Teilzeitjobs und Aushilfen

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1 IKK-INFORMATIV Teilzeitjobs und Aushilfen GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE RICHTIG BEURTEILEN

2 Vorwort Etwa jedes fünfte Beschäftigungsverhältnis in Deutschland ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, insgesamt rund sieben Millionen. In diesen Teilzeit- oder auch Minijobs besteht Geringfügigkeit aufgrund der Höhe des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. Daneben kommt Geringfügigkeit auch wegen der Dauer (kurzfristige Aushilfstätigkeit) in Betracht. Sowohl für die geringfügig entlohnten als auch für die kurzfristigen Beschäftigungen gilt, dass sie grundsätzlich sozialversicherungsfrei sind ausgenommen Minijobs ab 2013 in der Rentenversicherung. Allerdings: Nicht in jedem Fall finden die Regelungen der Geringfügigkeit Anwendung. Denn u. a. für Auszubildende, Praktikanten (in einem vorgeschriebenen Praktikum) und Kurzarbeiter sowie für Beschäftigungen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz bzw. dem Bundesfreiwilligendienstgesetz gelten sie nicht. Zuständige Anlaufstelle für das Melde- und Beitragsverfahren rund um die geringfügigen Beschäftigungen ist die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Losgelöst davon nehmen wir unseren gesetzlichen Auftrag ernst, Versicherte und Arbeitgeber zu allen Angelegenheiten der Sozialversicherung zu informieren; beispielsweise mit einem solchen Faltblatt. Darüber hinaus stehen wir selbstverständlich auch für eine persönliche Beratung jederzeit gern zur Verfügung. Ihre IKK gesund plus Herausgeber: 9. Auflage. Stand: 1. Januar GK PRESTO Gesundheits-Kommunikation GmbH

3 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Aufgrund des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung werden Minijobs seit dem 1. Januar 2013 auf der Basis weitgehend veränderter Rechtsgrundlagen beurteilt. So wurde die maßgebliche monatliche Arbeitsentgeltgrenze um 50 EUR von 400 auf 450 EUR angehoben. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Monats, gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die 450-EUR-Grenze. Ist die Beschäftigung auf weniger als einen Zeitmonat befristet, ist der anteilige Monatswert maßgebend: Zum Stichtag 31. Dezember 2012 sind Besitzstandsund Übergangsregelungen zu beachten! 450 EUR x Anzahl Kalendertage 30 In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Minijobs weiterhin versicherungsfrei. Bei Beschäftigungsaufnahme nach dem 31. Dezember 2012 besteht jedoch Rentenversicherungspflicht, mit der Option, sich auf Antrag davon befreien zu lassen. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Regelmäßiges Arbeitsentgelt Zur Prüfung, ob das Arbeitsentgelt die 450-EUR-Grenze übersteigt, ist das regelmäßige Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Sonderzuwendungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), die mit hinreichender Sicherheit einmal jährlich gewährt werden. Ist das Arbeitsentgelt in seiner Höhe Schwankungen unterlegen oder werden im Rahmen 3

4 einer Dauerbeschäftigung saisonbedingt unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt, dann ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung zu ermitteln. Beispiel: Ein Aushilfskellner erhält in den Monaten Mai bis Oktober ein Arbeitsentgelt in Höhe von 500 EUR und in den Monaten November bis April von 300 EUR. Darüber hinaus erhält er im Monat Dezember ein Weihnachtsgeld in Höhe von 420 EUR. u Ermittlung des monatlichen Durchschnittsentgelts: Monate Mai bis Oktober: 6 x 500 EUR = EUR Monate November bis April: 6 x 300 EUR = EUR Jahresarbeitsentgelt (inkl. Weihnachtsgeld) = EUR Monatliches Durchschnittsentgelt: EUR : 12 Monate = 435 EUR Bei der Tätigkeit des Aushilfskellners handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Geringfügigkeitsgrenze überschritten Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 EUR im Monat, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor (für die zurückliegende Zeit verbleibt es dabei). Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt dagegen nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung; als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum bis zu zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Jede umfangreichere Überschreitung ist nicht mehr gelegentlich; es sei denn, in dem vom Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum werden EUR nicht überschritten. 4

5 Pauschal- und Pflichtbeiträge Für geringfügig entlohnt Beschäftigte hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Krankenund Rentenversicherung zu zahlen. Zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen dagegen keine Pauschalbeiträge an. Die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung von 13 Prozent sind nur für Arbeitnehmer zu entrichten, die gesetzlich kranken versichert sind (z. B. Familien versicherung). Für nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommene Minijobs ist die Rentenversicherungspflicht die Regel, der geringfügig Beschäftigte trägt die Differenz zwischen Arbeitgeberanteil (15 Prozent) und vollem Rentenversicherungsbeitrag (2014: 18,9 Prozent). Als monatliche Mindest bemessungsgrundlage müssen dabei 175 EUR berücksichtigt werden (Mindestbeitrag derzeit: 33,08 EUR). Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit zu werden, dann bleibt es bei den pauschalen Beiträgen des Arbeitgebers von 15 Prozent. Beispiel: Eine familienversicherte Hausfrau nimmt am eine geringfügig entlohnte Beschäftigung für ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 350 EUR auf (keine weiteren Beschäftigungen). Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt sie nicht. u Der Arbeitgeber hat zur Krankenversicherung einen Pauschalbeitrag von 45,50 EUR (13 % von 350 EUR) zu zahlen. Zur Rentenversicherung ist der volle Beitrag zu entrichten; der Arbeitgeber trägt 15 % (52,50 EUR) und die Hausfrau 3,9 % (13,65 EUR). 5

6 Mehrfachbeschäftigte Mehrere Beschäftigungen bei ein und demselben Arbeitgeber werden als Einheit betrachtet. Übt ein Arbeitnehmer parallel mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus, so werden die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen addiert. Nur dann, wenn nach der Zusammenrechnung das Gesamtentgelt maximal 450 EUR monatlich beträgt, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit. Bei mehreren Nebenjobs bleibt der erste außen vor. Sofern ein Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung eine oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausübt, so sind auch diese grundsätzlich zusammenzurechnen. Allerdings gilt hierbei: Die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt von der Anrechnung ausgenommen. Alle weiteren (später aufgenommenen) sind hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammenzurechnen. Eine Addition in der Arbeitslosenversicherung ist grundsätzlich immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um verschiedenartige Beschäftigungen handelt. Im Übrigen werden hierbei auch mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt werden, nicht zusammengerechnet. Besteht in der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung in einzelnen Zweigen aus anderen Gründen Versicherungsfreiheit, z. B. wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung, dann scheidet die Addition der Arbeitsentgelte aus. 6

7 Beispiel: Ein seit Jahren versicherungspflichtig Beschäftigter (monatliches Arbeitsentgelt: EUR) nimmt am zusätzlich eine Nebenbeschäftigung bei einem Wach- und Schließdienst auf. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt hier 200 EUR. Darüber hinaus beginnt er am noch eine weitere Nebenbeschäftigung als Kurierfahrer. Dafür erhält er ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 250 EUR. u Wach- und Schließdienst: - Versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung - Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung (mit Befreiungsoption) Kurierdienst: - Versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung - Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung (ohne Befreiungsoption) - Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung Die Lohnsteuer Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern mit dem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. Bedingung dafür ist, dass er für das Arbeitsentgelt aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 15 Prozent zu entrichten hat. Kann der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt aus einem Minijob nicht mit 2 Prozent versteuern, besteht die Möglichkeit der normalen 7

8 Pauschalversteuerung mit 20 Prozent. Dies gilt nicht nur für Teilzeitjobs, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch für Aushilfen, dann allerdings mit einem Steuersatz von 25 Prozent. Wählt der Arbeitgeber nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, ist die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu berechnen. Die Höhe hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab, wobei lediglich in den Klassen V und VI davon ausgegangen werden muss, dass tatsächlich Lohnsteuer anfällt. Kurzfristige Beschäftigungen Seit einigen Jahren ist nicht mehr das Zeit-, sondern das Kalenderjahr maßgebend. Kurzfristigkeit und damit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn eine Beschäftigung auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres entweder durch die Eigenart der Beschäftigung oder durch einen entsprechenden Vertrag befristet ist. Das monatliche Arbeitsentgelt spielt dabei keine Rolle. Zusammenrechnung: Vom Zwei-Monats- Zeitraum (60 Kalendertage) ist auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche gilt der Zeitraum von 50 Arbeitstagen. Innerhalb des Kalender jahres dürfen nur solche Beschäftigungen berücksichtigt werden, die für sich allein gesehen die Merkmale einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllen. Ob sie bei demselben oder verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt worden sind, ist dagegen unerheblich. 8

9 Beispiel: Eine Hausfrau nimmt eine vom bis befristete Aushilfstätigkeit auf (Fünf-Tage-Woche). In der Zeit vom bis und vom bis war sie ebenfalls befristet beschäftigt (jeweils Fünf-Tage-Woche). u Für die Prüfung ist neben der zu beurteilenden Beschäftigung auch die Vorbeschäftigung vom bis zu berücksichtigen, weil diese für sich allein gesehen ebenfalls kurzfristig war. Die Beschäftigung vom bis darf bei der Zusammenrechnung nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht im Kalenderjahr 2014 ausgeübt wurde bis = 19 Kalendertage bis = 26 Kalendertage Insgesamt: 45 Kalendertage Die Beschäftigung vom bis ist versicherungsfrei, weil auch unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung die Grenze von 60 Kalendertagen nicht überschritten ist. Wird eine auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristete Beschäftigung verlängert, liegt ab dem Zeitpunkt der Verlängerung keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor. Für die Vergangenheit bleibt es jedoch bei der Versicherungsfreiheit. Für kurzfristige Beschäftigungen sind unabhängig vom Entgelt keine (Pauschal-)Beiträge zu zahlen. Regelmäßig kurzfristig Bei einer regelmäßig ausgeübten Beschäftigung liegt keine Kurzfristigkeit vor, wenn die Beschäftigung auf ständige Wiederholungen innerhalb eines Rahmenarbeitsvertrages von mehr als einem Jahr ausgerichtet ist. 9

10 Wird ein Rahmenarbeitsvertrag auf ein Jahr befristet und werden die Arbeitseinsätze auf 50 Arbeitstage begrenzt, liegt noch eine kurzfristige Beschäftigung vor. Schließt sich allerdings an diesen Rahmenarbeitsvertrag ein weiterer Vertrag nahtlos oder nur mit einer Unterbrechung von bis zu zwei Monaten an, ist von einer regelmäßigen Beschäftigung und damit von Versicherungspflicht auszugehen. Sofern ein zunächst auf ein Jahr befristeter Rahmenarbeitsvertrag verlängert wird, liegt bereits ab dem Zeitpunkt der Verlängerung keine Kurzfristigkeit mehr vor. Berufsmäßigkeit Wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt und beträgt das monatliche Arbeitsentgelt mehr als 450 EUR, unterliegt sie der Sozialversicherungspflicht. Das gilt auch dann, wenn die Grenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen nicht überschritten ist. Grundsätzlich liegt Berufsmäßigkeit vor, wenn die Beschäftigung für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Schulabschluss und Studium) ausgeübt werden, sind grundsätzlich nicht von wirtschaftlicher Bedeutung und daher versicherungsfrei. Gleiches gilt auch für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Berufsmäßigkeit liegt aber auf jeden Fall vor, wenn die Beschäftigungen im jeweiligen Kalenderjahr mehr als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage ausgeübt wurden. Bei der Prüfung der Zeitgrenze werden alle Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 450 EUR angerechnet. 10

11 Meldungen und Entgeltunterlagen Wie eingangs bereits erwähnt, ist hier nicht die Kran kenkasse Einzugsstelle, sondern die Minijob-Zentrale. Dabei gelten grunsätzlich dieselben Regelungen wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Bei den kurz fris tig Beschäftigten ist in den Entgeltmeldungen das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt stets mit anzugeben. Weitere Informationen unter: www. minijobzentrale.de Es gelten die Personengruppenschlüssel 109 (geringfügig Entlohnte) und 110 (kurzfristig Beschäftigte) sowie die Beitragsgruppenschlüssel 6 (Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung) und 5 (zur Rentenversicherung). Nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen unterliegen jedoch der Rentenversicherungspflicht und sind demzufolge mit dem Beitragsgruppenschlüssel 1 in der Rentenversicherung bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Eine im laufenden Beschäftigungsverhältnis beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, die nicht bereits ab Beschäftigungsbeginn wirkt, ist über einen Beitragsgruppenwechsel anzuzeigen. Die Minijob-Zentrale kann dem Befreiungsantrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widersprechen. Der Arbeitgeber dokumentiert den Eingangstag und nimmt den Antrag zu den Entgeltunterlagen. Wichtig: Geringfügig Beschäftigte haben außerdem darüber Aus kunft zu geben, ob sie noch bei anderen Arbeitgebern beschäftigt sind. Dies gilt auch für spätere Veränderungen. Ihre schriftliche Erklärung gehört ebenfalls in die Entgeltunterlagen. 11

12 Haben Sie noch Fragen? Die Regelungen zu den geringfügigen Beschäftigungen sind umfangreich und vielfältig. Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder besuchen Sie uns. Wir stehen Ihnen als kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen der Sozialversicherung jederzeit gern mit Rat und Tat zur Seite. Rufen Sie uns an! IKK-Servicetelefon (24 Stunden zum Nulltarif)

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