Beschlussempfehlung und Bericht
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- Katrin Winkler
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/5551 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften A. Problem DerGesetzentwurfdientderUmsetzungderRichtlinie2005/14/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom11.Mai2005,diedasaufverschiedenen RichtlinienberuhendeSystemderKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungder Gemeinschaftaktualisierenundverbessernwill.DieÄnderungensollendabei insbesonderedengeschädigtenvonverkehrsunfällenzugutekommen.bestehendelückendergeltendenkraftfahrzeug-haftpflichtversicherungsrichtlinien sollengeschlossenwerden.darüberhinaussolldemwachsendengrenzüberschreitendenverkehr,dernurnochinausnahmefällengrenzkontrollenunterzogenwird,besserrechnunggetragenwerden.fernersollderbinnenmarktfür die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gestärkt werden. B. Lösung AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassung,derÄnderungendes Pflichtversicherungsgesetzes,desVersicherungsvertragsgesetzes,desStraßenverkehrsgesetzessowieweitererVorschriftenvorsieht.Durchdievom RechtsausschussvorgeschlagenenÄnderungendesGesetzentwurfswerdenBefreiungstatbeständevonderVersicherungspflichtbeibehalten,einEntschädigungsanspruchgegendenEntschädigungsfondsfürSchädenausKraftfahrzeugunfällenmitvonderVersicherungbefreitenFahrzeugeneingeführtunddie EntschädigungfürUnfällemitnichtversicherungspflichtigenFahrzeugenim Auslandgeregelt.FernersolldasbishergeltendeRechtimBezugaufsog.krankeVersicherungsverhältnissebeibehaltenwerden;derGeschädigtesollauchin denfälleneineleistungderversicherungdesschädigerserhaltenkönnen,in denendieversicherungvonihrerleistungspflichtgegenüberdemversicherungsnehmer frei ist. Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung C. Alternativen Keine D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache16/5551mitfolgendenmaßgaben,imübrigen unverändert anzunehmen: 1.InderEingangsformelwerdennachdemWort hat diewörter mitzustimmung des Bundesrates eingefügt. 2. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird gestrichen. b) Nummer 2 wird Nummer 1 und Buchstabe a wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: b)selbstfahrendenarbeitsmaschinenundstaplernimsinnedes 3 Abs.2Satz1Nr.1BuchstabeaderFahrzeug-Zulassungsverordnung,derenHöchstgeschwindigkeit20KilometerjeStundenicht übersteigt,wennsiedenvorschriftenüberdaszulassungsverfahren nicht unterliegen,. c) Die Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2 bis 6. d)nummer8wirdnummer7undinbuchstabeadoppelbuchstabeaa werdenindernummer2anachdemwort Fahrzeugs diewörter nach 2 Abs.1 Nr.6 oder eingefügt. e) Die Nummern 9 und 10 werden die Nummern 8 und 9. f) Nach der neuen Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt: 10. Nach 12b wird folgender 12c eingefügt: 12c (1)DerEntschädigungsfondsnach 12istverpflichtet,einem EntschädigungsfondsimSinnedesArtikels1Abs.4derRichtlinie 84/5/EWGeinesanderenMitgliedstaatsderEuropäischenUnionden Betragzuerstatten,dendieseralsEntschädigungwegeneinesPersonen-oderSachschadenszahlt,deraufdemGebietdiesesMitgliedstaatsdurcheinFahrzeugverursachtwurde,dessenHalternach 2 Abs. 1 Nr. 6 von der Versicherungspflicht befreit ist. (2)SoweitderEntschädigungsfondsnach 12einenBetragnach Absatz1erstattet,gehendieaufdenEntschädigungsfondsdesanderenMitgliedstaatsderEuropäischenUnionübergegangenenAnsprüchedesGeschädigtengegendenHalter,denEigentümer,denFahrer undeinensonstigenersatzpflichtigenaufdenentschädigungsfonds nach 12 über. 3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt: Artikel 3 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes DasVersicherungsvertragsgesetzvom [einsetzen:datumundfundstelle des Gesetzes] wird wie folgt geändert: 1.In 114Abs.2Satz2werdendieWörter Anspruchdes unddiewörter nach 115 Abs. 1 in Verbindung mit 117 Abs. 1 gestrichen.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/ wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)IstderVersicherervonderVerpflichtungzurLeistungdemVersicherungsnehmergegenüberganzoderteilweisefrei,sobleibtgleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter kanndemanspruchdesdrittennach 115nurentgegengehaltenwerden,wenndasSchadensereignis späteralseinenmonatnachdemzeitpunkteingetretenist,zudem der durchdiewörter wirktinansehungdesdrittenerstmitdem Ablauf eines Monats, nachdem der ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter Anspruch des gestrichen. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: (5)SoweitderVersichererdenDrittennachdenAbsätzen1bis4 befriedigtundeinfalldes 116nichtvorliegt,gehtdieForderungdes DrittengegendenVersicherungsnehmeraufihnüber.DerÜbergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 3.In 119Abs.1werdendieWörter nach 115Abs.1 durchdiewörter gegendenversicherungsnehmerodernach 115Abs.1gegendenVersicherer ersetzt. 4. Dem 124 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)DieAbsätze1und2sindnichtanzuwenden,soweitderDritteseinenAnspruchaufSchadensersatznichtnach 115Abs.1gegendenVersicherer geltend machen kann. 5. Dem 168 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Entsprechendesgilt,soweitdieAnsprüchenach 851coder 851dder Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden dürfen. 4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 5 und wird wie folgt geändert: a) Vor der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt: 1.In 6Abs.1Nr.2BuchstabenwerdendieAngabe 18.September 2002 durchdieangabe [einsetzen:tagdesinkrafttretensdieses Änderungsgesetzes] ersetztunddiewörter,soweitsievonselbständigenundhauptberuflichtätigenkraftfahrzeugsachverständigen gebildet und getragen werden, gestrichen. b) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 6. 7.DerbisherigeArtikel6wirdArtikel7undNummer2wirdwiefolgtgefasst:,2.In 1Nr.1werdennachdemWort Kennzeichen diewörter,unabhängigdavon,obessichumeinendgültigesodervorläufigeskennzeichenhandelt,,nachdemwort Belgien daswort Bulgarien undnach dem Wort Portugal das Wort Rumänien eingefügt.
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 8. Nach dem neuen Artikel 7 wird folgender Artikel 8 eingefügt:,artikel 8 Änderung des Handelsgesetzbuchs In 335desHandelsgesetzbuchsinderimBundesgesetzblattTeilIII, Gliederungsnummer4100-1veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletztdurch geändertwordenist,wirdnachabsatz2folgenderabsatz2a eingefügt: (2a)FüreineelektronischeAktenführungundKommunikationsind 110aAbs.1, 110bAbs.1Satz1,Abs.2bis4, 110cAbs.1sowie 110d desgesetzesüberordnungswidrigkeitenentsprechendanzuwenden. 110a Abs.2Satz1und3sowie 110bAbs.1Satz2und4desGesetzesüberOrdnungswidrigkeitensindmitderMaßgabeentsprechendanzuwenden,dassdas BundesministeriumderJustizdieRechtsverordnungohneZustimmungdes Bundesrateserlassenkann;eskanndieErmächtigungdurchRechtsverordnung auf das Bundesamt für Justiz übertragen. 9. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 9 und wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird das Wort, Außerkrafttreten angefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: 12Abs.1Satz1Nr.2aund 12cdesPflichtversicherungsgesetzes vom5.april1965 (BGBl.IS.213),daszuletztdurchArtikel1diesesGesetzesgeändertwordenist,tretenmitAblaufdes [einsetzen:datum desjenigentagesdessechzigstenaufdenmonatderverkündungfolgendenkalendermonats,dessenzahlmitdemtagderverkündungübereinstimmt] außer Kraft. Berlin, den 10. Oktober 2007 Der Rechtsausschuss Andreas Schmidt (Mülheim) Vorsitzender Daniela Raab Berichterstatterin Mechthild Dyckmans Berichterstatterin Jerzy Montag Berichterstatter Marianne Schieder Berichterstatterin Wolfgang Neskovic Berichterstatter
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/6627 Bericht der Abgeordneten Daniela Raab, Marianne Schieder, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag I.Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf aufdrucksache16/5551inseiner105.sitzungam21.juni2007in ersterlesungberatenundzurfederführendenberatungdem RechtsausschussundzurMitberatungdemFinanzausschuss,demAusschussfürErnährung,Landwirtschaftund VerbraucherschutzunddemAusschussfürVerkehr,Bau und Stadtentwicklung überwiesen. II. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse DerFinanzausschusshatdieVorlageam10.Oktober2007 inseiner70.sitzungberatenundeinstimmigbeschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen. DerAusschussfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzhatdieVorlageam10.Oktober2007inseiner54.SitzungberatenundmitdenStimmenderFraktionen CDU/CSU,SPD,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIE GRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionderFDPbeschlossen,dieAnnahmedesGesetzentwurfsingeänderter Fassung zu empfehlen. DerAusschussfürVerkehr,BauundStadtentwicklung hatdievorlageam10.oktober2007inseiner46.sitzung beraten.mitdenstimmenderfraktionendercdu/csu, SPDundFDPbeiStimmenthaltungderFraktionenDIE LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENhatderAusschussbeschlossen,dieAnnahmederÄnderungsanträgeder FraktionenderCDU/CSUundSPDaufAusschussdrucksache16(6)163zuempfehlen.MitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundDIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENhat derausschussbeschlossen,dieannahmedesgesetzentwurfs in geänderter Fassung zu empfehlen. III.Beratung im Rechtsausschuss DerRechtsausschusshatdieVorlageinseiner76.Sitzung am20.oktober2007abschließendberatenundeinstimmig beschlossen,dieannahmedesgesetzentwurfsunterberücksichtigungderinderbeschlussempfehlungabgedruckten Maßgaben zu empfehlen. IV.Begründung der Beschlussempfehlung SoweitderRechtsausschussdenGesetzentwurfunverändert angenommenhat,wirdaufdiebegründunginderdrucksache16/5551,s.9f.verwiesen.dievomausschussempfohlenenänderungendesgesetzentwurfswerdenwiefolgt begründet: Zu Nummer 1 (Eingangsformel) DasGesetzbedarfderZustimmungdesBundesrates,da durchartikel1nr.4desgesetzeseineverordnungsermächtigung,beiderdiezustimmungsbedürftigkeitkonstitutiv ausgeschlossenist,inhaltlicherweitertwirdundnachder RechtsprechungdesBundesverfassungsgerichtseinGesetz, dasdiezustimmungsbedürftigkeiteineransichzustimmungsbedürftigenverordnungbeseitigt,seinerseitszustimmungsbedürftig ist. Zu Nummer 2 (Änderung des Artikels 1) DieÄnderungeninArtikel1sinddaraufzurückzuführen, dassdieimgesetzentwurfderbundesregierungvorgeseheneeinführungeineralternativenpflichtversicherungfürdie bishervonderversicherungspflichtbefreitenselbstfahrendenarbeitsmaschinenund (künftigauch)staplerimsinne des 2Abs.1Nr.6BuchstabebPflVGsowieAnhängerim Sinnedes 2Abs.1Nr.6BuchstabecPflVGaufgegeben unddiederzeitgeltendebefreiungdieserfahrzeugevonder Versicherungspflichtbeibehaltenwerdensollen.NachAnhörungderbeteiligtenKreisesolldervonder5.Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrichtlinie (Richtlinie2005/14/ EGvom11.Mai2005)geforderteSchutzderUnfallopferbei ZahlungsunfähigkeitdesSchädigersdurcheineRückkehr zurlösungdesreferentenentwurfsdesbundesministeriums derjustizsichergestelltwerden,wonachderentschädigungsfondsfürschädenauskraftfahrzeugunfällendieausfallhaftungfürschädenübernimmt,diedurchvonderversicherungspflicht befreite Fahrzeuge verursacht werden. Zu Buchstabe a (Artikel1 Änderungvon 1des Pflichtversicherungsgesetzes) DieinNummer1desGesetzentwurfsvorgeseheneRegelung wirdgestrichen.hierdurchsolltedieauchimrahmendesgesetzentwurfsderbundesregierungbeibehaltenebefreiung derkraftfahrzeugevonderversicherungspflicht,derenbauartbedingtehöchstgeschwindigkeit6kilometerjestunde nichtübersteigt,indiegrundnormdes 1PflVGüberführt werden.einesolcheüberführungistnunnichtmehrerforderlich,daderbefreiungstatbestand gemeinsammitdenanderen,nunbeibehaltenenbefreiungstatbeständen in 2 Abs. 1 Nr. 6 PflVG belassen werden kann. Zu Buchstabe b (Artikel1 Änderungvon 2Abs.1des Pflichtversicherungsgesetzes) DieNeufassungdes 2Abs.1Nr.6PflVGwirdaufdessen Buchstabenbbeschränkt.DamitentfälltdieimGesetzentwurfderBundesregierungvorgeseheneEinführungeiner alternativenversicherungspflichtderbisherbefreitenfahrzeuge in einer (Betriebs-)Haftpflichtversicherung. Zu Buchstabe c (Artikel 1) RedaktionelleÄnderung,diedurchdieStreichungderNummer 1 veranlasst ist. Zu Buchstabe d (Artikel1 Änderungvon 12Abs.1 Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes) AnstellederPflichtversicherungsollnundieEintrittspflicht desentschädigungsfondsfürschäden,dievonfahrzeugen verursachtwerden,dievonderversicherungspflichtbefreit
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Buchstabe e (Artikel 1) sind,vorgesehenwerden.derneue 2Abs.1Satz1Nr.2a PflVGbegründeteinenSchadensersatzanspruchgegenden deutschenentschädigungsfonds,wenneinfahrzeug,dessen Halternach 2Abs.1Nr.6PflVGodernachdemRecht einesanderenmitgliedstaatsvonderversicherungspflicht befreitist,iminlandeinenunfallverursacht.unter 2 Abs.1Nr.6PflVGfallenKraftfahrzeuge,derenbauartbedingteHöchstgeschwindigkeit6KilometerjeStundenicht übersteigt,selbstfahrendearbeitsmaschinenund (nun)stapler,derenhöchstgeschwindigkeit20kilometerjestunde nichtübersteigt,sowieanhänger.diebeidenletztenfahrzeuggruppenwerdenallerdingsnurerfasst,wennsieden VorschriftenüberdasZulassungsverfahrennichtunterliegen.BeidenAnhängernsinddiesinsbesondereAnhängerin land-undforstwirtschaftlichenbetriebenundarbeitsmaschinen. RedaktionelleÄnderung,diedurchdieStreichungderNummer 1 veranlasst ist. Zu Buchstabe f (Artikel1 12cdesPflichtversicherungsgesetzes neu) Eswirdeinneuer 12cPflVGgeschaffen,dereineRegelungfürAuslandsunfällederinderBundesrepublik DeutschlandvonderVersicherungspflichtbefreitenFahrzeugebereithält (z.b.einbaggerausderbundesrepublik DeutschlandstößtindenNiederlandenmiteinemdortzugelassenenPkwzusammen,dessenFahrerhierbeiverletzt wird).bisherwareinesolcheregelungnichterforderlich,da dieanderenmitgliedstaatenbeidereinreisesolcherfahrzeugedievorlageeinergrünenkarteodereinergrenzversicherungspoliceverlangenkonnten,sodassjedenfallsauslandsversicherungsschutzdieserfahrzeugevorlag.mitder AbschaffungderKontrollenandenBinnengrenzender EuropäischenUnionkannjedochaufdieseWeiseVersicherungsschutz nicht mehr gewährleistet werden. Artikel1Nr.3Buchstabebder5.Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrichtlinieordnetdaheran,dassdieGeschädigtenvonnunansogestelltwerdensollen,alsseiderSchaden voneinemzwarversicherungspflichtigen,abertatsächlich nichtversichertenfahrzeugverursachtworden.mitdieser GleichstellungerhaltendieGeschädigteneinenSchadensersatzanspruchgegendenEntschädigungsfondsdesUnfallmitgliedstaats (indemvorangehendenbeispielstehtalsodem niederländischenpkw-fahrereinschadensersatzanspruch gegendenniederländischenentschädigungsfondszu),der demmateriellenrechtdesunfallmitgliedstaatszuentnehmenist.derentschädigungsfondsdesunfallmitgliedstaats sollallerdingsstetseinenrückgriffsanspruchgegendenentschädigungsfondsdesmitgliedstaatshaben,indemdasfahrzeugseinengewöhnlichenstandorthatundnachdessen RechtderHalterdesFahrzeugsvonderVersicherungspflicht befreitist (indembeispielderdeutscheentschädigungsfonds).diesenrückgriffsanspruchgegendendeutschenentschädigungsfondsalsentschädigungsfondsdesstandortmitgliedstaats regelt der neue 12c Abs. 1 PflVG. Derneue 12cAbs.2PflVGregeltdemgegenüberdie WirkungeneinerZahlungdesimRegressweginAnspruch genommenendeutschenentschädigungsfondsandenentschädigungsfondsdesunfalllandes (imbeispielalsoden niederländischenentschädigungsfonds).sind wassich nachdemrechtdesunfalllandesrichtet aufdenentschädigungsfondsdesunfalllandesmitseinerschadensersatzleistungandengeschädigtenansprüchedesgeschädigten gegendenhalter,fahrer,eigentümerodereinensonstigen Ersatzpflichtigenübergegangen,soordnetAbsatz2an,dass mitderregressleistungdesdeutschenentschädigungsfonds dieseansprüchegegenhalter,fahrer,eigentümeroder einensonstigenersatzpflichtigenaufdendeutschenentschädigungsfondsübergehen.demdeutschenentschädigungsfondswirdsodiemöglichkeiteingeräumt,sichbei demletztverantwortlichenschadloszuhalten,wobeierfreilich das Risiko von dessen Zahlungsunfähigkeit trägt. Zu Nummer 3 (Artikel3 neu ÄnderungdesVersicherungsvertragsgesetzes) Nummer3enthältÄnderungendesVersicherungsvertragsgesetzes.DabeihandeltessichumAnpassungen,dieaufgrundvonÄnderungenamGesetzentwurf (Bundestagsdrucksache16/3945)imZugederBeratungen (Artikel3 Nr.1bis4)sowieinfolgeeinerGesetzesänderung (Artikel3 Nr.5)erforderlichsind,bislangabernichtbzw.nichtvollständig vorgenommen wurden. DieÄnderungeninArtikel3Nr.1bis4betreffendieRegelungenüberdiePflichtversicherung ( 113ff.VVG).Der Regierungsentwurf (Bundestagsdrucksache16/3945)hatte hiereinenallgemeinendirektanspruchdesgeschädigtengegendenversicherervorgesehen.diegesetzlichenbestimmungenwarenalseinheitlichessystemkonzipiertundgingenvombesteheneinesallgemeinendirektanspruchsaus; RechteundPflichtendesGeschädigtenwarennachdem KonzeptdesRegierungsentwurfsvollständigandasBestehen eines Direktanspruchs des Dritten geknüpft. ImZugederBeratungendesRechtsausschusseswurdeder allgemeinedirektanspruchdesgeschädigtenaufeinzelne Fällezurückgeführt.Nachdemneuen 115Abs.1VVG kanndergeschädigtedenversichereraußerhalbderkfz- HaftpflichtversicherungnurbeiInsolvenzoderunbekanntemAufenthaltdesVersicherungsnehmersunmittelbarin Anspruchnehmen.InallenanderenFällenbestehtkeinDirektanspruch.DieRechteundPflichtendesgeschädigten Dritten,derkeinenDirektanspruchhat,sinddamitnicht mehrausdrücklichgeregelt.insbesondereergibtsichgegenüberdemgeltendenrechtbeidemsogenannten kranken Versicherungsverhältnis (vgl. 158cff.VVGa.F.)eine SchlechterstellungfürGeschädigte,diesonichtgewolltist. UmdieseSchlechterstellungzuvermeidenundumdie Rechtslagebeizubehalten,dienach 158cff.VVGa.F.besteht,sollendiebetroffenenVorschriftenangepasstwerden. DieÄnderunginArtikel3Nr.5trägteinerGesetzesänderungvom26.März2007Rechnung,dieimGesetzentwurf nicht berücksichtigt worden war. Zu Artikel 3 Zu Nummer 1 neu (Änderungvon 114Abs.2Satz2 des Versicherungsvertragsgesetzes) 114Abs.2Satz2VVGlässtdieVereinbarungvonSelbstbehalteninderPflichtversicherungzu.Diesewirkennur
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/6627 zwischendemversicherungsnehmerunddemversicherer, sollenjedochdemgeschädigtennichtentgegengehaltenund gegenübereinermitversichertenpersonnichtgeltendgemachtwerdenkönnen.dergesetzeswortlautstelltdabeiauf dendirektanspruchdesdrittennach 115Abs.1VVGund nichtaufdiepersondesdrittenab.nachdemeinallgemeinerdirektanspruchnichtbeschlossenwurde,hatdieszur Folge,dasssichderDritte,derkeinenDirektanspruchbesitzt,einenSelbstbehaltentgegenhaltenlassenmüsste.Eine solcheschlechterstellungdesgeschädigtenwarjedochnicht beabsichtigt.diebezugnahmeaufdendirektanspruchist daher zu streichen. Zu Nummer 2 neu (Änderungvon 117desVersicherungsvertragsgesetzes) Zu Buchstabe a (Änderungvon 117Abs.1desVersicherungsvertragsgesetzes) 117Abs.1VVGregeltdieLeistungspflichtdesVersicherersindenFällendes kranken Versicherungsverhältnisses. IstderVersicherergegenüberseinemVersicherungsnehmer vonderverpflichtungzurleistungfrei,sosollseineleistungspflichtinansehungdesdrittengleichwohlbestehen bleiben,undzwarunabhängigdavon,obeindirektanspruch nach 115Abs.1VVGbestehtodernicht.DadasGesetz allerdingsauchandieserstellederzeitaufdenanspruchaus 115Abs.1VVGabstellt,istderDritteinFällen,indenen eindirektanspruchnichtbesteht,schutzlos.dasstellteine VerschlechterunggegenüberderbisherigenRechtslage ( 158cAbs.1VVGa.F.)dar,diesonichtgewolltist.Die Neufassungpasst 117Abs.1VVGandenWortlautdes 158cAbs.1VVGa.F.anundstelltsofürFälleohne DirektanspruchdiebisherigeRechtslagewiederher,indem sienichtaufdenanspruchdesdritten,sondernaufdieperson des Dritten abstellt. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa (Änderungvon 117Abs.2 Satz1desVersicherungsvertragsgesetzes) AuchdieseBestimmungsetztnachihremjetzigenWortlaut dasbesteheneinesallgemeinendirektanspruchsvoraus, lässtalsodendritten nachdemwegfalldesallgemeinen Direktanspruchs inallenanderenfällenschutzlos.diedarinliegendeschlechterstellunggegenüberdemfrüheren Recht ( 158cAbs.2Satz1VVGa.F.)warnichtbeabsichtigt.ZurWiederherstellungderbisherigenRechtslageist eineanpassungandenwortlautderfrüherenregelungerforderlich,dieeinendirektanspruchnichtvoraussetzte,sondern ebenfalls auf die Person des Dritten abstellte. Zu Doppelbuchstabe bb (Änderungvon 117Abs.2 Satz4desVersicherungsvertragsgesetzes) DieÄnderungerfolgtausdenselbenGründenwieunter BuchstabebDoppelbuchstabeaa (Folgeänderung).AuchinsoweitistnichtaufdenAnspruch,sondernaufdiePersondes Dritten abzustellen. Zu Buchstabe c ( 117Abs.5desVersicherungsvertragsgesetzes neu) DieErgänzungübernimmtdenbisherigen 158fVVGa.F. DerdortgeregelteRückgriffsanspruchdesVersichererswar entbehrlich,solangeeinallgemeinerdirektanspruchbestand,dasichderrückgriffdesversicherersdannstetsnach 116richtete.SoweitallerdingskeinDirektanspruchnach 115bestehtundderVersichererdenDrittennach 117 Abs.1bis4befriedigt,mussdieForderungdesDrittengegendenVersicherungsnehmergleichfallsaufdenVersichererübergehen,damitdieserdenVersicherungsnehmerauch indiesenfälleninregressnehmenkann.daswirddurch den neuen 117 Abs. 5 sichergestellt. Zu Buchstabe d (Änderungvon 117Abs.5in 117 Abs.6desVersicherungsvertragsgesetzes) EshandeltsichumeineFolgeänderungausderinBuchstabe c enthaltenen Änderung. Zu Nummer 3 neu (Änderungvon 119Abs.1des Versicherungsvertragsgesetzes) DurchdieÄnderungwirdklargestellt,dassdenDrittenAnzeigeobliegenheitenimmerdanntreffen,wennerAnsprüche auseinemschadensereignisgeltendmachenwill,unabhängigdavon,obeindirektanspruchbestehtodernicht.esist nichtgerechtfertigt,dassdendrittenkeineanzeigepflicht treffensoll,wennerkeinendirektanspruchgegendenversichererbesitzt.sachlichwirddamitdieunter 158dAbs.1 VVG a. F. geltende Rechtslage wiederhergestellt. Zu Nummer 4 neu ( 124Abs.3desVersicherungsvertragsgesetzes neu) 124Abs.1und2betrifftdasprozessualeVerhältnisdes GeschädigtenzumVersichererundzumVersicherungsnehmer.DieVorschriftentstammtdemfrüheren 3Nr.8und10 PflVG.SiebetrifftdieRechtswirkungeneinerrechtskräftigenEntscheidungimProzessdesGeschädigtengegenden VersichereroderdenVersicherungsnehmerfürdasjeweils andereverfahren.grundlagedervorschriftist,dassdergeschädigtesowohlgegendenversicherungsnehmeralsauch imwegedesdirektanspruchsgegendenversicherervorgehenkann.nurwennaussichtdesgeschädigtendiemöglichkeitbesteht,sowohldenschädiger,alsauchdenversichererimwegedesdirektanspruchsinanspruchzu nehmen,bestehteinbedürfnis,dierechtswirkungender beidenverfahreninbestimmtenfälleneinanderanzugleichen.derneueabsatz3stelltdeshalbklar,dassdiebestimmungnurindenfällenanwendungfindet,indenender DritteseinenAnspruchaufSchadensersatznach 115 Abs. 1 gegen den Versicherer geltend machen kann. Zu Nummer 5 neu (Änderungvon 168desVersicherungsvertragsgesetzes) 168desVersicherungsvertragsgesetzes (VVG)übernimmt dieregelungdes 165desGesetzesüberdenVersicherungsvertrag. 168Abs.3VVGgibtbisherdieRechtslage wieder,diemitartikel9desgesetzeszuränderungdesbetriebsrentengesetzesundanderergesetzevom2.dezember 2006 (BGBl.IS.2724)beschlossenwordenwar (für 165
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Abs.3desGesetzesüberdenVersicherungsvertrag).RichtigerweisehättejedochdieRechtslageübernommenwerden müssen,diemitartikel3desgesetzeszumpfändungsschutzderaltersvorsorgevom26.märz2007 (BGBl.I S.368)hergestelltwordenwar.Dieswirdnunmehrnachgeholt.FernerwirdzurKlarstellungdieNormdes 851d,die wie 851cdurchdasGesetzzumPfändungsschutzder AltersvorsorgeindieZivilprozessordnungeingefügtworden ist, ausdrücklich in Bezug genommen. Zu Nummer 4 (Artikel 4 neu) RedaktionelleÄnderung,diedurchdieEinfügungeinesneuen Artikels in den Gesetzentwurf notwendig wird. Zu Nummer 5 (Artikel5 neu ÄnderungdesStraßenverkehrsgesetzes) Zu Buchstabe a (Artikel5 neu Änderungvon 6 Abs.1Nr.2BuchstabendesStraßenverkehrsgesetzes) DieErmächtigungdes 6Abs.1Nr.2BuchstabenStVG wirddahingehendgeändert,dassüberwachungsorganisationenzurtechnischenüberwachungvonkraftfahrzeugen indeutschlandkünftigauchdannanerkanntwerdenkönnen,wennsienichtausschließlichvonselbständigenund hauptberuflichtätigenkraftfahrzeugsachverständigengebildetundgetragenwerden.diesdientdergütlichenbeilegungdesvertragsverletzungsverfahrensdereuropäischen KommissiongegendieBundesrepublikDeutschlandgemäß Artikel226desEG-Vertrages (VerfahrenNummer2004/ 2068). DieEuropäischeKommissionhatimRahmendiesesVerfahrensdieAuffassungvertreten,dassdiedeutscheRegelung überdieanerkennungvonorganisationenzurtechnischen ÜberwachungvonKraftfahrzeugendieNiederlassungsfreiheit (Artikel43,48EGV)vonUnternehmenausanderen Mitgliedstaatenunzulässigbeschränke.ZurgütlichenBeilegungdesVertragsverletzungsverfahrenshatsichdieBundesrepublikDeutschlandbereiterklärt,dasErfordernis,nach demdieanerkennungvonüberwachungsorganisationen nachderzeitigerrechtslage (AnlageVIIIbStVZO)nurerteiltwerdenkann, wenndieorganisationausschließlich vonmindestens60selbständigenundhauptberuflichtätigen Kraftfahrzeugsachverständigengebildetundgetragenwird, wobeimindestenssovieleprüfingenieuredieserorganisationimanerkennungsgebietihrensitzhabenmüssen,dass auf100000dortzugelassenekraftfahrzeugeundanhänger (nachderstatistikdeskraftfahrt-bundesamtesam1.juli einesjedenjahres)jeweilseinprüfingenieurentfällt,jedoch nichtmehrals30prüfingenieure,ersatzlosaufzuheben.damitanlageviiibstvzoentsprechendgeändertwerden kann,istesnotwendig,dieermächtigungdes 6Abs.1 Nr. 2 Buchstabe n anzupassen. Zu Buchstabe b (Artikel 5 neu) RedaktionelleÄnderung,diedurchdieEinfügungeinerneuen Nummer in den Gesetzentwurf notwendig wird. Zu Nummer 6 (Artikel5 neu ÄnderungdesStraßenverkehrsgesetzes) RedaktionelleÄnderung,diedurchdieEinfügungeinesneuen Artikels in den Gesetzentwurf notwendig wird. Zu Nummer 7 (Artikel7 neu ÄnderungderVerordnungzurDurchführungderRichtliniedes RatesderEuropäischenGemeinschaften vom24.april1972betreffenddieangleichungderrechtsvorschriftendermitgliedstaatenbezüglichderkraftfahrzeug- HaftpflichtversicherungundderKontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht) DieErgänzungderin 1Nr.1genanntenLänderumBulgarienundRumäniendientderUmsetzungderEntscheidung derkommissionvom9.juli2007 (ABl.EUNr.L180S.42). DanachsindalleVoraussetzungenfürdieAbschaffungder KontrollederKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungnach denvorschriftender1.kraftfahrzeug-haftpflichtversicherungsrichtliniezwischendenmitgliedstaatendereuropäischenunionsowiebulgarienundrumänienerfüllt.dementsprechendistabdem1.august2007aufdiekontrolleder HaftpflichtversicherungbeieinreisendenFahrzeugen,die ihrengewöhnlichenstandortimgebietvonbulgarienoder Rumänien haben, zu verzichten. Zu Nummer 8 (Artikel8 neu ÄnderungdesHandelsgesetzbuchs) BeiEinführungdesvomBundesamtfürJustiz (Bundesamt) durchzuführendenordnungsgeldverfahrensnach 335 HGBimJahr2007isteineausdrücklicheRechtsgrundlage fürdieelektronischeaktenführunginderbehördenichtgeschaffenworden.obdienunmehrbestehendenundnicht ausdrücklichinbezuggenommenenrechtsvorschriftendes Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)dieVoraussetzungeneinersicherenRechtsgrundlageinvollemUmfangerfüllen,istzweifelhaft.EntsprechendesgiltfürdieZulässigkeit elektronischerkommunikationzwischendenbeteiligten, dasheißtdengesetzlichenvertreternoffenlegungspflichtiger Unternehmen ( 335Abs.1Satz1HGB)einerseitsunddem Bundesamt andererseits. UmbestehendeZweifelanderrechtlichenAbsicherungauszuräumen,sollenineinemneuenAbsatz2aergänzendeine entsprechendeanwendungdereinschlägigenbestimmungeneinschließlichderinihnenenthaltenenverordnungsermächtigungenausdemgesetzüberordnungswidrigkeiten (OWiG)vorgesehenundzugleichbestimmtwerden,dassdas BundesministeriumderJustizdieRechtsverordnungohne ZustimmungdesBundesrateserlassenkann.DieBestimmungendesOWiGerscheinenimHinblickaufdenbesonderenCharakterdesOrdnungsgeldesinsgesamtbessergeeignet als die Bestimmungen des VwVfG. DasWirksamwerdenderZulässigkeitelektronischerAktenführunghängtvomErlasseinervomBundesministeriumder JustizzuerlassendenRechtsverordnungab.DiesesVerordnungsgebungsverfahrensollschnellstmöglicheingeleitet werden.
9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/6627 Zu Nummer 9 (Artikel9 neu Inkrafttreten,Außerkrafttreten) DurchdieErgänzungdesArtikels8werdendieneuenRegelungenin 12Abs.1Satz1Nr.2aund 12cPflVGauf fünfjahrebefristet.indiesemzeitraumsollenerkenntnisse darüber gewonnen werden, ob die wirtschaftliche Belastung desentschädigungsfonds undmithindergemeinschaft derinderkraftfahrzeug-haftpflichtversicherungversichertenpersonen mitdenentschädigungsleistungenfürfahrzeuge,derenhaltervonderversicherungspflichtbefreit sind, in einem zumutbaren Rahmen liegt. Berlin, den 10. Oktober 2007 Daniela Raab Berichterstatterin Wolfgang Neskovic Berichterstatter Marianne Schieder Berichterstatterin Jerzy Montag Berichterstatter Mechthild Dyckmans Berichterstatterin
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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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