Merkblatt zur Elternzeit für die Beamten

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1 Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Juli 2007 Merkblatt zur Elternzeit für die Beamten Gemäß 89 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes. Von dieser Ermächtigung hat das Land Mecklenburg-Vorpommern in Form der Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung EltZLVO M-V) Gebrauch gemacht. Aufgrund des Inkrafttretens des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zum 1. Januar 2007, des Außerkrafttretens des Zweiten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes zum 31. Dezember 2006 und des Außerkrafttretens des Ersten und Dritten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes zum 31. Dezember 2008 wurde die Elternzeitlandesverordnung der neuen Rechtslage angepasst. Die Elternzeitlandesverordnung vom 22. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2007 (GVOBl. M-V S. 220), ist für alle nach dem 31. Dezember 2000 geborenen bzw. mit dem Ziel zur Adoption in Obhut genommenen Kinder anzuwenden. Für die vor dem 1. Januar 2004 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption angenommenen Kinder sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Vorschriften des Landeserziehungsgeldgesetzes sind ab dem 1. Mai 2005 nicht mehr anzuwenden. Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist 7 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden. I. Anspruch auf Elternzeit 1. Beamte haben gemäß 2 Abs. 1 Satz 1 EltZLVO M-V Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge, wenn sie a) mit ihrem Kind, b) mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach 1 Abs. 3 oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) erfüllen, oder c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen gemäß 2 Abs. 1 Satz 2 EltZLVO M-V der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

2 2 2. Der Anspruch auf Elternzeit besteht nach 2 Abs. 2 EltZLVO M-V bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Dienstherrn auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind. Bei einem angenommenen Kind oder einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. 3. Die Elternzeit kann gemäß 2 Abs. 3 Satz 1 EltZLVO M-V auch anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Sie ist aber auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder nach 4 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung und eines sich ggf. anschließenden Erholungsurlaubs wird auf die Begrenzung angerechnet. Die Elternzeit kann gemäß 3 Abs. 2 Satz 2 EltZLVO M-V auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich. 4. Gemäß 2 Abs. 4 EltZLVO M-V ist dem Beamten auf Antrag während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegen stehen. Sie soll acht Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Teilzeitarbeit als Arbeitnehmer oder als Selbständiger bedarf der Genehmigung des Dienstvorgesetzten. Bei Anwärtern im Vorbereitungsdienst stehen der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit grundsätzlich zwingende dienstliche Gründe entgegen. Der Beamte hat das Recht, nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die er vor Beginn der Elternzeit hatte. 5. Beamte müssen gemäß 3 Abs. 1 Satz 1 EltZLVO M-V die Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, grundsätzlich spätestens sechs Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich beim Dienstvorgesetzten verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen werden. Der Dienstvorgesetzte soll die Elternzeit gemäß 3 Abs. 2 Satz 1 EltZLVO M-V bescheinigen. 6. Die Elternzeit kann nach 4 Abs. 1 Satz 1 EltZLVO M-V mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet oder verlängert werden. Die Elternzeit endet gemäß 4 Abs. 2 EltZLVO M-V spätestens drei Wochen, nachdem die Anspruchsvoraussetzungen entfallen sind.

3 3 II. Beamten- und laufbahnrechtliche Auswirkungen einer Elternzeit 1. Dienstzeit ( 28 Abs. 3 BBesG und 3 Abs. 2 JubV) Die Zeit der Elternzeit zählt bis zu drei Jahren für jedes Kind als Dienstzeit und wird für das Besoldungsdienstalter und die Jubiläumszuwendung berücksichtigt. 2. Vorbereitungsdienst ( 18 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 24 Abs. 1 LaufbLVO M-V) Der Vorbereitungsdienst wird um die Zeit der Elternzeit verlängert ( 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG). 3. Probezeit ( 4 Abs. 5 Satz 2 LaufbLVO M-V) Die Probezeit wird um die Zeit der Elternzeit verlängert. 4. Anstellung und Beförderung ( 7 Abs. 3 LaufbLVO M-V) Der Zeitpunkt der Anstellung darf nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne Verzögerung durch die Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren herangestanden hätte. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. Eine Beförderung während der Probezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen. 5. Erholungsurlaub ( 5 EltZLVO M-V) Der Erholungsurlaub, der dem Beamten für das Urlaubsjahr zusteht, wird für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt. Dies gilt nicht, wenn während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstherrn geleistet wird. Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dieser Elternzeit dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Eine Nachgewährung des aus dem Vorjahr übertragenen Urlaubsanspruchs kann jedoch nur erfolgen, soweit der Erholungsurlaub innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres ohne diese Elternzeit noch hätte genommen werden können. Nimmt der Beamte die Elternzeit unmittelbar nach den mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten, ist der nach 10a der Mutterschutzverordnung übertragene Resturlaub nach dieser Elternzeit dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Hat der Beamte vor der Elternzeit mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihm unter Berücksichtigung der Kürzung zusteht, wird der nach dem Ende der Elternzeit zustehende Erholungsurlaub um die zuviel gewährten Urlaubstage gekürzt.

4 4 6. Beihilfe ( 7 EltZLVO M-V) Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften, sofern er nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe hat. (Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.) Dem Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für seine Krankenversicherung bis zu monatlich 31 Euro erstattet, wenn seine Dienstbezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bei Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozentsatz und den Ersatz beihilfefähiger Aufwendungen nach 91 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes entfallen, in voller Höhe erstattet. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach 7 Abs. 2 Satz 2 EltZLVO M-V weitergezahlt, solange der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Nehmen beide Eltern gemeinsam Elternzeit, kommt eine Beitragserstattung nur für den Elternteil in Betracht, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird. Wird keine Besoldung gezahlt, sind die Beiträge desjenigen Elternteils erstattungsfähig, bei dem das Kind später in der Besoldung berücksichtigt werden soll. Den Polizeivollzugsbeamten im Landesdienst wird während der Elternzeit unentgeltliche Versorgung nach den für die Landespolizei Mecklenburg- Vorpommern zurzeit geltenden Heilfürsorgebestimmungen gewährt. 7. Sonderzahlung ( 2 und 7 des Sonderzahlungsgesetzes Mecklenburg- Vorpommern) Die Elternzeit berührt die Anspruchsvoraussetzungen der Sonderzahlung nicht. Auf die Höhe der Zahlung wirkt sich eine Elternzeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes nicht mindernd aus. Die darüber hinausgehende Zeit einer Elternzeit führt zur Minderung der Sonderzahlung. In der Elternzeit bemisst sich der Grundbetrag aus 6 des Sonderzahlungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor Beginn der Elternzeit. Das gilt auch, wenn während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. 8. Vermögenswirksame Leistung ( 1 Abs. 2 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen an Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit) Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen, es sei denn, es wird eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne von 2 Abs. 4 EltZLVO M-V ausgeübt.

5 5 9. Ruhegehaltfähige Dienstzeit ( 6 BeamtVG) Die Zeit einer Freistellung wegen Kindererziehung (Elternzeit) wird nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. War der Beamte insgesamt länger als zwölf Monate freigestellt (Beurlaubung ohne Dienstbezüge), werden Ausbildungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf nur in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung erreicht worden wäre. Dies gilt nicht für Freistellungen wegen Kindererziehung von bis zu drei Jahren für jedes Kind. Für die Zeit der Kindererziehung kann jedoch ein Ausgleich (Erhöhung des Ruhegehalts) nach den 50 a bis 50 d des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt werden. Danach erhöht sich das Ruhegehalt eines Beamten (unter bestimmten Maßgaben) für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind, wenn er dieses erzogen hat, für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Die Gewährung ist unabhängig davon, ob während der Zeit der Erziehung eines nach dem Stichtag ( ) geborenen Kindes ein Beamtenverhältnis bestand oder Dienst geleistet wurde.

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