Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime. 1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner
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- Karin Knopp
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1 Stadt Soest Der Bürgermeister Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime in der Stadt Soest Aufgrund der 5 und 6 des Gesetzes über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern - Landesaufnahmegesetz - vom 21. März 1972 (GV NW, S. 24) in der z.zt. geltenden Fassung, der 1, 4 und 5 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge - Flüchtlingsaufnahmegesetz - vom 27. März 1984 (GV NW, S. 214) in der z.zt. geltenden Fassung, der 7, 8, 41 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW, S. 666/SGV NW 2023) sowie der 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW, S. 712/SGV NW 610) in der z.zt. geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Soest in seiner Sitzung am 25. November 1998 folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung der Übergangsheime werden Gebühren und Betriebskosten erhoben, die sich nach dieser Satzung sowie nach der Satzung über die Unterhaltung und Nutzung der Übergangsheime bestimmen. (2) Im Falle der Belegung einer Wohnungseinheit mit Einzelpersonen verteilt sich die Benutzungsgebühr anteilig auf die Benutzer. 2 Gebührenschuldner 1. a) Gebührenschuldner ist derjenige, der als Aussiedler, Flüchtling, Zuwanderer oder 1. b) als ausländischer Asylbewerber in ein Übergangsheim eingewiesen worden ist. 2. Werden mehrere Personen in dieselbe Unterkunft eingewiesen, so haften diese als Gesamtschuldner, sofern sie einem Familienverband oder einer Lebensgemeinschaft angehören. Übergangswohnheime - Gebühren für die Benutzung der Übergangswohnheime.doc 3 Fälligkeit der Gebühren und Betriebskosten (1) Die Gebühren sowie die Betriebskosten sind bis zum 3. Werktag eines jeden Monats für den laufenden Monat an die Stadtkasse Soest zu entrichten. Erstreckt sich die Benutzung der Unterkunft nicht über einen vollen Monat, so werden die Gebühren und Betriebskosten für jeden Benutzungstag mit 1/30 des Gebühren- und Betriebskostensatzes für 1 Monat berechnet. (2) Dabei werden Aufnahme- und Entlassungstag jeweils mit einem vollen Tag in die Berechnung mit einbezogen. Stand:
2 - 2-4 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Gebührenmaßstab ist die anrechenbare Wohnfläche einer Wohneinheit nach den Vorschriften der 42 ff. II. BV. Diese wird mit dem Vomhundertsatz vervielfältigt, der auf die anzurechnenden Gemeinschaftsnutzflächen eines jeden Übergangsheimes entfällt und ergibt die gebührenpflichtige Wohnfläche. (2) Für das Übergangsheim Lendringser Weg 52 gilt als Gebührenmaßstab die anrechenbare Wohnfläche gemäß 42 ff. II. BV. (3) Die Vomhundertsätze für die anzurechnenden Gemeinschaftsflächen betragen: A.) Übergangsheime für Aussiedler pp.: a) Grabbeweg 70-88: 111,67 % b) Klusenerweg 61/63, Schwedenweg 2/2a, 11-23: 115,59 % B.) Übergangsheime für ausländische Asylbewerber: a) Brunowall 32: 22,59 % b) Katroper Weg 9: 99,81 % c) Opmünder Weg 50: 48,30 % d) Ostenhellweg 51: 73,60 % e) Waldstraße 22: 46,77 % f) Werkstraße 10: 92,52 % (4) Die Benutzungsgebühren betragen je Quadratmeter gebührenpflichtiger Wohnfläche monatlich: 1. in den Übergangsheimen für Aussiedler, Flüchtlinge und Zuwanderer: 16,83 DM 2. in den Übergangsheimen für ausländische Asylbewerber: 16,89 DM 5 Betriebskosten (1) Der Gebührenschuldner hat außer der Benutzungsgebühr folgende Betriebskosten zu entrichten:
3 - 3 - a) Kosten des Stromverbrauchs einschließlich der anteiligen Beleuchtungskosten für die Gemeinschaftsnutzflächen, b) Kosten des Wasserverbrauchs und der Abwassergebühren, c) Heizungskosten einschließlich der anteiligen Kosten für die Gemeinschaftsnutzflächen, d) sonstige Betriebskosten für Wachdienst, Wartung der Waschmaschinen und Trockner. (2) Die Betriebskosten betragen monatlich: 1. Im Übergangswohnheim Grabbeweg 70-88: a) Stromverbrauch 1,70 DM/qm b) Wasser, Abwasser 41,25 DM/Person c) Heizungskosten 1,20 DM/qm 2. Im Übergangsheim Klusenerweg 61/63, Schwedenweg 2/2a, 11-23: a) Stromverbrauch 1,80 DM/qm b) Wasser, Abwasser 41,25 DM/Person c) Heizungskosten 1,10 DM/qm 3. Im Übergangsheim Lendringser Weg 52: a) Stromkosten zahlt der Benutzer direkt an die Stadtwerke b) Wasser, Abwasser 39,50 DM/Person c) Heizungskosten 2,25 DM/qm 4. Im Übergangsheim Brunowall 32: a) Stromkosten 4,25 DM/qm 5. Im Übergangsheim Katroper Weg 9:
4 - 4 - a) Stromkosten 6,10 DM/qm b) Wasser, Abwasser 40,10 DM/Person c) Heizungskosten 1,45 DM/qm d) sonstige Betriebskosten 3,20 DM/qm 6. Im Übergangsheim Opmünder Weg 50: a) Stromkosten 3,15 DM/qm b) Wasser, Abwasser 39,20 DM/Person d) sonstige Betriebskosten 0,90 DM/qm 7. Im Übergangsheim Ostenhellweg 51: a) Stromkosten 5,85 DM/qm c) Heizungskosten 0,95 DM/qm d) sonstige Betriebskosten 1,85 DM/qm 8. Im Übergangsheim Waldstraße 22: a) Stromkosten 3,20 DM/qm b) Wasser, Abwasser 39,20 DM/Person d) sonstige Betriebskosten 0,70 DM/qm 9. Im Übergangsheim Werkstraße 10: a) Stromkosten 1,90 DM/qm c) Heizungskosten 2,25 DM/qm d) sonstige Betriebskosten 1,95 DM/qm 6 Einziehung der Gebühren und Betriebskosten Die nach dieser Satzung erhobenen Gebühren und Betriebskosten werden bei nicht pünktlicher Zahlung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen. Bei Hilfeempfängern nach dem Bundessozialhilfegesetz werden die Gebühren und Betriebskosten von der Sozialhilfe einbehalten.
5 - 5-7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 1999 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Ü- bergangsheime in der Stadt Soest vom 26. Oktober 1988 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Soest vorher gerügt und die dabei verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, aus der sich der Mangel ergibt. S o e s t, den 08. Dezember 1998 (Brüseke) Bürgermeister
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