Unterrichtung. Deutscher Bundestag Drucksache 16/6739. durch die Bundesregierung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode (zu Drucksache 16/6290) Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) Drucksache 16/6290 Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des Bundesrates DerBundesrathatinseiner836.Sitzungam21.September 2007beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1.ZuArtikel 1 Nr.2 ( 1 Abs.1 EStG) Artikel 3 Nr. 1a neu ( 1 Abs.3 KStG) Artikel 5 Nr. 01 neu ( 2 Abs.7 GewStG) a) Artikel 1 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:,2. 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ZumInlandimSinnediesesGesetzesgehört auchderderbundesrepublikdeutschlandzustehendeanteilamfestlandsockel,soweit dortnaturschätzedesmeeresgrundesunddes MeeresuntergrundeserforschtoderausgebeutetwerdenoderdortEnergieunterNutzungerneuerbarer Energien erzeugt wird. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 (weiter wie RegE). bb) Nach Satz 3 (weiter wie RegE). b)inartikel3istnachnummer1folgendenummer1a einzufügen:,1a. 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3)ZumInlandimSinnediesesGesetzesgehörtauchderderBundesrepublikDeutschland zustehendeanteilamfestlandsockel,soweit dortnaturschätzedesmeeresgrundesunddes Meeresuntergrundeserforschtoderausgebeutet werdenoderdortenergieunternutzungerneuerbarer Energien erzeugt wird. c)inartikel5istvornummer1folgendenummer01 einzufügen:,01. 2 Abs. 7 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 1.derderBundesrepublikDeutschlandzustehendeAnteilamFestlandsockel,soweitdort NaturschätzedesMeeresgrundesunddes MeeresuntergrundeserforschtoderausgebeutetwerdenoderdortEnergieunterNutzungerneuerbarerEnergienerzeugtwird, und. a) Allgemein DieÄnderungsvorschlägezudenArtikeln1,3und5 verstehensichimzusammenhang.siegehenzurückauf diestellungnahmedesbundesrateszumentwurfeines Jahressteuergesetzes2007 (JStG2007) Bundesratsdrucksache622/06 (Beschluss),Nummer1.DieBundesregierunghattedieVorschlägeausweislichderGegenäußerunginderBundestagsdrucksache16/3036abgelehnt, weildiewirtschaftlichenauswirkungendergesetzesänderungenaufdieentwicklungdererneuerbarenenergienundinsbesonderekurz-undmittelfristigderoffshore-windenergienochnichtabschließendbewertet werdenkönnten.diefragederbesteuerungderenergieerzeugungunternutzungerneuerbarerenergienimbereichdesderbundesrepublikdeutschlandzustehenden AnteilsamFestlandsockelsollteihrerAuffassungnach deshalbineinemkünftigensteuergesetzaufgegriffen werden. NachAuffassungdesBundesratesbestehtkeinAnlass mehr,dieweitereentwicklungabzuwarten.eszeichnet sichab,dasssichunternehmenindiesembereichmit Gewinnerzielungsabsichtengagieren.Insoweitbesteht also Handlungsbedarf. Esistnichtzurechtfertigen,dassunbeschränktSteuerpflichtigemitSitzoderGeschäftsleitungimInlandmit ihrenerträgenimbereichderenergieerzeugung (auch

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode WindenergieimOffshore-Bereich)derEinkommen-und KörperschaftsteuerinderBundesrepublikDeutschland unterliegen,imauslandansässigeabernicht,weilihre AktivitätenaufdemderBundesrepublikDeutschland zustehendenfestlandsockelnachdergegenwärtigengesetzeslage keine inländische Betriebsstätte begründen. DieÄnderungin 2desGewerbesteuergesetzesistgeboten,weilesunterdemGesichtspunktderGleichmäßigkeitderBesteuerungnichtzurechtfertigenist,dass erneuerbareenergieerzeugendeoffshore-betreiberbei derbesteuerungihrererträgesteuerlichbessergestellt werden als ihre Konkurrenten auf dem Festland. b) Im Besonderen Zu Artikel 1 Nr. 2 ( 1 Abs. 1 Satz 2 EStG) DieDefinitiondesInlandsin 1Abs.1Satz2EStGist vorallemfürdiefragevonbedeutung,obinländische EinkünfteimSinnedes 49EStGvorliegen.NurinländischeEinkünfteunterliegenbeibeschränkteinkommensteuerpflichtigenPersonennach 1Abs.4EStGsowiebeiPersonen,dieaufihrenAntragnach 1Abs.3 EStGalsunbeschränkteinkommensteuerpflichtigbehandelt werden, der Einkommensteuer. ZumInlandimSinnedesEinkommensteuergesetzesgehörtderderBundesrepublikDeutschlandzustehende AnteilamFestlandsockelbislangnur,soweitdortNaturschätzedesMeeresgrundesunddesMeeresuntergrundes erforschtoderausgebeutetwerden.einkünfteausdererzeugungvonenergieaufsee imbereichdesderbundesrepublikdeutschlandzustehendenanteilsamfestlandsockel,z.b.durchwindkraftanlagen,gehören hingegenbishernichtzudeninländischeneinkünftenim Sinnedes 49EStG,dadurchdieEnergieerzeugungmit diesenanlagenkeinenaturschätzedesmeeresgrundes unddesmeeresuntergrundeserforschtoderausgebeutet werden. Eserscheintnichtgerechtfertigt,dassdieErzielungvon EinkünftendurchdieErforschungbzw.Ausbeutungdes MeeresbodensdesderBundesrepublikDeutschlandzustehendenAnteilsamFestlandsockelzuinländischen Einkünftenführt,andereTätigkeitenmitdemZweckder EinkunftserzielungindemselbenräumlichenBereich abernicht.mitdererweiterungdessteuerrechtlichen InlandsbegriffswerdenauchdieEinkünfteausder EnergieerzeugungimBereichdesderBundesrepublik DeutschlandzustehendenAnteilsamFestlandsockelals inländischeeinkünfteimrahmendereinkommensbesteuerungbeschränkteinkommensteuerpflichtigerpersonenundaufantragnach 1Abs.3EStGunbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Personen erfasst. DieÄnderungistnachderallgemeinenAnwendungsregelungin 52Abs.1EStGerstmalsfürdenVeranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Zu Artikel 3 Nr. 1a neu ( 1 Abs. 3 KStG) MitderErweiterungdessteuerrechtlichenInlandsbegriffswirdauchdieEnergieerzeugungimBereichdes derbundesrepublikdeutschlandzustehendenanteils amfestlandsockelderkörperschaftsteuerunterworfen (vgl.zuränderungdes 2Abs.7GewStG in Artikel 5). DieÄnderungistnachderallgemeinenAnwendungsregelungin 34Abs.1KStGerstmalsfürdenVeranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Zu Artikel 5 Nr. 01 neu ( 2 Abs. 7 Nr. 1 GewStG) Nach 2Abs.1GewStGunterliegtderGewerbesteuer jederstehendegewerbebetrieb,soweiteriminlandbetriebenwird.zuminlandimsinnedesgewerbesteuergesetzesgehörtnach 2Abs.7Nr.1GewStGauchder derbundesrepublikdeutschlandzustehendeanteilam Festlandsockel,soweitdortNaturschätzedesMeeresgrundesunddesMeeresuntergrundeserforschtoder ausgebeutetwerden.eineentsprechendedefinitiondes Inlandsbegriffsenthaltenauch 1Abs.1Satz2EStG und 1 Abs.3 KStG. DieBetriebsstättenaufSee (z.b.windkraftanlagen)gehörennachdervorstehendengesetzesdefinitionbisher nichtzuminländischengewerbebetrieb,damitdiesen AnlagenkeineNaturschätzedesMeeresgrundesunddes Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden. Esistnichtgerechtfertigt,dassbeiErforschungbzw. AusbeutungdesMeeresbodensdesderBundesrepublik DeutschlandzustehendenAnteilsamFestlandsockel Gewerbesteuererhobenwird,beianderengewerblichen TätigkeiteninebendemselbenräumlichenBereichaber nicht.iminland anland unterliegenauchbeidearten desgewerbebetriebsgleichermaßendergewerbesteuer. MitderErweiterungdessteuerrechtlichenInlandsbegriffswirdauchdieEnergieerzeugungimBereichdes derbundesrepublikdeutschlandzustehendenanteils am Festlandsockel der Gewerbesteuer unterworfen. DieÄnderungistnachderallgemeinenAnwendungsregelungin 36Abs.1GewStGerstmalsfürdenErhebungszeitraum 2008 anzuwenden. 2. Zu Artikel 1 Nr. 3a neu ( 3 Nr. 14 EStG) InArtikel1istnachNummer3folgendeNummer3a einzufügen:,3a.in 3Nr.14werdennachdemWort Krankenversicherung diewörter undbeiträge,diederträger dergesetzlichenrentenversicherunganeinegesetzliche Krankenversicherung zahlt eingefügt. Eswirdgesetzlichklargestellt,dassauchbeiRentnern, diegesetzlichkrankenversicherungspflichtigsind,die Beiträge,diederTrägerdergesetzlichenRentenversicherunganeinegesetzlicheKrankenversicherungzahlt, unterdiesteuerbefreiungsvorschriftdes 3Nr.14fallen. DiegesetzlicheKlarstellunghatauchzurFolge,dassbei allenrentnernunabhängigdavon,obsiegesetzlich,freiwilliggesetzlichoderprivatkrankenversichertsind,bei derermittlungderabziehbarensonderausgabenfürübrigevorsorgeaufwendungenaußerhalbderbasisversorgung entsprechendderbisherigenverwaltungsauffassung lediglicheinhöchstbetragvon1500euroberücksichtigt wird ( 10 Abs. 4 Satz 2 EStG).

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/ ZuArtikel1Nr.3a neu ( 3Nr.26 0 a neu EStG) InArtikel1istinderneuenNummer3ader 3wiefolgt zu ändern: NachNummer26wirdfolgendeNummer26 0 aeingefügt: 26 0 a.aufwandsentschädigungen,dienach 1908i Abs.1Satz1inVerbindungmit 1835adesBürgerlichenGesetzbuchsanehrenamtlicherechtlicheBetreuergezahltwerden,soweitsiezusammenmitdensteuerfreienEinnahmenimSinne dernummer26denfreibetragnachnummer26 Satz1nichtüberschreiten.Nummer26Satz2gilt entsprechend;. DerBundesrathatsichinseinerStellungnahmezudem GesetzentwurfderBundesregierungfüreinGesetzzur weiterenstärkungdesbürgerschaftlichenengagements nachartikel76abs.2desgrundgesetzes (Bundesratsdrucksache117/07 (Beschluss))fürdieSchaffungeines SteuerfreibetragesfürehrenamtlicheBetreuerinHöhe derübungsleiterpauschalevon2100euroausgesprochen. Er hat dies wie folgt begründet: DasehrenamtlicheBetreuungswesennimmtinderGesellschaftinAnbetrachtderdemografischenEntwicklungeinewachsendeüberobligatorischeFunktionein. BetreuerinnenundBetreuerübernehmendiesesEhrenamthäufigauchohnemitderzubetreuendenPersonin einemfamiliärenverhältniszustehenundnichtselten auchgleichzeitiginmehrerenfällen.andiesemehrenamtlicheneinsatzbestehtimblickaufdasdabeiregelmäßigzubeobachtendepersönlicheengagementderbetreuerinnenundbetreuer,jedochauchunterfiskalischen Gesichtspunkten ein besonderes öffentliches Interesse. DieBetreuungstätigkeitistnachdemseinerzeitigengesetzgeberischenWillennichtvomÜbungsleiterfreibetragumfasst,sodassdierechtlichenBetreuerinnen undbetreuervonderanhebungdesfreibetragsnicht profitieren.imrahmendersteuerlichenbegünstigung kommtesgemessenanderbedeutungdesehrenamtlichenengagements,welchesdurchdiesesgesetzgestärktwerdensoll,zueinemgerechtigkeitsgefälle,wenn z.b.derübungsleiterineinemsportverein (künftig)bis zu2100eurosteuerfreieinnehmenkann,derehrenamtlicherechtlichebetreuerdagegendieaufwandspauschale versteuern muss. DievorgeschlageneÄnderungverhindert,dassdasGerechtigkeitsgefällemitdervorgesehenenAnhebungder Übungsleiterpauschaleinsoweitweiterausgebautwird. DaswäreauchimInteressederLänderhaushalte.Denn ansonstenwärezubefürchten,dassdiebereitschaftzur ÜbernahmeehrenamtlicherBetreuungenzurückgeht. DaswürdewiederumeinenverstärktenEinsatzvonBerufsbetreuernerfordernunddieohnehinstetigsteigendenAusgabenderLänderinBetreuungsangelegenheiten weiter erhöhen. VonderBegünstigungbetroffensindallerechtlichenBetreuer,unabhängigdavon,obdieAufwandsentschädigungausdemVermögenderbetreutenPersongezahlt wirdoderobdiestaatskassedafüraufkommt.eineunmittelbareaufnahmedesehrenamtlichenrechtlichen Betreuersin 3Nr.26EStGscheitertdaran,dassdie BetreuungsleistungnichtimDienstoderAuftragdes Vormundschaftsgerichts,sondernunmittelbargegenüberderbetreutenPersonerbrachtwird.AndererseitsergibtsicheinegewisseNähezu 3Nr.26EStGdurch dieeinwilligungundgenehmigung,diederbetreuer beimvormundschaftsgerichteinholenmuss,unddadurch,dasserdessenkontrolleunterliegt.dasrechtfertigtes,diesteuerbefreiungengan 3Nr.26EStGzu koppeln. DerDeutscheBundestagistdieserStellungnahmedes Bundesratesnichtgefolgt.EntsprechendeAnträge,die dieumsetzungderstellungnahmezumzielhatten,wurdenimfinanzausschussdesdeutschenbundestages abgelehnt,obwohlsichauchdieexpertenindersachverständigenanhörungfürdieschaffungeinessolchen Freibetragesausgesprochenhatten.Stattdessenistder DeutscheBundestagbeiderAnnahmedesGesetzeszur weiterenstärkungdesbürgerschaftlichenengagements am6.juli2007 (Bundesratsdrucksache579/07)derEmpfehlungseinesFinanzausschussesgefolgt,in 3Nr.26a EStGeinenSteuerfreibetragvon500Eurofürbestimmte nebenberuflichetätigkeitenzurförderunggemeinnütziger,mildtätigerundkirchlicherzweckezuschaffen.mit dieserregelungwirddietätigkeitderehrenamtlichen rechtlichenbetreuerabernichtumfasst.dievoraussetzungenfürdenneuensteuerfreibetragvon500euro,der andiestellederimregierungsentwurf (Artikel1Nr.4 < 34hEStG>,Bundesratsdrucksache117/07)nochvorgesehenenSteuermäßigungvon300Eurogetretenist, treffenaufdievondenvormundschaftsgerichtenbestellten ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer nicht zu. DiemitdemGesetzzurweiterenStärkungdesbürgerschaftlichenEngagementsherbeigeführtenÄnderungen deseinkommensteuerrechtssinddanachungeeignet,die ehrenamtlichetätigkeitimbetreuungswesenweiterzu fördern.einesolcheförderungistwegenderüberragendenbedeutungderehrenamtlichentätigkeitimbetreuungswesenaberdringenderforderlich.ende2005standenbundesweitknapp1,2millionenmenschenunter rechtlicherbetreuung.gut68prozentallerneueingerichtetenbetreuungenwerdendabeiehrenamtlichgeführt,darunteretwa62prozentvonfamilienangehörigen undetwa6prozentvonfreiwillighandelndendritten (gegenüberetwa25prozentberufsbetreuernundetwa6prozentvereins-undbehördenbetreuern).ineinzelnenbundesländernliegtdiequotederehrenamtlichenbetreuer, dienichtausderfamiliedesbetreutenmenschenstammen,sogardeutlichüber10prozent.dieszeigt,wie wichtigdasehrenamtindiesemlebensbereichistund angesichtsstetigweitersteigenderbetreuungszahlen auchbleibenmuss.umdasehrenamtlicheengagement imbetreuungsbereichweiterzufördern,istdievombundesratempfohlenegesetzlicheänderungderbesteuerungdesaufwendungsersatzesfürehrenamtlichebetreuungspersonen dringend geboten. EhrenamtlicheBetreuerinnenundBetreuerkönnenihre AuslagenentwederinFormderEinzelabrechnungoder alsjährlichepauschaleinhöhevon323eurogeltend machen,wobeidiesebeimittellosenbetreutenausder

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Staatskassezuzahlenist ( 1908iinVerbindungmit 1835aBGB).DiePauschalegehörtdabeizudensteuerpflichtigenEinkünftendesBetreuersoderderBetreuerinnach 22Nr.3EStG.DieseEinkünftesindallerdings steuerfrei,wennsiedenbetragvon256euronichtübersteigen ( 22Nr.3Satz2EStG);liegensieüberdiesem Betrag,sindsieinsgesamtzuversteuern.DieFinanzverwaltunganerkenntdabeiohneNachweiseineWerbungskostenpauschaleinHöhevon25Prozentdermitder Aufwandsentschädigung erzielten Einkünfte. ÜbernimmteinFamilienangehörigereineeinzigeBetreuung,bleibtdieAufwandspauschalesomitsteuerfrei. DennvonderAufwandspauschaleinHöhevon323Euro verbleibenihmnachabzugder25-prozentigenwerbungskostenpauschale (80,75Euro)noch242,25Euro. DieFreigrenzeinHöhevon256Eurowirdalsonicht überschritten.übernimmtdagegeneinengagierterbürgerzweiodergarmehrereehrenamtlichebetreuungen, mussereinengroßteilderaufwandspauschaleversteuernoderalleeinzelausgabenzumnachweisseiner Werbungskostenfesthalten.DieswidersprichtdemCharakterderPauschale,diederBetreuungspersondenAufwandersparensoll,überjedenBesuch,Behördengang undjedeweiteretätigkeitfürdenbetreutenmenschen einennachweisführenzumüssen.gleichzeitigsolldie PauschaledieGerichtevondemmiteinerEinzelabrechnungverbundenenPrüfaufwandentlasten.Außerdem entstehtauchbeidenfinanzämternfürdiekontrolleder Nachweise ein vermeidbarer Prüfaufwand. DieseAusgestaltungderBesteuerungderAufwandspauschalehatinderVergangenheitbereitsetlicheehrenamtlichtätigeBetreuungspersonenveranlasst,umihreEntlassungnachzusuchen.DieBürgerinnenundBürger,die eineehrenamtlichebetreuungübernehmen,sindbereit, ihrefähigkeitenundihrezeitfürdiebetroffenenmenscheneinzusetzen.finanzielleaspektespielenangesichtsdestatsächlichenaufwandesfüreinesolchebetreuungundangesichtsdergeringenhöhederpauschale regelmäßigselbstdannkeinerolle,wennmehralseine Betreuungübernommenwird.Deshalbsindhierauch keinenennenswertensteuereinnahmenzuerwarten.für vieleehrenamtlichtätigebetreuerinnenundbetreuerist esnichtnachvollziehbar,weshalbsiedieihnenzustehendenbescheidenenaufwandsentschädigungenauchnoch versteuernoderaberzurvermeidungsteuerlichernachteileerheblichenaufwandfürdennachweisihrereinzelausgabenbetreibensollen.sieempfindendiesals unnötigebürokratieodersogarals Bestrafung ihres freiwilligenengagements.etlichenehmendiesebelastung zum Anlass, ihr Ehrenamt niederzulegen. DieLändersindaberaufdiesesehrenamtlicheEngagementangewiesen,wennsiedieAusgabensteigerungen imbetreuungsweseneingrenzenwollen.zumeinenist angesichtsdergesellschaftlichenentwicklungdamitzu rechnen,dassimmermehrbetreuungsbedürftigepersonenohnenaheangehörigedastehen,diezurübernahme derbetreuungbereitsind.zumanderensindgeradedie erfahrenenehrenamtlichenbetreuungspersoneninder Lage,auchschwierigereBetreuungsfällezuübernehmen.SoberichtetdiePraxis,dassAngehörigezwarbereitsind,sichregelmäßigpersönlichumdenbetroffenen Menschenzukümmern,sichaberangesichtsderKomplexitätderAufgabenzunehmendnichtinderLage sehen, auch die rechtliche Betreuung zu übernehmen. DieAlternativezurehrenamtlichenBetreuungistdie vermehrtebestellungvonberufsbetreuern.währenddie ehrenamtlichebetreuungeinesmittellosenbetreutendie Staatskasselediglichpauschal323Eurokostet,liegen dieausgabenbeieinerberufsbetreuungimerstenjahr beiderhöchstenvergütungsstufezwischen1848und 2970Euro.Angesichtsderbereitsjetzterheblichenund absehbarnochweitersteigendenausgabenfürdasbetreuungswesen (Gesamtausgabenbundesweit579Mio. EuroimJahr2006gegenüber501Mio.EuroimJahr 2005und434Mio.EuroimJahr2004),beidenendie AusgabenfürdieBerufsbetreuungenmitweitemAbstanddengrößtenAnteilausmachen,kommtderFörderungdesEhrenamtesimBetreuungswesenhöchste Prioritätzu.Nurwennesgelingt,dieQuotederehrenamtlichenBetreuungenweiterhinhochzuhaltenodersogarnochzusteigern,lässtsichdiedrohendeKostenexplosion im Betreuungswesen abwenden. IndieserSituationkönnenmitderUmsetzungdervorgeschlagenenÄnderungvon 3EStGalleSeitennurgewinnen.DieStärkungdesehrenamtlichenEngagements hilft,diezunehmendebelastungderöffentlichenhaushaltemitausgabenfürberufsbetreuungenzubegrenzen.dieeinsparungenimbereichderberufsbetreuungenwerdendabeimöglichesteuermindereinnahmen, diesichausdervorgeschlagenenänderungvon 3 EStGergebenkönnen,umeinVielfachesübersteigen. GleichzeitigträgtderVorschlagzumBürokratieabbau bei.außerdemkanndergesetzgebermitdervorgeschlagenenmaßnahmeeindeutlicheszeichenderanerkennungdesehrenamtlichenengagementsimbetreuungswesensetzenundunterstreichen,welchebedeutunger diesemengagementbeiderbewältigungderprobleme zumisst,diesichausderabsehbarendemografischen Entwicklung unserer Gesellschaft ergeben. DieFörderungdesbürgerschaftlichenEngagements mussdorterfolgen,wosiedringenderforderlichist.dies giltinbesonderemmaßefürdenbereichdesbetreuungswesens. Die Zahlen sprechen hier für sich. 4. Zu Artikel 1 Nr. 3b neu ( 3c Abs. 2 Satz 2 EStG) InArtikel1istnachderneuenNummer3afolgende Nummer 3b einzufügen:,3b.in 3cAbs.2Satz2werdenderPunktdurchein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: sowiefürgewinnminderungenimzusammenhang miteinerdarlehensforderungoderausderinanspruchnahmeeinersicherheit,diefüreindarlehen hingegebenwurde,wenndasdarlehenoderdiesicherheitvoneinemgesellschaftergewährtwurde; 8bAbs.3Satz4bis8desKörperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. DasfürGewinnminderungenaufeigenkapitalersetzende Darlehenin 8bAbs.3KStGvorgeseheneAbzugsverbot wirdaussteuerfachlichersichtbefürwortet.allerdings sollteesimanwendungsbereichdes 3cAbs.2EStG

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/6739 analogfürpersonenunternehmengeregeltwerden.bisherigeanfragenhabengezeigt,dassinfolgederbislangvorgeseheneneinführungnurbeiderkörperschaftsteuerder Eindruckentstandenist,beinatürlichenPersonenseien GewinnminderungenbeieigenkapitalersetzendenDarlehen stets zulässig. DieÄnderungistnachderallgemeinenAnwendungsregelungin 52Abs.1EStGinderFassungdesUnternehmensteuerreformgesetzes2008erstmalsfürdenVeranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. 5. Zu Artikel 1 Nr. 3c neu ( 4 Abs. 3 Satz 3 EStG) InArtikel1istnachderneuenNummer3bfolgende Nummer 3c einzufügen:,3c. In 4 Abs. 3 wird Satz 3 wie folgt gefasst: DieVorschriftenüberdieAbsetzungfürAbnutzungoderSubstanzverringerungsindzubeachten; 6 Abs. 2 und 2a ist anzuwenden. MitderRegelungwirddieRechtsgrundlagegeschaffen, dievorschriftenüberdiegeringwertigenwirtschaftsgüter auchbeidereinnahmenüberschussrechnunganzuwenden.durchdasunternehmensteuergesetz2008istdas bisherigewahlrecht,sog.geringwertigewirtschaftsgüter sofortalsbetriebsausgabenabzuziehen,abgelöstworden durchdieregelungendes 6Abs.2und2aEStG,die zwingendanzuwendensind. 6EStGistmitderÜberschrift Bewertung überschriebenundgiltgrundsätzlich nurfürwirtschaftsgüter,dienach 4Abs.1oder 5 EStGalsBetriebsvermögenanzusetzensind.Wenndiese RegelungenbeiderGewinnermittlungnach 4Abs.3 EStGgeltensollten,istdiesbislangbesondersangeordnet worden (z.b. 6Abs.7EStG).DieAnwendungdesbisherigenWahlrechtszurSofortabschreibungbei 4Abs.3 EStGwarbisherlediglichdurchVerwaltungsanweisung inr6.13abs.3dereinkommensteuer-richtlinienzugelassen. Da 6Abs.2und2aEStGjetztzwingendbeiderGewinnermittlungdurchBestandsvergleichanzuwenden sindunddieanwendungnichtnurvorteilhaftfürden Steuerpflichtigenist,reichtesnichtmehraus,diese VerpflichtungdurcheineVerwaltungsanweisungaufdie Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG zu übertragen. 6. Zu Artikel 1 Nr. 3c neu und 37 ( 4 Abs.3 und 52 Abs.10 EStG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a)inderneuennummer3cistin 4Abs.3derSatz4 durch folgende Sätze zu ersetzen: DieAnschaffungs-oderHerstellungskostenfür nichtabnutzbarewirtschaftsgüterdesanlagevermögens,füranteileankapitalgesellschaften,für WertpapiereundvergleichbarenichtverbriefteForderungenundRechte,fürGrundundBodensowie GebäudedesUmlaufvermögensundfürnichtverarbeiteteEdelmetalle,dienichtzurVerarbeitungim eigenenbetriebbestimmtsind,sinderstimzeitpunkt deszuflussesdesveräußerungserlösesoderbeientnahmeimentnahmezeitpunktalsbetriebsausgabezu berücksichtigen.satz4giltentsprechendfürdenerwerbvonwirtschaftsgüterndesumlaufvermögens, diezurweiterveräußerungbestimmtsind,ohnedass siekörperlichandenbetriebgeliefertwerden;die EinräumungeinesBesitzkonstitutsgiltnichtalsLieferung im Sinne dieser Vorschrift. b)innummer37istnachbuchstabecfolgenderbuchstabe c1 einzufügen:,c1) In Absatz 10 werden folgende Sätze angefügt: 4Abs.3Satz4und5inderFassungdesArtikels1desGesetzesvom [Jahressteuergesetz 2008] (BGBl.IS. )isterstmalsfürwirtschaftsgüteranzuwenden,dienachdem [Tag desinkrafttretensdesjahressteuergesetzes2008] angeschafft,hergestelltoderindasbetriebsvermögeneingelegtwerden.dieanschaffungsoderherstellungskostenfürnichtabnutzbare WirtschaftsgüterdesAnlagevermögens,dievor dem [TagdesInkrafttretensdesJahressteuergesetzes2008]angeschafft,hergestelltoderin dasbetriebsvermögeneingelegtwurden,sind erstimzeitpunktdeszuflussesdesveräußerungserlösesoderimzeitpunktderentnahmeals Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Zu 4 Abs. 3 Satz 4 EStG DurchdieEinfügungeinesneuenSatzes4in 4Abs.3 EStGmitdemGesetzzurEindämmungmissbräuchlicherSteuergestaltungenvom28.April2006sollten GestaltungenüberSteuerstundungseffekteinsbesondere beimwertpapier-undgrundstückshandelverhindert werden. Eshatsichherausgestellt,dassbereitsUmgehungsgestaltungenkonzipiertwerden,dieähnlicheZielemit Edelmetallgeschäften erreichen wollen. UmeinenvergleichbarenSteuerstundungseffektzuerlangen,sinddieBetroffenenaufdenAnkaufvonEdelmetallenausgewichen,dernichtunterdieNeuregelung fällt. Edelmetalle,dienichtzurVerarbeitungimBetriebbestimmtsind (z.b.vonkunstschmiedenoderzahnärzten),werdendemerweitertenkatalogdes 4Abs.3 Satz4hinzugefügt.Umauszuschließen,dassreguläre SchmuckhändlervonderRegelungnichtbetroffensind, wirddieerweiterungaufsolcheedelmetallebeschränkt, die nicht bereits verarbeitet sind. Zu 4 Abs. 3 Satz 5 EStG DurchdenneuenSatz5wirdderKreisderinSatz4aufgezähltenWirtschaftsgüterzusätzlichaufWirtschaftsgütererstreckt,derenkörperlicherBesitzvonvornherein nichtangestrebtwird.indiesemfallistdiesererwerb der Güter wirtschaftlich ein bloßer Erwerb von Rechten. DerErwerbvonRohstoffenwird,soweitsienichtkörperlichandenBetriebgeliefertwerden,mitdieserFormulierung ebenfalls erfasst.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu 52 Abs. 10 EStG DieVorschriftregeltdieerstmaligeAnwendungderÄnderung des 4 Abs. 3 EStG. 7. Zu Artikel 1 Nr. 3c neu und 37 Buchstabe c2 neu ( 4 Abs. 5 und 5b, 52 Abs. 12 EStG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In der neuen Nummer 3c ist 4 wie folgt zu ändern: aa)inabsatz5istnachnummer12folgendenummer 13 anzufügen: 13.dieGewerbesteuerunddiedaraufentfallenden Nebenleistungen. bb) Absatz 5b ist zu streichen. b)innummer37istnachdemneuenbuchstabenc1 folgender Buchstabe c2 einzufügen:,c2)in 52Abs.12Satz7wirddasGesetzeszitat 4Abs.5b durchdaszitat 4Abs.5 Nr.12 ersetzt. ImRahmenderUnternehmensteuerreform2008wurde zurverbesserungdersteuerbelastungstransparenzdas BetriebsausgabenabzugsverbotfürdieGewerbesteuer eingeführt ( 4Abs.5bEStG).DanachsindabVeranlagungszeitraum2008 diegewerbesteuerunddiedarauf entfallendennebenleistungenkeinebetriebsausgaben. Diesbedeutetsteuersystematisch,dassAufwendungen fürgewerbesteuerunddieaufsieentfallendennebenleistungenalsprivatentnahmezubehandelnsindmitder Folge,dass besondersinverlustfällen einenachversteuerungnach 34aAbs.4EStGausgelöstwerden kann. DieserNachteil,derGewerbesteuerzahlungenvonPersonenunternehmenandersbehandeltalsentsprechendeZahlungenvonKapitalgesellschaften,wirdvermieden,wenn GewerbesteuerzahlungensteuersystematischdennichtabzugsfähigenBetriebsausgabennach 4Abs.5EStG zugeordnetwerden.sogehtauchdasbundesministerium derfinanzenindementwurfeineseinführungsschreibenszurbegünstigungdernichtentnommenengewinne ( 34aEStG)davonaus,dassessichbeiderGewerbesteuerumeinenichtabzugsfähigeBetriebsausgabehandelt. AlsFolgeänderungistdieÜbergangsvorschriftin 52 Abs. 12 Satz 7 EStG anzupassen. 8. Zu Artikel 1 Nr. 3d neu ( 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG) InArtikel1istnachderneuenNummer3cfolgende Nummer 3d einzufügen:,3d.in 4aAbs.2Nr.2wirdfolgenderSatz2angefügt: WerdennachhaltigundüberwiegendEinkünfteim Sinnedes 15Abs.1Satz1Nr.2erzielt,sinddiese abweichendvonsatz1indemveranlagungszeitraumanzusetzen,indemdaswirtschaftsjahrder Mitunternehmerschaft,anderdieBeteiligungbesteht, endet. DievorgeschlageneErgänzungdes 4aAbs.2Nr.2 EStGdientderSchließungvonBesteuerungslückenund dervermeidungvonmissbräuchlichensteuergestaltungen. InHoldingstrukturenkanndurchdiegezielteWahleines vomkalenderjahrabweichendenwirtschaftsjahreseine einjährige Steuerpause eintreten. Beispiel (nachgebildetdemsachverhalt,derderentscheidungdesbundesfinanzhofes (BFH)vom9.November 2006 IV R 21/05 zugrunde lag): EineHoldingGmbH &Co.KGwirdimFebruar2008 gegründet.gegenstandihresunternehmenssinddererwerb,dieveräußerungunddieverwaltungvonbeteiligungenananderenunternehmen.darüberhinauswerden lediglich Bankkonten unterhalten. DieKommanditistenverpflichtetensich,ihreGesellschaftsanteileanderA-KGundderB-KGmitWirkung vombeginndes1.märz2008aufdieholdinggmbh & Co.KGzuübertragen.AufgrunddererfolgtenAbtretunghältdieHoldingGmbH &Co.KGseitdem1.März 2008 die Kapitalanteile an der A-KG und der B-KG. DieWirtschaftsjahrederA-KGundderB-KGentsprechendemKalenderjahr.DagegenbestimmtderGesellschaftsvertragderHoldingGmbH &Co.KGfürdiese eingeschäftsjahrvom1.märzbis28.februardesfolgejahres. MitdergezieltenAuswahldesWirtschaftsjahresder HoldingGmbH &Co.KGerreichenderenKommanditisten,dassdievonderA-KGundderB-KGimJahr 2008erzieltenGewinnebeiihnenerstimJahr2009versteuertwerden.NachderRechtsprechungdesBFHist zwardiebeidergründungdesunternehmensausgeübte WahldesWirtschaftsjahreseinerÜberprüfungunterdem GesichtspunktdesMissbrauchsrechtlicherGestaltungen ( 42AO)zugänglich (s.nachweiseinh4a Steuerpause/missbräuchlicheGestaltung EStH2006),jedoch wirddieservorwurfentkräftet,wenn wieimdargestelltenbeispielsfall sichdiewahldeswirtschaftsjahresbereitsdeswegenalsplausibeldarstellt,weildadurch einrumpfwirtschaftsjahrverhindertwird (BFH-Urteil vom 9. November 2006 IV R 21/05). DerGestaltungsspielraum,dersichausdieserRechtsprechungergibt,zeigtsichanfolgenderGegenüberstellung: HättedieHoldingGmbH &Co.KGeinvom1.Februarbis31.JanuarlaufendesWirtschaftsjahrgewählt, lägenachdembfh-urteilvom16.dezember2003 (BFH/NV2004,S.936)einMissbrauchrechtlicher Gestaltungenvor.DieWahldesWirtschaftsjahres hättedasentsteheneinesrumpfwirtschaftsjahres (1. März 2008 bis 31. Januar 2009) zur Folge. NurausderWahldesam1.MärzbeginnendenWirtschaftsjahreswirdderVorwurfdesMissbrauchs rechtlicher Gestaltungen entkräftet. Esistevident,dassdieAnwendungderMissbrauchsregelungenmitgeringemAufwandumgangenwerden kann.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/6739 MitdervorgeschlagenenErgänzungdes 4aAbs.2 Nr.2EStGwirderreicht,dassdieBeteiligungseinkünfte ungeachtetdeswirtschaftsjahresderzwischengeschaltetenholdinggesellschaft bereitsimjahrdesentstehensbeiden (mittelbar)beteiligtengesellschaftern einkommensteuerlicherfasstwerden.dieneuregelung führtzwarzueiner unterdemgesichtspunktder VerkomplizierungdesSteuerrechtszuwürdigenden Sonderregelung, indes ist Folgendes zu berücksichtigen: EshandeltsichumeinePräventionsnorm.Siefindet nurbeiauf taxplanning ausgerichtetengestaltungen Anwendung. DieBeschränkungaufFälle,indenennachhaltigund überwiegendbeteiligungseinkünfteimsinnedes 15Abs.1Satz1Nr.2EStGerzieltwerden,führt dazu,dassbeteiligungenaußerhalbvonholdingstrukturennichterfasstwerden.derhandwerker,der sichaneinereinkaufsgesellschaftbeteiligt,kann weiterhinseinwirtschaftsjahrindengrenzendes 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG frei wählen. DieNeuregelunggilterstmalsfürdenVeranlagungszeitraum 2008 ( 52 Abs. 1 EStG). 9. Zu Artikel 1 Nr. 3e neu und 5 Buchstabe a ( 4f Satz 5 und 10 Abs. 1 EStG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a)nachderneuennummer3distfolgendenummer3e einzufügen:,3e. In 4f wird Satz 5 wie folgt gefasst: VoraussetzungfürdenAbzugnachSatz1ist, dassdersteuerpflichtigeaufeinkontodesleistendengezahlthatundeinerechnungüberdie Leistung besitzt. b) Nummer 5 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:,a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)nummer1awirddurchfolgendenummern 1a und 1b ersetzt: (wie RegE). bb) Nummer 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst: VoraussetzungfürdenAbzugnachSatz1 ist,dassdersteuerpflichtigeaufeinkonto desleistendengezahlthatundeinerechnung über die Leistung besitzt. cc) Nummer 8 Satz 6 wird wie folgt gefasst: VoraussetzungfürdenAbzugnachSatz1 ist,dassdersteuerpflichtigeaufeinkonto desleistendengezahlthatundeinerechnung über die Leistung besitzt. NachgeltendemRechtwirddiesteuerlicheBerücksichtigungvonKinderbetreuungskostendavonabhängig gemacht,dassdersteuerpflichtigedieaufwendungen durchvorlageeinerrechnungunddiezahlungaufein KontodesErbringersderLeistungdurcheinenBeleg des Kreditinstituts nachweist. ZurVerbesserungderAkzeptanzderelektronischen ÜbermittlungvonSteuererklärungenmittelsELSTER sollkünftigaufdievorlagevonbelegenalsmateriell-rechtlichevoraussetzungfürdiesteuervergünstigungverzichtetwerden.denfinanzämternbleibtes allerdingsimrahmendesuntersuchungsgrundsatzes ( 88Abs.1AO)unbenommen,dieBelegeimEinzelfall anzufordern. DieserÄnderungsvorschlagdientdemBürokratieabbau underleichtertdenverwaltungsvollzug.erstehtim SachzusammenhangmitdeminhaltlichidentischenÄnderungsantragbetreffenddenVerzichtaufdieVorlage vonbelegenzurerlangungdersteuerermäßigungbei AufwendungenfürhaushaltsnaheBeschäftigungsverhältnisseundhaushaltsnaheDienstleistungen ( 35a EStG). 10. Zu Artikel 1 Nr. 3f neu ( 4h Abs. 3 EStG) DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrenzuprüfen,obinArtikel1nachderneuenNummer 3e folgende Nummer 3f eingefügt werden sollte:,3f.in 4hAbs.3Satz6werdenderPunktamEnde durcheinenstrichpunktersetztundfolgender Halbsatz angefügt: diesgiltnichtfürdenbetriebdespersönlichhaftendengesellschafterseinerkommanditgesellschaft,wennessichumeinekapitalgesellschaft handelt,derentätigkeitsichnahezuausschließlich indergeschäftsführungundhaftungfüreineeinzige Kommanditgesellschaft erschöpft. DermitderUnternehmensteuerreformneueingeführte 4hEStGsollunerwünschteGewinnverlagerungeninternationalagierenderGroßkonzerneverhindern.Der deutschemittelstandsolltedurchdiein 4hAbs.2 Satz1BuchstabeaundbEStGenthaltenenAusnahmeregelungenweitgehendvomAnwendungsbereichder Zinsschrankeverschontbleiben.Daaberaufgrundder Regelungin 4hAbs.3Satz6EStGfürdieKonzernzugehörigkeitnichtausschließlichaufeinenKonsolidierungskreis (i.s.d.satzes5diesesabsatzes)abgestellt wird,sonderneinerweiterterkonzernbegriffeingeführt wurde,sindvonderzinsschrankevielemittelständische Unternehmenbetroffen,dieinderRechtsformeiner GmbH &Co.KGgeführtwerdenunddieFreigrenze überschreiten. IndenFällen,indenendieGmbHnahezuausschließlichdieGeschäftsführungstätigkeitfürdieKGübernimmtundansonstennuralsHaftungssubjekteingesetztwird,ergibtsichkeineGefahrfürunerwünschte Gewinnverlagerungen.GleichwohlbleibtihrderAnwendungsbereichdes 4hAbs.2Satz1Buchstabeb EStG versagt. DievorgeschlageneÄnderungin 4hAbs.3Satz6 EStGwürdesolcheProblemevermeiden.Danach würdederbetriebeineransonstennichtunternehmerischtätigengmbhalskomplementärin (nur)einer KG,diealsreineHaftungs-undGeschäftsführungsgesellschaftfungiert,nichtdemerweitertenKonzernbegriffunterfallen.DiezielgerichteteAusrichtungder

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode AusnahmeklauselwirddurchdasTätigkeitserfordernis sichergestellt. 11. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a ( 10 Abs.1 Nr.1a und 1b EStG) In Artikel 1 Nr. 5 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:,a)absatz1nr.1awirddurchfolgendenummern1a und 1b ersetzt: 1a.aufbesonderenVerpflichtungsgründenberuhendeVersorgungsleistungen,dienichtmit EinkünfteninwirtschaftlichemZusammenhangstehen,diebeiderVeranlagungaußer Betrachtbleiben,anunbeschränktEinkommensteuerpflichtige.NichtabziehbarsindVersorgungsleistungenimZusammenhangmitder Übertragung von a)kapitalvermögen,daszueinkünftenim Sinnedes 20führt,mitAusnahmevon AnteilenanGesellschaftenmitbeschränkterHaftung,wennderÜbergeberalsGeschäftsführertätigwarundderÜbernehmerdieseTätigkeitnachderÜbertragung übernimmt, b)vermögen,dasentwederbeimübergeber oderbeimübernehmernichtdereinkünfteerzielung diente oder dient; 1b.AusgleichszahlungenaufGrundeinesschuldrechtlichenVersorgungsausgleichs,soweitdie ihnenzugrundeliegendeneinnahmenbeim AusgleichsverpflichtetenderBesteuerungunterliegen;. MitderNeufassungwirddasRechtsinstitutderVermögensübertragunggegenVersorgungsleistungenteilweiseeingeschränkt.Dadurchwirdunerwünschten SteuergestaltungendieGrundlageentzogen.VomSonderausgabenabzugausgeschlossenwerdenimWesentlichenVersorgungsleistungenimZusammenhangmit derübergabevongeldvermögen,wertpapierensowie ertraglosemvermögen (z.b.eigengenutzteswohneigentum). ImÜbrigenbleibtderAnwendungsbereichdesbewährtenRechtsinstitutsweitestgehendunverändert.Neben derübergabevonbetrieben,teilbetriebenundmitunternehmeranteilenanpersonengesellschaftenbleiben insbesondere dieübertragungvongmbh-anteilen,wennder ÜbergeberalsGeschäftsführertätigwarundder ÜbernehmerdieseTätigkeitnachderÜbertragung übernimmt, sowie die Übertragung vermieteter privater Immobilien weiterhinbegünstigt.dengrundsätzenderrechtskontinuitätundrechtssicherheitwirddamitrechnunggetragen. DienachdemGesetzentwurfderBundesregierungvorgeseheneNeuregelungwürdedagegeneinenradikalen Einschnittbedeuten,danurnochdieÜbertragungvon land-undforstwirtschaftlichenbetrieben,gewerbebetriebenundvonbetriebsvermögenselbständigerinder RechtsformdesEinzelunternehmensoderderPersonengesellschaftsteuerbegünstigtwäre.Diesbedeuteteeine SchlechterstellungfürmittelständischeFamilienunternehmeninderRechtsformderGmbH.Feststeht,dass durcheinesolcheverschlechterungimsteuerrechtdie Bereitschaft,wirtschaftlichsinnvolleBetriebsübertragungenimWegedervorweggenommenenErbfolge rechtzeitigvorzunehmen,nichtgeradegefördertwürden. Zielmusssein,dassdiesteuerlicheBehandlung wie bisher unabhängigvonderrechtsformdesübergebenen Betriebs ist. Darüberhinauswürde geradewasdenausschluss vermieteterprivatimmobilienanbelangt dergesetzesvollzugerheblichverkompliziert.bislangkannbeider unentgeltlichenübertragungvonvermögengegenversorgungsleistungenaufeine häufigarbeitsaufwändige undstreitanfällige Werteermittlungverzichtetwerden.NachdemGesetzentwurfderBundesregierung müsstenkünftiginderartigenfällenderverkehrswert festgestelltunddieafa-bemessungsgrundlageneuberechnetwerden.außerdemwärekünftigaufdieunterschiedlichebehandlungdesindenversorgungsleistungenenthaltenenzinsanteilseinerseitsunddestilgungsanteilsandererseitszuachten.ähnlicheprobleme tretenauf,wennprivateveräußerungsgewinnezuerfassensind.zumteilwäreauchhiereineaufwändigejahrelange Überwachung durch das Finanzamt notwendig. DurchdenAusschlussdesGrundvermögenswürden diesteuerlichenrahmenbedingungenfürimmobilienbesitzeinweiteresmalverschlechtert.damitwürden InvestitionenindenWohnungsbaunachderStreichung derdegressivenafaunddereigenheimzulagewiederumeinstückunattraktiver.hinzukommt,dasses sachlichwenigeinleuchtenderscheint,weshalbgrundvermögenpauschalausgeschlossenwerdensoll,obwohlderübertragungeinervermietetenimmobilieder gleicheversorgungsgedankezugrundeliegenkannwie einer Betriebsübertragung. 12. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und b ( 10 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 EStG) a) Artikel 1 Nr. 5 ist wie folgt zu ändern: Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:,a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)nummer1awirddurchfolgendenummern 1a und 1b ersetzt: (weiter wie RegE). * bb)innummer2wirdfolgendersatz3angefügt: Beiträgenach 168Abs.1Nr.1boder 1c (geringfügigversicherungspflichtigbeschäftigte)odernach 172Abs.3oder3a (versicherungsfreigeringfügigbeschäftigte) dessechstenbuchessozialgesetzbuchwerdenabweichendvonsatz2nuraufantrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet. * Hinweis auf Nummer 11.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/6739 b) Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:,b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: (wie RegE). bb) Folgender Satz 6 wird angefügt: Beiträgenach 168Abs.1Nr.1boder 1c (geringfügigversicherungspflichtigbeschäftigte)odernach 172Abs.3oder3a (versicherungsfreigeringfügigbeschäftigte) dessechstenbuchessozialgesetzbuchverminderndenabziehbarenbetragnachsatz5 nurdann,wenndersteuerpflichtigediehinzurechnungdieserbeiträgezudenvorsorgeaufwendungennach 10Abs.1Nr.2 Satz 3 beantragt hat. ImZusammenhangmiteinergeringfügigenBeschäftigungvomArbeitgebererbrachtepauschaleBeiträgezur Rentenversicherungschlagensichkaumimspäteren Rentenanspruchnieder.DieHinzurechungundderspätereAbzugdieserBeiträgewirkenstetszuungunsten dessteuerpflichtigen.derabzugfürprivatevorsorgebeiträgewirdgemindert,ohnedassdiesmitdemsteuerunbelastetenerwerbentsprechenderanwartschaftenin dergesetzlichenrentenversicherunginhaltlichgerechtfertigt werden könnte. HinzutritteinVollzugsproblem.ArbeitslohnausgeringfügigenBeschäftigungsverhältnissenwirdhäufig pauschallohnversteuertundbleibtdaherbeiderveranlagungaußerbetracht ( 40Abs.3EStG).Nurfür Zweckeder nachteiligen BerücksichtigungderRentenversicherungsbeiträgeimRahmenderVorsorgeaufwendungensindAngabendesSteuerpflichtigeninder Steuererklärungerforderlich.OhnedieseAngabenwird der Sachverhalt regelmäßig nicht aufgedeckt werden. Esistdeshalbsachgerecht,dieBerücksichtigungvon RentenversicherungsbeiträgenimZusammenhangmit geringfügigenbeschäftigungsverhältnissenaufdie Fällezubeschränken,indenenderSteuerpflichtigedies beantragt.voneinemsolchenantragprofitiertder Steuerpflichtige,wennersichimRahmendesgeringfügigenBeschäftigungsverhältnissesfürdieEntrichtung derregelbeiträgezursozialversicherungentschieden hat. 13. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c neu ( 10 Abs.4 EStG) InArtikel1Nr.5istnachBuchstabebfolgenderBuchstabe c einzufügen:,c)inabsatz4satz2wirddaszitat 3Nr.62oder 3Nr.14 durchdaszitat 3Nr.14,57oder62 ersetzt. FürübrigeVorsorgeaufwendungen (z.b.krankenversicherungsbeiträge)außerhalbderbasisversorgungistim RahmenderBerechnungderabziehbarenSonderausgabennachderab2005geltendenRechtslageanstelledes Höchstbetragsvon2400EuroeinHöchstbetragvon Euro anzusetzen, wenn dersteuerpflichtigeganzoderteilweiseohneeigene AufwendungeneinenAnspruchaufvollständige oderteilweiseerstattungoderübernahmevon Krankheitskostenhat ( 10Abs.4Satz2erster Halbsatz EStG) oder fürdiekrankenversicherungdessteuerpflichtigen LeistungenimSinnedes 3Nr.62EStGoder 3 Nr.14EStGerbrachtwerden ( 10Abs.4Satz2 zweiter Halbsatz EStG). AuchbeiPersonen,fürdiesteuerfreieLeistungender Künstlersozialkassenach 3Nr.57EStGerbrachtwerden,istderniedrigereHöchstbetragvon1500Euro anzusetzen.dieswirddurchdieergänzungdergesetzeszitate klargestellt. 14. Zu Artikel 1 Nr. 6a neu ( 10b Abs. 1 EStG) InArtikel1istnachNummer6folgendeNummer6a einzufügen:,6a.in 10bAbs.1Satz3sindnachdemWort überschreiten diewörter oderimveranlagungszeitraumderzuwendungnichtberücksichtigtwerden können durchdiewörter oderdiedenumdie Beträgenach 10Abs.3und4, 10cund10d vermindertengesamtbetragdereinkünfteübersteigen zu ersetzen. DieimGesetzzurweiterenStärkungdesbürgerschaftlichenEngagementsbisherenthalteneFormulierung derzweitenalternativeeinesspendenvortragsistnicht eindeutigformuliert.nebendermöglichkeit,zuwendungsbeträgevorzutragen,wenndieabziehbarenzuwendungendiein 10bAbs.1Satz1EStGgenannten Höchstbeträgeüberschreiten,solleineVortragsmöglichkeitauchdanninBetrachtkommen,wenneinAbzugderZuwendungimVeranlagungszeitraumderZahlungzueinemnegativenEinkommen ( 2Abs.4EStG) führen würde. NachdergesetzlichenFormulierungbleibtunbestimmt, wanneinezuwendungsteuerlichberücksichtigtwurde. UmRechtsklarheitzuschaffen,solleineverdeutlichende Formulierunggewähltwerden.Steuerlichberücksichtigt sollendanachalleabziehbarenzuwendungensein,die daseinkommenbisauf0euromindern.vomgesamtbetragdereinkünftesinddabeizunächstderverlustabzugnach 10dEStGsowiedieVorsorgeaufwendungen nach 10Abs.3und4sowie 10cEStGabzuziehen. AnschließendminderndieabziehbarenZuwendungen denverbleibendenrestbetragbisauf0euro.diedarüberhinausgehendenabziehbarenzuwendungensind nach 10b Abs. 1 Satz 3 EStG vorzutragen. 15. Zu Artikel 1 Nr. 7a neu und 37 Buchstabe d1 neu ( 15 Abs. 4 und 52 Abs. 32b EStG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a)nachnummer7istfolgendenummer7aeinzufügen:,7a.in 15Abs.4werdeninSatz2und7jeweils derabschließendepunktdurcheinsemikolon

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ersetztunddiewörter 10dAbs.4giltentsprechend. angefügt. b)innummer37istnachbuchstabedfolgender Buchstabe d1 einzufügen:,d1) Dem Absatz 32b wird folgender Satz angefügt: 15Abs.4Satz2zweiterHalbsatzundSatz7 zweiterhalbsatzinderfassungdesartikels1 desgesetzesvom [einsetzen:datumund FundstelledesJahressteuergesetzes2008]sind auchindenfällenanzuwenden,indenenam 1.Januar2008dieFeststellungsfristnochnicht abgelaufen ist. Zu Artikel 1 Nr. 7a ( 15 Abs. 4 Satz 2 und 7 EStG) MitdemUrteilvom22.September2005 IXR21/04 hatderbfhentschieden,dassüberdieverrechenbarkeitvonverlustenausprivatenveräußerungsgeschäfteni.s.d. 23EStG,dieimEntstehungsjahrnichtausgeglichenwerdenkönnen,imJahrderVerrechnungzu entscheidensei;eingesondertesfeststellungsverfahren sehedievorschriftnichtvor.alsfolgedarauswurde imjahressteuergesetz2007in 22Nr.3und 23EStG diedurchführungdesfeststellungsverfahrensgesetzlich festgeschrieben. Da 15Abs.4EStGeinenentsprechendenWortlaut aufweistwie 23Abs.3Satz9EStGi.d.F.vordem Jahressteuergesetz2007,istzuvermuten,dassderBFH zudieservorschrifteingesondertesfeststellungsverfahrenebenfallsablehnenwürde.dieswiderspräche derbisherigenverwaltungsauffassung,wonacheingesondertesfeststellungsverfahrendurchzuführenist (zu 15Abs.4Satz1und2EStGsindaufderGrundlage einesbeschlussesderoberstenfinanzbehördendes BundesundderLändersowieaufgrundvonFinanzgerichtsrechtssprechungWeisungeninverschiedenen Ländernergangen;zu 15Abs.4Satz6bis8EStGist einschreibendesbundesministeriumsderfinanzen,das ein Feststellungsverfahren vorsieht, in Vorbereitung). ImInteresseeinerreibungslosenHandhabunginder PraxisundausGründenderRechtssicherheitistesgeboten,aneinemgesondertenFeststellungsverfahrenfür allebeiinkrafttretendiesesgesetzesnochnichtabgelaufenen Feststellungsfristen festzuhalten. ZuArtikel1Nr.37Buchstabed1 ( 52Abs.32bEStG) DerneueinzufügendeSatz2regeltdiezeitlicheAnwendungdesneuen 15Abs.4Satz2zweiterHalbsatz undsatz7zweiterhalbsatzestg.dasfeststellungsverfahrenistauchindenfällenanzuwenden,indenen beiinkrafttretendervorliegendenänderungen (1.Januar2008)dieFeststellungsfristnochnichtabgelaufen ist. DiezeitlicheAnwendungwirddamitanlogzurAnwendungdesFeststellungsverfahrensbezüglich 23EStG ( 52Abs.39Satz9EStGi.d.F.desJahressteuergesetzes 2007) geregelt. 16. Zu Artikel 1 Nr. 7b neu, 8 und 9 Buchstabe a ( 19Abs.2, 22und22aEStG) Artikel 2a neu (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: aa)nachderneuennummer7aistfolgendenummer 7b einzufügen:,7b. 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird wie folgt gefasst: DerZuschlagzumVersorgungsfreibetragentfällt,soweitbeimSteuerpflichtigenimVeranlagungszeitraumfürEinnahmenausnichtselbständigerArbeit derarbeitnehmer-pauschbetragoderhöhere Werbungskosten abzuziehen sind. b)insatz5wirddaswort Bemessungsgrundlage durchdaswort Versorgungsbezüge ersetzt. c) Die Sätze 8 bis 12 werden gestrichen. bb) Nummer 8 ist wie folgt zu fassen:,8. 22 wird wie folgt geändert: a)innummer1satz3buchstabeadoppelbuchstabeaawerdendiesätze4bis7 aufgehoben. b)nachnummer1awerdenfolgende Nummern 1b und 1c eingefügt: (wie RegE). cc)innummer9istbuchstabeadoppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:,bb)innummer2satz1werdendieangabe 55Abs.2derEinkommensteuer-Durchführungsverordnung2000 durchdieangabe 55Abs.2derEinkommensteuer- Durchführungsverordnung ersetztund nachderangabe 22Nr.5 derpunkt durcheinsemikolonersetztsowiesatz2 aufgehoben. b) Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:,artikel 2a Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung DieLohnsteuer-Durchführungsverordnunginder FassungderBekanntmachungvom10.Oktober 1989 (BGBl.IS.1848),zuletztgeändertdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. ),wird wie folgt geändert: 1. 4 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: 4.indenFällendes 19Abs.2desEinkommensteuergesetzesdasJahrdesmaßgebenden Versorgungsbeginns Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieVorschriftendieserVerordnungin derfassungdesartikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:ausfertigungsdatum

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/6739 undseitenzahlderverkündungdesvorliegenden Änderungsgesetzes])sinderstmalsanzuwenden auflaufendenarbeitslohn,derfüreinennach dem31.dezember2007endendenlohnzahlungszeitraumgezahltwird,undaufsonstige Bezüge,dienachdem31.Dezember2007 zufließen. Zu Artikel 1 Nr. 7b neu ( 19 Abs. 2 EStG) Allgemeines DieFestschreibungdesVersorgungsfreibetragsunddes ZuschlagszumVersorgungsfreibetragistkompliziert undführtinderumsetzungzueinererheblichenbelastungdeslohnsteuerabzugsverfahrens.bereitsbeiden BeratungendesAlterseinkünftegesetzesimFinanzausschussdesDeutschenBundestagessinddieseFestschreibungsowiediedeswegenerforderlichenSonderregelungenkritischerörtertworden.AuchderBundesrathattedenVermittlungsausschussunteranderemangerufen,weil dasgesetzunterdemgesichtspunktder Verwaltungsvereinfachungnichtzufriedenstellendist. DerVermittlungsausschusshatsichaufeineÄnderung beiderbesteuerungderlebensversicherungenbeschränkt.zuletzthatderbundesratsichineinerprüfbittezumjahressteuergesetz2007füreinenverzicht auf die Festschreibung ausgesprochen. EinedeutlicheVereinfachungbeidenVersorgungsbezügenlässtsichdurchAnwendungdesmaßgebenden KohortenprozentsatzesaufdieaktuellenBezügeerreichen.DamitkannaufdieFestschreibungdesVersorgungsfreibetragsverzichtetwerden,diebeiEinführung derregelunginsbesonderedurchdiedamaligeannahmebeachtlicherzukünftigerrentensteigerungen veranlasstwar.diekompliziertensonderregelungen zurneuberechnungdesversorgungsfreibetrags,wenn aufdenversorgungsbezuganrechnungs-,ruhens-, Erhöhungs-oderKürzungsvorschriftenangewendet werden,könnendamitebenfallsentfallen.diedauerhaftebesteuerungderversorgungsbezügenachderfür dasjahrdesversorgungsbeginnsgeltendenkohorte ( 19Abs.2Satz3)bleibtvonderÄnderungunberührt. Zu Buchstabe a ( 19 Abs. 2 Satz 4 EStG) DerbisherigeSatz4 (ErmittlungderBemessungsgrundlagefürdieFestschreibungdesVersorgungsfreibetrags)istentbehrlich,dawegendesVerzichtsaufdie FestschreibungdesVersorgungsfreibetragsnachdem ErstbezugderVersorgungsfreibetragnachdenaktuellen Bezügen berechnet wird. DerneueSatz4bestimmt,dassderZuschlagzumVersorgungsfreibetrag,derwegendesWegfallsdesArbeitnehmer-PauschbetragsbeiVersorgungsbezügenzum Ausgleicheingeführtwordenist,entfällt,soweitbeim SteuerpflichtigenimVeranlagungszeitraumfürEinnahmenausnichtselbständigerArbeitderArbeitnehmer-PauschbetragoderhöhereWerbungskostenabzuziehensind.KommenArbeitslohnausaktivem DienstverhältnisundVersorgungsbezügeineinemVeranlagungszeitraumzusammen,sosindmindestensder Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920Euro)undderWerbungskosten-PauschbetragfürVersorgungsbezüge (102 Euro) anzusetzen. BeimLohnsteuerabzugistderjeweilsinBetrachtkommendePauschbetragzuberücksichtigen.DerZuschlag zumversorgungsfreibetragkommtnurdannzumabzug,wennindemveranlagungszeitraumausschließlich VersorgungsbezügeundkeineaktivenBezügevorliegen.EineÄnderungderbestehendenVorschriftenzum Lohnsteuerabzugsverfahren ( 39bEStG)istdazunicht erforderlich.beiunterjährigemwechselvonaktivem DienstverhältnisindieVersorgungkanndermindestens anzusetzendearbeitnehmer-pauschbetragimrahmen derdurchdenarbeitnehmer/versorgungsempfänger zubeantragendeneinkommensteuerveranlagung ( 46 Abs.1Nr.8EStG)berücksichtigtwerden.DieBegrenzungnachdemneuenSatz4istindenFällenvon VersorgungsbezügennebenaktivemDienstverhältnis miteinemanderenarbeitgebernichtbeimlohnsteuerabzug,sondernimrahmendereinkommensteuerveranlagungzuberücksichtigen (Pflichtveranlagungstatbestand nach 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Zu Buchstabe b ( 19 Abs. 2 Satz 5) Umzuverhindern,dasssichdurchdenZuschlagzum VersorgungsfreibetragnegativeEinkünfteergebenkönnen,istinSatz5bishergeregelt,dassderZuschlagzum VersorgungsfreibetragnurbiszurHöhederumden VersorgungsfreibetraggemindertenBemessungsgrundlageberücksichtigtwerdendarf.DaderVersorgungsfreibetragkünftigwiedernachdenaktuellenVersorgungsbezügenberechnetwird,mussauchbeiderBegrenzungdesZuschlagszumVersorgungsfreibetragauf die Versorgungsbezüge abgestellt werden. Zu Buchstabe c ( 19 Abs. 2 Satz 8 bis 12) DiebisherigenSätze8bis12sindentbehrlich,dawegendesVerzichtsaufdieFestschreibungdesVersorgungsfreibetragsnachdemErstbezugderVersorgungsfreibetragnachdenaktuellenBezügenberechnetwird, wiediesbis2004derfallwar.dadurcherübrigensich auchdiebishernotwendigensonderregelungeninanrechnungs-,ruhens-,erhöhungs-oderkürzungsfällen beiversorgungsbezügen.diesführtzueinererheblichenentlastungdeslohnsteuerverfahrens (insbesonderewegfallderzwölftelungderfreibeträgefürversorgungsbezügebeilaufendenversorgungsbezügen, WegfallderUnterscheidungzwischenlaufendenVersorgungsbezügenundVersorgungsbezügen,dieals sonstige Bezüge behandelt werden, z. B. Sterbegeld). ZuArtikel1Nr.8 ( 22Nr.1Satz3Buchstabea Doppelbuchstabe aa Satz 4 bis 7 EStG) NachdenbisherigenSätzen4bis7wirdderbeiRentenbeginnindividuell anhanddesjahresdesrentenbeginnsunddesmaßgeblichenprozentsatzes ermitteltesteuerfreibleibendeteilderrentealsabsoluter BetragfürdiegesamteLaufzeitdesRentenbezugs grundsätzlichfestgeschrieben (sog.rentenfreibetrag). ÄndertsichderJahresbetragderRenteundhandeltes sichhierbeinichtumeineregelmäßigeanpassung (z.b.jährlicherentenerhöhung),istdersteuerfreieteil

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode derrenteneuzuermitteln.diesistz.b.derfallbeieineränderungderrentewegenderanrechnunganderereinkünfte,beimwechselvoneinerteil-altersrente ineinevollealtersrenteoderbeimwechselvoneiner kleinenineinegroßewitwenrenteundumgekehrt.die dadurchbedingteneuberechnungdessteuerfreienteils derrenteistsehrkompliziertundverwaltungsaufwändig. DieFestschreibungdesBesteuerungsanteilsderRente wurdeaufgrundderdamaligenerwartungzukünftiger beachtlicherrentenanpassungenausverfassungsrechtlichengründenfürerforderlichgehalten,umeinerin derübergangsphasebis2040auftretendenerneuten VergrößerungderBesteuerungsunterschiedezwischen SozialversicherungsrentenundBeamtenpensionenentgegenzuwirken.DennliegteineBeamtenpension wie regelmäßig überdemversorgungsfreibetrag,isteine ErhöhungderPensionvollsteuerpflichtig,während einerentenerhöhung ohnefestschreibungdesbesteuerungsanteils nurquotal (2005zu50Prozent) steuerpflichtig wäre. BereitsbeidenBeratungendesAlterseinkünftegesetzes vom5.juli2004 (BGBl.IS.1427)imFinanzausschuss desdeutschenbundestagesistdiefestschreibungdes steuerfreienteilsderrentekritischerörtertworden. AuchderBundesrathattedenVermittlungsausschuss unteranderemangerufen,weil dasgesetzunterdem GesichtspunktderVerwaltungsvereinfachungnicht zufriedenstellendist.dervermittlungsausschusshat dieseproblematiknichtmehraufgegriffen.zuletzthat derbundesratsichineinerprüfbittezumjahressteuergesetz2007füreinenverzichtaufdiefestschreibung ausgesprochen. DurchdieStreichungderSätze4bis7unddamitden VerzichtaufdieFestschreibungdessteuerfreienTeils derrentelässtsichdurchanwendungdesmaßgebendenkohortenprozentsatzesaufdieaktuellenrenten einedeutlichevereinfachungbeiderermittlungdes steuerpflichtigenteilsderrenteerreichen.derverzichtaufdieindividuellefestschreibungdesbesteuerungsanteilsbeileibrentenmachtdie neue BesteuerungderLeibrentenwesentlichtransparenter.Zudem führterbeidenübrigenbeteiligten (Finanzämter,zentraleStelleunddienach 22aEStGzurÜbermittlung einerrentenbezugsmitteilungverpflichtetenstellen undunternehmen)zuvereinfachungenimverfahren, dadiekompliziertensonderregelungenzurneuberechnungdessteuerfreienteilsderrentedamitebenfalls entfallenkönnen.diedauerhaftebesteuerungder RentenachderfürdasJahrdesRentenbeginnsgeltenden Kohorte bleibt von der Änderung unberührt. Zu Artikel 1 Nr. 9 ( 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) EshandeltsichumeineFolgeänderungzurStreichung dersätze4bis7in 22Nr.1Satz3BuchstabeaDoppelbuchstabeaaEStG.DerbisherigeSatz2bestimmte, dassinderrentenbezugsmitteilungauchderimbetrag derrenteenthalteneteil,derausschließlichaufeiner AnpassungderRenteberuht,gesondertmitzuteilenist. DadersteuerfreieTeilderRentenach 22EStGnicht mehr festzustellen ist, ist diese Angabe entbehrlich. Zu Artikel 2a neu Zu Nummer 1 ( 4) WegendesVerzichtsaufdieFestschreibungdesVersorgungsfreibetragsunddesZuschlagszumVersorgungsfreibetragnachdemErstbezugistes (fürdiebestimmungdeskohortenprozentsatzes)ausreichend,wenn imlohnkontodasjahrdesmaßgebendenversorgungsbeginns aufgezeichnet wird. Zu Nummer 2 ( 8 Abs. 1) DieVorschriftbestimmt,dassdieÄnderungderLohnsteuer-DurchführungsverordnungfürLohnzahlungszeiträume ab 2008 gilt. 17. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c neu ( 22aAbs.4 neu EStG) InArtikel1Nr.9istnachBuchstabebfolgenderBuchstabe c anzufügen:,c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)DiebeimBundeszentralamtfürSteuern nach 39fAbs.2zuführendenDateiendienen auchderauswertungderrentenbezugsmitteilungen durch das Finanzamt. IndenDateiennach 39fAbs.2wirddieIdentifikationsnummerdesSteuerpflichtigenmitderIdentifikationsnummerseinesEhegattenverknüpft.Durchdiese VerknüpfungkönnendiezubeidenEhegattenvorhandenenelektronischenDatenzumRentenbezug ( 22a), zusozialleistungenundinsolvenzgeld ( 32b)undzu Lohneinkünftenzusammengeführtwerden.DiesermöglichteinequalifizierteAuswertungderRentenbezugsmitteilungundvermeidetdieunnötigeAnforderung von Steuererklärungen. 18.ZuArtikel1Nr.11BuchstabeaDoppelbuchstabebb ( 32b Abs.1 Nr.1 EStG) Artikel1Nr.11BuchstabeaDoppelbuchstabebbist wie folgt zu fassen: bb) Buchstabe i wird aufgehoben. DieVorschriftdes 32bAbs.1Nr.1EStGistinder geltendenfassungindiebuchstabenabisjunterteilt. DadasWort oder hinterbuchstabejsichaufdieabgrenzungzu 32bAbs.1Nr.2EStGbezieht,musses weiterhin hinter dem Buchstaben j stehen. 19. Zu Artikel 1 Nr. 11 ( 32b EStG) DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrenzuprüfen,obdieVorschriftdes 32bAbs.1 Nr.5EStGimHinblickaufdieRechtsprechungdes GerichtshofsderEuropäischenGemeinschafteninder RechtssacheLakebrink (Urteilvom18.Juli2007 Rs. C-182/06) zu ändern ist. Nach 32bAbs.1Nr.5EStGindergeltendenFassung werdenindenfällendes 1Abs.3, 1aEStGbzw. 50Abs.5Satz2Nr.2EStGdienichtderdeutschen EinkommensteuerunterliegendenEinkünftenurdann

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/6739 beimprogressionsvorbehalterfasst,wennderensummepositivist.liegenlediglichnegativeeinkünfte (Verluste) vor, bleiben sie unberücksichtigt. DerEuGHhatindesineineraktuellenEntscheidung zumluxemburgischenrecht (Urteilvom18.Juli2007 Rs.C-182/06 Lakebrink )entschieden,dass Artikel 39EGdahinauszulegen (ist),dassereinernationalen Regelungentgegensteht,dieeinemGemeinschaftsangehörigen,derindemMitgliedstaat,indemerden wesentlichenteilseinersteuerpflichtigeneinkünftebezieht,gebietsfremdist,keinenanspruchdaraufeinräumt,dassdieverlusteausdervermietungnichtselbst genutzterimmobilien,dieineinemanderenmitgliedstaatbelegensind,beiderbestimmungdesaufseine EinkünfteanwendbarenSteuersatzesberücksichtigt werden,währendeingebietsansässigerimerstgenanntenmitgliedstaatdieberücksichtigungdieserverluste aus Vermietung verlangen kann. 20. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b ( 32bAbs.3Satz1 EStG) InArtikel1Nr.11Buchstabebsindin 32bAbs.3 Satz1nachdemWort Datenfernübertragung die Wörter andieamtlichbestimmteübermittlungsstelle einzufügen. Mit 32bAbs.3EStG-EsollinAnlehnungandiegeltendeFassungdes 32bAbs.4EStGdieVerpflichtung dersozialleistungsträgerzurelektronischenübermittlungvondatenzuallendemprogressionsvorbehalt unterliegendeneinkommensersatzleistungenandiefinanzverwaltunggeschaffenwerden.dieregelungentsprichtnurdanndemrechtsstaatlichengebotdernormenklarheitundnormenbestimmtheit,wenn wiein dergeltendenfassungdes 32bAbs.4EStG der EmpfängerderDatenübermittlungzumindestdem Grundenachbenanntist.AuchausdatenschutzrechtlicherSichtmussimSinnedes 67ddesZehntenBuchesSozialgesetzbuchhinreichendbestimmtsein,an wendiesozialdatenzuübermittelnsindbzw.übermittelt werden dürfen. 21.ZuArtikel1Nr.14a neu und37buchstabeh1 neu ( 35 Abs. 1 und 52 Abs. 50a EStG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a)nachnummer14istfolgendenummer14aeinzufügen:,14a. 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirdnachdemwort entfällt die Angabe (Ermäßigungshöchstbetrag) eingefügt. b)nachsatz1werdenfolgendesätzeeingefügt: DerErmäßigungshöchstbetragistwie folgt zu ermitteln: Summe der positiven gewerblichen Einkünfte tarifliche Steuer Summe aller positiven Einkünfte GewerblicheEinkünfteimSinnederSätze1 und2sinddiedergewerbesteuerunterliegendengewinneundgewinnanteile,soweitsienichtnachanderenvorschriften vondersteuerermäßigungnach 35ausgenommensind.TariflicheSteueristdie Steuer,dienachMinderungumdenBetrag nachpunkt11ziffer2desschlussprotokollszuartikel23desabkommensvom 11.April1967zwischenderBundesrepublikDeutschlandunddemKönigreich BelgienzurVermeidungderDoppelbesteuerungenundzurRegelungverschiedenerandererFragenaufdemGebieteder SteuernvomEinkommenundvomVermögeneinschließlichderGewerbesteuer unddergrundsteuerninderdurchartikel2 deszusatzabkommensvom5.november 2002geändertenFassung (BGBl.2003II S.1615)undnachAnrechnungderausländischenSteuernnach 34cAbs.1und6 diesesgesetzesund 12desAußensteuergesetzesvondertariflichenEinkommensteuer nach 32a Abs. 1 und 5 verbleibt. b)innummer37istnachbuchstabehfolgender Buchstabe h1 einzufügen:,h1) Dem Absatz 50a wird folgender Satz angefügt: 35inderFassungdesArtikels1desGesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:ausfertigungsdatumundseitenzahlderverkündung desvorliegendenänderungsgesetzes])isterstmalsfürdenveranlagungszeitraum2008 anzuwenden. ZuNummer14a neu ( 35Abs.1Satz2bis4 EStG) DieSteuerermäßigungnach 35EStG (abveranlagungszeitraum2008das3,8fachedesgewerbesteuer-messbetrags)beschränktsichaufdietarifliche EinkommensteuerimSinnedes 35EStG,soweitsie anteiligaufdienach 35EStGtarifbegünstigtengewerblichenEinkünfteentfällt (sog.ermäßigungshöchstbetrag). DerErmäßigungshöchstbetragbildetdamitnebender tatsächlichzuzahlendengewerbesteuerdieabsolute ObergrenzefürdieGewährungvonSteuerermäßigungen.FürdieErmittlungdesErmäßigungshöchstbetrags kommteineverhältnisrechnungzuranwendung.danachistderquotientausdengewerblicheneinkünften i.s.d. 35EStGundderSummederEinkünftezubildenundmitdertariflichenSteueri.S.d. 35EStG (nachminderungumdenbetragnachpunkt11ziffer2 desschlussprotokollszuartikel23dbabelgieninder durchartikel2deszusatzabkommensvom5.november2002geändertenfassung (BGBl.2003IIS.1615) undderanzurechnendenausländischensteuernnach 34cAbs.1und6EStGund 12AStGsowievorAbzugvonSteuerermäßigungennachden 34fund34g EStG)zumultiplizieren.ZudengewerblichenEinkünftenimSinnedes 35EStGgehörennichtdieGewinne,

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode soweitdiesenach 5aEStGermitteltwurdenundauf die 18Abs.4Satz1und2desUmwandlungssteuergesetzesi.d.F.vom15.Oktober2002 (BGBl.IS.1157) zuletztgeändertam16.mai2003 (BGBl.IS.660)und 18Abs.3Satz1und2desUmwandlungssteuergesetzesi.d.F.vom7.Dezember2006 (BGBl.IS.2782) Anwendung findet. VerlusteminderngrundsätzlichdasVolumendesErmäßigungshöchstbetrags.NachdenGrundsätzendes zurveröffentlichungbestimmtenbfh-urteilsvom 27.September2006 XR25/04 sindverluste vorrangigmitnichttarifbegünstigteneinkünftenzu verrechnen.dieseberechnungkannindenfällen,in denendiesummedereinkünftekleineristalsdie gewerblicheneinkünfte,zueinerüberkompensation führen.umdieszuvermeiden,wirdgesetzlichgeregelt,dassverlusteausdenjeweiligeneinkunftsarten beiderermittlungdesermäßigungshöchstbetragsnach 35EStGimRahmenderhierfürmaßgebendenVerhältnisrechnungzueineranteiligenKürzungdernach 35EStGtarifbegünstigtengewerblichenEinkünfte führen. ZuNummer37Buchstabeh1 neu ( 52Abs.50a EStG) DaszurVeröffentlichungbestimmteBFH-Urteilvom 27.September2006 XR25/04 istaufallenoch offenenfälleanzuwenden.diegesetzlicheneuregelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b ( 35aAbs.2Satz5 EStG) Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:,b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)indensätzen1und2wirdjeweilsdaswort (wie RegE). bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: VoraussetzungfürdieSteuerermäßigungen nachdensätzen1und2ist,dassdersteuerpflichtigefürdieaufwendungeneinerechnungerhaltenhatunddiezahlungdieser RechnungaufdasKontodesErbringersder haushaltsnahendienstleistung,derhandwerkerleistungoderderpflege-oderbetreuungsleistung erbracht wird. BeiAufwendungenimRahmeneinerhaushaltsnahen DienstleistungsowohlalsauchbeiHandwerker-oder Pflege-undBetreuungsleistungenimSinnedes 35a Abs.2EStGwirdnachgeltendemRechtdieSteuerermäßigungdavonabhängiggemacht,dassderSteuerpflichtigedieAufwendungendurchVorlageeiner RechnungunddieZahlungaufeinKontodesErbringersderLeistungdurcheinenBelegdesKreditinstituts nachweist.diesführtdazu,dassdereinkommensteuererklärungjedeeinzelnerechnungunddiedazugehörigenkontoauszügemitdenjeweiligenabbuchungen der Rechnungsbeträge beigefügt werden müssen. WeilvonderSteuerermäßigungweiteTeilederSteuerpflichtigenbetroffensind,müsstennahezujederEinkommensteuererklärungentsprechendeNachweisebeigefügtwerden.DiesesehrbürokratischeRegelungist zurbekämpfungderschwarzarbeitnichterforderlich. AuchbeivermietetenObjektenwerdenentsprechende Belegvorlagezwängenichtgefordert.ZurVerifizierung derangabendersteuerbürgerimrahmeneinesgeeignetenrisikomanagementsbedarfesdiesesbürokratischenvorgehensnicht.auchzurnachhaltigenförderungderpapierlosensteuererklärungundderelektronischenübermittlungvonsteuererklärungenmittels ELSTERistesausverwaltungsökonomischenGründen sinnvoll,aufdiegesetzlichefestlegungaufeinezwingendebelegvorlagezuverzichten.auchohneeine gesetzlichebelegvorlageverpflichtungsinddiesteuerpflichtigennichtvonderaufbewahrungundvorlagepflichtvonunterlagenzumnachweissteuerminderndertatsachenbefreit.daheristesimrahmen einereffektivenbearbeitunginsbesondereelektronisch übermitteltereinkommensteuererklärungenangemessen,diegeltendgemachtensteuerermäßigungennach 35aEStGdurcheinensinnvollenEinsatzvonRisikomanagementsystemen zu verifizieren. EineAusnahmevonderBelegvorlageverpflichtung lässtdiefinanzverwaltungbereitsfürdennachweis deraufdeneinzelnenwohnungseigentümerundmieter entfallendenaufwendungenfürhaushaltsnahebeschäftigungsverhältnisseunddienstleistungensowie fürhandwerkerleistungenzu.hierbeiistdievorlage derjahresabrechnungfürdiewohnungodereinebescheinigungdesverwaltersodervermietersausreichend.diedenleistungenzugrundeliegendenbelege sinddemfinanzamtnichteinzureichen,könnenjedoch vondenwohnungsverwalternoder-vermieternzur ÜberprüfungderzutreffendenZuordnungzudensteuerbegünstigten Aufwendungen angefordert werden. DarüberhinauswürdeeinVerzichtaufdieVorlagejedereinzelnenKleinrechnungunddesdazugehörigen ZahlungsbelegsinderBevölkerungzueinerstärkeren AkzeptanzderRegelungenüberdieSteuerermäßigung nach 35aEStGführen.DurchdenBürokratieabbau unddieakzeptanzerhöhungimbereichderhaushaltsnahendienstleistungensowiederhandwerker-oder Pflege-undBetreuungsleistungenprofitierenauchdie Dienstleistungsunternehmen und Handwerksbetriebe. 23.ZuArtikel1Nr.22 ( 39fAbs.2Satz1 neu EStG) Artikel 27a neu (Melderechtsrahmengesetz) a)inartikel1nr.22istin 39fAbs.2Satz1Nr.3 nachdemwort Kinder daswort und durchdas Wort mit zu ersetzen: b)nachartikel27istfolgenderartikel27aeinzufügen:,artikel 27a Änderung des Melderechtsrahmengesetzes 2Abs.1desMelderechtsrahmengesetzesinder FassungderBekanntmachungvom19.April2002 (BGBl.IS.1342),daszuletztdurchArtikel3des Gesetzesvom20.Juli2007 (BGBl.IS.1566)geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/ Nummer 9 wird wie folgt gefasst: 9.gesetzlicherVertreter (Vor-undFamilienname,Doktorgrad,Anschrift,TagderGeburt,Sterbetag)undseineIdentifikationsnummer nach 139b der Abgabenordnung,. 2. Nummer 15 wird wie folgt gefasst: 15.EhegatteoderLebenspartner (Vor-undFamilienname,Doktorgrad,TagderGeburt, Anschrift,Sterbetag)undseineIdentifikationsnummernach 139bderAbgabenordnung,. 3. Nummer 16 wird wie folgt gefasst: 16.minderjährigeKinder (Vor-undFamiliennamen,TagderGeburt,Sterbetag)undihre Identifikationsnummernach 139bderAbgabenordnung,. Zu Artikel 1 Nr. 22 ( 39f Abs. 2 Satz 1 neu EStG) DerWortlautderNummer3inderFassungdesRegierungsentwurfs ( KinderundihreIdentifikationsnummer )lässtnichteindeutigerkennen,welcheinformationenzudenkindernimdatenbestandaufgezeichnetwerdensollen.esentstehtdereindruck,dassneben deridentifikationsnummerdesjeweiligenkindesnoch weiteremerkmalegespeichertwerdensollten.gleichzeitigbleibtallerdingsoffen,welchediesseinsollen. TatsächlichistabernurdieIdentifikationsnummervorgesehenundaucherforderlich.MitdervorgeschlagenenÄnderungsolleineeindeutigeBeschreibungderzu speichernden Information erreicht werden. ZuArtikel27a neu (ÄnderungdesMelderechtsrahmengesetzes) Nach 39fAbs.2Satz1inVerbindungmitSatz2 neu EStGsollendienachLandesrechtzuständigen Behörden (Meldebehörden)unteranderemdierechtlicheZugehörigkeitdesSteuerpflichtigenzueinerReligionsgesellschaftunddieIdentifikationsnummersowie diezugehörigkeitzueinerreligionsgemeinschaftvon EhegattenandasBZStübermitteln.DieMeldebehördenkönnenabernursolcheDatenübermitteln,diesie auchspeichern.derimmelderegisterzuspeichernde Datenumfangergibtsichaus 2desMelderechtsrahmengesetzes (MRRG)bzw.dendanachergangenen Landesgesetzen.Hierausergibtsich,dassdieIdentifikationsnummerdesEhegattennichtimDatensatzeiner verheiratetenpersongespeichertist.gleichesgiltfür dieidentifikationsnummerderkinderbzw.dereltern. DieIdentifikationsnummerwirdzz.beidenMeldebehördenlediglichimDatensatzderbetroffenenPerson selbst gespeichert. UmdenerforderlichenDatentransfervondenMeldebehördenzumBZStüberdenAustauschderIdentifikationsnummergewährleistenzukönnen,isteserforderlich,dassdieMeldedatennachMelderechtsrahmengesetz (MRRG)umdieseInformationenergänztwerden. ImvorliegendenGesetzentwurfistdieserZusammenhangnichtberücksichtigt.FürdasMeldewesenistnach Artikel73Abs.1Nr.3GGderBundausschließlichzuständig. 24. Zu Artikel 1 Nr. 22 ( 39f Abs. 4 EStG) Der Bundesrat bittet, 39f EStG hinsichtlich desauthentifizierungsverfahrenszuüberarbeiten, sodasseinesichereidentifizierungundnachverfolgung des Anfragenden ermöglicht wird, sowie dasverfahrenzurmitteilungüberdiebeendigung eines Arbeitsverhältnisses zu überarbeiten. DieRegelungenzurAuthentifizierungsehenvor,dass derarbeitgebersichunternutzungdeselsteronline- PortalsdurchÜbermittlungseinerWirtschaftsidentifikationsnummersowiederSteueridentifikationsnummer unddesgeburtsdatumsdesarbeitnehmersauthentifiziert.nachderdesgesetzentwurfssoll diesesverfahreneineausreichendeidentifzierungund NachverfolgungdesAnfragendenermöglichen.Diese Einschätzungwirdnichtgeteilt.ZumBeispielfrühere ArbeitgeberkennendieDatendesArbeitnehmersund könnensichunterverwendungderwirtschaftsidentifikationsnummerdesaktuellenarbeitgebers,dieinsbesonderebeigrößerenunternehmeneinervielzahlder Beschäftigtenbekanntseindürfte,indieKommunikationeinschleichenundsichalsaktuellerArbeitgeberausgeben.VergleichbaresgiltfürdieFälle,indenensichder ArbeitgebereinesDritten,z.B.einesSteuerberatersoder eines Lohnberechnungsunternehmens, bedient. DieRegelungenzurBeendigungeinesArbeitsverhältnisseserscheinenwenigpraxistauglich,daesinder HanddesfrüherenArbeitgebersliegt,oberdieBeendigungdesArbeitsverhältnissesunverzüglichdem BundeszentralamtfürSteuernmitteilt.Erstnachdieser MitteilungkanneinneuerArbeitgeberaufdieLohnsteuerdatenzugreifen;liegtkeineMeldungüberdie BeendigungdesArbeitsverhältnissesvor,kannder neuearbeitgeberdaslohnsteuerverfahrennurmitder SteuerklasseVIabwickeln.DeralteArbeitgeberhates deshalbinderhand,demarbeitnehmer,dermöglicherweiseimstreitausgeschiedenenist,erhebliche SchwierigkeitenbeiderAufnahmeeinesneuenArbeitsverhältnisses zu bereiten. 25. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a ( 41b Abs. 1 EStG) In Artikel 1 Nr. 24 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 (wie RegE). bb) Nummer 8 wird gestrichen. MitderÄnderungdes 10Abs.3Satz3EStGdurch Artikel1Nr.5Buchstabebunddes 10cAbs.3Nr.2 EStGdurchArtikel1Nr.7wirdnunnichtmehrdanach differenziert,obdernichtdergesetzlichenrentenversicherungspflichtunterliegendearbeitnehmeranwartschaftsrechteaufeinealtersversorgungganzoder teilweiseohneeigenebeitragsleistungoderdurchbeiträge,dienach 3Nr.63EStGsteuerfreiwaren,erworben hat.

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DassderArbeitnehmerzumPersonenkreisdes 10c Abs.3Nr.1oder2EStGgehört,hatderArbeitgeber demfinanzamtbereitsgemäß 41bAbs.1Satz2Nr.4 EStGi.V.m. 41Abs.1Satz4EStGdurchdieEintragungdesGroßbuchstabenBaufderLohnsteuerbescheinigung kenntlich zu machen. DieBescheinigungspflichtnach 41bAbs.1Satz2 Nr.8EStGkanndaheralsBeitragzumBürokratieabbaumitWirkungabdem1.Januar2008entfallen. Artikel1Nr.37Buchstabekwäreentsprechendanzupassen. 26. Zu Artikel 1 Nr. 28a neu ( 44 Abs. 1 EStG) InArtikel1istnachNummer28folgendeNummer28a einzufügen:,28a.in 44Abs.1Satz4Nr.1Buchstabebwerden nachdemwort Kapitalerträge diewörter in denfällendes gestrichenundeswerdennach derangabe Nr.10 diewörter indenfällen des Buchstaben a eingefügt. Bishersah 44Abs.1Satz4Nr.1BuchstabebEStG vor,dass indenfällendesbuchstabena derschuldnerderkapitalerträgedannkapitalertragsteuerabführenmuss,wennkeineinländischebank diedie KapitalerträgeauszahlendeStelle ist.betroffensind davondiefälle,beidenenkapitalerträgenach 43 Abs.1Satz1Nr.7BuchstabeaEStGvorliegen,also umlauffähigeschuldverschreibungen,dieimregelfall alsteilschuldverschreibungenausgegebenwerdenund überdieeineglobalurkundeimsinnedes 9adesDepotgesetzes vorliegt. DiesederzeitigeRegelungweichtvondemGrundsatz ab,dassnurbankendiezinsabschlagsteuererheben sollen.derausnahmefall,derzueinerabzugsverpflichtung des Schuldners führt, setzt voraus, dass a)entwederderschuldnerdieschuldpapiereverwahrt und auszahlt oder b)derschuldnerzugumzuggegenübergabevon ZinsscheinenoderSchuldpapierendieZinsenauszahlt (Tafelgeschäft); und c)indenfällena)undb)keineinländischebankenzahlstelle vorhanden ist. NurwenndieseTatbestandsmerkmaleerfülltsind,entstehteineAbzugsverpflichtungdesSchuldners.BuchstabebselbstsiehtdieTatbestandsmerkmalea)undb) nichtvor.gesetzestechnischwerdendiesetatbestandsmerkmaledadurcheingeführt,dassaufdenbankenfall inbuchstabeaverwiesenwird.esheißtimgesetz in denfällendesbuchstabena.undder Buchstabea Fall (Bankenfall)erfordertentwederVerwahrenund AuszahlenoderAuszahlengegenZinspapier (Tafelgeschäft),daandernfallsdieBankennichtzumAbzug vonzinsabschlagsteuerverpflichtetsind.sindaberdie Bankennichtabzugsverpflichtet,sollauchderSchuldner nicht verpflichtet werden. DieseRegelungwirddurchdieNeufassungdes 44 EStGimRahmenderUnternehmensteuerreforminhaltlichgeändert,obgleichdieGesetzesbegründungvon einer redaktionellenänderung spricht.nachder NeufassungentfallendieWörter indenfällendes Buchstabena.Diesführtzufolgenderinhaltlicher ÄnderungderAbzugsverpflichtungfürNicht-Banken: Nicht-BankensindnachdergeplantenÄnderungnunmehrbereitsdannverpflichtet,Zinsabschlagsteuereinzubehalten,wennkeineinländischeBankdiedieKapitalerträgeauszahlendeStelleist.AufdieVerwahrung derschuldpapieredurchdenschuldneroderauftafelgeschäftekommtesbeimschuldnerderkapitalerträge (wohlaberbeidenbanken)nichtmehran.derschuldnerwirdschlechtergestelltalsdieimregelfallabzugsverpflichteten Banken. InderPraxiswirddieszuProblemenführen.DieUnternehmenfinanzierensichüberUnternehmensanleihen (fastausschließlichinderformvonteilschuldverschreibungen).imregelfallliegtzudemeinesammelurkunde (Globalurkunde)vor,dadieserforderlich ist,umdieschuldverschreibungenineinclearing Systemgebenzukönnen,wodieTeilschuldverschreibungperUmbuchung (undohnephysischeübergabe derschuldverschreibung)übertragenwerdenkönnen. SoferndieseSchuldverschreibungennichtausschließlichinländischeZahlstellen (inländischebanken)vorsehen,istinzukunftderemittentderschuldverschreibung (Schuldner)verpflichtet,Zinsabschlagsteuereinzubehalten.AusländischeZahlstellensindaberimRegelfallbeiSchuldverschreibungenvorgesehen,insbesonderedann,wenndieSchuldverschreibungenauch im Ausland platziert werden. NachderÄnderungdes 44EStGimRahmenderUnternehmensteuerreformwäreeineVielzahlvonSchuldnernverpflichtet,entgegenderbisherigenRegelung Zinsabschlagsteuereinzubehalten.DieswäremiterheblichentechnischenProblemenverbunden,dadie SchuldnerbeiderEmissionvonAnleihendieGläubiger nichtkennenundzudembeiin-undausländischen Zahlstellennichtwissen,wievielübereineinländische undwievielübereineausländischezahlstelleausgezahlt wurde. DurchdievorgeschlageneÄnderungwärendieseProbleme jedoch abgewendet. 27.ZuArtikel1Nr.30Buchstabe0a neu undc neu ( 46 Abs. 2 und 5 EStG) Artikel 1 Nr. 30 ist wie folgt zu ändern: a)vorbuchstabeaistfolgenderbuchstabe0aeinzufügen: 0a)InAbsatz2Nr.8werdendieSätze2bis4aufgehoben. b)nachbuchstabebistfolgenderbuchstabecanzufügen:,c)nachabsatz5wirdfolgenderabsatz6angefügt: (6)DiebeimBundeszentralamtfürSteuern nach 39fAbs.2zuführendenDateiendienen auchderprüfung,obnachabsatz2eineveranlagung durchzuführen ist.

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/6739 Zu Buchstabe a DiezweijährigeFristfürdieAntragsveranlagungentfällt.DiesisteinerheblicherBeitragzumBürokratieabbauundzumehrBürgerfreundlichkeit.DieAntragsfristwarbisherhäufigGegenstandvonEinsprüchen undfinanzgerichtlichenverfahren,auchweildiesteuerpflichtigenkaumselbstbeurteilenkönnen,obdie VoraussetzungenfüreinePflichtveranlagungvorliegen odernicht.einorganisatorischeserfordernisfürdie Antragsfristbestehtnichtmehr,weildieAntragsfällein denfinanzämternnichtmehrseparatverwaltetwerden. LetztlichdürftendieEinspareffektehöherseinalsdie zusätzlich zu leistenden Erstattungsbeträge. Zu Buchstabe b IndenDateiennach 39fAbs.2wirddieIdentifikationsnummerdesSteuerpflichtigenmitderIdentifikationsnummerseinesEhegattenverknüpft.Durchdiese VerknüpfungkönnendiezubeidenEhegattenvorhandenenelektronischenDatenzumRentenbezug ( 22a), zusozialleistungenundinsolvenzgeld ( 32b)undzu Lohneinkünftenzusammengeführtwerden.DiesermöglichteinequalifizierteAuswertungdeselektronischübermitteltenDatenmaterialsundvermeidetdie unnötige Anforderung von Steuererklärungen. 28. Zu Artikel 1 nach Nummer 30 ( 50 Abs. 1 EStG) DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrenzuprüfen,ob 50Abs.1Satz3EStGauseuroparechtlichen Gründen zu ändern ist. Nach 50Abs.1Satz3EStGgeltendieErmäßigungen des 34EStGnurfürVeräußerungsgewinne ( 14,16 und18abs.3estg),alsonichtfürdietatbeständedes 34Abs.2Nr.2bis5EStG.Esbleibtzuprüfen,ob dieserausschlussdervergünstigung (Fünftelregelung) z.b.fürentlassungsentschädigungenbzw.vergütungenfürmehrjährigetätigkeitenmiteg-recht (Artikel39EG Arbeitnehmerfreizügigkeit)vereinbarist (einenverstoßbejahend:steinhäuser,fehlendemöglichkeitdertarifermäßigtenbesteuerungvonvergütungenfürmehrjährigetätigkeitennach 34Abs.1 i.v.m.abs.2nr.4estgbeibeschränktsteuerpflichtigenvordemhintergrundderarbeitnehmerfreizügigkeitnachartikel39egv,istr2003,s.589;ebenso: Ramackers in Littmann/Bitz/Pust 50 EStG Rz. 20). 29. Zu Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe c3 neu ( 52 Abs.23 EStG) InArtikel1Nr.37istnachdemneuenBuchstabenc2 folgender Buchstabe c3 einzufügen:,c3)inabsatz23wirdsatz3durchfolgendesätzeersetzt: BeiAnsparabschreibungen,dieinvordem18. August2007endendenWirtschaftsjahrengebildet wordensind,undwirtschaftsgütern,dievordem 1.Januar2008angeschafftoderhergestelltworden sind,ist 7ginderbiszum17.August2007geltendenFassungweiteranzuwenden.BeiAnspar- abschreibungen,dieinvordem18.august2007 endendenwirtschaftsjahrengebildetwordensind, undwirtschaftsgütern,dienachdem31.dezember2007angeschafftoderhergestelltwordensind, ist 7gAbs.2inderFassungdesGesetzesvom 14.August2007 (BGBl.IS.1912)sinngemäß anzuwenden. DieAnwendungsbestimmungzu 7gEStGi.d.F.des Unternehmensteuerreformgesetzes2008 ( 52Abs.23 EStG)enthälteineRegelungslückeinBezugaufnach altemrechtgebildeteansparabschreibungenundinvestitionen,dienachdem31.dezember2007vorgenommenwerden.aufdenfall3dernachfolgenden beispielhaftendarstellungwirdhingewiesen.diedarstellunggehtvonderanschaffungoderherstellung eineswirtschaftsgutesmiteinerbetriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren aus. a)wirdeineansparabschreibungnachaltemrecht (vorunternehmensteuerreformgesetz2008)inanspruchgenommenunddieinvestitionvordem1.januar2008durchgeführt,erfolgteine Investitionsförderung inhöhevonbiszu50prozent (bei InvestitionenimJahr2007)derAnschaffungs-oder Herstellungskosten, nämlich 20 Prozent nach 7g EStG a. F. und 30Prozentnach 7Abs.2EStG (ggf.prorata temporis). b)wirdderinvestitionsabzugsbetragnachneuem RechtinAnspruchgenommen (diesistfürwirtschaftsjahrezulässig,dienachdem17.august2007 enden)undwirddieinvestitionnachdem31.dezember2007durchgeführt,erfolgteine Investitionsförderung inhöhevon52prozentderanschaffungs- oder Herstellungskosten, nämlich 40 Prozent nach 7g Abs. 1 und 2 EStG und 20Prozentnach 7gAbs.5EStG (aufderbasis derum40prozentgemindertenanschaffungsoder Herstellungskosten). c)wirdeineansparabschreibungnachaltemrecht vorgenommen (diesbetrifftwirtschaftsjahre,die vordem18.august2007enden)unddieinvestition nachdem31.dezember2007durchgeführt,erfolgt eine Investitionsförderung nurinhöhevonbis zu30prozentderanschaffungs-oderherstellungskosten, nämlich 20 Prozent nach 7g Abs. 5 EStG und 10Prozentnach 7Abs.1EStG (ggf.prorata temporis). MitdervorgeschlagenenFassungwirdindenFällen,in denendersteuerpflichtigeeineansparabschreibung nachaltemrechtgebildethatunddiegeförderteinvestitionnachdem31.dezember2007vornimmt,zumindestder40-prozentigegewinnabzugnach 7g Abs.2EStGi.d.F.desUnternehmensteuerreformgesetzes 2008 ermöglicht.

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 30.ZuArtikel1Nr.37Buchstabed ( 52Abs.23eEStG) In Artikel 1 Nr. 37 ist Buchstabe d wie folgt zu fassen:,d) Folgender Absatz 23e wird eingefügt: (23e) 10Abs.1Nr.1ainderFassungdesArtikels1desGesetzes (BGBl.IS. [einsetzen: AusfertigungsdatumundSeitenzahlderVerkündung desvorliegendenänderungsgesetzes])istaufalle Versorgungsleistungenanzuwenden,dieaufnach dem31.dezember2007vereinbartenvermögensübertragungenberuhen.diesgiltauchfürversorgungsleistungen,dieaufvordem1.januar2008vereinbartenvermögensübertragungenberuhen,wenn dasübertragenevermögennurdeshalbeinenausreichendenertragbringt,weilersparteaufwendungen mitausnahmedesnutzungsvorteilseineszueigenenzweckenvomvermögensübernehmergenutzten GrundstückszudenErträgendesVermögensgerechnet werden. DieÜbertragungvonVermögengegenÜbernahmeeinerdauerndenLastaußerhalbderUnternehmensnachfolgewarinderVergangenheiteinevonGesetzgeber, VerwaltungundRechtsprechungakzeptierteVerfahrensweise.SteuerpflichtigehabensichdurchlangfristigeVerträgeimVertrauenaufdiebestehendengesetzlichenRegelungengebunden.Eskannnichtdavonausgegangenwerden,dassinnerhalbdermitdemRegierungsentwurfeingeräumtenfünfjährigenFristdie seinerzeitgeschlossenenverträgeandieveränderten gesetzlichenrahmenbedingungenangepasstwerden können.esstehtnichtinderalleinigendispositiondes Vermögensübernehmers,diegetroffenenvertraglichen Vereinbarungenaufzuhebenoderauchnurzuverändern.VoneinerInteressenidentitätzwischenVermögensübergeberundVermögensübernehmerkannnicht ausgegangenwerden.selbstwennbeideparteiengemeinsameineanpassungandieverändertengesetzlichenrahmenbedingungenanstrebensollten,istnicht erkennbar, wie diese vollzogen werden könnte. VergleichtmandieimRegierungsentwurfvorgesehene ÜbergangsregelungfürAltverträgez.B.mitdemim RahmendesAlterseinkünftegesetzesfürKapitallebensversicherungeneingeräumtenuneingeschränktenVertrauensschutzfürAltverträge,istnichtnachvollziehbar, warumandenvertrauensschutzfürvermögensübertragungenstrengeremaßstäbeangelegtwerdensollten. InsbesonderekanndieVermögensabgabenichtimNachhineinalsAnschaffungsgeschäftgegenRentenzahlung gestaltet werden. ImÜbrigensiehtderRegierungsentwurfkeineÄnderungenbeiderBesteuerungderVersorgungsleistungenvor. Unterbleibtalsoeine Anpassung inaltfällen,bleibtes beiderbesteuerungderwiederkehrendenbezügebeim Vermögensübergeber,währendderkorrespondierende SonderausgabenabzugfürdenVermögensübernehmer entfällt. Dieses Ergebnis ist nicht systemgerecht. 31. Zu Artikel 1 Nr. 43a neu ( 91 Abs. 1 EStG) InArtikel1istnachNummer43folgendeNummer43a einzufügen:,43a. 91 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ErgibtdieÜberprüfungeineAbweichungvon demindersteuerfestsetzungberücksichtigten Sonderausgabenabzugnach 10aoderdergesondertenFeststellungnach 10aAbs.4,istdies demfinanzamtmitzuteilen;diesteuerfestsetzungoderdiegesondertefeststellungistinsoweit zu ändern. MitderFormulierungwirdklarerzumAusdruckgebracht,dass 91Abs.1Satz4EStGnichtnureineMitteilungspflichtbegründet,sondernaucheinespezialgesetzlicheÄnderungsnormimSinnedes 172Abs.1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d AO darstellt. 32. Zu Artikel 1a neu (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:,artikel 1a Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1. In 11d Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: DieEinkommensteuer-Durchführungsverordnungin derfassungderbekanntmachungvom10.mai2000 (BGBl.IS.717),zuletztgeändertdurchArtikel des Gesetzesvom (BGBl.IS. ),wirdwiefolgtgeändert: DiesgiltauchimFallederEinlageindasBetriebsvermögen.DerzuaktivierendeEinlagewertistnach MaßgabedesSubstanzabbausgewinnneutralzu mindern. 2.In 84wirdnachAbsatz2folgenderAbsatz2 0 a eingefügt: (2 0 a) 11dAbs.2Satz2und3inderFassung desartikels desgesetzesvom [einsetzen: AusfertigungsdatumundSeitenzahlderVerkündung desjahressteuergesetzes2008]sindinallenfällen anzuwenden,indenendieeinkommensteuernoch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Zu Nummer 1 ( 11d EStDV) DerGroßeSenatdesBundesfinanzhofeshatmitBeschlussvom4.Dezember2006entschieden,dassein imprivatvermögenentdeckteskiesvorkommenbeizuführungzumbetriebsvermögengemäß 6Abs.1Nr.5 Satz1ersterHalbsatzEStGzwarmitdemTeilwert anzusetzenist,dassaberbeidemabbaudeskiesvorkommensabsetzungenfürsubstanzverringerung (AfS) nicht vorgenommen werden dürfen (Abzugsverbot). DanachdürfenalleindurchdieÜberführungdesKiesvorkommensausdemPrivatvermögenindasBetriebsvermögenAbsetzungsmöglichkeiten,diedienachdem GesetzvorgeseheneBruttobesteuerungderAbbauerträgeverhindern,nichtbegründetwerden;Einnahmen ausdemfruchtgenussdürfendurchabschreibungen auf den Teilwert nicht entsteuert werden.

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/6739 BeiBodenschätzen,diedurchAbbaugenutztwerden, istdahersicherzustellen,dassdiedurcheineeinlage gebuchtenteilwertesichspäternichtgewinnmindernd auswirkenkönnen.fürdeninderbilanzanzusetzenden BuchwertbestehtfürdenBuchführendenSteuerpflichtigenbilanzrechtlichkeinAnlasseinerMinderung.Für einezutreffendebesteuerungkannereineafsvornehmen,dieerwiederaußerbilanzmäßigkorrigiert.er könnteaucheinenaktivenausgleichs-odermerkpostenbilden,derimveräußerungsfallzuverrechnen wäre,soweitdasabzugsverbotnichtgreift.fallsderartigekorrekturmaßnahmennichtgebuchtwerden, müssteggf.einegewinnneutraleteilwertabschreibung vorgenommenwerden.steuerpflichtigemitgewinnermittlungnachdengrundsätzendes 4Abs.3EStG (VergleichderBetriebseinnahmenmitdenBetriebsausgaben)könntenfüreinezutreffendeBesteuerungnur eine nichtverpflichtende AfSvornehmen,diewiederum zu korrigieren wäre. BiszumvollständigenAbbaudesBodenschatzesistder BodenschatzBestandteildesBetriebsvermögensi.S.d. 4Abs.1Satz1EStG.Wirddernichtoderteilweise abgebautebodenschatzveräußert,unterliegtderbuchwertnichtodernurteilweise (entsprechenddemseitder EinlagedurchgeführtenanteiligenAbbau)demAbzugsverbot. AusGründenderRechtssicherheit,umeinezutreffende AbbaubesteuerungsicherzustellenundauchunterVereinfachungsgesichtspunkten,solltederBuchwert gesetzlichverpflichtend entsprechenddemsubstanzabbaugemindertwerden.ohnegesetzlicheregelung müsstendiefürdiesebodenschätzeangesetztenbuchwerteineinemaufwändigenverwaltungshandelnüberwacht werden. Zu Nummer 2 ( 84 EStDV) Nummer2enthältdieAnwendungsvorschriftzu 11d Abs. 2 Satz 2 und 3 EStDV. 33. Zu Artikel 1a neu ( 54 Abs. 1 EStDV) IndemneuenArtikel1aistfolgendeNummer3anzufügen:,3. In 54 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: GleichesgiltfürDokumente,beidenendieUnterschriftenderGesellschaftergemäß 2Abs.1ades GesetzesbetreffenddieGesellschaftenmitbeschränkterHaftungzubeglaubigensind,undfür Dokumente,dieimRahmeneinerAnmeldungeiner inländischenzweigniederlassungeinerkapitalgesellschaftmitsitzimauslandzureintragungin das Handelsregister diesem zu übersenden sind. MitdemEntwurfeinesGesetzeszurModernisierung desgmbh-rechtsundzurbeseitigungvonmissbräuchen (MoMiG;Bundesratsdrucksache354/07)sollin 2Abs.1aGmbHG-EdieMöglichkeitgeschaffen werden,einegmbhineinemvereinfachtenverfahren unterverwendungeinermustersatzungzugründen.in diesemfallsollkeinenotariellebeurkundung,sondern lediglicheineöffentlichebeglaubigungderunterschriftenerforderlichsein. 54EStDVerfasstbisher diebloßebeglaubigungvonunterschriftennicht.diese AuffassungwurdedurchdieFinanzverwaltungbisher auchgegenüberderbundesnotarkammervertreten (SchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom 14.März1997 IVB2 S2244 3/97).Umsicherzustellen,dassdieVorschriftdes 54EStDVkünftigin denfällendergmbh-gründungunterverwendungder MustersatzungnichtleerläuftunddieFinanzbehörden weiterhinkenntnisvomentsteheneinergmbherlangen,wirdabsatz1dervorschriftentsprechendergänzt. DarüberhinaussollendieMitteilungspflichtenderNotareauchdieAnmeldungeinerinländischenZweigniederlassungeinerausländischenKapitalgesellschaftzum Handelsregisterumfassen.Diehierfürerforderlichen DokumentesindebenfallslediglichinöffentlichbeglaubigterFormeinzureichenunddaherbishernicht von 54EStDVerfasst.DieErgänzungistnotwendig, davermehrtkapitalgesellschaftenimauslandgegründetwerden (insbesondere limitedbyshares ),deren ausschließlichewirtschaftlichetätigkeitjedochiminlandstattfindet.mitderänderungwirdsichergestellt, dassdiefinanzbehördenvonderinländischengeschäftstätigkeitkenntniserlangen,sodasseinegleichbehandlungmitiminlandgegründetenkapitalgesellschaften erfolgt. 34. Zu Artikel 3 Nr. 1a neu ( 5 Abs. 1 KStG) InArtikel3istnachNummer1folgendeNummer1a einzufügen:,1a.in 5Abs.1Nr.12Satz1wirdderersteHalbsatz wie folgt gefasst: dievondenzuständigenlandesbehördenbegründetenoderanerkanntengemeinnützigensiedlungsunternehmenimsinnedesreichssiedlungsgesetzesinderimbundesgesetzblattteiliii,gliederungsnummer2331-1,veröffentlichtenbereinigtenfassung,zuletztgeändertdurchartikel2 Nr.24desGesetzesvom8.Dezember1986 (BGBl.IS.2191)oderentsprechenderLandesgesetze,. DurchArtikel1Nr.7BuchstabeaDoppelbuchstabejj desgesetzeszuränderungdesgrundgesetzesvom 28.August2006 (BGBl.IS.2043)wurdenausdem bisherigenkompetenztiteldesartikels74abs.1 Nr.18GGdieGesetzgebungsmateriendeslandwirtschaftlichenGrundstückverkehrs,deslandwirtschaftlichenPachtwesensunddesländlichenSiedlungswesensgestrichen.AufgrunddesdurchArtikel1Nr.21 desgesetzeszuränderungdesgrundgesetzesneugefasstenartikels125agggiltbundesrecht,daswegen deränderungdesartikels74abs.1nichtmehrals Bundesrechterlassenwerdenkönnte,alsBundesrecht fortundkanndurchlandesrechtersetztwerden.von dieserersetzungsbefugniswillbaden-württemberg demnächst Gebrauch machen. AlsUmsetzungshinderniserweistsichderbeieiner ErsetzungdesReichssiedlungsgesetzesdurchlandesrechtlicheVorschrifteneintretendeWegfallderKörper-

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode schaftsteuerbefreiungnach 5Abs.1Nr.12KStGfür dasgemeinnützigesiedlungsunternehmendeslandes Baden-Württemberg.DieBefreiungistindieserVorschriftausdrücklichdarangeknüpft,dassessichbei demgemeinnützigensiedlungsunternehmendeslandesumeinsolchesimsinnedesreichssiedlungsgesetzeshandelt.mitderersetzungdesreichssiedlungsgesetzesdurchlandesrechtlichevorschriftenwirdder erforderlichebezugzumreichssiedlungsgesetzgelöst, sodassdiebefreiungsvorschriftihremwortlautnach nichtmehraufdiegemeinnützigensiedlungsunternehmenjenerländeranwendbarwäre,dievondergrundgesetzlicheingeräumtenersetzungsbefugnisgebrauch machen.diesesergebnishatdergesetzgeberderföderalismusreformnichtbeabsichtigt.eineunterschiedlichekörperschaftsteuerrechtlichebehandlunggemeinnützigersiedlungsunternehmenjenachdem,obein LandvonderErsetzungsbefugnisGebrauchmachtoder nicht,istbeiverfassungskonformerauslegungdes 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG nicht zu rechtfertigen. DurchdievorgeschlageneÄnderungdes 5Abs.1 Nr. 12 KStG wird insoweit Rechtsklarheit geschaffen. 35. Zu Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d ( 34Abs.16Satz1 KStG) InArtikel3Nr.4Buchstabedistin 34Abs.16der Satz 1 wie folgt zu fassen: 38und40inderam [einsetzen:tagvordem TagderVerkündungdiesesGesetzes]geltendenFassungsindaufAntragweiteranzuwendenaufAktiengesellschaften,KommanditgesellschaftenaufAktien, GesellschaftenmitbeschränkterHaftungodereingetrageneGenossenschaften,diesichnachdeminihrer Satzung (Statut)festgesetztenGegenstanddesUnternehmensmitdemBauvonWohnungenimeigenenNamenbefassen,WohnungsbautenbetreuenoderEigenheime,KleinsiedlungenundEigentumswohnungenim SinnedesErstenTeilsdesWohnungseigentumsgesetzes vom15.märz1951 (BGBl.IS.175,209)errichten oder veräußern (Wohnungsunternehmen). MitderFormulierungsollsichergestelltwerden,dass insbesonderediekommunalenwohnungsgenossenschaftennichtaufgrunddesausschließlichkeitsgebotes hinsichtlichdestätigkeitsfeldesunddergesellschafterbeteiligungausderwahlmöglichkeitherausfallen. SowärennämlichNebentätigkeitenwiedieVerwaltung undnutzungeigenenkapitalvermögens,diebetreuung vonwohnungsbautenunddieerrichtungundveräußerungvoneinfamilienhäusern,zweifamilienhäusern undeigentumswohnungeneinausschlussgrundebenso wie etwaige Nebengeschäfte. DarüberhinausentsprichtdieBeschränkungaufeine ausschließlichebeteiligungderöffentlichenhandnicht den tatsächlichen Gegebenheiten. MitderFormulierungsollenalleWohnungsgesellschaftenerfasstwerden.SieorientiertsichanderDefinition inderverordnungüberformblätterfürdiegliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen. GeradedenWohnungsunternehmen,dieaufgrunddes Altschuldenhilfegesetzesbzw.etwaigerzulagebegüns- tigterinvestitionenindiebausubstanzüberhoheek- 02-Beständeverfügen,würdedurchdieAbgeltungsregelung nicht unerhebliche Liquidität entzogen werden. 36. Zu Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d ( 34 Abs. 16 KStG) DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrenzuprüfen,obdieRegelungdes 34Abs.16 KStG-E,nachderbestimmtegrundstücksverwaltende UnternehmenaufAntragdieBesteuerungdesEK02 gemäß 38KStGvermeidenkönnen,gegenArtikel87 EG-Vertragverstößtundeinenotifizierungspflichtige Beihilfe darstellt. DerGesetzentwurfderBundesregierungsiehteineBesteuerungdesKörperschaftsteuerendbetragsdesEK02 mit3v.h.vor ( 38Abs.5KStG-E).Allerdingssollen nachdemgesetzesentwurfkörperschaften,dieausschließlicheigenengrundbesitzverwaltenundnutzen undandenenunmittelbarodermittelbarausschließlich juristischepersonendesöffentlichenrechtsbeteiligt sind,sowiesteuerbefreitekörperschaftennach 34 Abs.16KStG-EdasWahlrechteingeräumtbekommen, 38KStGinderderzeitgeltendenFassungaufAntrag weiter anzuwenden. DieseRegelungkönntegegendiebeihilferechtlichen Bestimmungen des EG-Vertrages verstoßen. NachArtikel87Abs.1EG-Vertragsindstaatlicheoder ausstaatlichenmittelngewährtebeihilfengleichwelcherart,diedurchdiebegünstigungbestimmterunternehmenoderproduktionszweigedenwettbewerb verfälschenoderzuverfälschendrohen,mitdemgemeinsamenmarktunvereinbar,soweitsiedenhandel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. ImvorliegendenFallerfolgtkeinedirekteMittelzuwendung,sonderneinVerzichtaufdieErhebungvonAbgaben.DieseFormderUnterstützungwurdeinderVergangenheitbereitsalsBeihilfeangesehen (sobereits EuGHvom12.Juli1973Rs.70/72 Beihilfefürden Kohlebergbau;MitteilungderKommissionüberdie AnwendungderVorschriftenüberstaatlicheBeihilfe aufmaßnahmenimbereichderdirektenunternehmensteuerung (ABl.10.Dezember1998C384/3).Dievon denunternehmengewöhnlichzutragendesteuerlast wird für bestimmte Bereiche außer Kraft gesetzt. EsliegtkeineallgemeineErmäßigungfüreinenbestimmtenWirtschaftszweigvor,sonderndieaufAntrag erfolgendebefreiungbetrifftnurbestimmtegrundstücksverwaltendeunternehmen.insofernwirdnicht dasallgemeinesteuersystemverändert,sondernnur eineselektivemaßnahmegetroffen.einerechtfertigungdieserselektivenmaßnahmedeswegen,weildie begünstigtenunternehmenregelmäßigeinemöffentlichenodergesetzlichfestgelegtenzweckdienen,ist zweifelhaft.geradedietatsache,dassz.b.deröffentlichesektorvergünstigungenerhaltensoll,warbereits mehrmalsanlassfürdiekommission,beihilfenanzunehmen.

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