Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kettig für das Jahr 2013 vom

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1 Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kettig für das Jahr 2013 vom Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.Januar 1994 (GBL: S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBL. S. 162), folgende Haushaltssatzung beschlossen: Festgesetzt werden 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt 1. im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge auf der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf der Jahresfehlbetrag auf im Finanzhaushalt die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2 die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit² auf davon ,00 Zunahme der Verbindlichkeiten bei der Verbandsgemeindekasse die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit ² auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit² auf der Gesamtbetrag der Einzahlungen ² auf der Gesamtbetrag der Auszahlungen² auf die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr auf Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung. 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für zinslose Kredite auf verzinste Kredite auf zusammen auf ² Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite für besondere Förderprogramme, gemäß den Verwaltungsvorschriften 4.4. zu 103 Gemeindeordnung (GemO) zur Finanzierung von Maßnahmen, die gemeindehaushaltsrechtlich Unterhaltungsmaßnahmen sind, wird festgesetzt für zinslose Kredite auf verzinste Kredite auf zusammen auf 2

3 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf. 4 Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: Grundsteuer A auf 285 v. H. Grundsteuer B auf 390 v. H. Gewerbesteuer auf 352 v. H. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: für den ersten Hund für den zweiten Hund für jeden weiteren Hund für den ersten gefährlichen Hund für jeden weiteren gefährlichen Hund 75,-- Euro 100,-- Euro 150,-- Euro 750,-- Euro 1.000,-- Euro 5 Eigenkapital Stand des Eigenkapitals zum des Haushaltsvorvorjahres Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum des Haushaltsvorjahres Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum des Haushaltsjahres ,86 Euro ,86 Euro ,86 Euro 3

4 6 Wertgrenze für Investitionen Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen. 7 Altersteilzeit Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen. Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen. 8 Leistungszahlungen Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBL. S. 104, BS ) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt: 1. für Leistungsstufen 2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen 9 Weitere Bestimmungen Weitere Bestimmungen gem. 95 Abs. 2 Satz 2 GemO, z.b. zur Bewirtschaftung (Sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan (ku- und kw- Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren). Die Personalaufwendungen/-ausgaben werden gemäß 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. 4

5 Alle Aufwendungs- bzw. Auszahlungskonten für Zins- und Tilgungsleistungen werden gemäß 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb des einzelnen Teilhaushaltes wird gemäß 16 Abs. 3 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Kettig, den Moskopp - Ortsbürgermeister Hinweis: Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom bis im Rathaus der Verbandsgemeinde Weißenthurm, Kärlicher Straße 4, Zimmer 129 und im Verwaltungsgebäude der Ortsgemeinde Kettig während der Öffnungszeiten öffentlich aus. Kettig, den - Moskopp - Ortsbürgermeister 5

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