Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Drucksache 17/648 Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Kündigungsschutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Schutz vor Kündigungen wegen eines unbedeutenden wirtschaftlichen Schadens) b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Wolfgang Neskovic, Jan Korte, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/649 Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Verdachtskündigung und der Erweiterung der Kündigungsvoraussetzungen bei Bagatelldelikten c) zu dem Antrag der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Ingrid Hönlinger, Jerzy Montag, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/1986 Ungerechtigkeiten bei Bagatellkündigungen korrigieren Pflicht zur Abmahnung einführen A. Problem AlledreiInitiativenwendensichgegendieKündigungspraxisbeisogenannten BagatelldeliktenvonBeschäftigten.Dabeiherrscherechtlichdas Null-Toleranz- Prinzip.WegenDelikten,wiez.B.demEinlösenvonPfandbonsimWertvon 1,30Euro,demVerzehreinesStückKuchensodereinesbelegtenBrotesseien sogarfristlosekündigungenvondenarbeitsgerichtenbestätigtworden.dies werdehäufigmiteinemirreparablenvertrauensverlustdesarbeitgebersbegründet.diesepraxiswerdeaberzunehmendvonderöffentlichkeitnichtmehrverstanden und nicht mehr akzeptiert.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode AlsGegenmaßnahmeschlagenalledreiFraktioneneineAusweitungdesKündigungsschutzesvor.InderRegelmüsseeinerverhaltensbedingtenKündigung eineabmahnungvorausgehen auchbeifehlverhaltengegendieeigentumsundvermögensverhältnissedesarbeitgebers,sofernderwirtschaftlicheschaden daraus gering bleibe. B. Lösung Zu Buchstabe a AblehnungdesGesetzentwurfsaufDrucksache17/648mitdenStimmen derfraktionendercdu/csuundfdpgegendiestimmenderfraktionen SPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktion DIE LINKE. Zu Buchstabe b AblehnungdesGesetzentwurfsaufDrucksache17/649mitdenStimmen derfraktionendercdu/csuundfdpgegendiestimmenderfraktion DIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktionenSPDundBÜNDNIS90/ DIE GRÜNEN. Zu Buchstabe c AblehnungdesAntragsaufDrucksache17/1986mitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionenSPD und DIE LINKE. C. Alternativen Annahme der Gesetzentwürfe und bzw. oder des Antrags. D. Kosten Kostenüberlegungen wurden nicht angestellt.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/4281 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/648 abzulehnen, b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/649 abzulehnen, c) den Antrag auf Drucksache 17/1986 abzulehnen. Berlin, den 15. Dezember 2010 Der Ausschuss für Arbeit und Soziales Katja Kipping Vorsitzende Dr. Heinrich L. Kolb Berichterstatter

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bericht des Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb I.Überweisung 1.Überweisung DerGesetzentwurfaufDrucksache17/648istinder 21.SitzungdesDeutschenBundestagesam9.Februar2010 andenausschussfürarbeitundsozialeszurfederführendenberatungundandenrechtsausschuss,denausschuss fürwirtschaftundtechnologiesowiedenausschussfürbildung,forschungundtechnikfolgenabschätzungzurmitberatung überwiesen worden. DerGesetzentwurfaufDrucksache17/649istinder 21.SitzungdesDeutschenBundestagesam9.Februar2010 andenausschussfürarbeitundsozialeszurfederführendenberatungundandenrechtsausschusszurmitberatung überwiesen worden. DerAntragaufDrucksache17/1986istinder46.Sitzung desdeutschenbundestagesam10.juni2010andenausschussfürarbeitundsozialeszurfederführendenberatung undandenrechtsausschusszurmitberatungüberwiesen worden. 2. Voten der mitberatenden Ausschüsse Zu Buchstabe a DerRechtsausschuss,derAusschussfürWirtschaftund TechnologiesowiederAusschussfürBildung,Forschung undtechnikfolgenabschätzunghabendengesetzentwurf aufdrucksache17/648inihrensitzungenam15.dezember 2010beratenunddemDeutschenBundestaggleichlautend mitdenstimmenderfraktionencdu/csu,fdpunddie LINKE.gegendieStimmenderFraktionenSPDund BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung empfohlen. Zu Buchstabe b DerRechtsausschusshatdenGesetzentwurfaufDrucksache17/649inseinerSitzungam15.Dezember2010beratenundmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUund FDPgegendieStimmenderFraktionDIELINKE.bei StimmenthaltungderFraktionenSPDundBÜNDNIS90/ DIEGRÜNENdemDeutschenBundestagdieAblehnung der Vorlage empfohlen. Zu Buchstabe c DerRechtsausschusshatdenAntragaufDrucksache17/ 1986inseinerSitzungam15.Dezember2010beratenund demdeutschenbundestagmitdenstimmenderfraktionen dercdu/csuundfdpgegendiestimmenderfraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder FraktionenSPDundDIELINKE.dieAblehnungderVorlage empfohlen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen Zu Buchstabe a BeiBagatelldeliktenvonArbeitnehmerinnenundArbeitnehmernherrschtderzeitnachDarlegungderSPD-Fraktion rechtlichdas Null-Toleranz-Prinzip :DerVerzehrauchnur einesbrötchensdesarbeitgeberskönnedenarbeitsplatz kosten.entsprechendegerichtsentscheidungen,indenen überwiegendsogarfristlosekündigungenanerkanntworden seien,hätteninderöffentlichkeitbreitesunverständnishervorgerufen.zumverhängnisseiendenbetroffenenarbeitnehmernetwadreikiwis,zweigebratenefischeoderzwei PfandbonsimGesamtwertvon1,30Eurogeworden.Die eigenmächtigeaneignungvoneigentumdesarbeitgebers reichenachderzeitigerrechtslageungeachtetdeswertes regelmäßigaus,umarbeitnehmerinnenundarbeitnehmer vordietürzusetzen.dasbundesarbeitsgericht (BAG)habe seit1984,alsesüberdieentnahmeunddenanschließenden VerzehreinesStücksBienenstichauseinerVerkaufstheke durcheinethekenkraftzuentscheidenhatte,indiesemund invergleichbarenfällenimmerwiedereinekündigungals rechtmäßigangesehen.diesesrechtsverständniswidersprecheaberdemgedankenvon 1desKündigungsschutzgesetzes (KSchG)und 626desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB),MindestanforderungenandieNachvollziehbarkeit einerkündigungsabsichtzuverlangen.dieabwägungim EinzelfallgeheregelmäßigzugunstenderInteressendes kündigendenarbeitgebersaus.daskündigungsschutzrecht kennedemgegenüberabernormalerweisebeifehlverhalten dasprinzipderzweitenchance.dieherrschendearbeitsrechtlichebeurteilungvonbagatelldeliktenseiumsowenigernachvollziehbar,alsdemarbeitgeberinderregelsogar erlaubtwerde,aufdaseinhaltenderkündigungsfristenzu verzichten. Umdaszuändern,willdieSPD-FraktiondieVoraussetzungenfürKündigungenwegenBagatelldeliktenverengen,den KündigungsschutzfürdieBeschäftigtendamiterweitern. KlarstellungenimRahmenvon 1KSchGund 626BGB, wonachauchbeideliktenmitnurgeringemwirtschaftlichemschadenbeimerstenmalinderregelnureineabmahnungausgesprochenwerdendürfe,verschüfensinnund ZweckdesKündigungsschutzesbesserGeltungundbeseitigtenWertungswidersprüchezuanderenRechtsgebieten. BeieinereinmaligenVertragsverletzungsprechedieVermutungdafür,dassdasgestörteVertrauenwiederhergestellt werdenkönne.derunrechtsgehalteinergegeneigentumsodervermögensinteressendesarbeitgebersgerichteten HandlungwerdemitdieserÄnderungnichtinFragegestellt. Zu Buchstabe b SeitderEntscheidungdesBundesarbeitsgerichtes1984zum VerzehreinesStücksBienenstichdurcheineVerkäuferinhat sichnachdarlegungderinitiatoreneinerechtsprechungs- praxisimarbeitsrechtentwickelt,dieeinenull-toleranz- PolitikbeiDeliktenzuLastendesArbeitgebersverfolge freinachdemmotto Werklaut,derfliegt,wereinmallügt, demglaubtmannicht.soseienz.b.derdiebstahlvonkäseimwertvon1,99euroimgeschäftdesarbeitgebers,die MitnahmeunverkäuflicherWareoderdasTrinkeneinesKaffeesimWertvon0,20EuroalswichtigeKündigungsgründe durchdierechtsprechunganerkanntworden.unterdem DeckmanteldesirreparablenVertrauensverlusteswürden dabeizumschutzdesarbeitgebereigentumsausgeneralpräventivengründensämtlichesozialenfolgeneinerkündigungfürdenarbeitnehmermissachtet.dabeimüssederar-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/4281 beitgebervielfachnichteinmalmehreinesolchehandlung desarbeitnehmersbeweisen.esreicheaus,wenndemgericht ein dringender Verdacht präsentiert werde. AlsÄnderungschlägtdieFraktionDIELINKE.vor,das Kündigungsschutzgesetzzuergänzen.DanachsollenKündigungenaufgrundvonEigentums-undVermögensdelikten desarbeitnehmers,diesichnuraufgeringwertigegegenständebeziehen,ohnevorherigeabmahnungnichtgerechtfertigtsein.diekündigungaufgrunddesverdachtseiner PflichtverletzungdurchdenArbeitnehmerwirdausgeschlossen.DarüberhinaussollenentsprechendeRegelungen fürdasbürgerlichegesetzbuchunddasberufsbildungsgesetz getroffen werden. Zu Buchstabe c DieAntragstellerverweisenebenfallsaufmehrerespektakuläreFälle,indenenArbeitnehmerinnenundArbeitnehmern wegendeliktenmitgeringemmateriellemwertgekündigt wordenist.inzahlreichenfällenhättenarbeitsgerichtebis hinzumbundesarbeitsgerichtseitdemsog.bienenstichfall diesekündigungenfürrechtenserklärt.diemeistenbürgerinnenundbürgerempfändendieseurteileaberalsungerecht.dieaußerordentlichekündigungseidurcheinzelfallbezogeneinteressenabwägunginbesonderemmaßevonder Rechtsprechunggeprägt.DieGrundlage,aufderdieArbeitsgerichteihrUrteilfällten,seiallerdingskorrekturbedürftig. SeiteinerEntscheidungdesBundesarbeitsgerichtesimJahr 1984 (demsogenanntenbienenstichfall)habesichbei vielenarbeitsgerichtendergrundsatzverfestigt,dereingriffinseigentumdesarbeitgebendenrechtfertigestetsdie außerordentlichekündigungohnevorherigeabmahnung. DieswerdemitdemgestörtenVertrauensverhältniszwischenArbeitnehmendenundArbeitgebendenbegründet,das auchdurcheineabmahnungnichtwiederhergestelltwerden könne. DasrechtswidrigeVerhaltenkönnejedochauchaufgrund vonunwissenheitodergedankenlosigkeitentstehen,vertrauenindenmeistenfällenauchwiederhergestelltwerden. EineAbmahnungbeieinereinmaligenVerfehlungseidaher ausreichend.durcheineabmahnungwerdedemarbeitnehmendenaufgezeigt,dassseinverhaltendiegrenzendesvon demarbeitgebendentolerierbarenüberschrittenhabe.mit einergesetzlichenpflichtzurabmahnungbeiverhaltensbedingtenkündigungenwürdemehrrechtssicherheitfüralle beteiligten Parteien hergestellt. III.Öffentliche Anhörung von Sachverständigen DerAusschussfürArbeitundSozialeshatdieBeratungder GesetzentwürfeaufDrucksachen17/648und17/649in seiner21.sitzungam9.juni2010aufgenommenunddie DurchführungeineröffentlichenAnhörungvonSachverständigenbeschlossen.DieBeratungenüberdenAntragauf Drucksache17/1986wurdenvomAusschussinseiner 22.Sitzungam16.Juni2010aufgenommenundebenfalls dieöffentlicheanhörungvonsachverständigenbeschlossen. Diese fand in der 24. Sitzung am 28. Juni 2010 statt. DieTeilnehmerderAnhörunghabenschriftlicheStellungnahmenabgegeben,dieinderAusschussdrucksache 17(11)211 zusammengefasst sind. FolgendeVerbände,InstitutionenundEinzelsachverständige haben an der Anhörung teilgenommen: Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) BundesvereinigungderDeutschenArbeitgeberverbände (BDA) Handelsverband Deutschland (HDE) Bundesrechtsanwaltskammer BundderRichterinnenundRichterderArbeitsgerichtsbarkeit Prof. Dr. Gregor Thüsing Achim Klueß Benedikt Hopmann Prof. Dr. Klaus Dörre. DerDeutscheGewerkschaftsbund (DGB)forderteinegesetzlicheRegelung,mitderfürverhaltensbedingteKündigungsgründeinderRegeleineAbmahnungfestgelegtwird. Darüberhinausseiesrichtig,Verdachtskündigungengrundsätzlichauszuschließen.InBezugaufdiesog.BagatellkündigungenseidurchdieEntscheidungdesBundesarbeitsgerichtsimFall Emmely inzwischenglücklicherweise Rechtsklarheithergestellt.InsbesondereseidieklareAussageinderPressemitteilungdesGerichtszubegrüßen,dassein hohesmaßanvertrauen,dasdurcheinelange,störungsfreie Beschäftigungaufgebautwordensei,durcheinePflichtverletzungmitwirtschaftlichgeringerSchädigungdesArbeitgebersnichtvollständigzerstörtwerdenkönne.Dasnähre diehoffnung,dasssichdiebisherigepauschaleundübermäßigrigoroserechtsprechungderarbeitsgerichteinzukunft nicht mehr halten lasse. DieBundesvereinigungderDeutschenArbeitgeberverbände (BDA)hältbeideGesetzentwürfefürüberflüssig.Die geltenderechtslagereicheaus,ummissbräuchlichekündigungenzuverhindern.außerdemwerdemitunbestimmten RechtsbegriffenneueRechtsunsicherheitgeschaffen.Die Initiatorenbeachtetennicht,dassVertrauenindieRedlichkeitdesVertragspartnersdieGrundlagejedesArbeitsverhältnissessei.VerhaltensbedingteKündigungenseienfür ArbeitgeberundArbeitnehmerstetseintieferEinschnitt. RechtsmissbrauchwerdedurchdieRechtsprechungwirkungsvollverhindert.DaherseieineNeuregelungdes RechtsderverhaltensbedingtenKündigungnichtgeboten. EinesolcheNeuregelungseimitgroßenRisikenundGefahrenverbunden.EsbestehediegroßeGefahr,dasseinesolche gesetzlicheneuregelungrechtsunklarheitschaffenundvielfältigeneuerechtsfragenhervorrufenwürde.dasdeutsche ArbeitsrechtbenötigeeinegrundsätzlicheReform,aberkeineFlickschustereibeiverhaltensbedingtenKündigungen. DasgeltebesondersbeiEigentums-undVermögensdelikten zu Lasten des Arbeitgebers. DieHandelsverbandDeutschland (HDE)lehntdieErweiterungdesKündigungsschutzesderArbeitnehmerbei Bagatellvermögensdelikten entschiedenab.dierechtsprechungdesbundesarbeitsgerichtszukündigungenwegen VermögensdeliktenvonArbeitnehmernzulastenderArbeitgeberführezuinteressengerechtenErgebnissendurcheine einzelfallbezogenebetrachtung.insgesamtmüssefestgehaltenwerden,dassdurchdieständigerechtsprechungdes BundesarbeitsgerichtszudiesemThemenkomplexnachwie

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode vordasvertrauensverhältniszwischenarbeitgeberundarbeitnehmerimvordergrundstehe.esgebekeinenrechtlichenautomatismus,wonachnacheinerverletzungvongeringwertigeneigentums-odervermögensinteressendes ArbeitgebersstetseineKündigungdieFolgeseinmüsse. Manmüsseauchbedenken,dassVermögensdeliktezulasten derarbeitgeberjahrfürjahrschädeninmilliardenhöheverursachten.vonbagatellenkönnedanichtmehrdierede sein. DieBundesrechtsanwaltskammerlehntdenGesetzentwurfderSPD-FraktionwieauchdenGesetzentwurfder FraktionDIELINKEab.DerpauschaleHinweis: Gestörtes Vertrauenkannwiederhergestelltwerden überzeugeinder Praxisnicht.Darüberhinausgewährleistediebisherige,bis insdetailausdifferenzierterechtsprechungschonjetztdie notwendige Regelungs- und Kontrolldichte. DerBundderRichterinnenundRichterderArbeitsgerichtsbarkeitlehntdieGesetzentwürfeab.Beidewürden dierechtslagewederfürarbeitgebernochfürarbeitnehmerverbessern.unteranderemseidienotwendigkeit,eine eigenständigelegaldefinitionderabmahnungfestzulegen wieimentwurfderspd-fraktionvorgesehen nichterkennbar.daserforderniseinerabmahnungwerdeausdem inden 281,314Absatz2BGBkonkretisiertenÜbermaßverbotabgeleitet.AuchseidieAbmahnungnichtdaseinzige milderemittel,dasvoreinerkündigungvomarbeitgeber eingesetztwerdenkönne.zudemtreffenachgeltendem RechtdasArbeitsgerichtdieletzteEntscheidungüberdie ZumutbarkeiteinerWeiterbeschäftigungfürdenArbeitgeber.DerdabeizubeachtendeSpielraumreichevielweiterals im Gesetzentwurf vorgesehen. DerSachverständigeProf.Dr.GregorThüsingnenntdagegendenStatusquoüberzeugend.InsgesamtwerdebeiBetrachtungentsprechenderUrteiledeutlich,dassderEntwurf einesgesetzeszurerweiterungdeskündigungsschutzesder ArbeitnehmerundArbeitnehmerinnenspätestensseitder EntscheidungdesBAGvom10.Juni2010seineBerechtigungverlorenhabe.InderVorstellung,dassderDiebstahl geringwertigersachenregelmäßigdasvertrauendesarbeitgebersnichtentfallenlasse,wärenohnehinsystemwidrige Friktionenabsehbargewesen.DerweitergehendeEntwurf derfraktiondielinke.würdeohnehinein Sonderrecht Bagatelldiebstahl imrahmenderaußerordentlichenund ordentlichenkündigungschaffen,dasmitdenübrigenwertungendesarbeitsrechtsgänzlichunvereinbarwäre.der GesetzgebersolleesdaherbeidemBisherigenbelassenund auf eine ausgewogene Rechtsprechung vertrauen. DerSachverständigeAchimKlueßbegrüßt,dassalledrei InitiativeneineÄnderungderRechtsprechungherbeiführen wollten.dasscheinemitdemurteildesbundesarbeitsgerichtesvomjuni2010imfall Emmely inzwischengelungen.dasganzeausmaßderänderungkönnemanabererst mitvorliegenderurteilsbegründungabsehen.einegesetzesänderungseidahernichtzwangsläufigüberholt.dievorangegangeneöffentlichediskussiondiesesfallshabebereitseinumdenkengezeigt.beiderverdachtskündigunghabesichdiepraxisbereitsgeändert;etwahinsichtlichder BeamtenhabedasBundesverwaltungsgerichtdieEntlassung nuraufgrundeinesverdachtsabgelehnt.einegesetzesänderungwerdehierauchzueineranpassungderrechtsprechungderverwaltungsgerichteführen.sofernbeigericht mitzweierleimaßgemessenwerde,jenachdem,objemand PutzfrauoderGeschäftsführersei,sprichtderSachverständigevoneinerLegitimationskrisederRechtsprechungund führtbeispielhafteineentscheidungdesbundesgerichtshofs an,wonachdiekündigungeinesvorstandsmitgliedsunwirksamgewesensei,dasnebenetlichendeliktensogardie eigenehaushaltshilfedemunternehmeninrechnunggestellthabe.außerdementkräftetdersachverständigedie KritikandenGesetzesinitiativen,eineInteressenabwägung derarbeitsgerichtezugunstenderarbeitgeberbeieigentumsdeliktenseiempirischnichtbelegt.nureinknappes Dutzendvonrund150arbeitsgerichtlichenEntscheidungen habeausweislichderdatenbankjurisineinemsolchenfall diewirksamkeiteineraußerordentlichenkündigungverneint.inallendreiinitiativenwerdealsozurechthervorgehoben,dassinderrechtsprechungspraxiskaumnochabweichende Urteile zu finden seien. DerSachverständigeBenediktHopmannsprichtvon einemsignaldesbundesarbeitsgerichtsinderentscheidung zumfallderkassiererin Emmely.MitseinemUrteilhabe dasgerichtdiebisherigerechtsprechungzueigentumsodervermögensdeliktenvonarbeitnehmernkorrigieren wollen.dievorliegendengesetzesinitiativenseienselbst dannsinnvoll,wenndasbundesarbeitsgerichtzumteiloder vollständigaufdiepositionendervorliegendengesetzesinitiativeneinschwenkensollte.dreh-undangelpunktder KritikanderbisherigenRechtsprechungundeinesdaraus herzuleitendenbesserenrechtsmüssediepraxissein,mit derdiegerichtebisherdieinteressenabwägungvorgenommenhätten.dieseinteressenabwägungwerdebishereinseitigvorgenommen,sodassdiegrundrechtedesgekündigten verletztwordenseien.dieinteressenpositionendesarbeitgeberswürdenbeieinemnurgeringfügigenwirtschaftlichen Schadenüberzeichnet,dieInteressenpositionendesGekündigtenallenfallsbenannt,aberseltenundnieangemessen gewichtet.dergesetzentwurfderfraktiondielinke. schlageeineregelungohneausnahmenvor.damitstelle sichnichtdiefrage,inwelchenausnahmefällenselbstbei geringstemwirtschaftlichemschadenohnevorherigeabmahnunggekündigtwerdendürfe.angesichtsderherausragendenbedeutung,diediebelangedesgekündigtenarbeitnehmersbeiderregelungdeskündigungsschutzeshätten, seiesangemessen,infällenvoneigentums-undvermögensdeliktenmitgeringemwirtschaftlichemschadenohne Ausnahme zunächst eine Abmahnung ausreichen zu lassen. DerSachverständigeProf.Dr.KlausDörreerinnertdaran, dassurteilezusogenanntenbagatellkündigungeninjüngsterzeitöffentlicheaufmerksamkeiterregthätten.daserkläre sichnebenderbrisanzdeseinzelfallsausproblematischen EntwicklungenamArbeitsmarkt.InDeutschlandseiwährendderzurückliegendenDekadeeinSektormitprekären Beschäftigungsverhältnissenentstanden,inwelchemsich andereregulierungsformenvonsozial-undarbeitsbeziehungendurchgesetzthättenalsindendurchtarifverträge undmitbestimmunggeschütztensektoren.studienzubetriebenohnebetriebsratsprächenz.b.voneinemklima, dasdurch RepressionundAngst zucharakterisierensei. EinProblemliegedarin,dassdiesesozialeRealitäthäufigim Verborgenenbleibe.Bagatellkündigungenmüsstenauchvor diesemhintergrundgesehenwerden.eshandelesichkeineswegsausschließlichumeinrechtsproblem.vonurteilen zubagatelldeliktengingen auchweilsiebislanghäufigzu-

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/4281 gunstenderarbeitgeberausfielen höchstproblematische SignalefürgroßeBereichederArbeitsweltaus.Dasseiner Verkäuferin,diesichübervieleJahreinihremBerufbewährt habe,wegeneinesdelikts,dessenökonomischerschaden sichinwenigencentausdrückenlasse,gekündigtwerden könne,werdeinweitenteilenderöffentlichkeitalsgrobe VerletzungbasalerGerechtigkeitsprinzipienwahrgenommen.IndenvorliegendenGesetzgebungsinitiativenwerde dasrechtsdeliktalssolchesauchnichtbestritten.eswerde jedochbezweifelt,dassesdasvertrauensverhältniszwischenarbeitgeberundarbeitnehmerinjedemfallirreversibelzerstöre.ausdiesemgrundschlügenallegenannten InitiativeneineAbmahnpflichtbeiBagatelldeliktenvor.Eine solcheinitiativeseigrundsätzlichsinnvollundgeradezu überfällig. WeitereEinzelheitenkönnenderAusschussdrucksache 17(11)211sowiedemWortprotokollder24.Sitzungentnommen werden. IV.Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Zu Buchstabe a DerAusschussfürArbeitundSozialeshatdenGesetzentwurfaufDrucksache17/648inseiner43.Sitzungam 15.Dezember2010abschließendberatenunddemDeutschenBundestagmitdenStimmenderFraktionenderCDU/ CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionenSPDund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung empfohlen. Zu Buchstabe b DerAusschussfürArbeitundSozialeshatdenGesetzentwurfaufDrucksache17/649inseiner43.Sitzungam 15.Dezember2010abschließendberatenunddemDeutschenBundestagmitdenStimmenderFraktionenderCDU/ CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionDIELINKE. beistimmenthaltungderfraktionenspdundbündnis90/ DIE GRÜNEN die Ablehnung empfohlen. Zu Buchstabe c DerAusschussfürArbeitundSozialeshatdenAntragauf Drucksache17/1986inseiner43.Sitzungam15.Dezember 2010abschließendberatenunddemDeutschenBundestag mitdenstimmenderfraktionendercdu/csuundfdpgegendiestimmenderfraktionbündnis90/diegrünen beistimmenthaltungderfraktionenspdunddielinke. die Ablehnung empfohlen. DieFraktionderCDU/CSUlehntealledreiInitiativenals unnötigab.mitderpräsidentindesbundesarbeitsgerichts seirichtigerweisefestzustellen,dasseskeinebagatellengebeunddasssichjederfragenlassenmüsse,wievielersich dennausdereigenentaschenehmenlassenwürde,bevorer reagiere.zurechthabediepräsidentindesbundesarbeitsgerichtsauchdanachgefragt,wiemanalsmitarbeiter eigentlichzudereigenmächtigkeitkomme,ungefragtmaultaschenmitzunehmenodereineklopapierrolleoderstapelweisepapierausdembüro,undzutreffendgeschlussfolgert, dassdiesetwasmitfehlendemanstand,aberauchmitunerfülltenerwartungenzutunhabe.dieeinführungeinerabmahnpflichtunddesverbotsderverdachtskündigungist nachauffassungderfraktionjedenfallsnichtsinnvoll,da dieserbereichbereitssinnvollgeregeltsei.darüberhinaus werdedienotwendigerechtssicherheitdurchdiebewährte undpraxisgerechterechtsprechungsichergestellt.beieigentumsdeliktenamarbeitsplatzsei andersalsvonden OppositionsfraktionenSPD,DIELINKE.undBÜNDNIS 90/DIEGRÜNENbehauptet völligklar,waserlaubtsei. WennesumdieeigeneExistenzgehe,habeesdereinzelne ArbeitnehmerselbstinderHand,ebennichtzustehlenoder zuunterschlagen.manhabezudemkritikanderhandwerklichen Qualität der vorliegenden Entwürfe. DieFraktionderSPDforderte,dieWillkürzubegrenzen undrechtsklarheitzuschaffen,umkündigungenvonarbeitnehmernundarbeitnehmerinnenwegenbagatelldeliktenzuverhindern.dasgesamtezivilrechtwerdevom Grundsatzbeherrscht,bevordieKündigungergehenkönne, zunächsteineabmahnungauszusprechen.mitdemerforderniseinerabmahnung,die inderregel ausgesprochen werdenmüsse,würdeneineangemesseneinteressenabwägungunddasultima-ratio-prinzipeinerkündigunggesetzlichgefasst.dierechtsprechunghabesichseitdereinbringungdesgesetzentwurfszumpositivenverändert.inzwischengebeesnichtnurdieentscheidungzumfallder Kassiererin Emmely.AnlassderGesetzesinitiativeseien u.a.diedeutlichenunterschiedezwischenderbehandlung voneigentumsdeliktenvonführungskräfteneinerseitsund kleineren Mitarbeiternandererseitsgewesen.Undauch dasstrafrechtseiindiesenfragenerheblichgroßzügigerals dasarbeitsrecht.zudeninhaltendesantragsderfraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENsehemandurchausÜbereinstimmungen.GegenüberdemEntwurfderFraktionDIE LINKE. habe man stärkere Vorbehalte. DieFraktionderFDPführteaus,dassesbeiBagatellkündigungenletztlichumdiePrognoseüberdiekünftigeZusammenarbeitmiteinemMitarbeitergehe.Vertrauenseidie BasisjedesArbeitsverhältnisses.Daherkönnemanmitder ständigenrechtsprechungzudiesemthemagutleben;denn sienehmeeineabwägungderinteressenvor.insgesamt sehediefraktionderfdpkeinenreformbedarf.manlehne daher alle drei Vorlagen ab. DieFraktionDIELINKE.forderteKlarstellungein.Essei unklar,wodiegrenzezumbagatelldeliktgezogenwerde. Klarseiaber,dassmaninDeutschlandwegeneinerBulette seinenarbeitsplatzverlierenkönne.manchesverhaltensei unverständlichrigidegeahndetworden.undandersalsvon denanderenfraktionenaufgenommen,entsprächenauch VerdachtskündigungenoftnichtdemRechtsempfindender Bevölkerung.AuchdabeimüssedieRechtsstellungderArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerverbessertwerden;denn werersteinmalseinenarbeitsplatzverlorenhabe,bleibe meistdraußen.derbeschäftigteseigezwungen,vorgericht zuziehen.daherwerbemanumzustimmungzumgesetzentwurfderfraktiondielinke.derantragderfraktion derspdgehedagegennichtweitgenug;insbesonderebleibe diemöglichkeitderverdachtskündigungnachwievorbestehen.miteinigenpositionendesantragsderfraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENkönnemansicheinverstanden erklären,allerdingsbleibeauchhierdieverdachtskündigung erhalten. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENforderte,eine AbmahnpflichtvoreinerKündigungeinzuführen auchbei FehlverhaltengegenüberKundenundKollegen.BeiBaga-

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode tellkündigungengeheesschließlichumeinengeringenwirtschaftlichenschadenfürdenarbeitgeber,abereinensehr großenschadenfürdenbeschäftigten.zudemseiesinbetriebenoftmalsnichtklar,waserlaubtseiundwasnicht.eine AbmahnungwürdedazurKlärungführen.DemEntwurfder FraktionDIELINKE.könnemanwegenderRegelungzur Verdachtskündigungnichtzustimmen.Siegehezuweit.Mit dementwurfderfraktionderspdsehediefraktiongrößere Übereinstimmung. Berlin, den 15. Dezember 2010 Dr. Heinrich L. Kolb Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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