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1 H a u s h a l t s s a t z u n g I. Haushaltssatzung Auf Grund der 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2014 (GVBl. I S. 178) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Runkel am 25. März 2015 folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird im Ergebnishaushalt im ordentlichen Ergebnis mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf mit einem Saldo von im außerordentlichen Ergebnis mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 0 mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 mit einem Saldo von 0 ausgeglichen mit einem Überschuss von im Finanzhaushalt mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf und dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf mit einem Saldo von Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf mit einem Saldo von ausgeglichen mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von festgesetzt.

2 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2015 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf festgesetzt. (Hinweis: Für Umschuldungen sind vorgesehen, womit sich ein Gesamteinzahlungswert von ergibt.) 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2015 zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2015 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf festgesetzt. 5 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 360 v.h. b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 360 v.h. 2. Gewerbesteuer auf 380 v.h. Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind in einer Hebesatzsatzung festgesetzt. Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am beschlossene Stellenplan. 6

3 7 Der Magistrat wird ermächtigt, über die Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen, die nach Umfang und Bedeutung nicht als erheblich anzusehen sind, unter Beachtung der Voraussetzungen des 100 HGO i.v.m. 98 HGO zu entscheiden. Der Stadtverordnetenversammlung ist davon spätestens vierteljährlich Kenntnis zu geben. Es gelten als nicht erheblich: a) Überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen bis ,00 b) Außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen bis 5.000,00 Runkel, den Magistrat der Stadt Runkel (Bender, Bürgermeister)

4 II. Aufsichtsbehördliche Genehmigung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 103 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen zur Haushaltssatzung für die Stadt Runkel für das Haushaltsjahr 2015 wurde mit Bescheid vom 19. Juni 2015 erteilt. Die Genehmigung hat folgenden Wortlaut: Die aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Haushaltssatzung der Stadt Runkel für das Haushaltsjahr 2015 wird wie folgt erteilt: 1. Die Inanspruchnahme des in 2 Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrages der Kreditaufnahme zur Finanzierung der Auszahlungen (Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) des Finanzhaushaltes in Höhe von max ,00 (in Worten: achthunderteinundfünfzigtausend Euro) gemäß 103 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) genehmigt. Die Kreditermächtigung gilt ausschließlich für die Realisierung der im vorgelegten Investitionsprogram aufgelisteten Maßnahmen. Bei Wegfall einzelner Maßnahmen reduziert sich die Kreditaufnahme entsprechend. Die Verwendung der Kreditermächtigung zur Deckung außerplanmäßiger Investitionsauszahlungen ist grundsätzlich nicht zulässig (beachte hierbei auch 98, 100 HGO). Sofern in Ausnahmefällen zur Finanzierung über- oder außerplanmäßiger Auszahlungen für Investitionen eine Inanspruchnahme der Kreditermächtigung aus der Haushaltsgenehmigung 2015 unerlässlich sein sollte, ist hierfür eine Einzelgenehmigung nach 103 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HGO erforderlich. Eine Auftragsvergabe ist erst nach Erteilung der Einzelgenehmigung zulässig.

5 2. Die Inanspruchnahme des in 3 Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von max. wird gemäß 102 Abs. 2 HGO genehmigt ,00 Euro (in Worten: einhundertundneuntausendfünfhundert Euro) 3. Die Inanspruchnahme des in 4 Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrages der Kassenkredite in Höhe von max. gemäß 105 Abs. 2 HGO genehmigt ,00 (in Worten: zehn Millionen Euro) Limburg, den 19. Juni 2015 Der Landrat des Landkreises Az.: FIN-V Limburg-Weilburg Michel Landrat

6 III. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 liegt gemäß 97 Abs. 5 d der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) zur Einsichtnahme vom 29. Juni bis 7. Juli 2015 einschließlich in Zimmer 11 des Rathauses der Stadt Runkel, Burgstraße 4, Runkel, während der allgemeinen Dienstzeiten von montags bis mittwochs von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr, donnerstags von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr und freitags von Uhr bis Uhr zur Einsichtnahme öffentlich aus. Runkel, den 22. Juni 2015 Magistrat der Stadt Runkel Bender Bürgermeister

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