AMTLICHE BEKANNTMACHUNG. Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

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1 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 1. Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Aufgrund des 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 786), hat die Gemeindevertretung am , geändert durch Beitrittsbeschluss vom folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 beschlossen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird im Ergebnishaushalt im ordentlichen Ergebnis im außerordentlichen Ergebnis mit einem Fehlbedarf von im Finanzhaushalt mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf und dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2 Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf mit einem Finanzmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von festgesetzt. Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird im Ergebnishaushalt im ordentlichen Ergebnis im außerordentlichen Ergebnis mit einem Fehlbedarf von im Finanzhaushalt mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf und dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf mit einem Finanzmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von festgesetzt.

3 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2015 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf festgesetzt. Für das Haushaltsjahr 2016 werden Kredite nicht veranschlagt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2015 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf festgesetzt. Für das Haushaltsjahr 2016 werden Verpflichtungsermächtigungen nicht veranschlagt. 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite die in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird jeweils auf festgesetzt. 5 Die Festlegung der Hebesätze der Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer erfolgte bereits durch Satzung vom (Hebesatzsatzung). Die Wiedergabe des dort festgelegten Hebesatzes in dieser Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter. Die Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 470 v.h. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 470 v.h. 2. Gewerbesteuer nach Ertrag 380 v.h. 6 Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des jeweiligen Haushaltsplans am beschlossene Stellenplan. 7 Die Personalaufwendungen der Kontengruppen 62, 63, 64 und 65 sind gemäß 20 Absatz 2 GemHVO mit Ausnahme der durch die zweckgebundenen Erträge finanzierten Mittel über alle Teilergebnishaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig.

4 Die Aufwendungen für Versicherungen, Konten und sind gemäß 20 Absatz 2 GemHVO über alle Teilergebnishaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig. Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden; sie gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen, die eine Zustimmung der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstandes erfordern würden (unechte Deckungsfähigkeit), dies gilt insbesondere für die Produkte und Die Erträge und Aufwendungen der einzelnen Fachbereiche bilden ein Budget. Im Rahmen des Budgets sind die veranschlagten Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig. Mehrerträge des Fachbereichs im Teilergebnishaushalt insgesamt können zur Leistung von Mehraufwendungen des Fachbereichs verwendet werden. Mindererträge reduzieren die verfügbaren Aufwendungen. Die beschlossenen Budgets sind verbindlich. Durch Entscheidung des Bürgermeisters können Budgets zwischen den Fachbereichen anders verteilt werden, wenn sich dadurch das Gesamtbudgetergebnis nicht verschlechtert. Der Gemeindevorstand sowie die Gemeindevertretung sind davon zu unterrichten. Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets sind nach 20 Absatz 5 GemHVO zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets einseitig deckungsfähig. Zeigt sich während der Ausführung des Haushalts, dass das beschlossene Budget durch Mehraufwendungen oder Mindererträge überschritten wird, sind die ungedeckten Mehraufwendungen oder Mindererträge unverzüglich der Gemeindevertretung zur Zustimmung vorzulegen. Die Vorschriften des 100 HGO gelten analog. Dementsprechend ist die Zustimmung bereits vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen, durch die eine erhebliche Budgetverschlechterung erfolgen könnte. a) Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gelten bis zu als unerheblich im Sinne des 100 Abs. 1 HGO. b) Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gelten bis zu als unerheblich im Sinne des 100 Abs. 1 HGO. Über die Leistungen der in a) und b) genannten Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Gemeindevorstand.

5 8 Die Ansätze der Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen bei den Produkten , , und sind übertragbar und bleiben bis zum Ende des Jahres 2016 bzw verfügbar. Großkrotzenburg, 26. Juni 2015 Der Gemeindevorstand Engel Bürgermeister 2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den 2 und 4 sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut: Genehmigung Hiermit erteile ich die Genehmigung 1. zur Inanspruchnahme der in 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde Großkrotzenburg für das Haushaltsjahr 2015 vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von bis zu ,00 (in Worten: Eine Million einhundertsiebenundzwanzigtausendzweihundertachtzig Euro) gemäß 103 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung vom in der Fassung vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 158). Die Genehmigung ergeht unter dem Vorbehalt der Einzelgenehmigung gemäß 103 Absatz 4 der Hessischen Gemeindeordnung. 2. zur Inanspruchnahme der in 4 der Haushaltssatzung der Gemeinde Großkrotzenburg für das Haushaltsjahr 2015 vorgesehenen Kassenkredite in Höhe von bis zu ,00 (in Worten: Neunzehn Millionen Euro) gemäß 105 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung.

6 3. zur Inanspruchnahme der in 4 der Haushaltssatzung der Gemeinde Großkrotzenburg für das Haushaltsjahr 2016 vorgesehenen Kassenkredite in Höhe von bis zu ,00 (in Worten: Neunzehn Millionen Euro) Gemäß 105 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, Gelnhausen, den 07. Mai 2015 Main-Kinzig-Kreis - Der Landrat Im Auftrag: Rudel Verwaltungsoberrat Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 6. bis zum 17 Juli 2015 im Rathaus, Bahnhofstraße 3, Zimmer 1.07 öffentlich aus und kann dort während der Sprechzeiten eingesehen werden. Er ist auch auf der Homepage der Gemeinde einzusehen. Großkrotzenburg, den 3. Juli 2015 Der Gemeindevorstand Friedhelm Engel Bürgermeister

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