Schüler im Lohn. max. 2 Stunden/Tag und max. 5 Tage/Woche Jahre max. 4 Wochen/Jahr in den Schulferien keine besonderen Schutzvorschriften

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1 Schüler im Lohn Einordnung bis 12 Jahre Beschäftigungsverbot Jahre Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich (nur sehr leicht Arbeiten, z. B. Zeitungen austragen) Jahre Vollzeit schulpflichtig (Jugendarbeitsschutzgesetz) ab 18 Vollzeit schulpflichtig (kein Jugendarbeitsschutzgesetz) Arbeitszeiten (Jugendarbeitsschutzgesetz) Schulabgänger max. 2 Stunden/Tag und max. 5 Tage/Woche Jahre max. 4 Wochen/Jahr in den Schulferien ab 18 Jahre keine besonderen Schutzvorschriften individuelle abzugsmerkmale Bei erstmaliger Beschäftigung muss eine Bescheinigung für den abzug vom Wohnsitzfinanzamt beantragt werden das Finanzamt muss der zuständigen Aufsichtsbehörde die Beschäftigung mitteilen oder geringfügige Beschäftigung (Minijob): Pauschalierung mit 2 %. geringfügige Beschäftigung KV Arbeitgeber zahlt pauschal 13 % PV keine Beiträge RV Arbeitgeber zahlt pauschal 15 % und Arbeitnehmer trägt Restbeitrag oder Beungsantrag kein Arbeitnehmerbeitrag AV keine Beiträge kurzfristige Beschäftigung KV PV RV AV versicherungspflichtige Beschäftigung KV PV RV AV pflichtig pflichtig pflichtig wenn allgemeinbildende Schule - sonst pflichtig (z. B. Abendschulen nicht allgemein bildend) Übergangszeit zwischen Schulabgang und beabsichtigtem Studium: Versicherungs in allen Zweigen Übergangszeit zwischen Schulabgang und Berufsausbildung: Versicherungspflichtig in allen Zweigen Schulbesuchsbescheinigung sind zur Personalakte zu nehmen

2 Praktikanten im Lohn Definition Einordnung Berufspraktische Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Studium bzw. einer fachschulischen Ausbildung vorgeschriebenes Praktikum nicht vorgeschriebenes Praktikum (willig) A) Vorpraktikum D) Vorpraktikum B) Zwischenpraktikum E) Zwischenpraktikum C) Nachpraktikum F) Nachpraktikum individuelle abzugsmerkmale Bei erstmaliger Beschäftigung muss eine Bescheinigung für den abzug vom Wohnsitzfinanzamt beantragt werden siehe Anlagen geringfügige Beschäftigung - keine Anwendung der Pauschalierung der bei vorgeschriebenen Praktika möglich! Immatrikulationsbescheinigungen sind zur Personalakte zu nehmen

3 Anlage zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von vorgeschriebenen Praktika Personenkreis KV PV RV AV A 1 Vorpraktikum ohne Entgelt, fiktives Arbeitsentgelt, familienversichert AG - fiktiv AG - fiktiv A 2 Vorpraktikum bis 325,00 Euro AG - voller Beitrag AG - voller Beitrag AG - voller Beitrag AG - voller Beitrag A 3 Vorpraktikum über 325,00 Euro pflichtig pflichtig pflichtig pflichtig B 1 Zwischenpraktikum ohne Entgelt / keine / keine / keine / keine B 2 Zwischenpraktikum mit Entgelt C 1 Nachpraktikum ohne Entgelt, fiktives Arbeitsentgelt, familienversichert AG - fiktiv AG - fiktiv C 2 Nachpraktikum bis 325,00 Euro AG - voller Beitrag AG - voller Beitrag AG - voller Beitrag AG - voller Beitrag C 3 Nachpraktikum über 325,00 Euro pflichtig pflichtig pflichtig pflichtig Bei vorgeschriebenen Praktika ist die Pauschalierung der (Minijob) sowie versicherungse kurzfristige Beschäftigung nicht möglich! Keine geringfügige Beschäftigung! AG - fiktiv: Wird kein Entgelt gezahlt, muss dennoch vom Arbeitgeber ein fiktiver Beitrag abgeführt werden. 1 % der monatlichen Bezugsgröße 2013: West 26,95 Euro / Ost 22,75 Euro

4 Anlage zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von nicht vorgeschriebenen Praktika Personenkreis KV PV RV AV D 1 Vorpraktikum bis 450,00 Euro AG - pauschal AG - pauschal (Beungsantrag?!) D 2 Vorpraktikum über 450,00 Euro pflichtig pflichtig pflichtig pflichtig E 1 E 2 Zwischenpraktikum ohne Entgelt, Zwischenpraktikum bis 450,00 Euro, gesetzlich krankenversichert / keine / keine / keine AG - pauschal (Beungsantrag?!) / keine E 3 E 4 Zwischenpraktikum bis 450,00 Euro, privat krankenversichert Zwischenpraktikum über 450,00 Euro, max. 20 Arbeitsstunden/Woche pflichtig E 5 Zwischenpraktikum über 450,00 Euro, über 20 Arbeitsstunden/Woche F 1 Nachpraktikum bis 450,00 Euro AG - pauschal pflichtig pflichtig pflichtig pflichtig AG - pauschal (Beungsantrag?!) F 2 Nachpraktikum über 450,00 Euro pflichtig pflichtig pflichtig pflichtig Achtung: überschreitet das Gesamteinkommen eines Studenten regelmäßig 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2013: West 2695 Euro), also in 2013: 385,00 Euro greift für Ihn die Familienversicherung nicht mehr! Der Student muss dann eine sogenannte Studentenversicherung für den Zeitraum der Beschäftigung abschließen. Für die bleibt er aber weiterhin sozialversicherungs. Die Beiträge müssen von Ihm selbst gezahlt werden.

5 Studenten im Lohn Definition Einordnung Alle in einer Hochschule (Universitäten, Fachhochschulen und Technische Hochschulen) eingeschriebene Personen. vorgeschriebenes Praktikum A) Vorpraktikum B) Zwischenpraktikum C) Nachpraktikum individuelle abzugsmerkmale Bei erstmaliger Beschäftigung muss eine Bescheinigung für den abzug vom Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Studenten, die neben ihrem Studium arbeiten (sog. Werkstudenten) sind lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer. Die Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse gelten auch für Studenten. Auch hier besteht die Möglichkeit, nach klasse abzurechnen, um die pauschale Steuer i. H. v. 2 % zu sparen. Grundsätzlich unterliegen ordentlich Studierende nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Das ist allerdings nur gegeben, wenn das Studium die überwiegende Zeit und Kraft des Studenten in Anspruch nimmt. Das bedeutet, dass Studenten während des Studiums wöchentlich 20 Std. versicherungs in den o. g. Zweigen arbeiten können. In der vorlesungsen Zeit darf die 20-Stunden-Grenze überschritten werden. Auch dies führt nicht zur Versicherungspflicht. (vorlesungse Zeit = z. B. Wochenenden, Semesterferien) Die Regelungen für eine kurzfristige oder geringfügige Beschäftigung gelten auch für Studenten. Geringfügige Beschäftigung: keine Anwendung der Pauschalierung der (und ) bei vorgeschriebenen Praktika möglich! Rentenversicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten: Grundsätzlich unterliegt der Student der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Immatrikulationsbescheinigungen sind zur Personalakte zu nehmen Bei geringfügigen Beschäftigungen Beungsantrag zur RV

6 Studenten in dualen Studiengängen Definition Das duale Studium verbindet die betriebliche Aus- und Weiterbildung oder bisherige Berufstätigkeit mit einem theoretischen Hochschulstudium. Unterschiede Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge Verbindung des Studiums mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf = Erstausbildung Ausgerichtet auf Weiterbildung mit einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung = Zusatzstudium neben der beruflichen Tätigkeit Praxisintegrierte duale Studiengänge Praxisintegrierte Studiengänge weisen einen hohen Anteil an berufspraktischen Phasen auf. Die Praxis ist inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft. individuelle abzugsmerkmale Bei erstmaliger Beschäftigung muss eine Bescheinigung für den abzug vom Wohnsitzfinanzamt beantragt werden Gleichstellung mit den zur Berufsausbildung Beschäftigten. In allen Zweigen spflicht Immatrikulationsbescheinigung sind zur Personalakte zu nehmen

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