G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976
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- Christa Simen
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1 6.01 G e b ü h r e n s a t z u n g für die öffentliche Abfallentsorgung vom 22. Dez (nach dem Stand der 32. Änderung Satzung vom zur Änderung von Beitrags- und - *) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 245 SGV. NRW. 2023) und der 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Okt. 1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Jan (GV. NW. S SGV. NRW. 610) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat in seiner Sitzung am 24. Nov folgende Gebührensatzung beschlossen: 1 Benutzungsgebühren (1) Zur Deckung der Kosten der Abfallentsorgung in werden öffentlich-rechtliche Gebühren (Benutzungsgebühren) erhoben. Die Gebühren sollen die Aufwendungen für die Verwaltung sowie den Betrieb und die Unterhaltung der Abfallentsorgung und ihrer Einrichtungen einschließlich der kalkulatorischen Kosten decken. (2) Die Benutzungsgebühren sind den sich ändernden Preis- und Lohnverhältnissen anzupassen. Insbesondere ist eine Änderung dann vorzunehmen, wenn die Gebühr für eine Kostendeckung nicht mehr ausreicht. 2 Gebührensatz und -maßstab (1a) Für jedes an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossene Grundstück wird bei Verwendung von Rest- und/oder Bioabfallbehältern bzw. Abfallsäcken eine Grundgebühr von 19,80 /Jahr, für Grundstücke, auf denen Abfallcontainer verwendet werden, eine Grundgebühr von 6,72 /Jahr erhoben. (1b) Für die Entleerung der Abfallbehälter, den Transport und die Entsorgung der Abfälle werden je nach Anzahl, Größe, Entleerungshäufigkeit, Eigentumsverhältnissen und wahrscheinlichem Behälterinhaltsgewicht folgende Gebühren erhoben:
2 Ziffer Behältergröße Abfuhrturnus Jahresgebühr in l Restmüll Miete 13/a 61, l Restmüll Miete 13/a 78, l Restmüll Miete 13/a 112, l Restmüll Miete 13/a 213, l Biomüll Miete 26/a 79, l Biomüll Miete 26/a 136, l Biomüll Miete/Saison 13/a 39, l Biomüll Miete/Saison 13/a 68, l Miete 52/a 3.132, l Kauf 52/a 3.132, l Miete 52/a 4.212, l Kauf 52/a 4.212, l Miete 26/a 1.562, l Kauf 26/a 1.562, l Miete 26/a 2.102, l Kauf 26/a 2.102, l Miete oder Kauf pro Abruf 76,20 (1c) Für Abfallsäcke, die statt Behältern benutzt werden ( 11 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in vom ), wird die dem entsprechenden Behältervolumen (Abs. 1 b Ziffern ) entsprechende Gebühr erhoben. (2) Für die Entsorgung von sperrigen Abfällen und Schrott, die Abholung von Elektro- und Elektronikgeräten und die Auslieferung, Einziehung und den Austausch (Gefäßtausch) von 60-, 80-, 120- und 240- l Abfallbehältern mit Ausnahme der Auslieferung eines Behälters beim erstmaligen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung, des Austausches defekter Behälter und der Auslieferung und Abholung von Papiertonnen, werden die nachstehenden Gebühren erhoben: a) Elektro- und Elektronikgeräte 30,00 pro Gerät b) Sperrmüll 15,50 pro 2,5 m³ c) Schrott 15,50 pro 2,5 m³ d) Gefäßtausch 9,47 pro Grundstücksanfahrt. Die Gebühr zu a) bis c) ist im voraus zu entrichten. Gebührenpflichtig ist zu d) der Grundstückseigentümer, im übrigen der Abfallbesitzer. Die Gebühren werden weder erstattet noch erlassen, wenn die Abfälle/Geräte/Gefäße nicht oder nicht termingerecht bereitgestellt werden. (3) Die Grundgebühr ist der maßgebliche Grundbetrag i.s. des 3 Abs. 2. Die Jahresgebühren zu 3.1 werden aufgrund der Abfuhrhäufigkeit des Vorjahres festgesetzt. Ergeben sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes wesentliche Veränderungen, soll eine Neufestsetzung erfolgen.
3 (4) Besteht die Gebührenpflicht nicht für das ganze Jahr (Abrechnungszeitraum), so werden die Benutzungsgebühren anteilig nach Monaten umgerechnet. Die Berechnung der Tarifgebühr für Abrufentleerungen bleibt unberührt. 3 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtige sind a) der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte, b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Gemeinde die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen. (4) Auf Antrag des Zahlungspflichtigen kann die Gebühr lt. 2 Abs. 1 Ziff. 1.1 bis 1.3 angemessen, höchstens jedoch um 70 % des maßgeblichen Grundbetrages ( 2 Abs. 3), ermäßigt werden, wenn die Stadt gemäß 12 Abs. 3 Satz 1 der jeweils geltenden Abfallentsorgungssatzung einen Standplatz bestimmt hat. 4 Beginn und Beendigung der Zahlungspflicht sowie Heranziehung und Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten des auf den Anschluss folgenden Monats, sie endet mit dem Ende des Monats, in dem der Abfallbehälter getauscht wird. (2) Beim Wechsel in der Person des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf den neuen Eigentümer über. Wenn der bisherige Eigentümer die rechtzeitige Mitteilung über den Übergang versäumt, so haftet er für die Abfallgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen, neben dem neuen Eigentümer gesamtschuldnerisch. (3) Die nach 2 Abs. 1 und 3 zu entrichtende Gebühr wird von der Stadt durch Gebührenbescheid in der Regel zusammen mit dem jährlichen Heranziehungsbescheid über gemeindliche Abgaben festgesetzt. Sie ist ebenso wie die übrigen Abgaben in vierteljährlichen Raten zu zahlen. Enthält der Bescheid andere Termine, so gelten diese.
4 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen (1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Jan (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1960 (GV. NW. S. 47/SGV. NW. 303). (2) Für Zwangsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlung gegen Gebote oder Verbote dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 216/SGV. NW. 2010). 6 Inkrafttreten Die Satzung vom 22. Dez ist am 1. Jan in Kraft getreten *) Die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung ist geändert worden durch: 1. Änderungssatzung vom Änderungssatzung vom Änderungssatzung vom Änderungssatzung vom Änderungssatzung vom Änderungssatzung vom Änderungssatzung vom Änderungssatzung vom Änderungssatzung vom Änderungssatzung vom Änderungssatzung vom (in Kraft seit ) 12. Änderungssatzung vom (in Kraft seit ) 13. Änderungssatzung vom (in Kraft seit ) 14. Änderung vom Satzung vom zur Änderung von Beitragsund (in Kraft seit ) 15. Änderung vom Satzung vom zur Änderung von Beitragsund (in Kraft seit ) 16. Änderung vom Satzung vom zur Änderung von Beitrags- und (in Kraft seit ) 17. Änderung vom Satzung vom zur Änderung von Beitrags- und (in Kraft seit ) 18. Änderung vom Satzung vom zur Änderung von Beitragsund (in Kraft seit ) 19. Änderung vom Satzung vom zur Änderung von Beitragsund (in Kraft seit ) 20. Änderung vom Satzung vom zur Änderung von Beitragsund Gebührensatzungen und zur Anpassung von Satzungen und Entgelttarifen der Stadt Vlotho an den Euro (in Kraft seit ) 21. Änderung v Satzung v zur Änderung von Beitrags- und (in Kraft seit ) 22. Änderung vom Satzung vom zur Änderung von Beitragsund (in Kraft seit )
5 Änderung vom Satzung vom zur Änderung von Beitragsund Gebührenssatzungen (in Kraft seit ) Ziffer III tritt zum in Kraft 24. Änderung vom Satzung vom zur Änderung von Beitrags- und 25. Änderung vom Satzung vom zur Änderung von Beitrags- und 26. Änderung vom Satzung vom zur Änderung von Beitrags- und 27. Änderung vom Satzung vom zur Änderung von Beitrags- und 28. Änderung vom Satzung vom zur Änderung von Beitrags- und 29. Änderung vom Satzung vom zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung 30. Änderung 20. Satzung vom zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung 31. Änderung 21. Satzung vom zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung 32. Änderung 22. Satzung vom zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
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