3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen

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1 Ein Arbeitnehmer wird neu eingestellt 3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen Studenten Die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung 2013 hat wenn auch nur geringe Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten. Um die Beitragspflicht feststellen zu können, muss der Arbeitgeber zunächst entscheiden, wann und in welchem Umfang der Studierende beschäftigt werden soll. Abhängig davon, ob der/die Student(in) in den Semesterferien oder während des Semesters, mit mehr oder weniger als 20 Stunden pro Woche und gegen ein geringfügiges oder mehr als geringfügiges Entgelt beschäftigt wird, ergeben sich unterschiedliche Beitragspflichten. Bei Studierenden lassen sich folgende Beschäftigungen unterscheiden: Geringfügige Beschäftigung (bis 450 EUR Entgelt pro Monat) Kurzfristige Beschäftigung (bis max. 50 Arbeitstage pro Jahr) Beschäftigung während der Semesterferien Beschäftigung während des Semesters bis zu 20 Stunden pro Woche Beschäftigung während des Semesters für mehr als 20 Stunden pro Woche Geringfügig Beschäftigter Wird ein Studierender für ein geringes Arbeitsentgelt (bis 450 EUR durchschnittlich pro Monat) beschäftigt, erfüllt der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung. Wie für alle anderen Arbeitnehmer ist diese Beschäftigung außer in der Rentenversicherung für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber entrichtet die pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung, der Studierende muss die Differenz zum allgemeinen Beitrag (3,9 % des Arbeitsentgelts) als Beitrag leisten. Für Studenten, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, muss der Arbeitgeber neben dem pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung den Pauschalbeitrag von 13 % zur Krankenversicherung leisten. Ist der Studierende privat versichert, entfällt der pauschale Krankenkassenbeitrag. Außerdem kann der Studierende auf die Rentenversicherungspflicht verzichten und dies dem Arbeitgeber schriftlich erklären. Die geringfügige Beschäftigung eines Studenten ist bei der Bundesknappschaft-Bahn-See mit dem Beitragsgruppenschlüssel ( privat versichert) und dem Personengruppenschlüssel 109 anzumelden. Verzichtet der Student auf die Rentenversicherungspflicht, ist der 98

2 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen 3 Studierende mit dem Beitragsgruppenschlüssel bei der Minijob-Zentrale anzumelden (vgl. Kapitel 3.2.3). Kurzfristig beschäftigt Studenten, deren Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf 2 Monate oder 50 Arbeitstage befristet wird, sind in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei (kurzfristige Beschäftigung). Es ist jedoch die Grenze der Arbeitstage und die Berufsmäßigkeit zu prüfen. Die kurzfristige Beschäftigung ist bei der Minijob- Zentrale mit dem Beitragsgruppenschlüssel und der Personengruppe 110 anzumelden (vgl. Kapitel 3.3.2). Beschäftigung während des Semesters Wird ein Studierender mehr als geringfügig, aber nicht mehr als 20 Stunden pro Woche, beschäftigt und wird diese Beschäftigung während des laufenden Semesters ausgeübt, besteht Sozialversicherungspflicht nur in der Rentenversicherung. Vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt ist der normale Beitrag (18,9 %) zur Rentenversicherung zu ermitteln und hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleibt er versicherungsfrei. Auch wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, entsteht für den Arbeitgeber kein pauschaler Beitrag zur Krankenversicherung. In diesem Fall ist der Studierende mit dem Beitragsgruppenschlüssel bei der Krankenkasse, die die studentische Krankenversicherung durchführt, anzumelden. Als Personengruppe ist der Schlüssel 106 zu melden. Beschäftigung mehr als 20 Stunden pro Woche Geht die Beschäftigung des Studierenden während des laufenden Semesters über 20 Wochenstunden hinaus, unterliegt sie der vollen Beitragspflicht in allen vier Zweigen der Sozialversicherung. Die Beitragspflicht teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Der Mitarbeiter ist bei der Krankenkasse, die die studentische Sozialversicherung durchführt, mit dem Beitragsgruppenschlüssel und der Personengruppe 101 anzumelden. 99

3 Ein Arbeitnehmer wird neu eingestellt Beschäftigung während der Semesterferien Während der Semesterferien ist die Begrenzung auf max. 20 Stunden pro Woche aufgehoben. Wird ein Student während der Semesterferien für 40 Stunden pro Woche gegen ein Arbeitsentgelt von EUR beschäftigt, so besteht lediglich Beitragspflicht zur Rentenversicherung. Den Rentenversicherungsbeitrag von 18,9 % teilen sich Arbeitgeber und Studierender je zur Hälfte. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist das Arbeitsverhältnis versicherungsfrei. Unabhängig, ob der Studierende gesetzlich oder privat krankenversichert ist, besteht auch keine pauschale Beitragspflicht zur Krankenversicherung. Die Befreiung in der Kranken-, Arbeitslosen-, und Pflegeversicherung ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Beschäftigung mehr als geringfügig ist und der Student an einer Hochschule immatrikuliert ist. In diesem Fall ist die studentische Tätigkeit mit dem Beitragsgruppenschlüssel bei der Krankenkasse, die die studentische Krankenversicherung durchführt oder bei der der Student familienversichert ist, anzumelden.! ACHTUNG Die teilweise oder völlige Befreiung von Beiträgen zu den Sozialversicherungen ist unabhängig davon, ob der Arbeitslohn nach einer Steuerklasse besteuert wird oder sein Einkommen pauschal versteuert werden kann. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Beitragsgruppen- und Personengruppenschlüssel für Studenten. Personengruppe Beitragsgruppenschlüssel KV RV ALV PV Personenkreis Immatrikulierter Student, mehr als 450 EUR pro Monat, bis maximal 20 Stunden pro Woche beschäftigt, während des Semesters Immatrikulierter Student, mehr als 450 EUR pro Monat, mehr als 20 Stunden pro Woche, während der Semesterferien Immatrikulierter Student, mehr als 20 Stunden pro Woche, während des Semesters beschäftigt Immatrikulierter Student, geringfügig beschäftigt, gesetzlich krankenversichert 100

4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen 3 Personengruppe Beitragsgruppenschlüssel KV RV ALV PV Personenkreis Immatrikulierter Student, geringfügig beschäftigt, mit Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht Immatrikulierter Student, geringfügig beschäftigt, privat krankenversichert (Minijob-Zentrale) Immatrikulierter Student, kurzfristig beschäftigt, ohne weitere kurzfristige Beschäftigung im laufenden Kalenderjahr Studenten an Dualen Hochschulen Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten in sogenannten dualen Studiengängen (BA-Studium) entspricht im Wesentlichen derer für Auszubildende. Das bedeutet, diese Studenten unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht in allen Versicherungszweigen (Beitragsgruppenschlüssel ). Es wird auch nicht zwischen der Praxisphase und der Phase an der Hochschule unterschieden. Die Sozialversicherungspflicht gilt auch dann, wenn das monatliche Arbeitsentgelt unter der Grenze von 450 EUR liegt. Allerdings ist, wie bei Auszubildenden auch, die Geringverdienergrenze von 325 EUR zu beachten. Liegt das monatliche sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt bis 325 EUR, muss der Arbeitgeber die Beiträge zu den Sozialversicherungen vollständig übernehmen. Außerdem gilt es eine Besonderheit für die Beitragspflicht zur Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zu beachten. Das während der Theoriephase an der Hochschule erzielte Entgelt unterliegt nicht den Beiträgen zur Berufsgenossenschaft. Da die Beitragspflicht zur BG jedoch nicht melderelevant ist, müssen keine Meldungen zur Sozialversicherung beim Wechsel zwischen Praxis- und Theoriephase erstellt werden Schüler Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten. Als Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes gilt, wer entweder noch nicht 15 Jahre alt ist oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt. Das Verbot der Kinderarbeit gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren mit Einwilligung der Sorgeberechtigten bei leichten und für sie geeigneten Arbeiten (z. B. Austragen von Zeitungen) 101

5 Ein Arbeitnehmer wird neu eingestellt bis zwei Stunden täglich (in der Landwirtschaft bis 3 Stunden), nicht zwischen 18 und 8 Uhr morgens und nicht vor oder während des Schulunterrichts. Schüler einer Hauptschule, Realschule oder eines Gymnasiums, die neben der Schule oder während der Schulferien eine Beschäftigung ausüben, sind versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Keine Versicherungspflicht besteht hingegen in der Arbeitslosenversicherung. Vollständige Versicherungsfreiheit bzw. pauschale Beitragspflicht des Arbeitgebers ist dann gegeben, wenn die Beschäftigung nur geringfügig (nicht mehr als 450 EUR Entgelt pro Monat) oder kurzfristig (weniger als 50 Tage pro Jahr) ist. Da Schüler häufig während der Schulferien arbeiten, sind besonders die Voraussetzungen der kurzfristigen Beschäftigung zu prüfen. Sind diese nicht gegeben, kann die Geringfügigkeit der Beschäftigung geprüft werden. Sind auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Schüler mit dem Beitragsgruppenschlüssel bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden. Als Personengruppe ist der Schlüssel 101 zu melden. Die zuständige Krankenkasse ist in aller Regel die Kasse, in der der Schüler familienmitversichert ist. Ist der Schüler privat krankenversichert, besteht Beitragspflicht zur privaten Versicherung. Im Beitragsgruppenschlüssel muss unter KV dann eine 0 angegeben werden. Sind die Bedingungen der geringfügigen Beschäftigung erfüllt, entsteht für den Arbeitgeber der pauschale Beitrag in der Renten- und bei gesetzlich versicherten Schülern in der Krankenversicherung. Für den Schüler entsteht der Differenzbeitrag (18,9 % 15 %) als Beitragspflicht zur Rentenversicherung. Dementsprechend ist der Schüler mit dem Beitragsgruppenschlüssel bei der Bundesknappschaft (Minijob-Zentrale) anzumelden. Auch Schüler können auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung verzichten und die Versicherungsfreiheit beim Arbeitgeber beantragen. In diesem Fall ist der Beitragsgruppenschlüssel der Minijob-Zentrale zu melden. Als Personengruppenschlüssel ist die Gruppe 109 geringfügig Beschäftigter anzugeben. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die möglichen versicherungsrechtlichen Beurteilungen von Schülern nicht jedoch von Schülern während der Berufsausbildung. Personengruppe Beitragsgruppenschlüssel KV RV ALV PV Personenkreis Schüler, mehr als geringfügig beschäftigt (Krankenkasse) Schüler, mehr als geringfügig beschäftigt, privat krankenversichert (Krankenkasse) Schüler, geringfügig beschäftigt (Minijob- Zentrale) 102

6 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen 3 Personengruppe Beitragsgruppenschlüssel KV RV ALV PV Personenkreis Schüler, geringfügig beschäftigt, mit Verzicht auf die Versicherungspflicht der Rentenversicherung (Minijob-Zentrale) Schüler, geringfügig beschäftigt, privat krankenversichert (Minijob-Zentrale) Schüler, geringfügig beschäftigt, privat krankenversichert, mit Verzicht auf die Versicherungspflicht der Rentenversicherung (Minijob-Zentrale) Schüler kurzfristig beschäftigt, bis 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr (Minijob-Zentrale) Geringverdiener Von dem geringfügig Beschäftigten ist der Geringverdiener zu unterscheiden. Geringverdiener sind Auszubildende, deren Arbeitsentgelt zwar unter der Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR pro Monat liegt, die jedoch in allen Sozialversicherungen beitragspflichtig sind. Die Regelung des 8 SGB III schließt Auszubildende mit einer geringen Ausbildungsvergütung explizit von der Geringfügigkeitsregelung aus. Die Verdienstgrenze für Geringverdiener liegt bei 325 EUR Arbeitsentgelt pro Monat. Bis zu dieser Grenze muss der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vollständig übernehmen. Ein Auszubildender mit einer Ausbildungsvergütung von beispielsweise 310 EUR ist mit der Personengruppe 121 und dem Beitragsgruppenschlüssel bei seiner Krankenkasse anzumelden.! ACHTUNG Für Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt, gilt für Meldezeiträume die Personengruppe 121. Der Personengruppenschlüssel 121 ist selbst dann anzuwenden, wenn die Geringverdienergrenze infolge einer Sonderzahlung einmalig überschritten wird. Für Auszubildende in der Seefahrt, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt, gilt die Personengruppe 144 (siehe auch Kapitel 5.3.3). 103

7 Ein Arbeitnehmer wird neu eingestellt Praktikanten Praktikanten schließen in der Regel mit der Ausbildungsstätte keinen Ausbildungsvertrag ab. Es kommt durch die Einstellung lediglich zu einem vertraglichen Arbeitsverhältnis. So bedarf es im Gegensatz zum Ausbildungsverhältnis auch keiner schriftlichen Vertragsform. Trotzdem empfiehlt es sich, einen schriftlichen Praktikantenvertrag abzuschließen. Die besonderen Regelungen des Sozialversicherungs- und Melderechts beziehen sich auf Praktikumstätigkeiten im Rahmen eines Studiums oder in Vorbereitung auf ein Studium. Von den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen sind Schulpraktika ausgenommen. Durch ein Schulpraktikum kommt kein Arbeitsverhältnis zustande. Als Beschäftigung gelten solche Praktika ebenfalls nicht. Während dieser Schnupperwochen werden keine beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen erworben, sondern lediglich ein erster Eindruck der Arbeitswelt gewonnen. Dieses Praktikum wird als Gegenstand des schulischen Unterrichts gesehen und ist nicht vom Sozialversicherungsrecht berührt. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung von studentischen Praktikanten ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem Praktikum um ein Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum handelt. Außerdem ist relevant, ob es sich um ein vorgeschriebenes oder freiwilliges Praktikum handelt und ob eine Praktikumsvergütung gezahlt wird oder nicht. Wesentlich ist, dass, wenn ein vorgeschriebenes Praktikum durchgeführt wird, der Arbeitnehmer zur Berufsausbildung beschäftigt ist. Ist das Praktikum nicht vorgeschrieben, handelt es sich in der Regel um ein ganz normales Arbeitsverhältnis mit entsprechenden Geringfügigkeitsgrenzen. Vorpraktikanten Vorgeschriebenes Vorpraktikum Einige Studienordnungen verpflichten zu einem Vorpraktikum, damit das Studium aufgenommen werden kann. In diesen Fällen ist nach der Studienordnung ein Praktikum im Anschluss an die Schulzeit zu leisten. In der Regel liegt eine Immatrikulation noch nicht vor. Erhalten die Vorpraktikanten Arbeitsentgelt, so sind sie als Arbeitnehmer anzusehen und versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Vorschriften über die geringfügigen Beschäftigungen sowie bezüglich der Gleitzone finden keine Anwendung, da das Praktikum der Berufsausbildung dient. 104

8 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen 3 Entgelt wird gezahlt Durch die Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Vorpraktika unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nach 5 Abs. 1 SGB V. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind vorgeschriebene Vorpraktika beitragspflichtige Beschäftigungen, auch wenn nur ein geringfügiges Entgelt gezahlt wird. Das heißt, auch wenn die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung eingehalten ist (450 EUR Entgelt pro Monat), besteht volle Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die volle Beitragspflicht gilt auch, wenn das Vorpraktikum nur kurzfristig ist, also weniger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage dauert. Liegt das Entgelt für das Praktikum bis 325 EUR pro Monat muss der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag alleine übernehmen (Geringverdienerregelung). Über 325 EUR pro Monat teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge hälftig. Es wird kein Entgelt gezahlt Wird für das vorgeschriebene Vorpraktikum kein Entgelt gezahlt, sind dennoch Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berechnen und abzuführen. Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung müssen aus einem fiktiven Entgelt berechnet werden. Die Bemessungsgrundlage ist die monatliche Bezugsgröße (in 2014: EUR West bzw EUR Ost), aus der die Beiträge zu ermitteln sind. Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind aus 1 % der Bezugsgröße zu berechnen. Somit ergeben sich als Beiträge 5,23 EUR (18,9 % von 27,65 EUR) zur Rentenversicherung und 0,83 EUR (3,0 % von 27,65 EUR) zur Arbeitslosenversicherung. Der Gesamtbeitrag (6,06 EUR) ist alleine vom Arbeitgeber zu tragen. Meldewesen Ein Praktikant, der ein vorgeschriebenes Vorpraktikum ausübt und kein Entgelt erhält, ist mit dem Personengruppenschlüssel 121 und mit dem Beitragsgruppenschlüssel seiner Krankenkasse zu melden. Wird für das Vorpraktikum Entgelt bezahlt, ist der Beitragsgruppenschlüssel der zuständigen Krankenkasse zu melden. Liegt das Arbeitsentgelt in der Geringverdienergrenze (bis 325 EUR) ist als Personengruppenschlüssel auch 121 zu melden, liegt die Praktikantenvergütung monatlich über durchschnittlich 325 EUR ist die Personengruppe 105 anzugeben. Der Personengruppenschlüssel 121 ist selbst dann zu melden, wenn das monatliche Entgelt durch ein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld einmalig über 325 EUR liegt. Maßgeblich ist die Jahresgrenze von EUR, diese darf für die Geringverdienereigenschaft nicht überschritten werden. 105

9 Ein Arbeitnehmer wird neu eingestellt Nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum Übt die/der immatrikulierte Student(in) ein in der Studienordnung nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum aus, besteht zunächst volle Sozialversicherungspflicht in allen Versicherungszweigen. Der Arbeitnehmer hat nicht den Status zur Berufsausbildung beschäftigt, somit ist die Geringverdienerregelung nicht möglich. Entgelt wird gezahlt Ein Vorpraktikum, bei dem Entgelt gezahlt wird, ist in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Der Praktikant ist nicht anders zu behandeln wie ein angestellter Arbeitnehmer. Die Geringverdienerregelung kann nicht angewendet werden, auch dann nicht, wenn das monatliche Arbeitsentgelt unter 325 EUR liegt. Liegt das Arbeitsentgelt bis 450 EUR kann die Beschäftigung als geringfügige Beschäftigung behandelt werden. Es wird kein Entgelt gezahlt Wird ein nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum ohne Entgelt ausgeübt, besteht keine Meldepflicht gegenüber der Krankenkasse oder der Bundesknappschaft. Meldewesen Ein Praktikant, der ein nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum ausübt, ist bei seiner Krankenkasse oder bei einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Keine Meldepflicht besteht, sofern kein Entgelt gezahlt wird. Das nicht vorgeschriebene Vorpraktikum ist mit dem Personengruppenschlüssel 101 und der Beitragsgruppe der zuständigen Krankenkasse zu melden. Eine Ausnahmeregelung besteht, sofern die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR durchschnittliches Arbeitsentgelt pro Monat eingehalten wird. Ist die Grenze eingehalten, kann der Praktikant als geringfügig Beschäftigter behandelt werden. In diesem Fall bestehen die allgemeine Beitragspflicht zur Rentenversicherung und der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Als Beitragsgruppenschlüssel ist der Schlüssel und als Personengruppenschlüssel die 109 der Minijob-Zentrale zu melden. Verzichtet der Praktikant auf die Rentenversicherungspflicht, kann die Beschäftigung mit dem Personengruppenschlüssel 109 und dem Beitragsgruppenschlüssel bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Ist das Praktikum kürzer als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage, kann es als kurzfristige Beschäftigung beitragsfrei bleiben. In diesem Fall ist der Personengruppenschlüssel 110 und der Beitragsgruppenschlüssel der Bundesknappschaft (Minijob-Zentrale) zu melden. 106

10 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen 3 Zwischenpraktikant Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum Wird im Verlauf des Studiums ein von der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum durchgeführt (Zwischenpraktikum), ist die Beschäftigung sozialversicherungsfrei unabhängig von der Höhe der Bezüge. Es besteht auch keine pauschale Beitragspflicht des Arbeitgebers, selbst dann nicht, wenn die Entgeltgrenze einer geringfügigen Beschäftigung eingehalten ist. Das Zwischenpraktikum ist nicht der Krankenkasse zu melden. Es hat auch keine Meldung an die Bundesknappschaft zu erfolgen. Wird neben dem Zwischenpraktikum zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, ist diese so zu behandeln, als wäre sie die einzige Beschäftigung. Entsprechend sind für eine geringfügige Beschäftigung neben einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum der pauschale Beitrag zur Krankenversicherung und der allgemeine Beitrag zur Rentenversicherung zu entrichten. Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum Wird während des Studiums ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum durchgeführt, handelt es sich um ein studentisches Arbeitsverhältnis. Ein Zwischenpraktikum setzt voraus, dass eine gültige Immatrikulation bei einer Hochschule oder Fachhochschule besteht. Ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum unterliegt den Beträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Renten- und Arbeitslosenversicherung, sofern die Grenze von 20 Stunden pro Woche überschritten wird. Ist die 20-Stunden-Grenze eingehalten, besteht nur Beitragspflicht zur Rentenversicherung. Entgelt wird gezahlt Wird für das nicht vorgeschriebene Zwischenpraktikum ein geringfügiges Arbeitsentgelt (bis 450 EUR pro Monat) bezahlt, entsteht kein Beitrag zur Rentenversicherung. Praktikanten sind in der Geringfügigkeitsregelung der Rentenversicherung explizit ausgenommen. Gegebenenfalls ist der pauschale Beitrag zur Krankenversicherung (13 %) vom Arbeitgeber zu entrichten. Der Krankenversicherungsbeitrag ist abhängig davon, ob der Student gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Die Beschäftigung ist mit dem Beitragsgruppenschlüssel bzw (privatversichert) und dem Personengruppenschlüssel 109 bei der Minijob-Zentrale anzumelden. 107

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