Kinderbetreuungskosten. ab Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.
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- Gottlob Hafner
- vor 8 Jahren
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1 Kinderbetreuungskosten ab 2012 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.
2 1. Rechtslage bis zum Bisher bot das Steuerrecht drei Möglichkeiten Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen: Der Abzug konnte als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben möglich sein. Der Abzug von Kinderbetreuungskosten war bisher grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Eltern eine der folgenden Begünstigungsvoraussetzungen erfüllten: Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Behinderung (körperlich, geistig, seelisch) oder Krankheit. Wurde keine dieser Voraussetzungen erfüllt, war der Abzug von Kinderbetreuungskosten (als Sonderausga-ben) nur für Kinder möglich, die zwischen 3 und 6 Jahre alt waren. 2. Neue Rechtslage ab Um die steuerliche Behandlung von Kinderbetreuungskosten zu vereinfachen und den Prüfungs- und Nachweisaufwand zu reduzieren, hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum eine Neuregelung geschaffen. Nach dieser sind Kinderbetreuungskosten einheitlich als Sonderausgaben abziehbar. Einen Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben gibt es nicht mehr. Auf die persönlichen und/oder beruflichen Verhält-nisse der Eltern kommt es nicht mehr an. Es ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die Kinder die Voraussetzung für den Abzug von Betreuungskosten erfüllen. Die Abzugsfähigkeit ist (wie auch zuvor) begrenzt. Je Kind können 2/3 der Kosten für Dienstleistungen, jedoch maximal 4.000,00 je Kind und Kalenderjahr berücksichtigt werden. 2
3 3. Berücksichtigungsfähige Kinder Kinder im Sinne der Regelung sind: leibliche (eheliche oder uneheliche) Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Steuerpflichtigen leben und jünger als 14 Jahre sind. Darüber hinaus werden Kinder auch berücksichtigt, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst finanziell zu unterhalten. 4. Abzugsfähige Kosten Berücksichtigt werden Ausgaben in Geld (oder Geldeswert) für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes. Berücksichtigt werden können danach Aufwendungen für: die Unterbringung in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und -krippen, die Betreuung bei Tages-, Wochenmüttern, und in Ganztagespflegestellen, die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern sowie die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit auf die Betreuung des Kindes entfallen (z.b. bei einem Au-pair- Mädchen 35aEStG), sowie die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben. 5. Nicht abzugsfähige Kosten Aufwendungen für Unterricht (z.b. Schulgeld, Nachhilfe- oder Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.b. Musikunterricht) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z.b. Mitgliedschaft in Sportvereinen) sind nicht berücksichtigungsfähig. Auch der Abzug von Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes ist nicht möglich (z.b. Essensgeld in Kindergärten). 3
4 6. Höhe der Aufwendungen Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind ab dem ersten Euro steuerlich begünstigt. Es sind also in jedem Fall 2/3 der Kosten abzugsfähig, ohne dass die Aufwendungen einen gewissen Mindestbetrag erreichen müssen. Allerdings ist die Abzugsfähigkeit der Höhe nach generell auf maximal je Kind und Kalenderjahr begrenzt. Dies gilt sowohl bei Alleinerziehenden als auch bei zusammenlebenden und/ oder zusammenveranlagten Elternteilen. Haben daher beide Elternteile Aufwendungen getragen, können gleichwohl je Kind nur maximal geltend gemacht werden. Sollten die Voraussetzungen nur zeitanteilig vorliegen (z.b. im Jahr der Geburt), können die Beträge unabhängig davon bis zur maximalen Höhe abgezogen werden. Der Umstand, dass im Kalenderjahr Kinderbetreuungskosten nicht regelmäßig geleistet worden sind, führt ebenfalls nicht zu einer zeitanteiligen Ermäßigung des Höchstbetrags. Beispiel: Ehegatten mit einem Kind Für 2012 fallen für die Unterbringung im Kindergarten Gebühren in Höhe von an und anteilig Kosten für die Kinderbetreuung durch ein Au-pair von Somit fallen insgesamt Kinderbetreuungskosten in Höhe von an. Dem Grunde nach sind davon 2/3 = abzugsfähig. Aufgrund des Höchstbetrages können im Rahmen der Steuererklärung 2012 der Eheleute allerdings nur abgezogen werden. 7. Sonstige Voraussetzungen 4 Der Abzug der Kinderbetreuungskosten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat. In Fällen von Arbeitsverhältnissen kann anstelle einer Rechnung der schriftliche Arbeitsvertrag, der Au-pair- Vertrag oder bei Unterbringung der Kinder in Kindergärten der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren als Rechnung gelten. Die Zahlung hat auf das Konto des Erbringers der Leistung zu erfolgen. Die Rechnung sowie die Zahlungsnachweise sind auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen. Die Belege sollten daher aufbe-
5 wahrt werden. Hinweis: Barzahlungen werden grundsätzlich nicht anerkannt. Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns gerne an! Laufenberg Michels und Partner Robert-Perthel-Straße 77a Köln Telefon: / Telefax: / office@laufmich.de Stand: April 2012 (Diese allgemeine Information kann die individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.) 5
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