Geringfügige Beschäftigungen

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1 Geringfügige Beschäftigungen 1. Allgemeines Die nachfolgend dargestellten Regelungen gelten ausschließlich für abhängige Beschäftigungsverhältnisse (nichtselbständige Tätigkeiten). Die Geringfügigkeit der Beschäftigung kann sich zum einen aus der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung) und zum anderen aus der kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung) ergeben. Zu Beginn einer Beschäftigung ist stets zu unterscheiden, ob es sich dabei um eine geringfügig entlohnte (sog Job) oder um eine kurzfristige Beschäftigung (sog. kurzfristiger Minijob) handelt. Minijobs sind sozialversicherungsfrei (für den Arbeitnehmer) mit der Folge, dass sie keinen eigenen Sozialversicherungsschutz begründen. Der Unterschied zwischen den geringfügig entlohnten (400 -Jobs) und den kurzfristigen Beschäftigungen liegt darin, dass die geringfügig entlohnten Beschäftigungen der Beitragspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung unterliegen, während die kurzfristigen Minijobs unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts beitragsfrei sind. Für die Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen im Rahmen der Minijobs generell keine Beiträge an. Allerdings unterliegen beide Beschäftigungsarten der Steuerpflicht. Sowohl die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung als auch die Wahl der in Frage kommenden Besteuerungsform obliegt dem Arbeitgeber Minijobs Zur Bestimmung, ob die vorgegebene Verdienstgrenze von 400 im Monat überschritten wird, ist vom regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen. Diesem sind auch hinzuzurechnen Einnahmen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden wie z.b. das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Ein Beschäftigter, der 400 monatlich verdient und zudem noch Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhält, ist nicht mehr geringfügig beschäftigt. Jedoch hat der Minijobber die Möglichkeit, auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme im Voraus schriftlich zu verzichten. Unabhängig von der Frage der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts ist die einmalige Einnahme bei der Ermittlung des regelmäßigen Einkommens nicht zu berücksichtigen. Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt werden, gehören nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, soweit sie steuerfrei sind. Hierzu zählen auch steuerfreie Aufwandsentschädigungen bis zu im Kalenderjahr. Dieser steuerliche Freibetrag ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht. Er kann anteilig (monatlich) oder einmalig (jährlich) angesetzt werden. Die darüber hinaus vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen stellen Arbeitsentgelt dar. a. Mehrere 400 -Jobs ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung In Fällen, in denen ein Arbeitnehmer, der keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausübt, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind hierbei Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Beschäftigungen.

2 Sollte bei der Zusammenrechnung mehrerer 400 -Minijobs die monatliche Grenze von 400 überschritten werden, handelt es sich nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs. Diese sind vielmehr versicherungspflichtig bei der zuständigen Krankenkasse zu melden. b Jobs neben der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung Ein Arbeitnehmer, welcher bereits einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, kann daneben nur einen sozialversicherungsfreien 400 -Minijob ausüben. Der zweite und jeder weitere 400 -Job wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist in der Regel versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Nur Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind für diese Beschäftigungen nicht zu zahlen. Von der Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgenommen wird stets der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob. Von der Zusammenrechnung ebenfalls ausgenommen sind Einkünfte aus 400 -Jobs und Einkünfte, die neben den 400 -Job saus Wehrdienst, Zivildienst, während einer Elternzeit oder aufgrund von Arbeitslosigkeit von der Agentur für Arbeit bezogen werden. Hier bleiben die Minijobs sozialversicherungsfrei, sofern das Arbeitsentgelt aus allen Minijobs zusammen nicht mehr als 400 beträgt. c Minijobs mit Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Minijobber bei Aufnahme ihrer Beschäftigung über die Möglichkeit der Aufstockung zu informieren. Weil Minijobber grundsätzlich versicherungsfrei in der Rentenversicherung sind, erwerben sie nur geringe Rentenansprüche dadurch, dass der Arbeitgeber Pauschalbeiträge entrichtet. Sie haben daher die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und so die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken. Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit hat zur folge, dass sich der Minijobber mit niedrigen eigenen Beiträgen vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung sichert. Hierdurch kann er alle Wartezeiten erfüllen, Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Rehabilitation) erwerben und den Versicherungsschutz für die Renten wegen Erwerbsminderung günstig aufrecht erhalten. Ein Arbeitnehmer, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, zahlt seit einen Eigenanteil, welcher 4,9 Prozent des Arbeitsentgelts beträgt. Da der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung seit dem ,9 Prozent beträgt, besteht ein Differenzbetrag von 15 Prozent zu dem eigentlich zu entrichtenden Beitrag. Der Minijobber hat dem Arbeitgeber den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit schriftlich mitzuteilen. Die Aufstockung beginnt dann entsprechend am folgenden Tag. Sollte der Arbeitnehmer schon ab Beschäftigungsbeginn hiervon Gebrauch machen wollen, so hat er dies dem Arbeitgeber (schriftlich) binnen zwei Wochen nach Beschäftigungsbeginn mitzuteilen. Eine rückwirkende Aufstockung ist nicht möglich. Der ausgesprochene Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gilt für die gesamte Dauer des 400 -Jobs und kann nicht widerrufen werden. Bei mehreren nebeneinander ausgeübten 400 -Jobs gilt die Verzichtserklärung für alle gleichermaßen. Die abgegebene Erklärung bezieht sich somit grundsätzlich auf alle zum Zeitpunkt der Abgabe bestehenden und zukünftig aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse. Der Arbeitnehmer muss daher alle Arbeitgeber über die abgegebene Verzichtserklärung informieren.

3 3. Kurzfristige Minijobs Neben der Entgeltgrenze (400 ) stellen die kurzfristigen Minijobs die zweite Art von Minijobs dar, die versicherungsfrei in der Sozialversicherung sind. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur vor, sofern sie im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart (z.b. Erntehilfe), oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Hierbei kommt es auf die Höhe des Einkommens aus einer solchen Beschäftigung nicht an, anders als beim 400 -Job. Für kurzfristige Minijobs fallen keinerlei Sozialversicherungsbeiträge an. Auch kann die kurzfristige Beschäftigung kalenderjahrüberschreitend ausgeübt werden, vorausgesetzt sie ist von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristet. Wird ein kurzfristiger Minijob berufsmäßig ausgeübt, ist dieser nicht sozialversicherungsfrei. a. Zwei Monate oder 50 Arbeitstage Es kann nur von einem Zwei-Monats-Zeitraum gesprochen werden, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Erfolgt die Beschäftigung regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche, ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen. b. Mehrere kurzfristige Minijobs Zur Bestimmung, ob die Zeiträume von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Minijobs ohne Rücksicht auf die Höhe der erzielten Arbeitsentgelte zusammen zu rechnen. Im Falle einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Zweimonatszeitraums 60 Kalendertage. Dies gilt nicht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen jeweils um volle Kalendermonate handelt. c. Befristung durch Rahmenarbeitsvertrag Ein kurzfristiger Minijob liegt nicht mehr vor, wenn zwar die Zeitdauer von 50 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten wird, aber die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses ausgeübt wird. Hier ist jedoch zu prüfen, ob die Beschäftigung die Voraussetzungen eines 400 -Jobs erfüllt. Von einer regelmäßigen (also nicht kurzfristigen) Beschäftigung ist auszugehen, wenn sie von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über einen längeren Zeitraum ausgeübt werden soll. Es besteht aber die Möglichkeit, eine Beschäftigung für maximal ein Jahr zu befristen und damit die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Minijob zu erfüllen, sofern dies über einen Rahmenvertrag erfolgt, der einen Arbeitseinsatz von maximal 50 Arbeitstagen vorsieht. Sollte im Anschluss an einen solchen Rahmenvertrag mit einem zeitlichen Abstand von mindestens zwei Monaten ein neuer Rahmenvertrag mit einer Befristung bis zu einem Jahr und einer Begrenzung auf maximal 50 Arbeitstage abgeschlossen werden, kann im Regelfall vom Beginn des neuen Rahmenvertrages an wiederum von einem kurzfristigen Minijob ausgegangen werden. Zur Bestimmung der Frage, ob der Zeitraum von 50 Arbeitstagen überschritten wird, ist auf das Kalenderjahr abzustellen. Dauerbeschäftigte mit nur einem Arbeitstag pro Woche sind nicht kurzfristig beschäftigt. Dies gilt selbst dann, wenn die Arbeitnehmer nicht mehr als 50 Arbeitseinsätze im Kalenderjahr haben.

4 d. Berufsmäßigkeit Wird eine Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt und übersteigt ihr Arbeitsentgelt regelmäßig 400 im Monat, erfüllt ein kurzfristiger Minijob nicht die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung. Von einer berufsmäßigen Ausübung wird gesprochen, wenn sie nicht von sog. untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, d.h. sie darf nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bestimmend sein. So liegt also eine Berufsmäßigkeit nicht vor, sofern der kurzfristige Minijob neben einer Hauptbeschäftigung oder z.b. von Hausfrauen, Schülern, Studenten oder Altersrentnern ausgeübt wird. 4. Überschreiten der Verdienst- oder Zeitgrenzen a Jobs Sofern bei einem 400 -Job das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von 400 überschreitet, tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Allerdings bleibt die Beschäftigung für die zurückliegende Zeit versicherungsfrei. Gleiches gilt grundsätzlich auch, sofern die Entgeltgrenze durch Aufnahme eines weiteren 400 -Jobs überschritten wird. Hierbei ist zu beachten, dass ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze nicht zur Versicherungspflicht führt. Dabei ist ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahres) als gelegentlich anzusehen. Daher kann es im Einzelfall nicht nur zum Überschreiten der monatlichen Arbeitsentgeltgrenze (400 ), sondern auch der jährlichen Arbeitsentgeltgrenze (4.800 ) kommen. Hierbei ist die Höhe des Arbeitsentgelts in dem Monat, in dem die Entgeltgrenze unvorhersehbar überschritten wird, unerheblich. Die regelmäßige Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist vorhersehbar. b. Kurzfristige Minijobs Sofern eine kurzfristige Beschäftigung unvorhergesehen zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr überschreitet, tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Sollte sich bereits vor Erreichen der zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage herausstellen, dass die Beschäftigung länger dauern wird, beginnt die Versicherungspflicht bereits mit dem tage, an dem das Überschreiten erkennbar wird. 5. Minijobs bei Studenten Studenten sind bei der Ausübung einer Beschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, sofern sie als so genannte ordentliche Studierende einzustufen sind. Von einem ordentlichen Studium ist auszugehen, wenn der Student während der Vorlesungszeit unabhängig von der des Arbeitsentgelts an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt ist. Sollte diese Beschäftigung lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet werden, ist sie unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts auch in dieser Zeit versicherungsfrei. Zudem haben Studenten auch die Möglichkeit, auf bis zu zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristete Beschäftigungen während der Vorlesungszeit versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auszuüben.

5 Jene Studenten, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung ausüben und hierfür insgesamt mehr als 20 Wochenstunden aufwenden, gehören ihrem Erscheinungsbild nach zu den Arbeitnehmern. In diesen Fällen finden die besonderen Vergünstigungen für beschäftigte Studenten keine Anwendung. Hier gelten die gleichen Regelungen wie für andere Arbeitnehmer. In diesen Fällen kann sich die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung allenfalls aus der Minijob-Regelung (400 -Grenze bzw. kurzfristiger Minijob). Hinsichtlich der Rentenversicherung sieht dies anders aus. Der Rentenversicherungspflicht unterliegen auch ordentliche Studierende in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung, es sei denn, die Beschäftigung wird im Rahmen eines versicherungsfreien Minijobs ausgeübt. Zur Beantwortung der Frage, ob ein 400 -Job vorliegt, ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt maßgeblich. Eine solche Prüfung muss der Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung bzw. bei jeder vorhersehbaren Änderung der Bezüge vornehmen. Sofern bei einem Dauerarbeitsverhältnis während der Vorlesungszeiten und während der Semesterferien unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag nach denselben Grundsätzen zu ermitteln, die für die Schätzung des Jahresarbeitsentgelts in der Krankenversicherung bei schwankenden Bezügen gelten. Bei einer Schätzung des im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) regelmäßig zu erwartenden Entgelts gilt als Grenzwert für die Geringfügigkeit einer Beschäftigung ein Betrag von 4.800, falls voraussichtlich in jedem Monat gearbeitet wird. Außer Betracht bei der Schätzung bleiben Monate, in denen voraussichtlich kein Arbeitsentgelt erzielt wird. Daher ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung stets der Zeitpunkt entscheidend, von welchem an absehbar ist, dass der Umfang der Beschäftigung während der Semesterferien ausgeweitet werden soll. Ist dies schon bei Beschäftigungsbeginn geplant und ist daher die für 400 -Jobs geltende Verdienstgrenze regelmäßig im Monat überschritten, besteht bereits von diesem Zeitpunkt an eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. 6. Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber In Fällen, in denen ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen ausübt, ist unabhängig von der arbeitsvertraglichen Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Sofern ein anderer Arbeitsvertrag mit einer anderen rechtlichen Person abgeschlossen wurde oder als abgeschlossen gilt, ist von einem anderen Arbeitgeber auszugehen. Hierbei kommt es darauf an, dass der andere Arbeitgeber auch eigenständige Arbeitgeberfunktionen (z.b. Weisungsbefugnis) besitzt. Zur Klärung der Frage, ob eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber vorliegt, kommt es daher entscheidend auf die eigenständige Ausübung des Direktionsrechts an. 7. Bisher nicht krankenversicherte Minijobber Die am 1. April 2007 in Kraft getretene Gesundheitsreform sieht vor, dass Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren und nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig oder krankenversicherungsfrei sind oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland versicherungsfrei wären,

6 kranken- uns somit auch pflegeversicherungspflichtig sind. Dabei ist grundsätzlich diejenige gesetzliche Krankenkasse für den Krankenversicherungsschutz zuständig, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat, auch wenn diese lange zurückliegt. Bei Personen, die früher privat krankenversichert waren, kommt eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Betracht. Sollte jemand noch nie gesetzlich oder privat krankenversichert gewesen sein, kann er die Krankenkasse frei wählen, ausgenommen Beamte und hauptberuflich Selbständige diese müssen sich an die private Krankenversicherung wenden. Die Feststellung, ob Versicherungspflicht als bisher Nichtversicherter besteht, trifft die zuständige Krankenkasse. Minijobber, die aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung versicherungspflichtig werden, müssen dies ihrem Arbeitgeber mitteilen. 8. Beiträge Während der Arbeitnehmer für Minijobs keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss, zahlt der Arbeitgeber für 400 -Minijobs in der Regel pauschale Beiträge zur Krankenund Rentenversicherung und Umlagebeiträge zum Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft. Anders ist dies bei kurzfristigen Minijobs. Hier muss auch der Arbeitgeber keine Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen, lediglich die zuvor genannten Umlagebeträge sind hier fällig. Zur Frage der Besteuerung von Minijobs siehe Punkt 9. Sollten weder die Voraussetzungen für einen 400 -Job noch für einen kurzfristigen Minijob vorliegen, so fallen grundsätzlich Pflichtbeiträge zu allen Sozialversicherungszweigen an, welche anteilig (50/50) vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen sind. In diesem Fall ist die Beschäftigung nicht der Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn See) sondern der Einzugsstelle (Krankenkasse) zu melden. a. Krankenversicherungsbeiträge Seitens des Arbeitgebers ist für einen versicherungsfreien Minijob ein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent des Arbeitsentgelts zu zahlen. Dies gilt allerdings nur, sofern der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig- oder familienversichert ist. So ist der Pauschalbeitrag z.b. auch für solche Beschäftigten zu entrichten, die bereits aufgrund ihrer Hauptbeschäftigung Krankenversicherungsbeiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen. Bei Minijobbern, die privat krankenversichert sind, fällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nicht an. b. Rentenversicherungsbeiträge Bei versicherungsfreien Minijobs zahlt der Arbeitgeber zudem Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts auch wenn der Beschäftigte bereits Altersrente bezieht und so keinen höheren Leistungsanspruch in der Rentenversicherung erwerben kann. c. Aufstockung der Beiträge

7 Sollte ein geringfügig Beschäftigter (400 -Job) auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten (s.o.), so muss er in der Regel die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 Prozent) und dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung (seit ,9 Prozent) selbst zahlen d.h. 4,9 Prozent des Arbeitsentgelts. Der Eigenanteil wird vom Arbeitgeber einbehalten und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Minijob-Zentrale weitergeleitet. Sofern der Arbeitnehmer in seinem 400 -Job (bzw. bei mehreren Minijobs zusammen) weniger als 155 monatlich verdient, ist der Gesamtbeitrag von mindestens 155 zu berechnen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Arbeitgeber seinen Anteil nur vom tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt trägt, der Rest bis zum vollen Rentenversicherungsbeitrag ist vom Arbeitnehmer aufzubringen. Ist der geringfügig Beschäftigte Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes, so muss der Rentenversicherungsbeitrag in der Regel an das zuständige Versorgungswerk abgeführt werden. d. Arbeitslosenversicherungsbeiträge Generell begründen versicherungsfreie Minijobs auch Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Gleiches gilt auch in Fällen von Nebenbeschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis 400 im Monat, wenn sie wegen Zusammenrechnung mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nicht als Minijob gemeldet werden können, da es sich nicht um den ersten 400 -Job handelt. Hier besteht in der Nebenbeschäftigung generell zwar Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, jedoch nicht in der Arbeitslosenversicherung. 9. Besteuerung von Minijobs Das Arbeitsentgelt von Minijobbern ist steuerpflichtig. Dies kann pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte erfolgen. Wurde die pauschale Besteuerung gewählt, so ist der Arbeitgeber Steuerschuldner. Allerdings hat er die Möglichkeit, die Steuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Bei der persönlichen Einkommenssteuerveranlagung des Arbeitnehmers bleibt der pauschal versteuerte Arbeitslohn auf jeden Fall unberücksichtigt. Wurde hingegen nicht die pauschale Lohnsteuererhebung gewählt, so wird die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte erhoben. Hierbei hängt die Höhe des Lohnsteuerabzugs von der Lohnsteuerklasse ab, d.h. bei den Klassen I (Alleinerziehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV fällt für das Arbeitsentgelt bis 400 keine Lohnsteuer an. Anders ist dies bei den Lohnsteuerklassen V und VI, hier erfolgt schon bei geringen Arbeitsentgelten ein Steuerabzug. Unabhängig von der Steuerklasse ist der in der Lohnsteuerkarte eingetragene Arbeitslohn bei der jährlichen Einkommenssteuerveranlagung zu berücksichtigen. a. Pauschale Besteuerung von 2 Prozent In den Fällen, in denen der Arbeitgeber auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichtet, wird die Lohnsteuer (einschließlich Soli und Kirchensteuer) für einen 400 -Job mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erhoben. Dabei ist jedoch Voraussetzung, dass der Arbeitgeber für diese Beschäftigung Rentenversicherungsbeiträge (mit oder ohne Aufstockungsbeitrag) zahlt. Der pauschale

8 Steuersatz beträgt auch 2 Prozent, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört. Abgeführt wird der pauschale Steuersatz zusammen mit den sonstigen Abgaben an die Minijob-Zentrale. b. Pauschale Besteuerung von 20 Prozent Sofern der Arbeitgeber im Falle eines 400 -Jobs keinen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15 Prozent zu entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben (zzgl. Soli und Kirchensteuer). Zwar handelt es sich in diesen Fällen auch um 400 -Jobs, jedoch müssen diese z.b. wegen Zusammenrechnung mit einer Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet werden. Diese pauschale Steuer ist an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. 10. Minijobs in Privathaushalten a. Allgemeines Minijobs können auch in Privathaushalten ausgeübt werden. Ein solcher Minijob im Privathaushalt ist gegeben, wenn in einem privaten Haushalt Tätigkeiten verrichtet werden, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Der Gesetzgeber spricht in diesen Fällen von haushaltsnaher Dienstleistung, wozu z.b. Tätigkeiten wie die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken und alten bzw. pflegebedürftigen Personen gehören. Für diese Fälle gelten besondere Regelungen. Es kommen als Arbeitgeber im Privathaushalt jedoch nur natürliche Personen in Betracht, d.h. Dienstleistungsagenturen und andere Unternehmen fallen nicht hierunter. Sollte der Minijobber sowohl im privaten Haushalt als auch im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt sein, wird das Haushaltsscheckverfahren nicht angewendet, da in diesem Fall von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen wird. b. Höhe der Abgaben Wer eine Haushaltshilfe in seinem Privathaushalt geringfügig entlohnt beschäftigt, zahlt als Arbeitgeber 5 Prozent zur Krankenversicherung, sofern der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist, 5 Prozent zur Rentenversicherung, 1,6 Prozent Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, 0,1 Prozent Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und gegebenenfalls 2 Prozent einheitliche Pauschsteuer. Für den Minijobber entsteht durch die Zahlung der Pauschalbeiträge kein eigener Versicherungsschutz, da die vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträge zur Krankenund Rentenversicherung grundsätzlich nur solidarischer Natur sind. Lediglich in der Rentenversicherung können Arbeitnehmer geminderte Rentenansprüche erwerben. Bei geringfügig Beschäftigten, die privat krankenversichert oder gar nicht krankenversichert sind, fällt kein Pauschalbeitrag an. c. Zusammenrechnung mit weiteren Beschäftigungen

9 Hier gelten für Minijobs in Privathaushalten die gleichen Regelungen wie für alle anderen geringfügigen Beschäftigungen, d.h. ein Minijobber kann mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausüben, jedoch nicht bei demselben Arbeitgeber. Werden mehrere geringfügig entlohnte Minijobs ausgeübt, darf das monatliche Gesamtarbeitsentgelt hieraus 400 nicht übersteigen. Sollte diese Grenze überschritten werden, findet das Haushaltsscheckverfahren mit seinen besonderen Vergünstigungen keine Anwendung mehr. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer im normalen Beitrags- und Meldeverfahren bei der für ihn zuständigen Krankenkasse gemeldet werden muss. d. Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge Auch geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten haben die Möglichkeit, durch die Zahlung relativ niedriger eigener Beiträge vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung zu erwerben. Hierzu muss er/sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten und den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 5 Prozent auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,9 Prozent aufstocken. Der Arbeitnehmer kann durch die Beitragsaufstockung volle Wartezeitmonate erwerben, die Voraussetzung für einen allgemeinen Rentenanspruch sind, um sich Ansprüche auf Leistungen zu Rehabilitationen zu sichern, um sich den Anspruch auf einen Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten.

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