Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

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1 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale Rentenversicherung Knappschaft

2 Minijob Geringfügige Beschäftigung

3 Minijobs Arten der geringfügigen Beschäftigungen Im gewerblichen Bereich (z.b. Einzelhandel) oder im Privathaushalt ( Haushaltsscheckverfahren ) sind zu unterscheiden zwischen geringfügig entlohnter Beschäftigung (Personengruppe 109) Arbeitsentgelt beträgt regelmäßig im Monat nicht mehr als 450 Euro. kurzfristiger Beschäftigung (Personengruppe 110) Beschäftigung wird an nicht mehr als zwei Monaten/50 Arbeitstagen im Kalenderjahr und nicht berufsmäßig ausgeübt.

4 Abgaben bei geringfügig entlohnter Beschäftigung 2014 Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung 13,00 % Immer zu zahlen, wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist! (Pflicht-, freiwillig- oder familienversichert) Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (AG-Anteil) 15,00 % Beitragsanteil des AN bei Vers.-pflicht in der RV 3,90 % 18,9 % Einheitliche Pauschsteuer 2,00 % Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz U1 - Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit U2 - Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft 0,70 % 0,14 % Insolvenzgeldumlage 0,15 % Insgesamt 30,99 % (34,89 %)

5 Abgaben an die Minijob-Zentrale Abgaben bei einer kurzfristigen Beschäftigung Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung - Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung - Einheitliche Pauschsteuer - Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz U1 - Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (mind. 4 Wochen beschäftigt) U2 - Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft 0,70 % 0,14 % Insolvenzgeldumlage 0,15 % Hinweis: Das Arbeitsentgelt von Minijobbern ist stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann pauschal oder nach den Lohnsteuermerkmalen erhoben werden, die dem zuständigen Finanzamt vorliegen. Unter bestimmten Voraussetzungen und bei Verzicht auf die Erhebung der Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen kann das Arbeitsentgelt aus kurzfristigen Minijobs pauschal mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuert werden.

6 Was ist neu seit 1. Januar 2013? Minijobs bei Beschäftigungsbeginn ab dem 1. Januar 2013 Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, mit Beschäftigungsbeginn ab dem 1. Januar 2013, sind rentenversicherungspflichtig. Sie können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen ( Opt-out ). Link: Startseite Minijobs im gewerblichen Bereich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung findet seit dem 1. Januar 2013 die Mindestbemessungsgrundlage von 175 Euro Anwendung. Übt ein Minijobber mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen oder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung aus, sind die Arbeitsentgelte für die Prüfung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Unberücksichtigt bleiben jedoch Entgelte aus rentenversicherungsfreien Minijobs, die bereits vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden und unter das alte Recht fallen. Link: Startseite Minijobs im gewerblichen Bereich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung Mindestbeitrag

7 Mindestbemessungsgrundlage 175,00 Euro Der Beitragsanteil des Minijobbers zur Rentenversicherung ermittelt sich wie folgt: Gesamtbeitrag RV 18, 9 % von 175 Euro = 33,08 Euro Arbeitgeberanteil Pauschalbeitrag RV (gewerblicher Bereich) 15 % des Arbeitsentgelts Arbeitnehmeranteil RV: 33,08 Euro - Pauschalbeitrag RV Arbeitgeber Beispiel: Eine geringfügig entlohnte Bürohilfe erhält mtl. 90 Euro Arbeitsentgelt und unterliegt der Rentenversicherungspflicht. Arbeitgeberanteil RV 15 % von 90 Euro = 13,50 Euro Arbeitnehmeranteil RV: 33,08 Euro 13,50 Euro = 19,58 Euro

8 Begründet ein Minijob einen eigenen Versicherungsschutz? Ja. Durch die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung erwirbt der Minijobber vollwertige Rentenansprüche. Ausnahme: Altersrentner Bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erwirbt der Minijobber durch den Pauschalbeitrag geminderte Rentenansprüche. Ausnahme: Altersrentner In allen anderen Zweigen der Sozialversicherung besteht Versicherungsfreiheit. Aus den Pauschalbeiträgen zur Krankenversicherung entsteht kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis. Arbeitslosengeld-II-Bezieher unterliegt seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr der Rentenversicherungspflicht. Vorteile der Rentenversicherungspflicht bei Minijobs können genutzt werden. Arbeitslosengeld-I-Bezieher unterliegt der Rentenversicherungspflicht durch den Bezug von Arbeitslosengeld I

9 Vorteile der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer Arbeitsentgelt wird in voller Höhe bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Beitragsmonate werden in vollem Umfang auf die Wartezeit angerechnet. Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung wird gesichert. Früherer Rentenbeginn ist möglich. Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation werden erworben. Anspruch auf Übergangsgeld bei Reha-Maßnahmen nach Lohnfortzahlung. Zugangsvoraussetzung für die staatliche Riester-Förderung wird erfüllt. Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung.

10 Rentenansprüche aus einem 450 Euro Minijob Ein Minijobber verdient monatlich 450 Euro. Es wird eine einjährige Beschäftigungsdauer unterstellt. Variante a) Rentenversicherungspflichtiger Minijobber (18.9%) 15 % AG-Anteil + 3,9 % AN-Anteil erworbener Rentenanspruch in einem Jahr = 4,46 Euro (West) monatlich 4,80 Euro (Ost) monatlich erworbene Wartezeitmonate = 12 Monate Variante b) Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (15%) 15 % AG-Anteil erworbener Rentenanspruch in einem Jahr = 3,54 Euro monatlich erworbene Wartezeitmonate = 4 Monate

11 Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Der Minijobber stellt bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber nimmt diesen Antrag entgegen, vermerkt darauf das Eingangs- /Zugangsdatum, nimmt den Antrag zu den Entgeltunterlagen, bestätigt dem Minijobber die Stellung des Antrags (Aushändigung einer Bescheinigung mit dem Eingangsdatum des Antrags). Der Arbeitgeber meldet der Minijob-Zentrale mit der Meldung zur Sozialversicherung alle relevanten Daten zur Rentenversicherungspflicht bzw. -freiheit. (Beitragsgruppen 1 bzw. 5 in der zweiten Stelle des Beitragsgruppenschlüssels (RV))

12 Befreiungsantrag Link: Startseite Download-Center Formulare und Anträge zu Minijobs im gewerblichen Bereich Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

13 Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts Berücksichtigung aller laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung vorausschauende Betrachtung bei Beginn bzw. bei jeder Veränderung in den Verhältnissen Addition von einmaligen Einnahmen, die mit hinreichender Sicherheit einmal jährlich gezahlt werden (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) Beispiel laufendes monatliches Arbeitsentgelt: 440 Euro Weihnachtsgeld: 180 Euro 440 Euro x 12 Monate Euro 12 Monate 5460 = 12 = 455 Euro = regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt Fazit: Es liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.

14 Regeln bei mehreren 450-Euro-Minijobs Unterscheidung Keine Hauptbeschäftigung Mit Hauptbeschäftigung Minijob + Minijob(s) = max. 450 Euro Minijob (erster) max. 450 Euro weitere Minijobs = versicherungspflichtig Link: Startseite Minijobs im gewerblichen Bereich 450-Euro-Jobs Mehrere Beschäftigungen

15 Regeln bei mehreren 450-Euro-Minijobs Beispiel: Keine Hauptbeschäftigung aber mehrere Minijobs monatliches Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber A: monatliches Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber B: 450 Euro 250 Euro monatliches Arbeitsentgelt: 450 Euro Euro = 700 Euro Fazit: Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, da die Entgeltgrenze von 450 Euro überschritten wird. Geringfügig entlohnte Beschäftigung Beispiel: Hauptbeschäftigung und ein Minijob monatliches Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber A: monatliches Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber B: Euro 450 Euro Fazit: Eine Zusammenrechnung erfolgt nicht. Die Arbeitnehmerin unterliegt in der Hauptbeschäftigung (A) der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. In der geringfügig entlohnten Beschäftigung (B) besteht Versicherungsfreiheit. Geringfügig entlohnte Beschäftigung Geringfügig entlohnte Beschäftigung

16 Regeln bei mehreren 450-Euro-Minijobs Beispiel: Hauptbeschäftigung und zwei Minijobs monatliches Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber A: monatliches Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber B: monatliches Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber C: Euro 250 Euro 100 Euro (zuletzt aufgenommen) Fazit: Beschäftigung A: In der Hauptbeschäftigung besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Geringfügig entlohnte Beschäftigung Beschäftigung B: Bei dem zeitlich zuerst aufgenommenen Minijob erfolgt neben der Hauptbeschäftigung A keine Zusammenrechnung, so dass Versicherungsfreiheit besteht. Beschäftigung C: Der zweite Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung A zusammengerechnet. Es tritt Versicherungspflicht in Renten-, Kranken- Pflegeversicherung und ein. Ausnahme: In der Arbeitslosenversicherung bleibt ein Minijob, der neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, immer versicherungsfrei!

17 Kurzfristige Beschäftigungen

18 Kurzfristige Beschäftigungen Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Voraus vertraglich begrenzt ist. Zwei Monate: Beschäftigung an mindestens 5 Tagen in der Woche 50 Arbeitstage: Beschäftigung an regelmäßig weniger als 5 Tagen in der Woche Link: Startseite Minijobs im gewerblichen Bereich Kurzfristiger Minijob

19 Kurzfristige Beschäftigungen ab Januar 2015 Mit Einführung des Mindestlohns ab dem 1. Januar 2015 werden auch die Höchstgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ausgeweitet. Die bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen, innerhalb eines Kalenderjahres, werden auf drei Monate oder 70 Arbeitstage angehoben. Die Regelung ist auf vier Jahre -bis zum 31. Dezember begrenzt. Link: Startseite Thementeaser: Kurzfristiger Minijob (siehe Folgeseite)

20 Kurzfristige Beschäftigungen Mit Einführung des Mindestlohns ab dem 1. Januar 2015 werden auch die Höchstgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ausgeweitet. Die bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen, innerhalb eines Kalenderjahres, werden auf drei Monate oder 70 Arbeitstage angehoben. Die Regelung ist auf vier Jahre -bis zum 31. Dezember begrenzt.

21 Beispiele für mehrere kurzfristige Beschäftigungen Beispiel Geringfügig entlohnte Beschäftigung befristete Beschäftigung A vom Geringfügig bis entlohnte Beschäftigung Fünf-Tage-Woche 450 Euro/Monat befristete Beschäftigung B vom bis Fünf-Tage-Woche 850 Euro/Monat Fazit: Die neue Beschäftigung ist nicht kurzfristig, weil unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit die Zeitgrenze von zwei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres überschritten wird. Es tritt Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein.

22 Berufsmäßigkeit bei einer kurzfristigen Beschäftigung Bei berufsmäßiger Ausübung der Beschäftigung mit mehr als 450 Euro im Monat = keine kurzfristige Beschäftigung! Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, d. h. die Beschäftigung allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt ist. Personen, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit beziehen und als Arbeitssuchende gemeldet sind, werden grundsätzlich berufsmäßig beschäftigt. (450-Euro-Grenze - auch anteilig - ist zu beachten!)

23 Steuer- und Arbeitsrecht

24 Steuerliche Behandlung der geringfügig entlohnten Beschäftigung Das Arbeitsentgelt von Minijobbern ist stets steuerpflichtig! Die Lohnsteuer kann pauschal in Höhe von 2 Prozent vom Arbeitsentgelt an die Minijob-Zentrale *) oder nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, die dem zuständigen Finanzamt vorliegen abgeführt werden. Im Falle der pauschalen Besteuerung ist der Arbeitgeber Steuerschuldner. Er hat die Möglichkeit, die Steuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen und direkt vom Lohn einzubehalten. *) Grundvoraussetzung ist ein pauschaler Rentenversicherungsbeitrag (15 oder 5 Prozent) Link: Startseite Minijobs im gewerblichen Bereich Steuerrecht

25 Pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt eines 450-Euro-Minijobs keinen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15 Prozent zu entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht. Hierbei handelt es sich dem Grunde nach zwar auch um 450-Euro-Minijobs, jedoch müssen diese z. B. wegen Zusammenrechnung mit einer Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet werden. Die Pauschalsteuer ist - anders als die einheitliche Pauschsteuer - nicht an die Minijob- Zentrale, sondern stets an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

26 Steuerliche Behandlung einer kurzfristigen Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigungen sind stets steuerpflichtig. individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder Pauschalsteuer i.h.v. mit 25 % (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) Die Zahlung von Pauschalsteuer ist möglich, wenn der Arbeitnehmer gelegentlich und nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, der Arbeitslohn 62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt und der durchschnittliche Stundenlohn 12 Euro nicht übersteigt. Link: Startseite Minijobs im gewerblichen Bereich Steuerrecht

27 Arbeitsrechtliche Behandlung einer geringfügigen Beschäftigung Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Arbeitgeber müssen daher insbesondere die folgenden arbeitsrechtlichen Grundsätze beachten: Grundsatz der Gleichbehandlung Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen bei Arbeitsunfähigkeit, Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen Entgeltfortzahlung bei Schwangerschaft/Mutterschaft bezahlter Erholungsurlaub Sonderzahlungen Kündigungsschutz/Kündigungsfristen beachten Niederschrift der Arbeitsbedingungen Link: Startseite Minijobs im gewerblichen Bereich Arbeitsrecht

28 Niederschrift der Arbeitsbedingungen Hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ausgehändigt, ist er verpflichtet, ihm spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszustellen ( 2 Nachweisgesetz - NachwG). Das gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, dass sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. Der Nachweis muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift der Vertragsparteien Beginn (und bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch die voraussichtliche Dauer) des Arbeitsverhältnisses Arbeitsort Arbeitszeit Art der Tätigkeit Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts (einschließlich Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts) Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs Kündigungsfristen Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen Link: Startseite Minijobs im gewerblichen Bereich Arbeitsrecht

29 Urlaub Urlaubsanspruch: Bundesurlaubsgesetz jährlich 24 Werktage (6 Werktage pro Woche) Faustformel: 4 Urlaubswochen Berechnung: individuelle Arbeitstage pro Woche x 24 6 (Arbeitstage nach Bundesurlaubsgesetz) = Anzahl der Urlaubstage Hinweis: Zum Thema Arbeitsrecht erteilt das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Auskunft. Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und Uhr unter der Rufnummer 030/

30 Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber (Arbeitgeberversicherung)

31 Umlage 1 (U1) Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber bei Krankheit oder Mutterschaft des Minijobbers Die U1 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit beträgt 0,7 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts. Die Erstattung beträgt 80 Prozent des im Krankheitsfall an den Minijobber fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelts. Umlage 2 (U2) Die U2 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft wird in Höhe von 0,14 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts erhoben. Die Erstattung beträgt 100 Prozent des durch den Arbeitgeber fortgezahlten Entgelts während der Zeit von Beschäftigungsverboten bis zum Beginn der Schutzfrist zuzüglich der darauf entfallenden pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge. Link: Startseite Minijobs im gewerblichen Bereich Arbeitgeberversicherung

32 Mindestlohngesetz (MiLoG) und Minijobs Mit Inkrafttreten des MiLoG ist jedem Arbeitgeber zu empfehlen, die versicherungsrechtliche Beurteilung seiner Minijobber zum 1. Januar 2015 zu prüfen. Unabhängig davon, ob Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch nach dem Mindestlohngesetz geltend machen oder nicht: Für jeden Tag der Arbeitsleistung besteht ein Anspruch auf 8,50 Euro pro Stunde. Damit verbunden sind auch Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger. Zunächst gilt die Einführung eines Mindestlohns von 8,50 Euro zum 1. Januar 2015 als dauerhafte Veränderung in den Verhältnissen einer geringfügigen Beschäftigung. Grundsätzlich sind die Vorgaben dazu von allen Arbeitgebern zu beachten. Die Geringfügigkeits-Richtlinien sehen für diesen Fall zwingend eine Neubeurteilung bestehender Minijobs vor.

33 Folgen bei Mindestlohnunterschreitung Vertragliche Vereinbarungen, die eine Unterschreitung des Mindestlohns vorsehen, sind bis auf wenige vom Gesetzgeber vorgesehene Ausnahmen unwirksam. Arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarungen unter Mindestlohnniveau verlieren zum 1. Januar 2015 ihre Rechtswirksamkeit. Somit besteht ab 1. Januar 2015 ein einklagbarer Anspruch auf Mindestlohn.

34 Rückwirkender Eintritt von Versicherungs- und Beitragspflicht Gehen Arbeitgeber bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze von einem Entgelt unterhalb des Mindestlohnniveaus aus, tritt rückwirkend Sozialversicherungspflicht ein, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass bei Zugrundelegen eines Stundenlohns von 8,50 Euro kein 450-Euro-Minijob bestand. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber vorsätzlich, fahrlässig oder in gutem Glauben gehandelt hat. Es liegt das Entstehungsprinzip zu Grunde. Es besagt, dass die Beitragsansprüche bereits dann bestehen, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht sind Beitragsnachforderungen sowie Säumniszuschläge zu erheben. Dies gilt ebenso für die versicherungsrechtliche Beurteilung.

35 Steuernachforderungen durch Wegfall der Pauschsteueroption Die rückwirkende Beseitigung der Geringfügigkeit führt nicht nur zu Beitragsnachforderungen und Säumniszuschlägen sondern beseitigt auch rückwirkend die in 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) verankerte Möglichkeit der Pauschsteueroption. Diese günstige Möglichkeit, das Arbeitsentgelt anstelle nach den individuellen Steuermerkmalen mit der Pauschsteuer von 2 Prozent zu versteueren, wird von gut 90 Prozent aller Arbeitgeber wahrgenommen. Fällt der Status eines 450-Euro-Minijobs rückwirkend weg, entfällt im gleichen Zug die Möglichkeit der Pauschsteueroption. Das hat zur Folge, dass spätestens nach Feststellung einer Einzugsstelle oder eines Rentenversicherungsträgers, dass kein Minijob vorgelegen hat, rückwirkend Einkommenssteuer an das Betriebsstättenfinanzamt nachzuzahlen ist.

36 Anpassung Mindestlohn - Stundenanpassung Ein Arbeitnehmer ist seit 2010 als geringfügig entlohnt mit einem Stundenlohn in Höhe von 7,50 Euro bei Arbeitgeber X beschäftigt. Der Arbeitgeber ist bisher nicht an Tariflohn gebunden, hat eine variable Arbeitszeit innerhalb der Minijobgrenze vereinbart und zahlt dem Minijober zusätzlich ein Weihnachtsgeld in Höhe von 360 Euro. (5.400 JAE WG = : 12 Mon. = 420 : 7,50 = 56 Std. ) 7,50 Euro x 56 Std. / Monat => 420 Euro x 12 Mon. => Euro Weihnachtsgeld => 360 Euro Jahresarbeitsentgelt => Euro => Minijob Ab 1. Januar 2015 Anpassung an Mindestlohn (5.400 JAE WG = : 12 Mon. = 420 : 8,50 = ca. 49 Std. ) 8,50 Euro x 49 Std. / Monat => 416,50 Euro x 12 Mon. => Euro Weihnachtsgeld => 360 Euro Jahresarbeitsentgelt => Euro => Minijob Hinweis: Zum Thema Arbeitsrecht erteilt das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Auskunft. Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und Uhr unter der Rufnummer 030/

37 Anpassung Mindestlohn - Entgeltumwandlung Ein Arbeitnehmer ist seit 2010 als geringfügig entlohnt mit einem Stundenlohn in Höhe von 7,50 Euro bei Arbeitgeber X beschäftigt. Der Arbeitgeber ist bisher nicht an Tariflohn gebunden, hat eine feste Arbeitszeit von 56 Stunden im Monat vereinbart und zahlt dem Minijober zusätzlich ein Weihnachtsgeld in Höhe von 360 Euro. 7,50 Euro x 56 Std. / Monat => 420 Euro x 12 Mon. => Euro Weihnachtsgeld => 360 Euro Jahresarbeitsentgelt => Euro => Minijob Ab 1. Januar 2015 Anpassung an Mindestlohn mittels Entgeltumwandlung in Höhe von 56 Euro monatlich Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) 8,50 Euro x 56 Std. / Monat => 476 Euro x 12 Mon. => Euro Weihnachtsgeld => 360 Euro Entgeltumwandlung => 56 Euro x 12 Mon. => Euro Jahresarbeitsentgelt => Euro => Minijob Hinweis: Entgeltbestandteile zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (2014 = Euro).

38 Anpassung Mindestlohn - Versicherungspflicht Ein Arbeitnehmer ist seit 2010 als geringfügig entlohnt mit einem Stundenlohn in Höhe von 7,50 Euro bei Arbeitgeber X beschäftigt. Der Arbeitgeber ist bisher nicht an Tariflohn gebunden, hat eine feste Arbeitszeit von 56 Stunden im Monat vereinbart und zahlt dem Minijober zusätzlich ein Weihnachtsgeld in Höhe von 360 Euro. 7,50 Euro x 56 Std. / Monat => 420 Euro x 12 Mon. => Euro Weihnachtsgeld => 360 Euro Jahresarbeitsentgelt => Euro => Minijob Ab 1. Januar 2015 Anpassung an Mindestlohn Versicherungspflicht in der Gleitzone 8,50 Euro x 56 Std. / Monat => 476 Euro x 12 Mon. => Euro Weihnachtsgeld => 360 Euro Jahresarbeitsentgelt => Euro => Versicherungspflicht (KK)

39 Beschäftigungen in der Gleitzone (mtl. Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 850,00 Euro) Der Arbeitnehmeranteil ist geringer, wobei die Beitragsbelastung des Arbeitnehmers mit dem Einkommen bis hin zu einem Verdienst von 850,00 Euro ansteigt. Je näher also das Arbeitsentgelt an die 850,00 Euro kommt, desto höher wird der Arbeitnehmeranteil, bis er bei 850,00 Euro den normalen, hälftigen Beitragsanteil erreicht. Der Arbeitgeber zahlt immer seinen vollen Beitragsanteil. Bei mehreren Beschäftigungen - ohne Hauptbeschäftigung - ist das insgesamt aus allen Beschäftigungen erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt maßgebend. Beispiel: Drei Jobs mit einem Verdienst von jeweils 200 Euro übersteigen die 450-Euro-Grenze, so dass die Minijob-Regelungen keine Anwendung finden, sondern die Gleitzonenregelung greift. Link: Startseite Minijobs im gewerblichen Bereich Gleitzone

40 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontaktdaten zur Minijob-Zentrale Service-Telefon: montags bis freitags 7:00 Uhr Uhr Fax: Postanschrift: Minijob-Zentrale Essen

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