Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten

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1 Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten Wer eine Hilfe im Haushalt braucht, kann diese steuerlich gefördert im Rahmen eines Mini- Jobs anstellen. Höher ist die Förderung bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung der Hausangestellten. Aber lohnt sich das? Beide Möglichkeiten haben wir im Folgenden näher dargestellt. Gleichzeitig geben wir Antworten auf die wichtigsten Fragen in diesem Bereich. Im Einzelfall wird die Inanspruchnahme einer individuellen steuerlichen und rechtlichen Beratung unumgänglich sein. 1. Mini-Jobs in Privathaushalten Bei Mini-Jobs in Privathaushalten betragen die Pauschalabgaben des Arbeitgebers nur 14,27 %. Hiervon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung, 2 % auf die Pauschalsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), 0,67 % auf die Umlageversicherung sowie 1,6 % auf die gesetzliche Unfallversicherung. Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben, wenn er für seinen im Privathaushalt geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer den Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von hier 5 % entrichtet. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird, wie z. B. die Reinigung der Wohnung, die Kinderbetreuung, Pflege kranker oder alter Personen sowie die Gartenpflege und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400 nicht übersteigt. Die Pauschalbeiträge und die Pauschalsteuer werden an eine zentrale Einzugsstelle - die Bundesknappschaft - abgeführt. Für das Meldeverfahren gegenüber der Göttingen Weender Landstrasse 21 Telefon (05 51) Telefax (05 51)

2 Seite 2 von 5 Einzugsstelle gibt es bei der Beschäftigung im Privathaushalt Vereinfachungen, beispielsweise das sog. Haushaltsscheckverfahren (u. a. mit vereinfachter Anmeldung und Einzugsermächtigung). Die Beiträge werden dabei nur zweimal im Jahr fällig, nämlich zum des laufenden Jahres für die Monate Januar bis Juni und zum des Folgejahres für die Monate Juli bis Dezember. Beispiel 1 Frau Milde erhält als Putzfrau 350 monatlich. Der Arbeitgeber hat für die Beschäftigung Pauschalabgaben in Höhe von 14,27 % des Arbeitsentgelts (= 49,94 monatlich) an die Bundesknappschaft zu entrichten. Der Aufwand für den Arbeitgeber beträgt: 12 x 350,00 = 4.200,00 12 x 49,94 = 599, ,28 Der Rentenbeitrag ist - ähnlich den gewerblichen Mini-Jobs - auch für versicherungsfreie Arbeitnehmer zu entrichten. Das gilt auch für Rentner! Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten haben die Möglichkeit, durch eine Aufstockung des pauschalen Arbeitgeberbeitrags zur Rentenversicherung von 5 % des Arbeitsentgelts um 14,9 % auf 19,9 % (Beitragssatz 2010) alle Leistungen der Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen. Bei einem Verdienst von 400 monatlich muss der geringfügig Beschäftigte dann einen zusätzlichen monatlichen Beitrag an die Rentenversicherung von 59,60 (14,9 % von 400) zahlen. Ebenso wie bei einer geringfügigen Beschäftigung im gewerblichen Bereich entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 5 % des Arbeitsentgelts, wenn die geringfügig im Haushalt beschäftigte Person - z. B. wegen einer privaten Krankenversicherung - nicht gesetzlich krankenversichert ist (wenn beispielsweise der Ehemann der Haushaltshilfe selbständig oder Beamter ist). Auch geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle versichert. Die Beiträge zu dieser Pflichtversicherung werden vom Arbeitgeber zusammen mit den übrigen Beiträgen an die Bundesknappschaft gezahlt. Zuständig für die Beschäftigten in Privathaushalten bleibt trotzdem der Träger der kommunalen Unfallversicherung (in der Regel die Gemeindeunfallversicherungsverbände). Der Arbeitgeber muss sich von der Haushaltshilfe bestätigen lassen, dass diese keine weiteren Mini-Jobs hat. Anderenfalls kann daraus ein voll sozialversicherungs- und steuerpflichtiges Arbeitsverhältnis werden.

3 Seite 3 von 5 Welche Steuervorteile hat der Arbeitgeber? Bei Mini-Jobs im Privathaushalt werden 20 % der Aufwendungen (= Arbeitslohn + pauschale Sozialversicherungsbeiträge + Pauschalsteuer + Umlage und gesetzliche Unfallversicherung) max. 510 im Jahr von der Einkommensteuerschuld abgezogen, wenn das Haushaltsscheckverfahren angewendet wird. Beispiel 2 Frau Milde erhält als Putzfrau 350,00 monatlich (wie Beispiel 1). Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich zu den 350,00 an Frau Milde 14,27 % des Arbeitslohns = 49,94 an die Bundesknappschaft. Insgesamt hat er also Aufwendungen in Höhe von monatlich 399,94. Jährlich muss er 12 * 399,94, also 4.799,28 aufwenden. Davon können 20 %, also 959,85, maximal 510,00, von der Einkommensteuer abgezogen werden. Neben dem Gehalt kostet ihm die Beschäftigung der Haushaltshilfe 599,28 jährlich. Der Steuervorteil beträgt 510,00 (20 % von 4.799,28 = 959,85, maximal 510,00). Für ihn bleibt ein Minus von 89,28. Beispiel 3 Frau Milde erhält als Haushaltshilfe 400,00 monatlich. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich zu den 400,00 an Frau Milde 14,27 % des Arbeitslohns = 57,08 an die Bundesknappschaft. Insgesamt hat er also Aufwendungen in Höhe von monatlich 457,08. Jährlich muss er 12 * 457,08, also 5.484,96 aufwenden. Davon können 20 % (= 1.096,99), max. aber nur 510,00 von der Einkommensteuer abgezogen werden. Die Beschäftigung der Haushaltshilfe kostet zusätzlich 684,96, bei einem Steuervorteil von nur 510,00 jährlich. Es bleibt ein Minus von 174, Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt Für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einer Haushaltshilfe können verschiedene Gründe ursächlich sein: a) Arbeitslohn über 400/Monat b) mehrere Mini-Jobs mit Gesamtarbeitslohn über 400/Monat. Grundsätzlich gelten für die Versteuerung und Verbeitragung sozialversicherungspflichtiger haushaltsnaher Arbeitslöhne keine Besonderheiten. Ebenso wie im gewerblichen Bereich muss der Arbeitgeber Lohnsteuer nach Vorlage der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen.

4 Seite 4 von 5 Abweichend davon kann der Arbeitgeber im Fall b) unter Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte den Arbeitslohn auch pauschal mit 22,3 % (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) versteuern. Gleichermaßen muss er die gesetzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Krankenkasse des Arbeitnehmers abführen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden dabei je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Die Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung (0,9 %) und zur Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit (0,25 %) trägt der Arbeitnehmer allein. Welche Steuervorteile hat der Arbeitgeber? Bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung erhöht sich der Abzug von der Einkommensteuer auf 20 % der Aufwendungen (= Arbeitslohn + Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers + Umlage + ggf. pauschale Steuern), max im Jahr. Die werden in der Summe für die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt und für die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gewährt. Beispiel 4 Frau Sauber erhält als Haushälterin einen Bruttolohn von 800,00 monatlich. Sie ist in der DAK krankenversichert mit einem Beitragssatz von 15,5 %. Die monatlichen Aufwendungen des Arbeitgebers setzen sich zusammen aus dem Bruttolohn von 800,00 und dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung einschließlich Umlage von 22,6 % des Arbeitslohns. Insgesamt hat er also Aufwendungen in Höhe von monatlich 980,80 und jährlich ,60. Davon können 20 %, also 2.353,92 von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Die Beschäftigung der Hausangestellten kostet zusätzlich zum Gehalt 2.169,60. Der Steuervorteil beträgt 2.353,92 jährlich. 3. Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Wie jeder Arbeitnehmer hat auch die Haushaltshilfe (als Mini-Jobber oder voll sozialversicherungspflichtig) Anspruch auf bezahlten Urlaub, mindestens 4 Wochen pro Jahr, ggf. natürlich zeitanteilig. Auch für Feiertage muss ihr Lohn gezahlt werden. Beispiel 5 Frau Milde putzt regelmäßig 2 Tage pro Woche (Montag und Donnerstag). Sie hat einen Urlaubsanspruch von 4 Wochen/Jahr x 2 Tage/Wochen = 8 Tage/Jahr. Zusätzlich hat sie Anspruch auf Lohn für die Feiertage, die auf einen Montag und Donnerstag fallen.

5 Seite 5 von 5 Bei Krankheit gilt der volle Lohnfortzahlungsanspruch für 6 Wochen. Durch Teilnahme am Umlageverfahren kann der Arbeitgeber diese Kosten von der Krankenversicherung zurückbekommen. Hierdurch erhöhen sich die Lohnnebenkosten aber um 0,8 % - 3,2 % des Lohns (bei Sozialversicherungspflicht je nach Krankenkasse) für die Umlage. 4. Problemfälle Hinweis Arbeitslose und Hartz IV-Empfänger müssen sich bei einer Beschäftigung große Teile des Einkommens anrechnen lassen und werden daher in der Regel eine legale Tätigkeit nicht annehmen. Wer eine Angestellte im Haushalt schwarz beschäftigt, macht sich strafbar. In diesem Bereich wurden die Strafvorschriften verschärft. Ähnlich problematisch ist die Beschäftigung von Nicht-EU-Ausländern ohne Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. Hier können dem Haushalt neben Bußgeldern auch noch die Abschiebekosten aufgebürdet werden. Für Arbeitnehmer aus den Neu-EU-Staaten (außer Zypern und Malta) ist weiterhin eine Arbeitserlaubnis notwendig. Der Sozialaufwand kann bei Mini-Jobs weitgehend durch den Steuervorteil ausgeglichen werden, so dass eigentlich kein Grund mehr für eine nicht angemeldete Tätigkeit besteht. Bei voller Sozialversicherungspflicht ist der Steuervorteil nicht ausreichend. In den genannten Problemfällen und bei Mehrfachbeschäftigung ist ein legales Arbeitsverhältnis nicht möglich oder mit hohen Kosten verbunden. Dieses Merkblatt wurde nach besten Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann nicht übernommen werden. Zu den angesprochenen Themen dieses Merkblatts wird im Bedarfsfall gerne ausführlich Auskunft erteilt. (Stand 2010)

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