Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Wuppertal und Hilfe leistender Feuerwehren vom
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- Juliane Ackermann
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1 Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Wuppertal und Hilfe leistender Feuerwehren vom Aufgrund der 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), des 1 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW S.8) und des 41 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV NW S. 122), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), hat der Rat der Stadt Wuppertal in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Kostenersatz (1) Die Stadt Wuppertal kann für Einsätze ihrer Feuerwehr und Hilfe leistenden Feuerwehren im Sinne von 25 FSHG Kostenersatz verlangen 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen nach 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229) oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrengutverordnung Straße (GGVS) vom 22. Juli 1985 (BGBl. I S. 5050) oder 19g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529) entstanden ist, 5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nummer 3 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
2 6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter/-in eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert, 9. von dem Rechtsträger einer anderen Behörde oder Einrichtung, wenn die Behörde oder Einrichtung - neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung - zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung verpflichtet ist (z.b. Straßenbaulast nach 9 LStrG), sofern ein Kostenersatz nach Nr. 1 bis 8 nicht möglich ist. (2) Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. 2 Berechnung des Kostenersatzanspruchs (1) Die Berechnung der zu erstattenden Kosten richtet sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Berechnet werden die Kosten für den Einsatz von Personal und Fahrzeugen in dem Umfange, wie er aufgrund der den Einsatz auslösenden Meldung von der Feuerwehr zur Erreichung des Einsatzzieles für erforderlich gehalten werden durfte. (3) Soweit der Kostenersatz nach der Zeitdauer berechnet wird, wird die Zeit der Abwesenheit von den Standorten zugrunde gelegt. Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach 1 beginnt mit dem Zeitpunkt des Ausrückens und endet mit der Rückkehr zum Standort. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. (4) Angefangene Zeiteinheiten werden grundsätzlich voll berechnet. Sind Kosten nach Stunden bemessen, wird für die über volle Stunden hinausgehende Einsatzzeit bis zu 30 Minuten der halbe Stundensatz, bei mehr als 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet. (5) Mit den Kostensätzen für Fahrzeuge (Nr. 2 des Kostentarifs) wird der Einsatz der auf den Fahrzeugen üblicherweise mitgeführten Geräte abgegolten. (6) Die Sachkosten für Bindemittel, Neutralisationsmittel usw. werden zusätzlich zu den Personal- und Fahrzeugkosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis abgerechnet. Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei Einsätzen ohne Verschulden der
3 Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden und neu beschafft werden müssen, hat der Kostenersatzpflichtige Schadenersatz zu leisten. Für externe Kosten, Entsorgungskosten und sonstige Leistungen wird der tatsächliche Aufwand berechnet. (7) Für den Einsatz Hilfe leistender Feuerwehren ( 25 FSHG) wird Kostenersatz in Höhe der von der Hilfe leistenden Feuerwehr in Rechnung gestellten Kosten gefordert. 3 Haftung (1) Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (2) Bei Schäden Dritter hat der Zahlungspflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 4 Bekanntgabe und Fälligkeit des Ersatzanspruches Der Kostenersatzanspruch wird dem Erstattungspflichtigen durch Bescheid bekannt gegeben. Mit Bekanntgabe wird der Anspruch fällig. Der Kostenersatz ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu entrichten. 5 Inkrafttreten 1 Abs. 1 Ziff. 9 tritt rückwirkend zum in Kraft. Im Übrigen tritt die Satzung an dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
4 Kostentarif zur Kostenersatzsatzung für die Feuerwehr der Stadt Wuppertal Zeiteinheit / Gebühr in Euro Menge 1. Einsatz von Personal je Mitarbeiterin und Mitarbeiter je Stunde 43,80 2. Einsatz von Fahrzeugen 2.1 Hilfeleistungs - Lösch - Fahrzeuge (HLF), je Stunde 198,00 Löschgruppenfahrzeuge (LF), Tanklöschfahrzeuge (TLF) 2.2 Kraftfahrdrehleitern mit Korb (DLK) je Stunde 195, Geräte- (GW), Rüst- (RW), Kran- (FWK), je Stunde 170,00 Schlauchwagen (SW), Ölspur-Wasch-Saug-Fahrzeug (ÖWSF), Wechselladerfahrzeug m. Abrollbehälter (WL), LKW 2.4 Einsatzleitwagen (ELW) je Stunde 36, Mannschaftstransportfahrzeuge (MTF) je Stunde 27, Mehrzweckfahrzeuge (MZF/PKW) je Stunde 20,00 3. Fehlalarme durch Brandmeldeanlagen ( 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7) Löschzug pauschal 694,00 4. Vorsätzlich grundlose Alarmierung ( 1 Abs. 1 Nr. 8) Löschzug pauschal Müssen aufgrund der Meldung weitere/s Fahrzeuge und Personal eingesetzt werden, erfolgt eine zusätzliche Berechnung nach Nr. 1 und ,00
5 Ich bestätige, dass - die Satzung ordnungsgemäß zustande gekommen ist, - alle vor der öffentlichen Bekanntmachung zu beachtenden Vorschriften eingehalten worden sind und - der Wortlaut der beiliegenden Satzungsausfertigung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt. Die vorstehende Satzung, die der Rat der Stadt in seiner Sitzung am beschlossen hat, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gem. 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Wuppertal vorher gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Wuppertal, den gez. Peter Jung Oberbürgermeister Hinweis.rtf
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Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatz... 2 2 Kostenersatz... 2 3 Entgelte... 3 4 Berechnungsgrundlage... 3 5 Kosten- und Entgeltschuldner... 4 6 Entstehung, Fälligkeit und Vorausleistungen... 4 K o s t e n t
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