Betriebliche Altersvorsorge
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- Claudia Thomas
- vor 8 Jahren
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1 Betriebliche Altersvorsorge Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.
2 I. Allgemeines: Die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge ist nur im 1. Dienstverhältnis möglich, d. h. der Arbeitnehmer legt eine Steuerkarte mit der Steuerklasse I, II, III, IV oder V vor. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer müssen zur Durchführung eine schriftliche Erklärung abgeben, dass dies ihr erstes Dienstverhältnis und somit ihre Hauptbeschäftigung ist. Die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge können vom Arbeitgeber steuerfrei finanziert und/oder durch eine Entgeltumwandlung aus dem Bruttogehalt des Mitarbeiters (d. h. er verzichtet auf einen Teil seines Gehaltes) entrichtet werden. Verträge, die ab dem abgeschlossen wurden, oder vor dem abgeschlossen waren, deren erste Beitragszahlungen allerdings erstmalig 12 Monate nach der Versorgungszusage erfolgten ( Neuzusagen ), sind in ihrem jeweiligen Durchführungsweg bis zu 4% der Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (in ,00 jährlich bzw. 232,00 monatlich) gem. 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Für die Durchführungswege der Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen gibt es darüber hinaus einen Steuerfreibetrag in Höhe von 1.800,00 jährlich; dieser ist allerdings nicht sozialversicherungsfrei. Verträge, die vor dem abgeschlossen wurden, bzw. deren erste Beitragszahlungen innerhalb der ersten 12 Monate nach der Zusage erfolgten ( Altzusagen ) werden vom Arbeitgeber gem. 40b EStG bis zu einer Grenze von 1.752,00 jährlich mit 20% pauschal versteuert. Voraussetzung ist jedoch eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren bei Kapitalversicherungen. Für den Arbeitnehmer bleiben diese Beiträge steuerfrei, sofern der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer nicht auf den Arbeitnehmer abwälzt. Damit die Beiträge auch sozialversicherungsfrei bleiben, müssen diese durch den Arbeitgeber finanziert oder aus Einmalzahlungen umgewandelt werden. 2 Arbeitnehmer, deren Verträge noch gem. 40b EStG pauschal versteuert wurden, mussten bis zum bei laufender Beschäftigung bzw. bei einem Arbeitgeberwechsel ausdrück-
3 lich auf die seit dem gegebene Möglichkeit der Steuerfreiheit verzichten. II. Arten der betrieblichen Altersvorsorge Der Arbeitgeber hat die Wahl zwischen fünf verschiedenen Modellen zur Durchführung. Welches er wählt liegt in seinem Ermessen, es sei denn, ein Tarifvertrag ist anzuwenden und dieser enthält Vorgaben. Direktversicherung (DV): Dies ist eine Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers. Die Bezugsberechtigten sind der Mitarbeiter und dessen Hinterbliebene. Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber. Die DV kann bei einem Arbeitgeberwechsel auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Die Versicherer unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen. Somit sind Anlagen nur auf sichere Anlageformen zugelassen. Die Rendite setzt sich aus einer vereinbarten Mindestverzinsung und einem nicht garantierten Überschussanteil zusammen. 3
4 Pensionskasse (PenKa): Sie ähnelt einer Lebensversicherung und ist eine Versorgungseinrichtung in die mehrere Betriebe Beiträge entrichten. Aus diesen werden später die Betriebsrenten finanziert. Der Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers entsteht direkt gegenüber der PenKa. Sie unterliegt wie die DV der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen. Die Rendite besteht aus einer vertraglich vereinbarten Mindestverzinsung. Pensionsfond: Der Pensionsfond ist eine Versorgungseinrichtung wie die PenKa. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann das aufgelaufene Guthaben übernommen werden, da auch hier der Anspruch auf die Rentenzahlung direkt gegenüber dem Versicherer entsteht. Im Gegensatz zu den bisher genannten Möglichkeiten zur Altersvorsorge kann der Pensionsfond seine Mittel weitestgehend frei am Kapitalmarkt anlegen. Dadurch kann die Rendite, aber auch das Risiko für den Beschäftigten höher sein. Die garantierte Auszahlung besteht aus den eingezahlten Beiträgen, allerdings ohne Mindestverzinsung. Bleibt die Mindestleistung aus, so haftet der Arbeitgeber. Daher ist er auch verpflichtet, einem Pensionssicherungsverein (PSV) beizutreten. Der PSV sichert die Ansprüche der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers. Er hat die Funktion einer Treuhandstelle, die für die Weiterzahlung der Betriebsrente sorgt. Unterstützungskasse: Dies ist eine selbstständige Versorgungseinrichtung in Form einer GmbH, Stiftung oder eines eingetragenen Vereins. Sie führt die betriebliche Altersvorsorge für einen oder mehrere Arbeitgeber durch. 4 Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge für seine(n) Arbeitnehmer in die Unterstützungskasse ein. Der Beschäftigte erwirbt seinen Anspruch auf Rentenzahlung gegenüber seinem Arbeitgeber, nicht gegenüber der Unterstützungskasse. Zur Sicherung der Rentenzahlung muss auch hier der Arbeitgeber dem
5 PSV beitreten, so dass im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers die Auszahlung der Rente gesichert ist. Die Unterstützungskasse unterliegt keiner Versicherungsaufsicht. Direktzusage: Hier verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber seinem Mitarbeiter Versorgungsleistungen zu gewähren. Zur Finanzierung dieser Leistungen werden so genannte Pensionsrückstellungen gebildet. Diese werden in der Bilanz ausgewiesen und sind steuerfrei. Der Anspruch auf eine Rentenzahlung entsteht direkt seitens des Mitarbeiters gegenüber dem Unternehmen seines Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss zur Sicherung der Renten eine Rückdeckungsversicherung abschließen. Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns gerne an! Laufenberg Michels und Partner Robert-Perthel-Straße 77a Köln Telefon: / Telefax: / office@laufmich.de Stand: Juni 2013 (Diese allgemeine Information kann die individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.) 5
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