Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V)
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1 Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V) Vom 22. Februar 2002 Fundstelle: GVOBl. M-V 2002, S. 134 Zuletzt geändert durch Verordnung vom , GVOBl. M-V 2006, S. 35 Änderungen 1. 2, 3, 4, 5, 7, 8 geändertdurch Verordnung vom 17. Januar 2006 (GVOBl. M-V S. 35) Aufgrund des 89 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 256) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung: 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Beamte im Sinne des 1 des Landesbeamtengesetzes einschließlich der Staatsanwälte sowie für Richter im Landesdienst. 2 Anspruch auf Elternzeit (1) Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge, wenn sie 1. a) mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, b) mit einem Kind des Ehegatten oder des Lebenspartners, c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege ( 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) oder in Adoptionspflege ( 1744 des Bürgerlichen
2 Gesetzbuches) aufgenommen haben, oder d) mit einem Kind, für das sie auch ohne Personensorgerecht in den Fällen des 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Nr. 3 oder im besonderen Härtefall des 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3852) geändert worden ist, Erziehungsgeld beziehen können, in einem Haushalt leben und 2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich. (2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, oder nach 4 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung vom 14. April 1994 (GVOBl. M-V S. 584), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Januar 2006 (GVOBl. M-V S. 34) geändert worden ist, wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Dienstherrn auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. (3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt entsprechend für Ehegatten, Lebenspartner und die Berechtigten gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c. (4) Während der Elternzeit ist dem Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegen stehen. Eine Teilzeitbeschäftigung ist von dem Beamten schriftlich zu beantragen; dies soll möglichst acht Wochen vor Beginn der gewünschten Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Im Übrigen darf während der
3 Elternzeit mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger ausgeübt werden. Die Genehmigung hierfür kann durch den Dienstherrn nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen schriftlich versagt werden. 3 Inanspruchnahme (1) Der Beamte muss Elternzeit, wenn diese unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich beim Dienstvorgesetzten verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren er Elternzeit nehmen werde. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder nach 4 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung und eines sich gegebenenfalls anschließenden Erholungsurlaubs wird auf die Zweijahresfrist nach Satz 1 angerechnet. (2) Der Dienstvorgesetzte soll die Elternzeit bescheinigen. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich. Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Elternzeit kann der Dienstvorgesetzte eine Stellungnahme von der Erziehungsgeldstelle einholen. Dies bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn die Erziehungsgeldstelle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse des Beamten benötigt. Die Erziehungsgeldstelle kann für ihre Stellungnahme vom Dienstvorgesetzten und vom Beamten die Abgabe von Erklärungen und die Vorlage von Bescheinigungen verlangen. (3) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder des 4 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig erklären, so kann dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachgeholt werden. 4 Vorzeitige Beendigung, Verlängerung (1) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des 2 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes kann vom Dienstvorgesetzten nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen schriftlich abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung ist nicht zulässig. Die Elternzeit ist
4 auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. (2) Die Elternzeit endet spätestens drei Wochen, nachdem die Anspruchsvoraussetzungen des 2 entfallen sind. (3) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen. 5 Anrechnung auf den Erholungsurlaub (1) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat, für den der Beamte Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel gekürzt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte während der Elternzeit als Beamter bei seinem Dienstherrn teilzeitbeschäftigt ist. (2) Hat der Beamte den ihm zustehenden Urlaub vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dieser Elternzeit dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Eine Nachgewährung des aus dem Vorjahr übertragenen Urlaubsanspruchs kann jedoch nur erfolgen, soweit der Erholungsurlaub innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres ohne diese Elternzeit noch hätte genommen werden können. Nimmt der Beamte die Elternzeit unmittelbar nach den mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten, ist der nach 10a der Mutterschutzverordnung übertragene Resturlaub nach dieser Elternzeit dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. (3) Hat der Beamte vor dem Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1 zusteht, so ist der Urlaub, der dem Beamten nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage zu kürzen. 6 Entlassung während der Elternzeit (1) Die Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf darf von dem Zeitpunkt der Erklärung der Inanspruchnahme, höchstens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit gegen seinen Willen nicht ausgesprochen werden. (2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung eines Beamten auf Probe und auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre. (3) Die 34 und 35 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt.
5 7 Anspruch auf Geld- und Sachbezüge (1) Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften, sofern er nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften hat. (2) Dem Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 31 Euro erstattet, wenn seine Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Auf Antrag des Beamten werden die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozentsatz entfallen, in voller Höhe erstattet, wenn er nachweist, dass ihm in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht oder zustehen würde. Steht dem Beamten ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird ihm auf seinen Antrag zusätzlich zu dem Erstattungsbetrag nach Satz 1 der Teil der restlichen Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, erstattet, der dem Verhältnis seines verminderten Erziehungsgeldes zum vollen Erziehungsgeld entspricht. (3) Für diejenigen Monate einer Elternzeit, für die das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, werden die Verhältnisse zugrunde gelegt, die beim letzten Bezug von Erziehungsgeld vorgelegen haben. Eine Beitragserstattung ist nur zulässig, wenn der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. (4) Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht der Anspruch auf Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll. (5) Den Polizeivollzugsbeamten im Landesdienst wird während der Elternzeit unentgeltliche Versorgung nach den für die Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern zurzeit geltenden Heilfürsorgebestimmungen gewährt. 8 Übergangsregelungen
6 Für die vor dem 1. Januar 2004 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption angenommenen Kinder sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Vorschriften des Landeserziehungsgeldgesetzes sind ab dem 1. Mai 2005 nicht mehr anzuwenden. 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erziehungsurlaubsverordnung vom 14. April 1994 (GVOBl. M-V S. 582) außer Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 2 und 7 Abs. 2 bis 4 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Schwerin, den 22. Februar 2002 Der Ministerpräsident Dr. Harald Ringstorff Der Innenminister Dr. Gottfried Timm
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