10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG)

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1 Steuerliche Förderung bav Für die Durchführungsformen Pensionsfonds (Rentenfonds), Pensionskasse (Rentenkassen) und Direktversicherung hat der Gesetzgeber eine steuerliche Förderung gemäß 10 a Einkommensteuergesetz *1 und 82 Absatz 2 Einkommensteuergesetz *2 vorgesehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beiträge auf einer Entgeltumwandlung beruhen oder es sich um Eigenbeiträge des Arbeitnehmers handelt. Weitere Voraussetzungen für die steuerliche Förderung sind in 82 Absatz 2 Einkommensteuergesetz geregelt. Danach müssen die Altersvorsorgebeiträge aus dem individuell versteuerten und mit Sozialversicherungsbeiträgen belegten Arbeitslohn entrichtet werden. Weiterhin müssen die Leistungsrichtlinien der betrieblichen Versorgungsträger eine lebenslange Altersversorgung im Sinne von 1 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vorsehen. Die Ermittlung der Zulage erfolgt nach den Vorschriften der 10 a, 83 bis 86 des Einkommensteuergesetzes. Die volle Zulage wird nur dann gezahlt, wenn der Arbeitnehmer einen Mindesteigenbeitrag *3 in gesetzlich vorgeschriebener Höhe leistet. Die Berechnung des Mindesteigenbeitrages wird im 86 Absatz 2 Einkommensteuergesetz erläutert. *1 10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) (1) In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge ( 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu Euro *2 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG) (1) Nach diesem Abschnitt geförderte Altersvorsorgebeiträge sind im Rahmen der in 10 a genannten Grenzen Beiträge, die der Zulageberechtigte ( 79) zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist (Altersvorsorgevertrag). Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid im Sinne des 171 Absatz 10 der Abgabenordnung. (2) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Zahlungen in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung, wenn diese Einrichtungen für den Zulageberechtigten eine lebenslange Altersversorgung im Sinne des 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes gewährleisten. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung steht dem vorbehaltlich des 93 nicht entgegen. (3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die Beitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und zur Hinterbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der Leistungsphase die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt. (4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen: Aufwendungen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz gewährt wird, Seite 1

2 Aufwendungen, für die eine Wohnungsbauprämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz gewährt wird, Aufwendungen, die im Rahmen des 10 als Sonderausgaben geltend gemacht werden, oder Rückzahlungsbeträge nach 92 a Absatz 2. *3 Mindesteigenbeitrag ( 86 Einkommenssteuergesetz) Als unmittelbar Zulageberechtigter müssen Sie Beiträge in Ihren privaten Altersvorsorgevertrag oder in eine geförderte betriebliche Altersversorgung einzahlen. Denn nur für die Jahre, in denen Sie Beiträge einzahlen, können Sie eine Zulage erhalten. Damit die Zulage in maximaler Höhe gezahlt wird, müssen Sie für jedes Jahr einen Beitrag in gesetzlich festgelegter Mindesthöhe einzahlen (Mindesteigenbeitrag). Der Mindesteigenbeitrag errechnet sich aus einem festgelegten Prozentsatz der maßgeblichen Vorjahreseinnahmen abzüglich der Zulage. Der Mindesteigenbeitrag ist nach oben begrenzt. Sie müssen mindestens einen bestimmten Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag zahlen, falls der errechnete Mindesteigenbeitrag geringer ist als der Sockelbetrag oder falls Sie im Vorjahr kein positives Einkommen erzielt haben. Ab beträgt der Sockelbetrag einheitlich EUR 60. Natürlich können Sie auch mehr als den Mindesteigenbeitrag einzahlen, um Ihren persönlichen Vorsorgebedarf zu sichern. Dadurch erhalten Sie zwar keine höheren Zulagen, aber Sie erhöhen Ihr Altersvorsorgekapital und somit Ihre künftige Rentenleistung. Die Zulage wird entsprechend gekürzt, wenn Sie einen geringeren Beitrag als den Mindesteigenbeitrag beziehungsweise den Sockelbetrag einzahlen. Recht auf bav Jeder Arbeitnehmer hat das Recht sich eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung aufzubauen. Mit der betrieblichen Altersversorgung nutzen Sie die staatliche Förderung die Ihnen attraktive steuerliche Vorteile und ggf. Einsparungen bei den Sozialabgaben bietet. Je mehr man verdient, desto mehr Geld fehlt im Rentenalter. Also braucht ein leitender Angestellter andere Vorsorgemöglichkeiten als ein Durchschnittsverdiener. Betriebliche Altersvorsorge auf 5 Wegen Pensionskasse er moderne Durchführungsweg für die Basisversorgung, mit dem sich die Steuervorteile der Förderung nach 3 Nr. 63 EStG (Bruttolohnumwandlung) nutzen lassen. Pensionsfonds Pensionsfonds sind selbständige Versorgungseinrichtungen, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen (Witwen, Witwer, Waisen) Rechtsansprüche auf künftige finanzielle Leistungen zusichern. Direktversicherung Der bekannteste Durchführungsweg für die Basisversorgung, mit dem sich die Steuervorteile der Förderung nach 3 Nr. 63 EStG (Bruttolohnumwandlung) nutzen lassen. Unterstützungskasse Überdurchschnittlicher Vorsorgebedarf kann bedarfsgerecht durch eine Zusatzversorgung mit nahezu unbegrenzter Beitragshöhe abgesichert werden. Direktzusage Seite 2

3 Die Lösung für alle, die überdurchschnittlich verdienen, Ihre hohe Versorgungslücke schließen und von Steuervorteilen profitieren wollen Seite 3

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