Aufwendungen bei Krankheit

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1 Aufwendungen bei Krankheit Seit dem 1. April 2004 sind Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) nur gegen Zahlung eines Betrags von 13,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen behilfefähig. Der monatliche Betrag von 13,00 Euro wird von den Dienstbezügen abgezogen, wenn der Beihilfeberechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten verbindlich erklärt hat, dass er/sie und die berücksichtigungsfähigen Angehörigen beabsichtigen, Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen. Bis zu einer Höhe von 1300,00 Euro monatlich werden an nahe Angehörige gewährte Vergütungen für die vorübergehende häusliche Pflege erstattet, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben oder in einem derartigen Umfang eingeschränkt wird. Ausgenommen sind Vergütungen an Ehegatten, Eltern oder Kinder des Pflegebedürftigen. Müttergenesungskuren sind in Höhe eines bestimmten Pauschalpreises beihilfefähig. Beihilfe wird ebenfalls gewährt für Mutter-Kind-Kuren. Voraussetzung hierfür ist, dass erstmalig eine Wartezeit von insgesamt fünf Jahren Beihilfeberechtigung oder Berücksichtigungsfähigkeit erfüllt sein muss und im laufenden sowie den beiden vergangenen Kalenderjahren keine entsprechende Kur durchgeführt und beendet wurde Aufwendungen bei Geburt Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird eine pauschale Beihilfe in Höhe von 155,00 Euro gewährt Aufwendungen bei Todesfällen Zu den Aufwendungen (Leichenschau, Einsargung, Überführung, Aufbahrung Einäscherung, Beisetzung, Anlegung einer Grabstelle sowie Grundlage für einen Grabstein) werden pauschale Beihilfebeträge gewährt, die gestaffelt sind nach der Höhe der anlässlich des Todes zustehenden Sterbegelder. 144

2 Baden-Württemberg Sterbegelder Pauschalbeihilfe bis zu 1500,00 Euro in Höhe von 1900,00 Euro bis zu 2700,00 Euro in Höhe von 1300,00 Euro bis zu 3900,00 Euro in Höhe von 700,00 Euro bis zu 3901,00 Euro keine Pauschalbeihilfe Übersteigen die Sterbegelder den Betrag von 4900 Euro, so steht für weitere Aufwendungen keine Beihilfe zu Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit Für die häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte gelten folgende beihilferechtlichen Stufenbeträge y Pflegestufe 1 bis zu monatlich 384,00 Euro. y Pflegestufe 2 bis zu monatlich 921,00 Euro. y Pflegestufe 3 bis zu......monatlich 1432,00 Euro. In außergewöhnlichen Fällen und bei hohem Pflegebedarf, der über das in Pflegestufe 3 übliche Maß weit hinausgeht, sind Aufwendungen bis zu 1918,00 Euro monatlich beihilfefähig. Bei vollstationärer Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe gelten als beihilfefähige Aufwendungen für die Pflege y in Pflegestufe monatlich 245,00 Euro, y in Pflegestufe monatlich 393,00 Euro, y in Pflegestufe monatlich 638,00 Euro. Im Monat des Beginns und der Beendigung der Pflege werden diese Beträge halbiert. Neben den Aufwendungen für die vollstationäre Pflege sind auch die Aufwendungen für die Unterkunft nach Abzug eines Eigenanteils beihilfefähig. Der Eigenanteil beträgt bei Beihilfeberechtigten mit y einem Angehörigen ,00 Euro, y zwei Angehörigen ,00 Euro. y drei Angehörigen...190,00 Euro, y mehr als drei Angehörigen.. pro Kalendermonat 160,00 Euro. Bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen beträgt der Eigenanteil weiterhin 70 Prozent der Bruttobezüge sowie der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. 145

3 12.2 Bayern Abweichend von den Regelungen des Bundesrechts gelten bei einer Inanspruchnahme von Wahlleistungen anlässlich eines stationären Krankenhausaufenthalts folgende Eigenbehalte: y bei der Unterbringung im Zweibett-Zimmer werden von den beihilfefähigen Aufwendungen des Patienten 14,50 Euro pro Liegetag (für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr) abgezogen und y bei einer Chefarztbehandlung 25,00 Euro pro Aufenthaltstag Berlin Berücksichtigungsfähige Angehörige Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich Bemessungssätze Die Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, bei den Angehörigen der Besoldungsgruppen y A 7 bis A 8....um 50,00 Euro, y A 9 bis A um 100,00 Euro, y A 13, A 14, C 1 und R 1 bis zur achten Lebensaltersstufeum ,00 Euro, y A 15, A 16, B 2, C 2, C 3 und R 1 ab der neunten Lebensaltersstufe und R um 310,00 Euro, y B 3 bis B 7, C 4, R 3 bis R um 460,00 Euro, y B 8 bis B 11 und R um 770,00 Euro, gekürzt (Kostendämpfungspauschale). Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 35 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Die Kostendämpfungspauschale für Versorgungsempfänger beträgt 70 Prozent der Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden. Bei Witwen und Witwern beträgt die Kostendämpfungspauschale 40 Prozent. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Beamte in der Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen, Waisen, ge- 146

4 Bremen setzlich krankenversicherte Beihilfeberechtigte und Versorgungsempfänger, die lediglich ein Mindestruhegehalt beziehen, und ihre Hinterbliebenen sind von diesen Regelungen ausgenommen. Des Weiteren wird keine Kostendämpfungspauschale für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit erhoben. Die jährliche Kostendämpfungspauschale wird für krankheitsbedingte Aufwendungen seit dem 1. Januar 2003 erhoben. Leistungen vor dem 1. Januar 2003 sind von dieser Regelung nicht erfasst. Die Praxisgebühr wird in Berlin neben der Kostendämpfungspauschale erhoben Aufwendungen bei Krankheit Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Ausnahme: am 1. April 1998 vorhandene Versorgungsempfänger, Schwerbehinderte oder Personen, die am 1. April 1998 das 55. Lebensjahr vollendet hatten Brandenburg Abweichend von den Beihilfevorschriften des Bundes sind Aufwendungen für Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Ein- bzw. Zweibettzimmer) bei stationärer Behandlung nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für am 1. Januar 1999 vorhandene Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauert Bremen Seit dem gilt eine neue Beihilfeverordnung, die nicht mehr auf die Bundesverordnung verweist, sondern eine vollständig eigene Regelung ist. Die Beihilfestruktur wurde umfassend geändert. Es wurden pauschalierte Eigenbehalte eingeführt: Die beihilfefähigen Aufwendungen vermindern sich bei einem Bemessungssatz ab y 50 Prozent um 150,00 Euro, y 60 Prozent um 120,00 Euro, y 70 Prozent um 100,00 Euro je Kalenderjahr. 147

5 Maßgebend ist der zum 1. Januar des Kalenderjahres der Antragstellung bestehende Bemessungssatz. Die Minderung ist nicht bei Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit und für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bei Lebendgeburten vorzunehmen. Auch bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen entfällt der Eigenbehalt Bemessungssätze Der Bemessungssatz für Alleinstehende beträgt 50 Prozent und für Verheiratete 55 Prozent. Die Erhöhung erfolgt jedoch nicht, wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt ist oder im Vorkalenderjahr Einkünfte von mehr als ,00 Euro hatte. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht sich der Bemessungssatz um 5 Prozent auf höchstens 70 Prozent. Für Versorgungsempfänger erhöht sich der Bemessungssatz um zusätzlich 10 Prozent, für Empfänger von Witwen- oder Witwergeld um weitere 5 Prozent. Bei Gewährung von Beitragszuschüssen von mindestens 41,00 Euro monatlich für eine private Krankenversicherung ermäßigt sich der Bemessungssatz um 10 Prozent. Bei Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei sonstigen Ansprüchen aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen werden Beihilfen nur zu den Aufwendungen gewährt, die über die gewährten oder zustehenden Leistungen hinausgehen, dann aber zu 100 Prozent des beihilfefähigen Satzes Beihilfeantrag Um Beihilfe zu erhalten, müssen die Aufwendungen den Betrag von 200,00 Euro übersteigen. Abweichend hiervon wird aber auch dann Beihilfe gewährt, wenn die Aufwendungen aus sechs Monaten diese Summe nicht erreichen. Gleiches gilt für gesetzlich Versicherte. Der Beihilfeberechtigte muss die von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege noch drei Jahre nach Empfang der Beihilfe aufbewahren und hat sie auf Anforderung vorzulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben. 148

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