Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung
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- Clemens Ritter
- vor 8 Jahren
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1 Besteuerung der Kapitalgesellschaft Zusammenfassendes Beispiel Lösung 1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der AGmbH für den Veranlagungszeitraum Vorläufiger Jahresüberschuss Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Investitionszulage (steuerfrei) Betriebsstätteneinkünfte (steuerfrei nach DBA) Auslandsdividenden (steuerfrei nach 8b Abs. 1 KStG) Hinzurechnung von 5 % der Dividenden ( 8b Abs. 5 Satz 1 KStG) Hinzurechnung der Körperschaftsteuer (Vorauszahlungen; 10 Nr. 2 KStG; Personensteuer)./ / / Beurteilung der einzelnen Geschäftsvorfälle Tz. 1 a) überhöhtes Geschäftsführergehalt (verdeckte Gewinnausschüttung; 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) b) überhöhte Zuführung zur Pensionsrückstellung (verdeckte Gewinnausschüttung; 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) Tz. 2 Zinslosigkeit des Darlehens (verdeckte Gewinnausschüttung; 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) Uni Marburg/Sommersemester/Lösung_Besteuerung Kapitalgesellschaft doc./mt MT
2 Tz. 3 a) Unterpreislieferung der AGmbH (zu niedriger Kaufpreis); verdeckte Gewinnausschüttung ( 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) b) Unterpreisleistung der AGmbH (Umbauarbeiten ohne Entgelt); verdeckte Gewinnausschüttung ( 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) Tz. 4 a) Zinslosigkeit der Darlehensgewährung an die AGmbH begründet bei dieser bloßen Nutzungs und Gebrauchsvorteil; keine verdeckte Einlage (kein Wirtschaftsgut); keine Auswirkung auf die Höhe des zu versteuernden Einkommens b) kostenlose Beratungsleistungen an die AGmbH begründet bei dieser bloßen Nutzungs und Gebrauchsvorteil; keine verdeckte Einlage (kein Wirtschaftsgut); keine Auswirkung auf die Höhe des zu versteuernden Einkommens Tz. 5 a) Überpreislieferung an die AGmbH; Ansatz der Maschinen bei der AGmbH mit dem Teilwert ( ); Notwendigkeit einer Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung ( 8 Abs. 1 KStG i.v.m. 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) b) Hinzurechnung auf Grund der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (verdeckte Gewinnausschüttung; 8 Abs. 3 Satz 2 KStG); ggf. Korrektur der Abschreibung./ Tz. 6 Der Wegfall des Schuldpostens werthaltige Forderung des Gesellschafters infolge des Verzichtes (Erlasses) ist eine verdeckte Einlage; die durch die Einlage (Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) begründete Erhöhung des Betriebsvermögens darf das zu versteuernde Einkommen nicht erhöhen ( 8 Abs. 3 Satz 3 KStG; 8 Abs. 3 Satz 4 KStG steht nicht entgegen; siehe dazu unter 4.)./ MT 2
3 Tz. 7 Die von der AGmbH vorgenommene Gewinnausschüttung für das Jahr i.h.v. jeweils hat keine Auswirkung auf deren zu versteuerndes Einkommen vorläufiges zu versteuerndes Einkommen die Gewerbesteuer ist handelsrechtlich Aufwand (Steuern vom Einkommen und vom Ertrag), steuerrechtlich jedoch keine Betriebsausgabe ( 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.v.m. 4 Abs. 5b EStG) steuerrechtlich Hinzurechnung; keine Betriebsausgabe zu versteuerndes Einkommen (endgültig) 2. Ermittlung der Körperschaftsteuerschuld der AGmbH für den Veranlagungszeitraum a) Die Körperschaftsteuerschuld der AGmbH im Veranlagungszeitraum beträgt 15 % von = b) Da die AGmbH bereits Vorauszahlungen i.h.v entrichtet hat, hat sie noch einen Restbetrag von an das Finanzamt zu bezahlen (= Zahllast). 3. Ermittlung der Gewerbesteuerschuld der AGmbH im Erhebungszeitraum a) vorläufiges zu versteuerndes Einkommen (siehe unter 1.) b) Hinzurechnung der als Aufwand erfassten Gewerbesteuer; keine Betriebsausgabe c) zu versteuerndes Einkommen; 7 Satz 1 GewStG d) keine Hinzurechnungen ( 8 GewStG) und Kürzungen ( 9 GewStG) e) Gewerbeertrag f) GewerbesteuerMessbetrag; Gewerbeertrag; 3,5 % g) GewerbesteuerMessbetrag; Hebesatz 400 %; Gewerbesteuerschuld MT 3
4 Die Gewerbesteuerschuld der AGmbH im Erhebungszeitraum beträgt Da (Vorauszahlung) bereits im vorläufigen Jahresabschluss berücksichtigt sind, hat die AGmbH handelsrechtlich noch (Restbetrag) als Aufwand zu erfassen; die Gewerbesteuer ist steuerrechtlich keine Betriebsausgabe ( 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.v.m. 4 Abs. 5b EStG). 4. Steuerrechtliche Konsequenzen für die Gesellschafter A und B im Veranlagungszeitraum a) Konsequenzen für A aa) Der Wegfall der Forderung des A aufgrund des Verzichts gegenüber der AGmbH führt nicht zu Aufwand, sondern parallel zur verdeckten Einlage in die AGmbH zu nachträglichen Anschaffungskosten des A i.h.v ,00. Da die Forderung des A werthaltig ist, ist der Teilwert anzusetzen; er entspricht dem Nennwert der Forderung ( 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.v.m. 6 Abs. 6 Satz 2 EStG). bb) Die verdeckten Gewinnausschüttungen der AGmbH zugunsten des A i.h.v (Tz. 1) und (Tz. 2), insgesamt also , unterliegen bei A dem Teileinkünfteverfahren, weil A seinen Geschäftsanteil im Betriebsvermögen hält, d. h. 60 % ( ) sind steuerpflichtig und 40 % ( ) sind steuerfrei ( 3 Nr. 40 Satz 1 lit. d) Satz 1 und 2 und Satz 2 EStG; das Einkommen der leistenden Körperschaft der AGmbH ist nicht gemindert; siehe Tz. 1 und Tz. 2). cc) Die ordentliche (offene) Gewinnausschüttung der AGmbH zugunsten des A i.h.v unterliegt gleichermaßen dem Teileinkünfteverfahren, d. h. ist in Höhe von 60 % ( ) steuerpflichtig und in Höhe von 40 % ( ,00) steuerfrei ( 3 Nr. 40 Satz 1 lit. d) und Satz 2 EStG). dd) Die Aufwendungen des A i.h.v sind in Höhe von 60 % (= ) als Betriebsausgaben abziehbar und in Höhe von 40 % (= ) nicht abziehbar ( 3c Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. EStG); die Aufwendungen stehen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen MT 4
5 des A aufgrund der verdeckten und ordentlichen (offenen) Gewinnausschüttung (Tz. 1 und Tz. 7). ee) A erzielt somit im Veranlagungszeitraum Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.h.v ( / ). Sie unterliegen der Gewerbesteuer; die Hinzurechnung nach 8 Nr. 5 GewStG greift nicht ein. Die Gewerbesteuer ist jedoch in den Grenzen des 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auf die Einkommensteuer des A anrechenbar. b) Konsequenzen für B aa) Die verdeckten Gewinnausschüttungen der AGmbH zugunsten des B i.h.v (Tz. 3) und (Tz. 5), insgesamt also , führen bei B, der seinen Geschäftsanteil im Privatvermögen hält, zu Einkünften aus Kapitalvermögen ( 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Sie unterliegen in Höhe von 25 % der Einkommensteuer ( 32d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EStG) zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen). bb) Die ordentliche (offene) Gewinnausschüttung der AGmbH zugunsten des B i.h.v führt bei ihm ebenfalls zu Einkünften aus Kapitalvermögen ( 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Sie unterliegen gleichermaßen i.h.v. 25 % der Einkommensteuer ( 32d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EStG) zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. cc) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 abzuziehen (SparerPauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen ( 20 Abs. 9 Satz 1 EStG). Die Aufwendungen des B i.h.v sind folglich nicht als Werbungskosten abziehbar. dd) B erzielt somit im Veranlagungszeitraum Einkünfte aus Kapitalvermögen i.h.v ( /. 801). MT 5
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