach 53Absatz1 Satz1Nr.5StPO.EsistausverfassungsrechtlichenGründen zwischendererhebungvonhandlungenzustrafrechtlichrelevantemverhaltenunddengrenzenstrafprozessualereingriffezudifferenzieren.obeinverhaltenalsstrafwürdig durchdengesetzgeberangesehenwerdenkann,mussunter WahrungdesVerhältnismäßigkeitsgrundsatzesausden ihrerseitsausdengrundrechtenabgeleiteten (aktiven) SchutzpflichtendesStaateshergeleitetwerden,wobeider EinsatzstrafrechtlicherSanktioneneine ultimaratio im InstrumentariumderSchutzpflichterfüllungist,zuderen AnwendungderGesetzgebernurimäußerstenFalleüberhauptverpflichtetist (vgl.bverfg,urteilvom , 1BvF1 6/74 =NJW1975,573,576;Durner,in:Maunz/ Dürig,GG,Artikel10Rdnr.117ff).Demgegenüberistbei derausgestaltungdesstrafprozessrechtsbeiderabwägung denerfordernissenderrechtspflegerechnungzutragen. AuchdieTätigkeitderStrafverfolgungsbehördenliegtim öffentlicheninteresseundhatineinemrechtsstaathohe Bedeutung.DiedurchStrafverfolgungsmaßnahmenmöglicheAufklärungvonStraftatenundihrBeitragzurSicherungderBefolgungderStrafgesetzekönnendurchZeugnisverweigerungsrechteoderähnlicheverfahrensrechtliche BeschränkungenderStrafverfolgungempfindlichberührt werden.dieverfassunggebietetesnicht,nochstehtesdem Gesetzgeberfrei,derPresse-undRundfunkfreiheitabsolutenVorrangvordiesenGemeinschaftsgüterneinzuräumen (BVerfG,Urteilvom BvR538/06 =NJW2007,1117,1119;BVerfG,Urteilvom , 1BvR348/99 =NJW2003,1787,1794).Vordiesem Hintergrundistes (zumindestnoch)vertretbar,diegruppe derzeugnisverweigerungsberechtigtenmedienangehörigen
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode durchdasmerkmal berufsmäßig klarerabzugrenzen,um eineausuferndeundnichtmehrvonschutzzweckdernorm getrageneanwendungzuverhindern,zumalbereitseineeinzigepublizistischemitwirkungmitwiederholungsabsichtfür dasmerkmal berufsmäßig ausreichendseinkann (Senge, in:karlsruherkommentarzurstpo, 53Rdnr.31).HingegenistfüreineBestrafungderTeilnahmevonpublizistisch Tätigen,dieeinmaligundohneWiederholungsabsichtoder alsgelegenheitsjournalisten (vgl.dazusenge,a.a.o.)tätig sind,schondieerforderlichkeitnichtersichtlich,umdas Rechtsgut wichtigeöffentlicheinteressen (Perron,in: Schönke/Schröder, StGB, 353b Rdnr. 1) zu schützen. DurchdieFormulierung AnderealsdieinAbsatz1und2 Genannten sollsichergestelltwerden,dassdieimkonkreteneinzelfall (..dabei.. )selbstalstäterinbetrachtkommendenpersonen,diejedochnichtmittäterschaftlich,sondernnuralsteilnehmerhandeln,sichimhinblickaufdas Merkmal Vorbereitung ihrerseitsaufdenneuenabsatz3a berufenkönnen (zurvergleichbarenproblematikbei 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vgl. Senge, a. a. O.). DarüberhinauswirddieTeilnahmehandlungnichtnurals persönlicherstrafausschließungsgrund (wiedieformulierungimgesetzentwurf..bleibtstraffrei. vermutenlässt, obschondiegesetzesbegründungselbstvonfehlender Rechtswidrigkeitausgeht vgl.zur [Begriffs-]Problematik Stree/Hecker,in:Schönke/Schröder,StGB, 258Rdnr.41; Lenckner/Sternberg-Lieben,a.a.O.,Vorb. 32Rdnr.127ff.) ausgestaltet,derderartigeshandelnweiterhinalsrechtswidrigundschuldhaftbewertet (vgl.lenckner/sternberg- Liebena.a.O.).DieÄnderungbewirktvielmehr,dassdie Teilnahmehandlungschonnichtrechtswidrigist.Diesist nichtnureinegesetzlicheentkriminalisierungdesverhaltensselbst,diedergesetzgeberischenentscheidunginder achtenlegislaturperiodedurchdieabschaffungdes 353c Absatz1StGBa.F.unddemdamitzumAusdruckgebrachten Willen,dieöffentlicheBekanntmachungvonDienstgeheimnissendurchNichtgeheimnisträgernichtalsstrafwürdiges Unrechtanzusehen,Wirkungverleiht.WiedieBundesregierunginihremParallelentwurf,derindiesemPunktdemGesetzentwurfderFraktionDIELINKE. BT-Drs.16/4539 folgt,zutreffendausführt,lässteinpersönlicherstrafausschließungsgrunddasrisikovonstrafprozessualenermittlungsmaßnahmennichtentfallen,daderverdachteinervorsätzlichrechtswidrigentatausreichendist (vgl.nack,in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 97 Rdnr. 41). Zu Nummer 2 Buchstabe a DurchdenEntwurfeinesGesetzeszurStärkungdesSchutzes vonvertrauensverhältnissenzurechtsanwältenimstrafprozessrecht,bt-drs.17/2637,17/3693,wirdu.a. 160aStPO geändert.diesergesetzentwurfwurdedurchdenbundestag bereitsbeschlossen,derbundesrathatmitbeschlussvom BR-Drs.765/10 davonabgesehen,einen AntraggemäßArtikel77Absatz2GGzustellen.Allerdings istdasgesetzbisher,soweitersichtlich,nochnichtverkündetundinkraftgetreten.dajedochmiteineminkrafttreten vorabschlussdeshiergegenständlichengesetzgebungsverfahrenszurechnenist,müssensichdieänderungsbefehleauf dieseneuerechtslageeinstellen.demwirdklarstellendmit HinweisaufdaswiederumdieseRegelungänderndeGesetz Rechnunggetragen (vgl.bmj HandbuchderRechtsförmlichkeit, Rdnr. 551). Zu Nummer 2 Buchstabe b ZutreffendunderneutinAnlehnungandenGesetzentwurf derfraktiondielinke. BT-Drs.16/4539 siehtauch derregierungsentwurfeineänderungdes 97StPOdergestaltvor,dassAusnahmenvomBeschlagnahmeverbotaufgrundstrafrechtlicherVerstrickungnichtalleinaufeinen einfachen,wennauchnunmehraus bestimmten Tatsachen gewonnenen,tatverdachtgestütztwerdendürfen,wenndie materiell-rechtlichenänderungennichtinsleerelaufensollen.sonstkönntez.b.leichtderverdachtderbeteiligungan einemverratvonprivat-odergeschäftsgeheimnisseni.s.d. 203StGBentstehen,wennvondemThemenkomplex,auf densichdieermittlungenbeziehen,nicht wieindenseltenstenfällen ausschließlichöffentlicheinteressenberührtwerden.zudemließesichüberdieannahmeeinestatverdachtswegenhehlereigegendiejournalistinoderden Journalistenvorgehen,wennihrbzw.ihmeineBehördenakte oderauchnureindatenträgerausbehördenbeständenzugesteckt würde (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 259 Rdnr. 5). VorliegendwirdjedochnichtnurdieÄnderungvon 97Absatz5StPOangeregt,sonderndiedes 97Absatz2Satz3 StPO.VondieserverfahrensrechtlichenÄnderungprofitierendannnichtnurdieMedienangehörigen,sondernalle Zeugnisverweigerungsberechtigten,diedemSchutzdes 97 StPOunterfallen (hinsichtlichdermitdieseränderung nichterfasstengruppein 53Absatz1Satz1Nummer4 bestehtbereitshinreichenderschutz,vgl.nacka.a.o. 97 Rdnr.26ff).DerGesetzgeberhatdurchdieihnenzustehendenZeugnisverweigerungsrechteundentsprechendenBeschlagnahmeverbotedenSchutzbestimmter,zurGrundrechtsausübungnotwendigerVertrauensbeziehungenzum Ausdruckgebracht.DieseEntscheidungkannundwirdnicht nur im Bereich der Medien leicht unterlaufen. Zu Nummer 2 Buchstabe d aa) DervorliegendeGesetzentwurfstelltaufdiezurzeitnoch geltenderechtslageab;dienotwendigenänderungenergebensichnachdengenanntenerwägungenzunummer2 Buchstabe a. Zu Nummer 2 Buchstabe d bb) MitdieserErgänzungwird imgleichklangzu 97StPO, vgl.erwägungenzunummer2 Buchstabeb auchfür sonstigeermittlungsmaßnahmeneindringendertatverdacht eingefordert.auchfürsonstigeermittlungsmaßnahmenist einbeweiserhebungs-und-verwertungsverbotfürerkenntnisseimhinblickaufdaszeugnisverweigerungsrechtangelegt,dasmitausnahmestrafrechtlicherverstrickunginabsatz4fürdieinabsatz1genanntenabsolutausgestaltetist, fürdieinabsatz2genanntenjedenfallserheblichenbegründungsaufwandfordert.dieseerheblichenschwellen dürfennichtdurchdiekonstruktioneineseinfachentatverdachts umgangen werden können. Zu Nummer 2 Buchstabe e FolgeänderungausderimGesetzentwurfvorgesehenAufhebung von 108 Absatz 3 StPO.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/9199 DerÄnderungsantragwurdemitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIE GRÜNENgegendieStimmenderFraktionDIELINKE.abgelehnt. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENhatzuihremGesetzentwurfaufDrucksache17/3989imRechtsausschuss folgenden Änderungsantrag gestellt: Der Ausschuss wolle beschließen: DerBundestagwollebeschließen,denGesetzentwurfauf Drucksache 17/3989 wie folgt zu ändern: 1.InArtikel1 ÄnderungdesStrafgesetzbuches wird Nr. 1 wie folgt geändert: a.diewörter odermitgewirkthat werdengestrichen. b.daswort angestiftet wirddurchdaswort anstiftet ersetzt. c.diewörter Hilfegeleistethat werdendurchdie Wörter Hilfe leistet ersetzt. d.diewörter bleibtstraffrei durchdiewörter handelt nicht rechtswidrig ersetzt. InArtikel2 ÄnderungderStrafprozessordnung wird Nr. 2 wie folgt geändert: InBuchstabea)werdendieAngabe und5 sowiedaswort jeweils gestrichen. Begründung Zu Nr. 1 Zu a c) DieursprünglicheFassungdientedermöglichstweitgehendenParallelisierungdermateriellstrafrechtlichenRegelung mitderregelungdeszeugnisverweigerungsrechtsin 53 Absatz1S.1Nr.5StPO.DasZeugnisverweigerungsrecht mussimumfangdes 53Absatz1Satz2auchnachder BeendigungderBerufsausübungfortbestehenundenthält daherdieformulierung mitwirkenodermitgewirkthaben.beiderhandlungimzusammenhangmit 353bStGB istjedochnichtersichtlich,dasseinbedarffürdiesewortgleicheparallelisierungbesteht.dieformulierungwirddaher redaktionell angepasst. Zu d) DurchdieÄnderungwirdeinredaktionellerFehlerbeseitigt. EntsprechendderBegründungdesGesetzentwurfssollauch imwortlautdesneuen 353bAbsatz3aStGBklargestellt werden,dassdieangestrebtestraffreiheitmedianangehörigeraufderebenefehlenderrechtswidrigkeithergestellt werdensollundnichtetwadurcheinenpersönlichenstrafausschließungsgrund.möglichemissverständnissesollen dadurch vermieden werden. Zu Nr. 2 NachEinbringungdesGesetzentwurfstratdasGesetzzur StärkungdesSchutzesvonVertrauensverhältnissenzu RechtsanwältenimStrafprozessrechtinKraft.Nr.2enthält dieerforderlicheredaktionelleanpassungdesänderungsbefehls zu 160a StPO. DerÄnderungsantragwurdemitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktion DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltung der Fraktion der SPD abgelehnt. DerRechtsausschussempfiehltmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionDIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbei StimmenthaltungderFraktionderSPDundeinerStimme ausderfraktionbündnis90/diegrünen,dengesetzentwurf auf Drucksache 17/3989 abzulehnen. DieFraktionDIELINKE.lobtedieAnhörungzudenVorlagenimRechtsausschuss.DerGesetzentwurfderBundesregierungseieinguterAnsatz,geheihrabernichtweitgenug,weshalbsiesichderStimmeenthaltenwerde.Dem GesetzentwurfderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN werdesiezustimmen,obwohlzweiausihrersichtzentrale Punktenichtübernommenwordenseien.Zumeinenbeziehe sichdergesetzentwurfnuraufberufsmäßighandelnde Medienangehörige,wasGelegenheitsjournalistenausdem SchutzbereichdesGesetzesherausfallenlasse.Zumanderen seidieseunterscheidunginsbesonderebeidurchsuchungen undbeschlagnahmenproblematisch,dainsbesonderefreie JournalistinnenundJournalistenihreUnterlagenhäufigin Privaträumenaufbewahrten.BeidenBedenkentrageihrÄnderungsantrag Rechnung. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbetonte,esbesteheinsoweitEinigkeit,alsdiebestehendeRechtslagedie Pressefreiheitberühre.EineVerständigungzwischenden FraktionenangesichtsdervorliegendenGesetzentwürfe wärewünschenswertgewesen.sieäußerteverständnisdafür,dassdergesetzentwurfderbundesregierungdurchsuchungenundbeschlagnahmenbeijournalistennurbeidringendemtatverdachtermöglichenwolle.aussystematischen GründenhaltesiejedocheineUnterscheidungderVerdachtsschwellenimStrafprozessrechtnachBerufsgruppen fürnichtzielführend,vielmehrsolltenachderintensitätdes Eingriffsdifferenziertwerden.Siehätteesbefürwortet, wennfürdurchsuchungenundbeschlagnahmenbeimedienangehörigenauchineilfälleneinerichterlicheanordnungeinschließlicheinerintensivenverhältnismäßigkeitsprüfungerforderlichgewesenwäre.schließlichseies notwendig,zufallsfundebeidurchsuchungenundbeschlagnahmenauszuschließenundhieraneinbeweiserhebungsundbeweisverwertungsverbotanzuschließen.ausdiesen GründenwerdesiesichbeidiesemGesetzentwurfenthalten. ZumÄnderungsantragderFraktionDIELINKE.zudem GesetzentwurfaufDrucksache17/3989erläutertesie,dass diekonsequenzderstreichungdesbegriffs berufsmäßig einschutzvonjedermannbeibeihilfehandlungenzueiner StraftatvonGeheimnisträgernwäre.ZwarseiderBegriff Journalist nichtlegaldefiniert,esgebehiereinegrauzone, dochangesichtsderrechtsprechungzumbegriff berufsmäßig könntenauchpersonen,dienichtimklassischensinne Journalisten seien, umfasst sein. DieFraktionderSPDführteaus,nachderCICERO-EntscheidungdesBundesverfassungsgerichtshabeKonsens darüber bestanden, dass gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe.zumgesetzentwurfderbundesregierungerläuterte sie,siehätteeinelösungimbereichderstrafprozessordnungeineränderungdesstrafgesetzbuchsvorgezogen. AuchsiehieltdieRegelungdesdringendenTatverdachtsin diesemzusammenhangfürunsystematisch.siewerdediesen Gesetzentwurf deshalb ablehnen.
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DerGesetzentwurfderFraktionBÜNDNIS90/DIE GRÜNENweiseindierichtigeRichtung,insbesonderedie EinbeziehungderJournalistenin 160aAbsatz1StPOund dieausweitungderrichterlichenanordnungvondurchsuchungundbeschlagnahmeauchaufdieprivaträumevon Journalisten.AuchhierseijedochdieStraflosstellungder BeihilfeimStrafgesetzbuchrechtssystematischverfehlt.Die zusätzlichestraflosstellungderanstiftungreichezuweit. AusdiesenGründenwerdesiesichbeidiesemGesetzentwurf enthalten. EinMitgliedderFraktionderCDU/CSU,dassichinder AbstimmungüberdenGesetzentwurfderBundesregierung derstimmeenthaltenhat,erklärte,diepressefreiheitseibereitshinreichendgeschützt.diepressebestimmeimmer mehrdiepolitik,ohnehierfürhinreichendlegitimiertzu sein.diewertungderbundesregierung,dieentgegennahme undverwertunggeheimerschriftstückeunterdenschutzder Pressefreiheitzustellen,gehezuweit.Einzelfällekönnten durchdierechtsprechungdesbundesverfassungsgerichts hinreichend aufgefangen werden. DieFraktionderFDPerklärte,derGesetzentwurfderBundesregierungtreffedieMittederBandbreitevonMeinungen, dieindenberatungendeutlichgewordenseien,undwarb deshalb um Zustimmung. Berlin, den 28. März 2012 Ansgar Heveling Halina Wawzyniak in Ingo Egloff Marco Buschmann Burkhard Lischka Jerzy Montag Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
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