BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Ostseebad Göhren

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1 Betreff: Haushaltssatzung 2011 BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Ostseebad Göhren Haushaltssatzung der Gemeinde Ostseebad Göhren für das Haushaltsjahr Aufgrund der 45 ff. der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom und mit Genehmigung der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde Die Landrätin des Landkreises Rügen - folgende Haushaltssatzung erlassen. 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird 1. im Ergebnishaushalt a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf die Entnahme aus Rücklagen auf das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf im Finanzhaushalt a) die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf b) die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden auf

2 3 Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf Steuersätze Die Hebesätze der Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Flächen (Grundsteuer A) auf 300 v.h. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 325 v.h. 2. Gewerbesteuer auf 400 v.h. 6 Stellen gemäß Stellenplan Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 2,8 Vollzeitäquivalente (VzÄ). 7 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum des Haushaltsvorvorjahres betrug ,00 EUR Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum des Haushaltsvorjahres beträgt ,00 EUR und zum des Haushaltsjahres ,00 EUR 8 Festsetzung des Wirtschaftsplans des Kommunalen Eigenbetriebs der Gemeinde Ostseebad Göhren Gemäß 5 Abs. 1 Nr. 2 der Eigenbetriebsverordnung i.v.m. 64 Abs. 1 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern setzt die Gemeindevertretung den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs der Gemeinde Ostseebad Göhren für das Wirtschaftsjahr 2011 fest: Es betragen 1. im Erfolgsplan - die Erträge 2.187,1 TEUR - die Aufwendungen 2.188,6 TEUR - der Jahresgewinn 1,5 TEUR 2. im Finanzplan - der Mittelzu-/Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit 195,4 TEUR - der Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit - 610,9 TEUR - der Mittelzu-/Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit - 129,8 TEUR - der Saldo aus der Änderung des Finanzmittelbestandes - 545,3 TEUR 3. Es werden festgesetzt - der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (ohne Umschuldungen) auf 0,0 TEUR - der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0,0 TEUR - der Höchstbetrag aller Kredite zur Liquiditätssicherung 542,3 TEUR 4. Die Stellenübersicht weist 18,73 Stellen in Vollteiläquivalenten aus. 5. Der Stand des Eigenkapitals - betrug zum des Vorvorjahres 5.417,5 TEUR - beträgt zum des Vorjahres voraussichtlich 5.426,0 TEUR beträgt zum des Wirtschaftsjahres voraussichtlich 5.442,3 TEUR - 9 Festsetzung der Haushaltssatzung des städtebaulichen Sondervermögens der Gemeinde Ostseebad Göhren Aufgrund der 45 ff. der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom folgende genehmigungsfreie Haushaltssatzung für das Städtebauliche Sondervermögen erlassen. 9.1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan für das Städtebauliche Sondervermögen für das Haushaltsjahr 2011 wird 1. im Ergebnishaushalt a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf c) das Jahresergebnis auf im Finanzhaushalt a) die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf 42.00

3 der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf b) die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf ) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden im Städtebaulichen Sondervermögen nicht veranschlagt. 9.3 Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden im Städtebaulichen Sondervermögen nicht veranschlagt. 9.4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird für das Städtebauliche Sondervermögen festgesetzt auf 9.5 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum des Haushaltsvorvorjahres betrug ,00 EUR Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum des Haushaltsvorjahres beträgt ,00 EUR und zum des Haushaltsjahres ,00 EUR 10 weitere Vorschriften Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung Die Gemeindevertretung hat gemäß 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn a. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen wird, b. sich zeigt, dass im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen in erheblichem Umfang nicht ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu decken oder eine bereits bestehende Deckungslücke sich wesentlich erhöhen wird, c. im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen, d. bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen, e. Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält. 1. Als wesentlich im Sinne des 48 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 3 v.h. der ordentlichen Aufwendungen bzw. ordentlichen Auszahlungen übersteigen. 2. Als erheblich im Sinne des 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.h. der der ordentlichen Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt. 3. Als geringfügig im Sinne des 48 Abs.3 Ziffer 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 15,0 T nicht übersteigen Entscheidungen zu über und außerplanmäßigen Ausgaben Die Entscheidung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird durch die Gemeindevertretung getroffen, wenn sie die in der Hauptsatzung der Gemeinde festgelegten Wertgrenzen für die Entscheidung des Bürgermeisters übersteigt. Die Gemeindevertretung ermächtigt den Amtsvorsteher, in Vertretung die leitende Verwaltungsbeamtin, über über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zu dieser Wertgrenze zu entscheiden Haushaltsvermerke zur Deckungsfähigkeit Gemäß 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Auszahlungen für Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilhaushalts für gegenseitig deckungsfähig erklärt Gemäß 14 Abs. 4 GemHVO werden die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zugunsten von Auszahlungen für Investitionstätigkeit desselben Teilhaushalts für einseitig deckungsfähig erklärt.

4 10.4. Haushaltsvermerke zur Zweckbindung Gemäß 13 Abs. 2 GemHVO-Doppik wird bestimmt, dass Mehrerträge aus Gebühren, Entgelten und sonstigen eigenen Erträgen des Gemeindehaushalt ausgenommen Mehrerträge aus allgemeinen Zuwendungen und Umlagen die Aufwendungsansätze des gleichen Teilhaushalts erhöhen können, da davon auszugehen ist, dass die Mehrerträge einen höheren Aufwand erfordern. Der Haushaltsvermerk gilt gleichermaßen für Einzahlungen und daraus zu leistende Auszahlungen Festlegung der Wertgrenze für die Einzeldarstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionsvorhaben Gemäß 4 Abs. 12 GemHVO-Doppik wird bestimmt, dass Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von EUR für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme im Teilhaushalt einzeln darzustellen sind. Unterhalb dieser Wertgrenze erfolgt die Darstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in jedem Teilhaushalt insgesamt. Gemeinde Ostseebad Göhren, den K o o s Bürgermeisterin 2. Die Haushaltssatzung tritt zum in Kraft. Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am durch die Untere Rechtsaufsichtsbehörde Die Landrätin des Landkreises Rügen unter AZ: LR/00.12/ /2011 wie folgt erteilt: Der unter 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in Höhe von wird versagt. Der nach 55 KV M-V genehmigungspflichtige Stellenplan der Gemeinde Ostseebad Göhren wird genehmigt. Der unter 8 Ziffer 3 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag aller Kredite zur Liquiditätssicherung für den kommunalen Eigenbetrieb Kurverwaltung der Gemeinde Ostseebad Göhren in Höhe von (in Worten: fünfhundertzweiundvierzigtausenddreihundert Euro) wird genehmigt.

5 Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom Dienstag, bis Dienstag von 8.00 Uhr bis Uhr, Dienstags bis Uhr im Amt Mönchgut-Granitz, Baabe, Göhrener Weg 1, Zimmer 34, zur öffentlich aus. Gemeinde Ostseebad Göhren, den K o o s Bürgermeisterin Ort der Veröffentlichung: lt. Hauptsatzung: * Strandstraße, zwischen Haus Undine und dem Heimatmuseum, am Gemeindeplatz * Poststraße, vor dem Eingang zu Haus-Nr. 9. Aushangfrist: bis abgenommen am: erlassene Behörde: Amt Mönchgut-Granitz, Göhrener Weg 01, Ostseebad Baabe

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