Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs
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- Emma Fuchs
- vor 8 Jahren
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1 Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs
2 Inhalt Minijobs Geringfügig entlohnte Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung Steuer- und Arbeitsrecht 2 Minijobs
3 Minijobs - geringfügige Beschäftigungen Voraussetzungen Geringfügig entlohnte Beschäftigung Das Arbeitsentgelt beträgt regelmäßig im Monat nicht mehr als 400 Euro > Arbeitnehmer versicherungsfrei > Arbeitgeber beitragspflichtig Kurzfristige Beschäftigung Die Beschäftigung wird an nicht mehr als zwei Monaten/50 Arbeitstage im Kalenderjahr und nicht berufsmäßig ausgeübt > Arbeitnehmer und Arbeitgeber versicherungs- und beitragsfrei 3 Minijobs
4 Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts Berücksichtigung aller laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung Einmaligen Einnahmen, die mit hinreichender Sicherheit einmal jährlich gezahlt werden (z.b. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) Beispiel Laufendes monatliches Arbeitsentgelt: 390 Euro Weihnachtsgeld: 180 Euro 390 Euro x 12 Monate Euro 12 Monate = 405 Euro = Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt Fazit: Es liegt keine geringfügige entlohnte Beschäftigung vor. 4 Geringfügig entlohnte Beschäftigung
5 Steuerfreie Aufwandsentschädigungen Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gehören nicht zum Arbeitsentgelt z.b. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren Tätigkeiten. Der Steuerfreibetrag beträgt Euro im Kalenderjahr. Der steuerfreie Jahresbetrag kann pro rata (monatlich 154 Euro) oder en bloc (Jahres- bzw. Beschäftigungsbeginn) angesetzt werden. 5 Geringfügig entlohnte Beschäftigung
6 Abgaben an die Minijob-Zentrale Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung 13 % Immer zu zahlen, wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist (Pflicht-, freiwillig oder familienversichert) Abgaben bei geringfügig entlohnter Beschäftigung Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung 15 % Einheitliche Pauschsteuer 2 % Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz 0,1 % Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigung
7 Begründet ein Minijob einen eigenen Versicherungsschutz? Nein. Es besteht Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung. Aus den Pauschalbeiträgen zur Krankenversicherung entsteht kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis. In der Rentenversicherung erwirbt der Arbeitnehmer durch den Pauschalbeitrag (15 %) geminderte Rentenansprüche. Ausnahme: Altersrentner 7 Geringfügig entlohnte Beschäftigung
8 Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung (Aufstockung der RV-Beiträge) Minijobber können freiwillig den Aufstockungsbeitrag in Höhe von 4,5 % zur Rentenversicherung zahlen. Es entstehen vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Alle Wartezeiten können erfüllt werden. Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Rehabilitation) können erworben werden. 8 Geringfügig entlohnte Beschäftigung
9 Besonderheiten bei der Aufstockung der RV-Beiträge Der Arbeitnehmer erklärt schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber, dass er auf die Versicherungsfreiheit verzichtet. Der Verzicht gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Übt der Arbeitnehmer mehrere Minijobs aus, wirkt der ausgesprochene Verzicht gleichzeitig für alle Beschäftigungsverhältnisse, d.h. der Arbeitnehmer muss alle Arbeitgeber über den Verzicht unterrichten. 9 Geringfügig entlohnte Beschäftigung
10 Regeln bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen Mehrere geringfügige Beschäftigungen der gleichen Art sind zusammenzurechnen. Eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ist mit einem geringfügig entlohnten Minijob nicht zusammenzurechnen. Der zweite und jeder weitere geringfügig entlohnte Minijob wird mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. 10 Geringfügig entlohnte Beschäftigung
11 Kurzfristige Beschäftigungen Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Voraus vertraglich begrenzt ist. Definition: Zwei Monate: Beschäftigung an mindestens 5 Tagen in der Woche 50 Arbeitstage: Beschäftigung an regelmäßig weniger als 5 Tagen in der Woche 11 Kurzfristige Beschäftigung
12 Regeln bei mehreren kurzfristigen geringfügigen Beschäftigungen Mehrere geringfügige Beschäftigungen der gleichen Art sind zusammenzurechnen. Bei der Zusammenrechnung ist die Höhe des Arbeitsentgelts unerheblich. Von dem Zeitpunkt an von dem absehbar ist, dass die Grenze von zwei Monaten/50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres überschritten wird, tritt Versicherungspflicht ein. 12 Kurzfristige Beschäftigung
13 Abgaben an die Minijob-Zentrale Abgaben bei Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung - Einer kurzfristigen Beschäftigung Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung - Einheitliche Pauschsteuer - Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungn 0,1 % Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft 13 Kurzfristige Beschäftigung
14 Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Steuer- und Arbeitsrecht
15 Steuerliche Behandlung der geringfügig entlohnten Beschäftigung Das Arbeitsentgelt von Minijobbern ist stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann pauschal oder nach den Merkmalen der Steuerkarte erhoben werden. Wählt der Arbeitgeber für die geringfügig entlohnte Beschäftigung die pauschalen Lohnsteuererhebung, ist die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von 2 % zu erheben. Es ist zulässig, wenn der Arbeitgeber die einheitliche Pauschsteuer auf den Arbeitnehmer abwälzt. 15 Steuerrecht
16 Besteuerung des Arbeitsentgelts aus kurzfristigen Minijobs Wählt der Arbeitgeber für die kurzfristige Beschäftigung die pauschalen Lohnsteuererhebung, ist die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent des Arbeitsentgelts zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu erheben. Die Pauschsteuer in Höhe von 25 Prozent ist anders als die einheitliche Pauschsteuer nicht an die Minijob-Zentrale, sondern an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen 16 Steuerrecht
17 Besteuerung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (400 Euro Arbeitsentgelt) Arbeitgeber Arbeitnehmer Summe Lohn- Solizu- Kirchen- Lohn- Solizu- Kirchensteuer schlag steuer steuer schlag steuer Individualbesteuerung Nach Steuerklasse I - IV ,00 Individualbesteuerung Nach Steuerklasse V ,66-4,64 56,30 Individualbesteuerung Nach Steuerklasse VI ,00-5,76 69,76 Einheitliche insgesamt 8,00 Pauschsteuer i.h.v.2 % (Abwälzung auf AN möglich) ,00 Steuerrecht 17 Steuerrecht
18 Arbeitsrechtliche Behandlung einer geringfügigen Beschäftigung Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern eine Reihe von arbeitsrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Dies gilt auch für Minijobs. Vom arbeitsrechtlichen Standpunkt aus betrachtet, ist ein Minijob ein Arbeitsverhältnis wie jedes andere auch. Das Arbeitsrecht ist in zahlreichen Einzelgesetzen geregelt, z.b. Arbeitszeitgesetz (ArbGG) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Mutterschutzgesetz (MuSchG) 18 Arbeitsrecht
19 Arbeitsrechtliche Behandlung einer geringfügigen Beschäftigung Der Arbeitgeber muss beispielsweise: bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bis zu sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung leisten Dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubsanspruchs gewähren Kündigungsfristen beachten
20 So erreichen Sie uns: Postanschrift Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale Essen Telefon/Fax Servicetelefon (werktags zum Ortstarif aus dem Festnetz der Deutschen Telekom) Fax Internet 20
21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 21
Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt
14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium
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