Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe
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- Maja Maus
- vor 8 Jahren
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1 Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe Inhalt: I. Verkürzung der Ausbildung Welche Richtzeiten gelten für die Verkürzung der Ausbildungszeit? Ist eine Mindestzeit in der Ausbildung erforderlich? Was muss der Ausbildende bei der Ausbildungsverkürzung beachten? Verändert sich bei der Abkürzung der Ausbildung die Vergütung? Unter welchen Bedingungen ist eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung möglich? II. Verlängerung der Ausbildung Welche Vorrausetzungen müssen bei der Ausbildungsverlängerung gegeben sein? - Verlängerung im Ausnahmefall - Verlängerung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung III. Ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) In welcher Form werden Hilfen angeboten? Wer trägt die Kosten? IV. Schwangerschaft Wann endet das Ausbildungsverhältnis bei einer schwangeren Auszubildenden? Welches Beschäftigungsverbot gilt für schwangere Auszubildende? Wann beginnt der Kündigungsschutz? Unter welchen besonderen Bedingungen darf einer (werdenden) Mutter gekündigt werden? Seite 1 von 5
2 I. Verkürzung der Ausbildung Die Ausbildungszeit kann auf Antrag verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreichen kann. Anträge auf Verkürzung sollen zu Beginn der Ausbildung gestellt werden, damit diese im Ausbildungsplan berücksichtigt werden können. h Welche Richtzeiten gelten für die Verkürzung der Ausbildungszeit? Im Allgemeinen kann die Verkürzung der Ausbildungszeit wie folgt beantragt werden. Höherer Schulabschluss Abitur oder vergleichbarer Abschluss: mittlerer Bildungsabschluss: Verkürzung um höchstens 1 Jahr ½ Jahr Ausbildungszeiten vorangegangener Berufsausbildungsverhältnisse sowie Kenntnisse und Fertigkeiten welche anderweitig erworben wurden, können ebenfalls eine Abkürzung im angemessenen Umfang rechtfertigen. Eine vor der Ausbildung erfolgreich besuchte einjährige Berufsfachschule wird als erstes Ausbildungsjahr in einem Beruf derselben Fachrichtung angerechnet. Ist eine Mindestzeit in der Ausbildung erforderlich? Eine anspruchsvolle Berufsausbildung, die auch den Erwerb beruflicher Erfahrungen einschließt, erfordert eine Mindestzeit betrieblicher Ausbildung. Folgende Mindestzeiten der Ausbildung werden empfohlen: Reguläre Ausbildungsdauer 3 ½ Jahre min. 2 ½ Jahre 3 Jahre min. 2 Jahre 2 Jahre min. 1 ½ Jahre Was muss der Ausbildende bei der Ausbildungsverkürzung beachten? Die Verkürzung muss als Vertragsänderung schriftlich niederlegt werden, dem Auszubildenden und ggf. seinen gesetzlichen Vertretern ist eine Ausfertigung der Vertragsänderung auszuhändigen und die Vertragsänderung ist der IHK Ulm zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vorzulegen. Verändert sich bei der Abkürzung der Ausbildung die Vergütung? Die Abkürzung der Ausbildungszeit nach 8 Abs. 1 BBiG führt nicht dazu, dass die Ausbildungsvergütung für das zweite bzw. dritte Ausbildungsjahr bereits um den Verkürzungszeitraum früher gezahlt werden muss. Seite 2 von 5
3 Unter welchen Bedingungen ist eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung möglich? Wenn Auszubildende während der Ausbildung besonders gute Leistungen in Ausbildungsbetrieb und Berufsschule erbringen, können sie bereits vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Die vorzeitige Zulassung kann frühestens 12 Monate vor der regulären Abschlussprüfung beantragt werden. Die besonderen Leistungen sind von Ausbildungsbetrieb und Berufsschule (Notendurchschnitt 2,4 oder besser) zu bescheinigen. Diese Nachweise sind die Grundlage für die Entscheidung der IHK, ob eine vorzeitige Zulassung gerechtfertigt ist. WICHTIG: Die vorzeitige Zulassung bedeutet nicht, dass prüfungsrelevante Ausbildungsinhalte wegen der Verkürzung wegfallen. Sie müssen auch während der verkürzten Zeit vermittelt werden. II. Verlängerung der Ausbildung Welche Vorraussetzungen müssen bei einer Verlängerung der Ausbildung erfüllt sein? Eine Verlängerung ist nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel, insbesondere das Bestehen der Abschlussprüfung, innerhalb der Ausbildungszeit nicht erreicht werden kann. Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet zwei Fälle: 1. Die Verlängerung im Ausnahmefall durch die IHK Ulm gemäß 8 Abs.2 BBiG Die IHK Ulm kann in Ausnahmefällen auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Hier handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die an drei Vorraussetzungen geknüpft ist: Die Verlängerung muss erforderlich sein, um das Ausbildungsziel zu erreichen Es liegt ein Ausnahmefall vor Der Auszubildende hat die Verlängerung beantragt Ausnahmefälle für eine Verlängerung können z.b. sein: Erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung sowie längere, vom Auszubildenden nicht zu vertretende Ausfallzeiten, wie eine längere Krankheit. Eine Verlängerung ist auch möglich, wenn sich nach einer Anrechnung oder Abkürzung herausstellt, dass sich das Ausbildungsziel doch nicht so schnell erreichen lässt. Können Auszubildende wegen plötzlicher Erkrankung nicht an der Prüfung teilnehmen, liegt kein Ausnahmefall vor. 2. Die Verlängerung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung gemäß 21 Abs. 3 BBiG Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf seinen Antrag bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Wird keine Verlängerung beantragt, endet das Berufsausbildungsverhältnis zum vertraglich vereinbarten Termin. Seite 3 von 5
4 III. Ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) Ausbildungsbegeleitende Hilfen richten sich an Jugendliche und junge Erwachsene, die sich in einer betrieblichen Erstausbildung befinden und dienen dazu, den Erfolg der Ausbildung durch Stützunterricht und sozialpädagogische Begleitung zu sichern. In welcher Form werden Hilfen angeboten? Stützunterricht in allen Berufsschulfächern (Theorie und Praxis) Vorbereitung auf Klassenarbeiten Lernberatung Zusätzlicher Deutschunterricht bei Bedarf Beratung bei Schwierigkeiten in der Ausbildung, der Schule oder zu Hause Wer trägt die Kosten? abh wird von der zuständigen Agentur für Arbeit finanziert, d.h. es fallen für den Unterricht keine Kosten für Jugendliche, Eltern oder Betrieb an. III. Schwangerschaft Wann endet das Ausbildungsverhältnis bei einer schwangeren Auszubildenden? Ausbildungsverhältnisse enden in der Regel mit Bestehen der Abschlussprüfung. Dies gilt grundsätzlich auch bei Schwangerschaft. Das befristete Ausbildungsverhältnis wird weder durch die Mutterschutzfrist noch durch die Beschäftigungsverbote verlängert. Die Auszubildende kann aber nach 29 Abs. 3 des BBiG (Berufsbildungsgesetz) bei der IHK Ulm eine Verlängerung der Ausbildungszeit beantragen, wenn zu erwarten ist, dass sie andernfalls das Ausbildungsziel nicht erreichen wird, z. B. wegen Fehlzeiten durch die Schwangerschaft bzw. Mutterschaft. Weiterhin wird das Ausbildungsverhältnis verlängert, wenn die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht. In solchen Fällen ist es möglich, mit dem Ausbildenden eine Vereinbarung über die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses zu treffen. Bitte beachten: Das Mutterschutzgesetz sowie das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regeln auch: Anspruch auf Freistellung für Untersuchungen Kündigungsschutz Verbot über Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit Schutz am Arbeitsplatz Anspruch auf Stillzeiten während der Arbeitszeit Anspruch auf verschiedene Leistungen Welches Beschäftigungsverbot gilt für schwangere Auszubildende? Die schwangere Auszubildende darf 6 Wochen vor Entbindungstermin nicht beschäftigt werden. Die Auszubildende darf jedoch auf eigenen Wunsch im Betrieb weiterarbeiten. Als Mutter darf die Auszubildende 8 Wochen nach der Entbindung bei Früh- und Mehrlingsgeburten sind es 12 Wochen nicht beschäftigt werden. Diese Frist muss vom Ausbildenden eingehalten werden, auch wenn die Auszubildende früher wiederkommen möchte. An Prüfungen kann die Auszubildende auch während des Beschäftigungsverbotes teilnehmen, da dass MuSchG nicht für die öffentlich-rechtliche Prüfungsteilnahme gilt. Seite 4 von 5
5 Wann beginnt der Kündigungsschutz? Der Kündigungsschutz beginnt mit dem Beginn der Schwangerschaft und dauert darüber hinaus bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes bzw. für die gesamte Dauer der Elternzeit, sofern sie beantragt wurde ( 18 BEEG). Vorraussetzung ist, dass der Ausbildende über die Schwangerschaft informiert wurde. Seite 5 von 5
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