Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung
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- Busso Winkler
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1 Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung Nachfolgend erhalten Sie Hinweise zur Gehaltsabrechnung und Erläuterungen zur Gehaltsmitteilung. Bei allen Zuschriften und Einsendungen von Unterlagen geben Sie bitte außer dem Namen auch die Sachbearbeiter-, Kunden-, und Personal-Nr. an. Diese Angaben finden Sie auf Ihrer Gehaltsmitteilung in der ersten Reihe. Sie erhalten in den Monaten, in denen sich Ihr Gehalt gegenüber dem Vormonat ändert, sowie in den Monaten Januar und Dezember, eine detaillierte Abrechnung über Ihr Bruttogehalt sowie über die gesetzlichen und privaten Abzüge. Bitte beachten Sie deshalb die Nummerierung der Gehaltsmitteilungen, die Sie oberhalb der Angabe des Abrechnungsmonats unter Gbl Nr. finden. Zur Einsparung von Portokosten wird die Gehaltsmitteilung, soweit möglich, mit Sammelsendung an Ihre Dienststelle gesandt und von dort an Sie weitergeleitet. Bitte haben Sie Verständnis, wenn sich dadurch im Einzelfall Verzögerungen ergeben. Die Gehaltsmitteilungen gelten als Verdienstbescheinigung. Bewahren Sie diese deshalb gut auf. Zum besseren Verständnis der Einträge auf Ihrer Gehaltsmitteilung ist diesem Merkblatt eine Erläuterung der Gehaltsmitteilung beigefügt. Die auf die Berechnung Ihrer Vergütung und auf die auszuzahlende Nettovergütung einwirkenden Änderungen teilen Sie bitte Ihrer Dienststelle mit (z. B. Erkrankung, Anschriftenänderung, Veränderungen im Familienstand, Beginn der Mutterschutzfrist, Geburt eines Kindes, usw.). Der Sozialversicherungsausweis muss bei Beschäftigungsbeginn vorgelegt werden. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung wird wie folgt verfahren: Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von uns abgeführt. Sofern Sie freiwillig versichert sind, erhalten Sie ein entsprechendes Merkblatt mit näheren Informationen. Wenn Sie einen Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, beträgt dieser 50 % Ihres Beitragsaufwandes, höchstens den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht zahlen müsste. Die Auszahlung erfolgt zusammen mit Ihrem Gehalt. Sie finden die entsprechenden Beträge auf dem Stammblatt unter Zuschuss freiw. KV und Zuschuss freiw. PV. Der Gesamtbeitrag zu Ihrer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung wird in der Regel direkt an die jeweilige Krankenkasse überwiesen. Versicherung bei einer privaten Krankenkasse Genaue Informationen enthält das Merkblatt zur freiwilligen Krankenversicherung. Wenn Sie einen Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, beträgt dieser 50 % Ihres Beitragsaufwandes, höchstens jedoch den Betrag, der sich bei Anwendung des bundeseinheitlichen allgemeinen Beitragssatzes und der bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt. Die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden nicht an Ihre private Krankenkasse überwiesen. Sie müssen die Zahlung der Beiträge selbst veranlassen! Bitte teilen Sie dem Arbeitgeber unverzüglich jede Änderung Ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Berechnung Ihres Zuschusses mit. Nachweise über gemeldete Tatbestände in der Sozialversicherung Sofern Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, erhalten Sie mit Ihrer ersten Gehaltsmitteilung einen Nachweis, dass Sie in der Sozialversicherung angemeldet sind. Stand:
2 Bei Unterbrechungen und nach Beendigung des Jahres werden Ihnen weitere Nachweise (Unterbrechungsmeldungen, Jahresmeldungen) übersandt. Es gilt die DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung). Die entsprechenden Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung erhalten Sie zusammen mit Ihrer Gehaltsmitteilung ohne weiteres Begleitschreiben. Hierbei handelt es sich um wichtige Unterlagen, die sorgfältig aufzubewahren sind. Zusatzversorgung Sofern Sie der Arbeitgeber zur Zusatzversorgung angemeldet hat, werden Ihnen die Anmeldebestätigung der Zusatzversorgungskasse sowie ein entsprechendes Merkblatt zur Pflichtversicherung noch zugesandt. Nach Beendigung des Jahres werden Sie einen Jahresnachweis der Zusatzversorgungskasse erhalten. Vermögenswirksame Leistungen Auf Ihren Antrag hin überweist der Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen bis maximal 40,00 EUR und zusätzlich bis zu 34,26 EUR für Aktienfonds monatlich an das von Ihnen angegebene Anlageinstitut. Bitte legen Sie Ihrer Dienststelle den Überweisungsauftrag Ihres Anlageinstituts vor. Sie erhalten dann vom Arbeitgeber einen Zuschuss (6,65 EUR monatlich bei Vollbeschäftigung, gekürzt bei Teilzeit). Letzter Termin für die Antragstellung am Jahresende ist der 20. November (Poststempel). Da die Gehälter für Dezember am ausgezahlt werden, können später eingehende Anträge leider nicht mehr für das laufende Jahr berücksichtigt werden. Freiwillige Altersversorgung (Brutto-Entgeltumwandlung) Im Geltungsbereich der AVO haben Sie Anspruch auf Entgeltumwandlung zu Gunsten der Kasse, bei der Sie zusatzversichert sind. Die Entgeltumwandlung ist innerhalb der Grenze des 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Entgeltumwandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss von 13 %, der ebenfalls an die ZV-Kasse abgeführt wird. Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist spätestens vier Wochen vor dem Zahltag, in der die Entgeltumwandlung durchgeführt werden soll, zu beantragen. Auf Wunsch erhalten Sie entsprechende Antragsvordrucke mit Erläuterungen. Freiwillige Altersversorgung (Netto-Entgeltumwandlung) Sie können Ihren Beitrag zur freiwilligen Altersversorgung auch aus bereits versteuertem und verbeitragtem Arbeitsentgelt leisten und die staatliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (Zulagen und Steuerersparnis) in Anspruch nehmen (Riester-Rente). Erfolgt die Netto-Gehaltsumwandlung zu Gunsten der Kasse, bei der Sie zusatzversichert sind, wird der Beitrag im Rahmen der Gehaltsabrechnung abgezogen und an die Zusatzversorgungskasse überwiesen. Beiträge an andere Anbieter (z. B. Versicherungen, Banken etc.) müssen Sie selbst überweisen. Einen weiteren wichtigen Termin sollten Sie sich merken: Alle Änderungen, die für die Festsetzung und Zahlung Ihrer Vergütung oder für den Einbehalt von Gehaltsabzügen maßgebend sind, müssen spätestens am 20. eines Monats über Ihre Dienststelle bei der für Sie zuständigen Gehaltsabrechnungsstelle eingegangen sein, wenn sie bei der Gehaltszahlung des kommenden Monats berücksichtigt werden sollen. Ausnahmen: Bescheinigungen des Finanzamts, Anträge auf Vermögenswirksame Leistungen und Änderungen Ihrer Bankverbindung (schriftlich) können Sie direkt an die für Sie zuständige Gehaltsabrechnungsstelle senden. Stand:
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