I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite
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1 AMTSBLATT Nr. 28 vom Auskunft erteilt: Frau Druck I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden Datum Inhalt Seite Bekanntmachung über die Haushaltssatzung der 332 Ortsgemeinde Rittersheim für das Jahr Bekanntmachung über die Haushaltssatzung der 334 Ortsgemeinde Stetten für das Jahr Bekanntmachung über die Haushaltssatzung der 336 Ortsgemeinde Jakobsweiler für das Jahr 2009 II. Bekanntmachung anderer Behörden Datum Inhalt Seite Bekanntmachung über eine Terminbestimmung im Wege 338 der Zwangsvollstreckung, Stadt Kirchheimbolanden Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Weitersweiler, 339 Bennhausen, Jakobsweiler über die öffentliche Auslegung der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft Herausgeber und verantwortlich: Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf freitags und ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden, Rathaus und in den Ortsgemeinden kostenlos erhältlich. Abonnement ist gegen Erstattung der Portokosten möglich. Besuchzeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden, Neue Allee 2: Montag Dienstag Mittwochs Donnerstag Freitag 8.00 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr 8.00 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr 8.00 Uhr bis Uhr und nachmittags geschlossen 8.00 Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr 8.00 Uhr bis Uhr
2 Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Rittersheim für das Jahr 2009 vom Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der 95 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 294), folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Donnersbergkreis als Aufsichtsbehörde vom Az.: 33/029/ hiermit bekannt gemacht wird: 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Festgesetzt werden 1. im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge auf der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf der Jahresüberschuss auf im Finanzhaushalt die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr auf Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt auf Hiervon dienen der Zwischenfinanzierung Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 300 v.h. b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 320 v.h. 2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 360 v.h.
3 3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: für den ersten Hund für den zweiten Hund für den dritten und jeden weiteren Hund 35 Euro 59 Euro 9 5 Gebühren und Beiträge Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen werden wie folgt festgesetzt: 1. Beiträge zur Unterhaltung der Wirtschaftswege pro ha 3 Euro. 6 Stellenplan Es gilt der vom Ortsgemeinderat am beschlossene Stellenplan. 7 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals wird nach Vorlage der Eröffnungsbilanz zum durch eine Nachtragshaushaltssatzung festgestellt. Rittersheim, gez. Ullrich Ortsbürgermeister Hinweis: a) Der Haushaltsplan liegt vom bis bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden (Neue Allee 2, Rathaus, Zimmer 116) während der Dienstzeiten öffentlich aus. b) Satzungen, die unter Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber die Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
4 Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Stetten für das Jahr 2009 vom Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der 95 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 294), folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Donnersbergkreis als Aufsichtsbehörde vom Az.: 33/029/ hiermit bekannt gemacht wird: 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Festgesetzt werden 1. im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge auf der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf der Jahresüberschuss auf im Finanzhaushalt die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr auf Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt auf Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 300 v.h. b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 320 v.h. 2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 360 v.h.
5 3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: für den ersten Hund für den zweiten Hund für den dritten und jeden weiteren Hund Gebühren und Beiträge Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen werden wie folgt festgesetzt: 1. Beiträge zur Unterhaltung der Wirtschaftswege pro ha 8 Euro 2. Beiträge zum Weinbergschutz. 6 Stellenplan Es gilt der vom Ortsgemeinderat am beschlossene Stellenplan. 7 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals wird nach Vorlage der Eröffnungsbilanz zum durch eine Nachtragshaushaltssatzung festgestellt. Stetten, gez. Angermayer Ortsbürgermeister Hinweis: a) Der Haushaltsplan liegt vom bis bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden (Neue Allee 2, Rathaus, Zimmer 116) während der Dienstzeiten öffentlich aus. b) Satzungen, die unter Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber die Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
6 Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Jakobsweiler für das Jahr 2009 vom Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der 95 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 294), folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Donnersbergkreis als Aufsichtsbehörde vom Az.: 33/029/ hiermit bekannt gemacht wird: 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Festgesetzt werden 1. im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge auf Euro der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf der Jahresüberschuss auf Euro 2. im Finanzhaushalt die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr auf Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt auf Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 300 v.h. b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 320 v.h. 2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 360 v.h.
7 3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: für den ersten Hund für den zweiten Hund für den dritten und jeden weiteren Hund 35 Euro 55 Euro 75 Euro 5 Gebühren und Beiträge Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen werden wie folgt festgesetzt: 1. Beiträge zur Unterhaltung der Wirtschaftswege pro ha 5 Euro. 6 Stellenplan Es gilt der vom Ortsgemeinderat am beschlossene Stellenplan. 7 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals wird nach Vorlage der Eröffnungsbilanz zum durch eine Nachtragshaushaltssatzung festgestellt. Jakobsweiler, gez. Rauch Ortsbürgermeisterin Hinweis: a) Der Haushaltsplan liegt vom bis bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden (Neue Allee 2, Rathaus, Zimmer 116) während der Dienstzeiten öffentlich aus. b) Satzungen, die unter Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber die Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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