Steuerrechtliche Aspekte der Marktplatz-Methode

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1 Steuerrechtliche Aspekte der Marktplatz-Methode Vorbemerkung Die Idee der Marktplatz-Methode ist in den Niederlanden entstanden und verfolgt die Idee eines Zusammentreffens von gemeinnützigen Organisationen mit Wirtschaftsunternehmen. Wie auf einem Markt wird bei diesem Zusammentreffen die Nachfrage der gemeinnützigen Seite nach Unterstützung mit entsprechenden Angeboten des gesellschaftlichen Unternehmensengagements miteinander verbunden. Steuerrechtliche Aspekte Im Rahmen der Marktplatz-Methode bieten Unternehmen aller Größen gemeinnützigen Organisationen verschiedene Engagements an, wie etwa den persönlichen Einsatz von Firmen-Mitarbeitern, deren fachliche Kompetenz oder logistische Unterstützung. Die bloße Hingabe von Geld ist untersagt. Die Marktplätze fußen auf der Vorstellung, dass von der gemeinschaftlichen Arbeit für einen gemeinnützigen Zweck auch die Mitarbeiter der Unternehmen und schließlich die Unternehmen selbst profitieren. Engagiert sich ein Unternehmen im Rahmen eines Marktplatzes, stellt sich die Frage wie die diesem Engagement zuzuordnenden Aufwendungen steuerlich zu qualifizieren sind. Sie können sein: steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben ( 4 Abs. 4 EStG) oder Spenden, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig sind (10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG). Aufwendungen, die weder als steuerliche abzugsfähige Betriebsausgaben noch als abzugsfähige Spenden qualifiziert werden können, müssen entweder als Kosten der Lebensführung ( 12 Nr. 1 EStG) oder bei Kapitalgesellschaften als verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter angesehen werden ( 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). In diesen Fällen werden sich die Aufwendungen, die das Unternehmen im Rahmen seines sozialen Engagements tätigt, nicht steuermindernd auswirken. 1

2 1. Berücksichtigung als Betriebsausgaben In vielen Fällen werden die Aufwendungen, die das Unternehmen aufgrund seines Engagements auf den Marktplätzen tätigt, als Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Als Betriebsausgaben abzugsfähig sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind; die Aufwendungen müssen mit dem Betrieb zusammenhängen und zur Förderung des Betriebs gemacht werden (vgl. 4 Abs. 4 EStG). Die im Rahmen eines sozialen Engagements entstehenden Aufwendungen sind dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn mit ihnen zugleich wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen erzielt werden. Ein derartiger wirtschaftlicher Vorteil kann schon in der Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen. Dieses ist insbesondere dann gegeben, wenn der Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen oder Katalogen auf das Unternehmen oder auf dessen Produkte hinweist. Auch die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil begründen (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsoring vom , BStBl. I 1998, S. 212). Ein wirtschaftlicher Vorteil kann gegebenenfalls auch darin bestehen, dass die Mitarbeiter des Unternehmens durch ihre gemeinnützige Tätigkeit neue Erfahrungen und Kenntnisse sammeln. Das soziale Engagement des Unternehmens dient der Fortbildung und ideellen Bereicherung der Arbeitnehmer und fördert insoweit indirekt auch den Betrieb. Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie mit den erstrebten Werbezielen des Unternehmens nicht gleichwertig sind. Nur bei einem besonders krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Unternehmens und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil behält es sich die Finanzverwaltung vor, den Betriebsausgabenabzug zu versagen (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsoring vom , aao.). Die Betriebsausgaben, die ein Unternehmen für überwiegend soziale Zwecke tätigt, sind im Grundsatz in unbeschränkter Höhe abzugsfähig. In der Praxis jedoch sollten die entsprechenden Betriebsausgaben die für Spenden festgelegten Höchstbeträge nicht überschreiten (vgl. Unterpunkt c.). Bei Kapitalgesellschaften sind die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung zu beachten (vgl. 8 Abs. 3 KStG). Wenn Zuwendungen im ausschließlichen und unmittelbaren Interesse eines Gesellschafters an eine diesem nahe stehende Person ge- 2

3 währt werden, kann in Ausnahmefällen eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter vorliegen, wenn dieser hierdurch eigene Aufwendungen als Mäzen erspart. 2. Berücksichtigung als Spenden Aufwendungen des Unternehmens, die keine Betriebsausgaben sind, können unter bestimmten Voraussetzungen auch als Spenden einkommensmindernd geltend gemacht werden (vgl. 10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG). Das Gesetz unterscheidet zwischen Geldspenden, Sachspenden und der Zuwendung von Leistungen und Nutzungen. Geldspenden sind im Rahmen der Marktplätze nicht erlaubt, so dass im Folgenden allein auf die Sachspenden und die Zuwendung von Leistungen und Nutzungen eingegangen wird. a. Sachspenden Sachspenden bestehen aus der Zuwendung von Wirtschaftsgütern. Gegenstand einer Sachzuwendung können sämtliche Wirtschaftsgüter sein einerlei ob neuwertig bzw. selbst geschaffen oder gebraucht. Wenn ein Wirtschaftsgut aus einem Betriebsvermögen zugewendet wird, ist die Sachspende nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder mit dem Teilwert oder mit dem Buchwert des zugewendeten Wirtschaftsguts anzusetzen ( 10b Abs. 3 Satz 2, 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Im Regelfall wird die Inanspruchnahme des Buchwertprivilegs vorteilhaft sein, weil der gesetzliche Spendenhöchstbetrag in diesem Fall für eventuelle weitere Spenden zur Verfügung steht. b. Zuwendungen von Leistungen und Nutzungen Die uneigennützigen Zuwendungen im Rahmen der Marktplätze werden überwiegend in Leistungen und Nutzungen liegen, so zum Beispiel, wenn ein Unternehmen Beratungsleistungen erbringt oder in anderer Form unentgeltliche Arbeit leistet, oder wenn 3

4 einer gemeinnützigen Organisation Räume, PKW oder andere Wirtschaftsgüter für einen gewissen Zeitraum überlassen werden. Die Aufwendungen, die dem Unternehmen durch derartige Engagements entstehen, können grundsätzlich nicht als Spenden abgezogen werden. Gem. 10b Abs. 3 EStG gelten Leistungen und Nutzungen nicht als Spende im steuerlichen Sinne. Das bedeutet, dass der Aufwand an Zeit und Arbeitskraft sowie die Vermögensminderungen, die anlässlich der zeitweiligen Überlassung eines Wirtschaftsgutes entstehen, vom Spendenabzug ausgeschlossen sind. Bei der Zuwendung von Leistungen und Nutzungen lässt sich die steuerliche Abzugsfähigkeit demnach nur herstellen, wenn die Aufwendungen als Betriebsausgaben qualifiziert werden. c. Spendenhöchstbeträge Die Höhe der abziehbaren Spenden ist begrenzt. Mit Wirkung zum hat der Gesetzgeber die Spendenhöchstbeträge erhöht. Grundsätzlich sind nunmehr alle Spenden bis zur Höhe von 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte im Sinne von 2 Abs. 3 EStG oder wenn dies günstiger ist bis zur Höhe von 4 der gesamten Umsätze zuzüglich der gezahlten Löhne und Gehälter abziehbar (vgl. zu den Spendenhöchstbeträgen: 10b Abs. 1 EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG). d. Zuwendungsbestätigung Über Zuwendungen für die nach 10b EStG begünstigten Zwecke hat der Empfänger eine Bestätigung nach amtlichem Vordruck gemäß 50 EStDV auszustellen. Die Zuwendungsbestätigung ist unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den Spendenabzug. Die Bestätigung ist grundsätzlich vom Empfänger zu unterschreiben. Bei Sachspenden muss in der Zuwendungsbestätigung nicht nur der Wert des Wirtschaftsgutes angegeben werden. Auch das zugewendete Wirtschaftsgut muss so genau bezeichnet werden, dass die Wertangabe überprüfbar ist. Anzugeben ist auch, ob die Sachspende einem Betriebsvermögen entnommen wurde. 4

5 Umsatzsteuer Nach der Grundidee der Marktplatzmethode kann es zwischen dem Unternehmen, das sich im Rahmen eines Marktplatzes engagiert, und der gemeinnützigen Organisation zu einem gegenseitigen Leistungsaustausch kommen. In diesem Falle kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Unternehmen für die entgeltlich erbrachten Leistungen im Einzelfall Umsatzsteuer abführen muss. Dass die vom Unternehmen empfangene Gegenleistung nicht in Geld besteht, steht dem nicht entgegen. In der Praxis wird sich die vom Unternehmen abzuführende Umsatzsteuer regelmäßig auf die Vorsteuer beschränken, die das Unternehmen für die empfangenen Eingangsleistungen in Anspruch genommen hat. Aus diesem Grund fällt z. B. dann keine oder eine nur geringfügige Umsatzsteuer an, wenn die uneigennützige Zuwendung des Unternehmens allein in der Zurverfügungstellung seiner Arbeitnehmer besteht, da hinsichtlich der hier anfallenden Lohnaufwendungen ein Vorsteuerabzug ausscheidet. In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles kann die Tätigkeit im Rahmen eines Marktplatzes diffizile umsatzsteuerliche Abgrenzungsfragen mit sich bringen. Daher ist jedenfalls vor einem umfangreicheren Engagement eine vorherige Abstimmung mit Ihrem Steuerberater zu empfehlen. 5

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