Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Stebach für das Jahr 2015 vom
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- Edmund Böhme
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1 Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Dierdorf Rubrik: Amtliche Bekanntmachungen aus den Gemeinden Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Stebach für das Jahr 2015 vom Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen: Festgesetzt werden 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt EUR 1. im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge auf der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf der Jahresfehlbetrag auf im Finanzhaushalt die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 0 die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf die Yeränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr auf 0 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für zinslose Kredite auf verzinste Kredite auf 0 Euro 0 Euro
2 zusammen auf 0 Euro. 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt. 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht. 5 Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: - Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) von 285 v. H. auf 300 v. H. - Grundsteuer B (für die Grundstücke) von 338 v. H. auf 365 v. H. - Gewerbesteuer von 351 v. H. auf 365 v. H. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden - für den ersten Hund unverändert auf 35,00 Euro - für den zweiten Hund unverändert auf 45,00 Euro - für jeden weiteren Hund unverändert auf 55,00 Euro - für jeden ermäßigten Hund unverändert auf 18,00 Euro 6 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum betrug Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum beträgt und zum ,31 Euro Euro Euro Anmerkung: Die erforderlichen Jahresabschlüsse liegen zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht vor. 7 Bewirtschaftungsregeln Abweichend von der gesetzlichen Regelung in 4 Abs. 8 GemHVO wird vorerst die Bildung einer Bewirtschaftungseinheit je Teilhaushalt ausgeschlossen. Die gegenseitige Deckungsfähigkeit wird auf die Aufwendungen bzw. Auszahlungen der folgenden Untersachkonten je Deckungskreis ggf. auch teilhaushaltübergreifend begrenzt:
3 Deckungskreis Nr Personalkosten (ohne kommunale Forstwirtschaft) bis , bis , bis und bis Deckungskreis Nr Sachkosten Kinderspielplatz und Brunnenanlage bis , und Deckungskreis Nr Kostenbeteiligung Kindergarten Großmaischeid bis und Deckungskreis Nr Sachkosten Straße, Plätze u.ä bis , und Deckungskreis Nr Sachkosten Gemeindezentrum bis Deckungskreis Nr Aufwendungen kommunale Forstwirtschaft bis und Deckungskreis Nr Sachkosten Verwaltungssteuerung , und Deckungskreis Nr Bilanzielle Abschreibungen Sämtliche Untersachkonten im Zusammenhang mit bilanziellen Abschreibungen (Kontengruppe 53) Deckungskreis Nr Aufwendungen im Rahmen der 800-Jahr-Feier und Deckungskreis Nr Zuschüsse für laufende Zwecke der Jugend- und Kulturförderung und Mehrerträge/-einzahlungen bei den Untersachkonten und Einnahmen aus dem Holzverkauf bzw. Brennholzverkauf berechtigen zu Mehraufwendungen/- auszahlungen im gegenseitigen Deckungskreis Aufwendungen kommunale Forstwirtschaft. Mehrerträge/-einzahlungen bei dem Untersachkonto Gewerbesteuer berechtigen zu Mehraufwendungen/-auszahlungen bei dem Untersachkonto Gewerbesteuerumlage. Mehrerträge/-einzahlungen bei dem Untersachkonto Zinsausnahmen aus der Vollverzinsung der Gewerbesteuer berechtigen zu Mehraufwendungen/-auszahlungen bei dem Untersachkonto Zinsausgaben für die Vollverzinsung der Gewerbesteuer. Mehrerträge in der Summe bei sämtlichen Untersachkonten im Zusammenhang mit der Auflösung von Sonderposten (Kontenart 415, 437 bis 439) berechtigen zu Mehraufwendungen im gegenseitigen Deckungskreis Bilanzielle Abschreibungen. 8 Wertgrenzen (1) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die eine Wertgrenze von 5.000,- überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen (vgl. 4 Abs. 12 GemHVO).
4 (2) Für den Erlass einer Pflicht-Nachtragshaushaltssatzung gemäß 98 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) sind folgende Wertgrenzen zu beachten: 1. sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt a) die Gesamtaufwendungen die Gesamterträge um mehr als 20 % der Gesamtaufwendungen übersteigen werden (erheblicher Fehlbetrag) und nur durch Änderung der Haushaltssatzung der Haushaltsausgleich erreicht werden kann b) oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich um mehr als 20 % der Gesamtaufwendungen erhöhen wird (wesentlicher Anstieg des Fehlbetrages) und nur durch Änderung der Haushaltssatzung dieser wesentliche Anstieg vermieden werden kann, 2. sich zeigt, dass im Finanzhaushalt a) die ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen plus die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten um mehr als 20 % dieser Auszahlungssumme die ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen übersteigen werden (erhebliche Deckungslücke) und nur durch Änderung der Haushaltssatzung der Haushaltsausgleich erreicht werden kann b) oder eine bereits bestehende Deckungslücke sich um mehr als 20 % der vorgenannten Auszahlungssumme erhöhen wird (wesentlicher Anstieg der Deckungslücke) und nur durch Änderung der Haushaltssatzung dieser wesentliche Anstieg vermieden werden kann, 3. im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Haushaltspositionen getätigt werden sollen oder müssen, die a) mehr als 10 % der Gesamtaufwendungen betragen werden - mit Ausnahme von Instandsetzungsaufwendungen an Bauten und Anlagen, die unabweisbar sind oder die nicht mehr als EUR (geringfügig) betragen werden - b) und die nicht nach den 15 und 16 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemH- VO) gedeckt sind; Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche ordentliche und außerordentliche Auszahlungen und für zusätzliche Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen. 4. bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen, es sei denn sie sind unabweisbar oder werden nicht mehr als EUR betragen (geringfügig). (3) Erhebliche und damit nach 8 Abs. 1 GemHVO in einem Nachtragshaushaltsplan aufzunehmende Änderungen der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein- und Auszahlungen gelten ab einem Betrag EUR. (4) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen von mehr als EUR - mindestens jedoch 20 % des Haushaltsansatzes oder des Deckungskreises gelten vom Umfang her als erheblich im Sinne von 100 Abs. 1 Satz 2 GemO und bedürfen daher der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates. Dies gilt nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen die wirtschaftlich durchlaufend sind (z.b. innere Verrechnungen, Beträge die von Dritten vollständig erstattet werden). (5) Außerordentliche Erträge und Aufwendungen liegen vor, wenn sie zeitlich nicht oder nicht regelmäßig wiederkehren, sachlich außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstehen und betragsmäßig wesentlich sind. Die Wesentlichkeitsgrenze beträgt 1% der ordentlichen Gesamterträge bzw. ordentlichen Gesamtaufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. der Ergebnisrechnung - mindestens jedoch EUR -. Die mit außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen zusammenhängenden Ein- und Auszahlungen gelten ebenfalls als außerordentlich.
5 9 Altersteilzeit Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen. 10 Leistungszahlungen Für die Bewilligung von Zahlungen nach 18 TVöD an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden festgesetzt: 1. für Leistungsstufen 0,00 Euro 2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen 0,00 Euro. Stebach, Ortsgemeinde Stebach (Karl-Heinz Klein) Ortsbürgermeister Die Kreisverwaltung Neuwied teilt mit Schreiben vom mit, dass sie die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Stebach für das Haushaltsjahr 2015 zur Kenntnis genommen hat. Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom bis einschließlich zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Zimmer-Nr. 115 während der Öffnungszeiten öffentlich aus. Hinweis Gemäß 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Poststraße 5, Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Dierdorf, Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf gez. Rasbach Bürgermeister
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