Studium & Job Tipps meiner Krankenkasse

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1 Studium & Job 2016 Tipps meiner Krankenkasse

2 Hallo liebe Studentin, hallo lieber Student, wichtig ist, sich voll auf das zu konzentrieren worum es auch geht, um das Studium. Wir kümmern uns um alles weitere. Die BKK Melitta Plus bietet Top-Leistungen, sowie einen individuellen Studenten-Service an. Nehmen Sie nach Ihrem Studium eine Beschäftigung auf, bleiben Sie einfach bei uns weiter versichert. Eine kurze Info reicht und wir informieren Ihren Arbeitgeber mit einer entsprechenden Mitgliedsbescheinigung. Wir kümmern uns und wünschen Ihnen immer einen klaren Gedanken. Ihre BKK Melitta Plus. KVdS Krankenversicherung der Studenten Mit Semesterbeginn, frühestens jedoch mit dem Tag Ihrer Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule beginnt für Sie die Pflichtversicherung als Student. Ausnahmen bleiben als Beispiel eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die Familienversicherung oder die hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit. Die KVdS besteht grundsätzlich bis zum Abschluss des 14. Fachsemester, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem Sie das 30. Lebensjahr vollendet haben. Verlängerungsgründe sind z.b.

3 familiärer oder persönlicher Art. Diese Krankenversicherung endet normalerweise einen Monat nach Ablauf des Semesters (wenn in diesem Fall anschließend keine anderweitige Absicherung folgt), für das Sie sich zuletzt eingeschrieben haben, sonst bei Studienende mit dem Semester. Günstige Beiträge Bei uns beträgt der günstige Monatsbeitrag zur Krankenversicherung 66,98 Euro und zur Pflegeversicherung 14,03 Euro (bei Kinderlosen, ab dem 23. Lebensjahr 15,52 Euro). In der Regel sind die Beiträge für das ganze Semester vor der Einschreibung bzw. Rückmeldung fällig. Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen, wird der monatliche Beitrag, als Service von uns, immer zum 15. des Folgemonats fällig und automatisch abgebucht! BKK-Tipp: Ein Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag kann nach dem BAföG geleistet werden. Bescheinigung >W Eine Versicherungsbescheinigung für die erstmalige Einschreibung an der Hochschule stellen wir Ihnen gern aus. Solange sich Ihr Versicherungsverhältnis nicht ändert, bleibt diese auch für das gesamte Studium bestehen. Wechseln Sie die Hochschule, benötigen Sie allerdings auch eine neue Versicherungsbescheinigung. Dieses gilt auch bei einem Krankenkassenwechsel, zum Beispiel zu unserer BKK Melitta Plus. Soziale Pflegeversicherung Sie sind automatisch bei Ihrer Krankenkasse (familienversichert oder versicherungspflichtig) auch pflegeversichert. Renten- und Unfallversicherung Beim Rentenversicherungsträger können Sie sich erkundigen, ob und inwieweit Schul-/ Studienzeiten (nach dem 17. Lebensjahr) für die Rente berücksichtigt werden können, ggf. können Sie sich bis zum 45. Lebensjahr freiwillig versichern. BKK-Tipp: Für Studierende besteht während der Ausund Fortbildung an Hochschulen der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Daher die Schulzeiten besser immer bestätigen lassen.

4 Studieren und nebenbei jobben Ihr Arbeitgeber benötigt bei einem Nebenjob immer eine aktuelle Studienbescheinigung (Anforderung beim Hochschul-Sekretariat). Als Student/in sind Sie komplett sozialversicherungsfrei, >wenn: Sie eine geringfügige Beschäftigung ausüben, also nicht mehr als 450 Euro (Mini-Job) verdienen. Unrelevant ist hierbei die wöchentliche Arbeitszeit. Lediglich Ihr Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge vom Arbeitsentgelt: Krankenversicherung 13 %, Rentenversicherung 15 % und Pauschalsteuer 2 % (letztere kann vom Arbeitnehmer verlangt werden). Durch einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 3,7 % können in der Rentenversicherung volle Leistungsansprüche erworben werden. Einen Verzicht ir sind für Sie da< modern leistungsstark zukunftsorientiert solide Finanzen Service von Mensch zu Mensch auf die Rentenversicherungsfreiheit müssen Sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen; er gilt für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Auch für Beschäftigungsverhältnisse, die ab dem aufgenommen wurden, gilt die Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro. Diese Arbeitsverhältnisse sind jedoch in der Rentenversicherung versicherungspflichtig (Aufteilung der Beiträge: Arbeitgeber 15 % und Arbeitnehmer 3,7 %). Besonderheit: Sie können sich aber auch hier von der Versicherungspflicht befreien lassen (der Beitrag des Arbeitgebers verbleibt damit bei 15 %). >wenn: Sie eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen, die auf längstens drei Monate (fünf-tage-woche) oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr vorher begrenzt ist. Hierbei spielt das Einkommen keine Rolle. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sind auch nicht zu entrichten. Über die Lohnsteuerkarte erfolgt entweder

5 individuell die Besteuerung oder pauschal mit 25 % durch Ihren Arbeitgeber (nur Lohnsteuer). Sonderregelungen/ Ausnahmen Sie sind mehr als geringfügig oder kurzfristig beschäftigt?! - Keine Sorge, Sie bleiben versicherungsfrei, wenn Sie nur in den Semesterferien (ohne Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit) und/ oder nur während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden/ Woche arbeiten. WICHTIG: Die Kranken- und Pflegeversicherung muss über die KVdS abgedeckt sein. Sofern Sie in der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden/ Woche arbeiten, werden Sie versicherungspflichtig. Ausnahme: Sie arbeiten überwiegend an Wochenenden oder in den Abend- und Nachtstunden, bzw. Ihre Beschäftigung ist auf längstens drei Monate (fünf-tage-woche) oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr im voraus befristet. Wenn Sie innerhalb eines Jahres mehrere befristete Beschäftigungen ausgeübt haben, führt dies dann zur Versicherungs- und Beitragspflicht, sofern Sie insgesamt 26 Wochen mit Ihren Beschäftigungen überschritten haben. Hierbei werden jedoch nur Beschäftigungen berücksichtigt mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden. Werden mehrere Beschäftigungen parallel ausgeübt, werden die wöchentlichen Arbeitsstunden zunächst zusammengerechnet. Wird die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten, bleiben Sie in der Beschäftigung versicherungsfrei. Wird diese jedoch überschritten, besteht grundsätzliche Versicherungspflicht und Sie zählen zum Kreis der Arbeitnehmer. Hieraus folgt, dass jede Beschäftigung dann hinsichtlich der Geringfügigkeit geprüft wird. Beispiel 1 Ein eingeschriebener Student übt bei der Firma A ein Arbeitsverhältnis aus (15 Std./Woche für 600 Euro monatlich); seit ist er bei der Firma B (5 Std./Woche für 180 Euro monatlich) und seit bei der Firma C (4 Std./Woche für 200 Euro monatlich) beschäftigt. Lösung: Die beim Arbeitgeber A ausgeübte Beschäftigung ist/war versicherungsfrei (Ausnahme: Rentenversicherung). Daran ändert sich auch ab nichts, weil

6 nach der Addition die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten wird. Ab (mit Aufnahme der Beschäftigung bei Firma C) wird diese Grenze überschritten, sodass in der Hauptbeschäftigung (Firma A) Versicherungspflicht eintritt. Die Beschäftigung bei Firma B bleibt als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. Die bei der Firma C hingegen wird mit der Hauptbeschäftigung addiert und ebenfalls versicherungspflichtig (nicht jedoch in der Arbeitslosenversicherung - hier gibt es keine Addition zwischen einer Haupt- und Nebenbeschäftigung). Beispiel 2 Ein eingeschriebener Student steht in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma A (18 Std./ Woche für 800 Euro monatlich) und seit bei der Firma B (6 Stunden wöchentlich für 180 Euro monatlich). Lösung: Bis besteht bei der Firma A (Hauptbeschäftigung) Versicherungsfreiheit (Ausnahme: Rentenversicherung). Ab wird durch die Addition beider Beschäftigungen die 20-Stunden-Grenze überschritten, sodass bei der Firma A Versicherungspflicht eintritt. Die Beschäftigung bei der Firma B bleibt dagegen als erste geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung versicherungsfrei - nicht in der Rentenversicherung.

7 Allerdings hat die Firma B Pauschalbeiträge (siehe geringfügige Beschäftigung ) abzuführen. BKK-Tipp: Beachten Sie bitte, dass sich Einkommen, Beschäftigungen und Versicherungspflicht sowohl auf die beitragsfreie Familienversicherung, als auch die KVdS auswirken können. Wir beraten Sie gern, besser vor Aufnahme von Beschäftigungen. Renten- und Unfallversicherung Von dem Zeitpunkt an, wo Sie mehr als nur kurzfristig beschäftigt sind, besteht Rentenversicherungspflicht; dies gilt auch bei geringfügigen Beschäftigungen. Ob Sie die Tätigkeit während des Studiums oder in der vorlesungsfreien Zeit ausüben ist dabei völlig unerheblich. Wenn Ihr Verdienst zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro (Gleitzone) liegt, wird der Arbeitnehmeranteil von einem geringeren Betrag berechnet (direkt über den Arbeitgeber, kann in der Rentenversicherung jedoch auch der volle Beitrag gezahlt werden; das ist für die spätere Rente von Vorteil). In den weiteren Zweigen der Sozialversicherung sind Sie während einer Beschäftigung, unabhängig von der Versicherungspflicht oder -freiheit, grundsätzlich unfallversichert.

8 Studium und Praktikum Eine während des Studiums in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene praktische Tätigkeit (Zwischenpraktikum) ist sozialversicherungsfrei. Der Verdienst und die Arbeitszeit bleiben unberücksichtigt! Wenn Sie ein vorgeschriebenes Vor- und Nachpraktikum ohne Arbeitsentgelt verrichten, aber nicht mehr immatrikuliert sind, sind Sie als Praktikant sozialversicherungspflichtig (Ausnahme: eine Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ist vorrangig). Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen Sie selbst, die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung trägt, aufgrund der Versicherungspflicht, Ihr Arbeitgeber. Als Praktikant mit Arbeitsentgelt tritt dagegen Versicherungspflicht als normaler Arbeitnehmer ein. Hier gelten die Bestimmungen über eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung nicht. Ihr Arbeitgeber trägt 100 % der Beiträge, wenn Sie nicht mehr als 325,00 Euro im Monat verdienen. Auch hier können die Bestimmungen über die Gleitzone nicht angewendet werden. Die Sonderregelungen (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) greifen, wenn Sie während Ihres Studiums ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum leisten. Versicherungsfreiheit besteht in der Rentenversicherung, wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, ansonsten auch Versicherungspflicht. Als normal Beschäftigter zählen Sie, wenn Sie vor oder direkt nach Ihrem Studium ein nicht vorgeschriebenes Vor- und Nachpraktikum gegen Arbeitsentgelt leisten (in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie auch in der Renten-. und Arbeitslosenversicherung). Hier gelten jedoch die Vorschriften über die geringfügige und kurzfristige Beschäftigung. TOP-aktuell! Newsletter hier abonnieren:

9 Dualer Studiengang Sie sind während der gesamten Dauer an dualen Studiengängen (z.b. ausbildungs-, berufs-, oder praxisintegriert) versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung. Hier sind Sie Auszubildenden gleichgestellt, d. h. die KVdS tritt hier grundsätzlich nicht ein. Freiwillige Mitgliedschaft Auch nach Beendigung der KVdS und der Familienversicherung, setzt sich die Versicherung bei unserer BKK Melitta Plus, automatisch freiwillig fort, wenn Sie nicht zwei Wochen nach unserem Hinweis Ihren Austritt erklären. Ein Nachweis einer anderweitigen Versicherung muss bei uns vorgelegt werden. Wir stellen Ihren Versicherungsschutz immer lückenlos sicher! Sollten Sie nach erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung, wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sein, ist bei der BKK Melitta Plus auch eine freiwillige Mitgliedschaft möglich. Nach Aufnahme der Beschäftigung benötigen wir einfach nur innerhalb von drei Monaten Ihren schriftlichen Antrag. Wir kümmern uns dann um alles Weitere!

10 -Studentenservice Ihre Ansprechpartner: Janine Tymczuk Telefon: Julia Robock Telefon: ServiceCenter Minden Marienstraße Minden Telefon: Fax: Öffnungszeiten Mo - Do Uhr Fr Uhr ServiceCenter Nordenham Friedrich-Ebert-Straße Nordenham Telefon: Fax: Öffnungszeiten Mo - Do Uhr Fr Uhr ServiceCenter Bünde Bahnhofstraße Bünde Telefon: Fax: Öffnungszeiten Mo - Mi Uhr Do Uhr Fr Uhr Impressum Fotos: istockphoto / Fotolia / BKK Melitta Plus, Texte: BKK Melitta Plus Die Ausführungen in diesem Flyer sind Kurzfassungen. Rechtsverbindlich sind derzeit gültiges Gesetz und Satzung. studentenservice@bkk-melitta.de

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