Aushilfstätigkeit von Studenten und Praktikanten

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1 Aushilfstätigkeit von Studenten und Praktikanten Der Gesetzgeber hat die Sozialversicherungspflicht der geringfügig entlohnten Beschäftigungen (630 DM im Monat/bis 15 Stunden Arbeitszeit die Woche) neu geregelt, hierbei aber die kurzfristigen Beschäftigungen (bis zu 2 Monaten bzw. 50 Tagen) nicht angerührt. Nachdem für Praktikanten seit dem 1. Januar 2000 neue Grundsätze gelten, die Ausnahmen für Werkstudenten aber weiterhin bestehen, wird uns öfters folgende Frage gestellt: Ich möchte gerne Studenten beschäftigen, wenn möglich aber sozialversicherungsfrei. Was muss ich hierbei beachten? Hilft es mir, wenn ich das Ganze als Praktikum tarne? Das Sozialversicherungsrecht ist kompliziert und im ständigen Wandel begriffen; nichts desto trotz wollen wir versuchen, Ihnen mit den folgenden Faustregeln und den anliegenden Entscheidungshilfen die richtige sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Studenten und Praktikanten aufzuzeigen. 1. Rentenversicherungspflicht Sie sollten in jedem Fall die von Ihnen beschäftigten Studenten bei deren letzter gesetzlicher Krankenkasse zur Rentenversicherung (RV) anmelden, wenn Sie diese nicht nur a) geringfügig entlohnen oder b) kurzfristig beschäftigen wollen. Bei der geringfügigen Entlohnung sind vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (KV) und RV abzuführen (KV: 10 %, RV: 12 %). Die kurzfristig Beschäftigten sind versicherungsfrei. Vorsicht: mehrere (dem anderen Arbeitgeber meist verschwiegene) Beschäftigungen werden zusammengerechnet Stunden-Regelung Sie sollten ansonsten die Studenten nicht mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigen (Ausnahme Semesterferien) oder bei erhöhter Stundenzahl die ganze Angelegenheit von vornherein auf zwei Monate befristen, wenn der Student schon woanders tätig war. In beiden Fällen besteht nur eine RV-Pflicht als Arbeitgeber. 3. Praktikantenregelung

2 - Seite 2 - Eine Flucht in die Praktikumsregelungen ist nicht mehr so einfach wie früher. Jetzt sind alle Vor- und Nachpraktikanten (Praktika vor oder nach dem Studium) grundsätzlich. Zwischenpraktika sind nur dann sozialversicherungsfrei in der KV, Pflegeversicherung (PV), RV und Arbeitslosenversicherung (AV), wenn diese Praktika während des Studiums in der jeweiligen Studien- oder Prüfordnung vorgeschrieben sind. In diesem Fall kommt es auch nicht auf die Dauer der Beschäftigung und die Entgelthöhe an. Bei Zwischenpraktika, welche nicht in der Studienordnung vorgeschrieben sind, verbleibt es bei der grundsätzlichen Versicherungspflicht. 4. Meldepflicht Sie müssen in jedem Fall geringfügig Entlohnte (weniger als 15 Stunden in der Woche und für weniger als 630,00 DM regelmäßig im Monat beschäftigt) und kurzfristig Beschäftigte melden. Kurzfristige Beschäftigungen liegen bei einer Beschäftigungsdauer von zwei Monaten bei einer 5-Tage-Woche und bei 50 Tagen bei einer bis 5-Tage-Woche im Jahr vor. Der Jahreszeitraum ist zurückzurechnen von dem Ende der vorgesehenen Beschäftigungsdauer. Das Enddatum der vorgesehenen Beschäftigung muss also bereits am Anfang festgelegt werden. Sie nehmen dann das Enddatum und rechnen ein Jahr zurück. In diesem Jahr darf keine weitere kurzfristige Beschäftigung stattgefunden haben, sonst tritt Versicherungspflicht zumindest in der RV ein; der Student darf während der Zeit auch keine Leistungen vom Arbeitsamt bezogen haben. 5. Zusammenfassung Hier noch einmal die Zusammenfassung für ordentliche im Studentenverzeichnis ihrer Hochschule eingetragene Studenten. Wenn diese geringfügig entlohnt oder kurzfristig beschäftig sind, sind diese RV-frei, sonst nicht. Die Frage der RV-Pflicht muss immer getrennt von der KV/PV/AV-Pflicht geprüft werden. Im Hinblick auf letztgenannte Pflicht gibt es weiterhin Sonderregelungen für sog. Werkstudenten. Diese müssen also ordentlich bei der Uni eingeschrieben sein, es darf sich nicht um Teilnehmer an Studienkollegs, Gasthörer, Weiterbildungsstudenten, Examenswiederholer oder Doktoranden handeln. Damit die Sonderregelungen für die Werkstudenten in der KV/PV/AV greifen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: a) Die Studenten dürfen nicht mehr als 20 Stunden in der Woche tätig sein oder b) die Tätigkeit ist von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet. Hier besteht auch dann grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der KV/PV/AV, wenn mehrere solcher Beschäftigungsverhältnisse hintereinander ausgeübt werden, oder c) der Student ist ausschließlich während der Semesterferien beschäftigt.

3 - Seite 3 - In all diesen Fällen kommt es hinsichtlich der KV/PV/AV-Pflicht nicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts an. Wenn der Student aber mehr als 20 Stunden in der Woche tätig ist, dann darf er das nicht mehr als 182 Kalendertage im Jahr (26 Wochen) tun. 6. Familienversicherte Studenten Bei der Sondergruppe der familienversicherten Studenten, welche keine 25 Jahre alt sind und zu mehr als 630,00 DM im Monat bei einer Maximalstundenzahl von 20 Stunden in der Woche beschäftigt werden, gilt auch die Sonderregelung, dass diese in der KV und PV als Studenten zum einheitlichen Beitragssatz (bei allen Krankenkassen gleich) pflichtversichert werden, da die Familienversicherung in diesem Fall nicht weiter geführt werden kann. Sie sind dann in der AV frei, jedoch in der RV als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Im übrigen bleiben ab Sommersemester 2000 Arbeitnehmer, welche ein Studium aufnehmen, auch dann versicherungspflichtig als Beschäftigte, wenn die wöchentliche Arbeitszeit den Erfordernissen des Studiums angepasst und entsprechend reduziert wird. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob das Studium im Sommersemester 2000 erstmals aufgenommen oder fortgesetzt wird. 7. Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen darf man nicht nur auf die Monatsgrenze von 630,00 DM achten, man muss vorrangig die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 7.560,00 DM im Auge behalten, welche in keinem Fall überschritten werden darf. Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger BfA und die LVAs sind nunmehr nicht nur ausschließlich für die Prüfung der sog. Scheinselbständigkeit zuständig, sie sind auch von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger angewiesen worden, im Rahmen der Betriebsprüfung verstärkt auf Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungen zu achten. Ergänzende Hinweise zum Urteil des Bundessozialgerichts Az: 12 RK 59/92 Bereits am hat das Bundessozialgericht eine Entscheidung getroffen, die für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse erhebliche Auswirkungen haben kann. Dieses Urteil (vgl. MDR 95,939) soll nach Aussagen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger nunmehr in die Praxis umgesetzt werden. Bei der Bemessung der zulässigen Jahreshöchstverdienste soll es, so die Rechtssprechung, nur darauf ankommen, welche Zahlungsansprüche der Arbeitnehmer im Laufe eines Jahres hat. Wenn einem Arbeitnehmer z.b. aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages ein Weihnachtsgeld zusteht, dann

4 - Seite 4 - wird dieses bei der Berechnung seiner Beitragspflicht im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die BfA berücksichtigt. Die BfA zählt das gezahlte Jahresentgelt (z.b. 12 x 630,00 DM = 7.560,00 DM) und den Betrag des tariflich gewährten Weihnachtsgeldes zusammen. Da hierdurch die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen überschritten wird, ist dann die gesamte Beschäftigung des Arbeitnehmers sozialversicherungspflichtig! Der Witz an der Sache: Da es insoweit nur auf den tatsächlichen Anspruch des Arbeitnehmers, aber nicht auf die in der Praxis erfolgte Anspruchsdurchsetzung ankommt, ist es völlig unbeachtlich, ob der Arbeitnehmer diese Einmalzahlungen (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) jemals ausgezahlt bekommen hat oder etwa aufgrund einer tariflichen Ausschlussklausel überhaupt von seinem Arbeitgeber noch verlangen könnte! Unsere Empfehlung Im Ergebnis können wir Ihnen nur zu folgendem Vorgehen raten: Prüfen Sie, ob Ihre Aushilfen möglicherweise tarifrechtliche Ansprüche auf Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld haben. Auch wenn Sie nicht tarifgebunden sind, kann doch möglicherweise ein in Ihrem Geschäftszweig für allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag bestehen (z. B. im Reinigungsgewerbe). Stellt sich heraus, dass derartige Ansprüche bestehen, nehmen Sie den Betrag der Jahresentgeltgrenze in Höhe von 7.560,00 DM, ziehen Sie den tarifrechtlichen Anspruch auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld hiervon ab und teilen Sie den sich daraus ergebenden verfügbaren Rahmen für laufende Zahlungen durch 12. Das ergibt im Ergebnis das maximale Gehalt, was Sie Ihren Aushilfen auf 630,00 DM-Basis zahlen können. R.R.

5 Entscheidungshilfe für die Beurteilung der Versicherungspflicht von Studentenbeschäftigungen in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung (KV, PV, AV) Ist die Beschäftigung geringfügig entlohnt? versicherungsfrei nein Handelt es sich um einen "ordentlichen Studierenden"? nein versicherungspflichtig Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit über 20 Std.? nein versicherungsfrei Wird die Beschäftigung nur in den Semesterferien ausgeübt? versicherungsfrei nein Ist die Beschäftigung auf nicht mehr als 2 Mon. befristet? nein versicherungspflichtig Wurden in den letzten 12 Mon. mehr als 26 Wochen Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt? nein versicherungspflichtig versicherungsfrei

6 Art des Praktikums Kranken-/Pflegeversicherung (KV/PV) Rentenversicherung (RV) Arbeitslosenversicherung (AV) Vorpraktikanten (in Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben) ohne Entgelt besondere Versicherung als Praktikanten (eine ggf. bestehende Familienversicherung ist vorrangig) mit Entgelt Vorpraktikanten (nicht vorgeschrieben) ohne Entgelt versicherungsfrei versicherungsfrei versicherungsfrei mit Entgelt Zwischenpraktikanten (in Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben) mit oder ohne Entgelt versicherungsfrei versicherungsfrei versicherungsfrei Zwischenpraktikanten (nicht vorgeschrieben) ohne Entgelt versicherungsfrei versicherungsfrei versicherungsfrei Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze es gilt die 20-Stunden-Regelung versicherungsfrei (die wöchentliche Stundenzahl ist unerheblich) es gilt die 20-Stunden-Regelung Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze es gilt die 20-Stunden-Regelung es gilt die 20-Stunden-Regelung Nachpraktikanten (vorgeschriebene Praktika, z.b. Arzt im Praktikum, Refendare im juristischen Vorbereitungsdienst) ohne Entgelt versicherungsfrei mit Entgelt (soweit nicht als Beamter/Beamtenanwärter versicherungsfrei) (soweit nicht als Beamter/Beamtenanwärter versicherungsfrei) (soweit nicht als Beamter/Beamtenanwärter versicherungsfrei) Nachpraktikanten (nicht vorgeschrieben) ohne Entgelt versicherungsfrei versicherungsfrei versicherungsfrei mit Entgelt

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