Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

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1 Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung AV - Pflegeversicherung PV wenn das monatliche Entgelt mehr als 400 beträgt. Bisher gab es in der Krankenversicherung eine Höchstgrenze. Arbeitnehmer, deren regelmäßiges beitragspflichtiges Entgelt diese Grenze überstieg, waren ab Beginn der Beschäftigung krankenversicherungsfrei. Im Rahmen der Gesundheitsreform wurde diese Regelung rückwirkend ab geändert. Arbeitnehmer, deren regelmäßiges beitragspflichtiges Entgelt diese Grenze übersteigt, sind erst dann nicht krankenversicherungspflichtig, wenn ihr Entgelt auch in den letzten 3 Kalenderjahren über der Jahresarbeitsentgeltgrenze ( JAEG ) lag. Die Beurteilung der Jahresarbeitsentgelte ( JAE ) sind jeweils zu Beginn einer Beschäftigung und zum eines jeden Kalenderjahres erforderlich. Zum regelmäßigen JAE gehören alle beitragspflichtigen Entgeltarten. Beitragsfreie Zahlungen des Arbeitgebers zählen nicht dazu. Überstundenvergütungen werden nicht berücksichtigt, da nicht regelmäßig. Einmalzahlungen sind dann als regelmäßig anzusehen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit einmal jährlich gezahlt werden. Seite 1 / 5

2 Berechnung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes: Monatliches Bruttoentgelt x 12 Monate + regelmäßige Einmalzahlungen Maßgebend ist, dass das Entgelt nicht nur zugesagt, sondern auch tatsächlich gezahlt wurde. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen sind die Arbeitsentgelte von verschiedenen Arbeitgebern zusammenzurechnen. Andere Einkommensarten wie z.b. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Mieteinnahmen oder Arbeitslosengeld haben keine Bedeutung. Die Voraussetzung des Überschreitens der JAEG in den letzten 3 Kalenderjahren ist auch dann erfüllt, wenn der Beschäftigte in dieser Zeit als Beamter, Richter, Soldat oder Ähnliches versicherungsfrei war und das JAE über der Grenze lag. Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen ( JAEG ): Kalenderjahr allgemeine JAEG besondere JAEG Beträge in Euro Hinweis: Die besondere Grenze gilt für Arbeitnehmer, die am wegen Überschreitens der JAEG krankenversicherungsfrei und privat versichert waren. Sie entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des 3.Kalenderjahres, wenn das Entgelt auch im folgenden Jahr über der JAE-Grenze liegt. Wird die Versicherungspflichtgrenze innerhalb des Jahres dauerhaft unterschritten, endet die Versicherungsfreiheit unmittelbar, nicht erst zum Jahresende. Seite 2 / 5

3 Prüfungsschema: Aufnahme einer neuen Beschäftigung Wird voraussichtlich die JAEG des laufenden Jahres überschritten? JA NEIN Wurde die JAEG in den 3 letzten Kj. überschritten? KV-Pflicht* JA NEIN KV-Freiheit KV-Pflicht* *Ausnahme 55er-Regel: Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbständig tätig waren. Fehlzeiten im 3-Jahres-Zeitraum Bestimmte unbezahlte Fehlzeiten innerhalb der letzten 3 Jahre sollten sich nicht nachteilig auf die Versicherungsfreiheit auswirken. Für folgende Zeiträume rechnet man deshalb ein fiktives Entgelt an, wie es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre. Dazu zählen: Arbeitsunfähigkeiten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Bezug von Verletztengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld Bezug von Mutterschaftsgeld Bezug von Kurzarbeitergeld ( ausgenommen Transferkurzarbeitergeld ) Zeiten, in denen die Beschäftigung ohne Entgelt für längstens 1 Monat fortbesteht ( z.b. der erste Monat von unbezahltem Urlaub ) Rechtmäßiger Arbeitskampf Teilnahme an einer Eignungsübung In folgenden Zeiten geht man ohne weitere Prüfung davon aus, dass das Einkommen über der JAEG lag. Das gilt jedoch nur, wenn die zu beurteilende Beschäftigung innerhalb eines Seite 3 / 5

4 Zeitjahres nach der Unterbrechung beginnt und mit einem Entgelt oberhalb der JAEG vergütet wird. Das sind: Elternzeit Bezug von Elterngeld / Erziehungsgeld Wehr- oder Zivildienst Zeiten nach dem Entwicklungshelferdienstgesetz Beispiel für Beschäftigung nach Elternzeit Beschäftigung seit: Monatliches Bruttoentgelt Weihnachtsgeld ( vertraglich vereinbart )2.600 Mutterschaftsgeld vor der Entbindung vom Elternzeit vom Unbezahlter Urlaub vom Wiederaufnahme der Beschäftigung am Beurteilung zum : Das laufende JAE ( ) übersteigt die JAEG ( 2007: ). Die 3-Jahres-Frist ( 2004,2005,2006 ) ist zu prüfen. Das Entgelt von der Mutterschutzfrist einschließlich des fiktiven Entgeltes während des Bezugs von Mutterschaftsgeld überschreitet die anteilige Grenze für die Zeit vom Für die Elternzeit ist, ohne weitere Prüfung ein Überschreiten der JAEG anzunehmen, da die Beschäftigung mit entsprechend hohem Entgelt innerhalb eines Jahres nach der Elternzeit wieder aufgenommen wird. Ab besteht Versicherungsfreiheit. Achtung: Zum wird Versicherungspflicht eintreten, da vom kein Entgelt anzurechnen ist. Seite 4 / 5

5 Besitzstandswahrung Durch die Änderung des Gesetzes werden einige Personen, die bereits versicherungsfrei waren, ab wieder versicherungspflichtig. Das gilt nicht für Personen, die am wegen Überschreitens der JAEG oder Befreiung von der Versicherungspflicht privat versichert waren Beschäftigte, die ihre gesetzliche Krankenversicherung bis zum gekündigt haben, um in die private Krankenversicherung zu wechseln. Diese Arbeitnehmer bleiben im Rahmen des Bestandsschutzes versicherungsfrei, auch wenn ihr Einkommen noch nicht 3 Jahre lang über dem Grenzwert lag. Der Besitzstand gilt, solange Versicherungsfreiheit andauert. Er überträgt sich auf andere Beschäftigungen, wenn zwischen 2 Arbeitsverhältnissen oberhalb der JAEG nicht mehr als 3 Monate liegen. Voraussetzung ist jedoch, dass in dieser Zeit keine Versicherungspflicht vorliegt, es ei denn, man hat sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Seite 5 / 5

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