Stadt Herbstein - Ortsrecht Kapitel 11 Seite 1 von 5
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1 Seite 1 von 5 Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Stadt Herbstein Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1981 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197) und der 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1991 (GVBl. I S. 333) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herbstein, in ihrer Sitzung am 04. Februar 1992, geändert durch die in der Stadtverordnetensitzung vom 24. November 1994 beschlossene I. Änderungssatzung sowie durch die in der Stadtverordnetensitzung vom 24. November 1994 beschlossene II. Änderungssatzung, geändert durch die zum 01. Januar 2002 eingeführte Artikelsatzung zur Einführung des Euro Euroeinführungssatzung, zuletzt geändert durch die in der Stadtverordnetensitzung vom 24. Juni 2010 beschlossene IV. Änderungssatzung, folgende Satzung beschlossen: Präambel Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herbstein verbindet mit dem Inkrafttreten dieser Satzung insbesondere den Wunsch, daß Spielapparate, die die Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, von den Betreibern der Geräte nicht mehr der Öffentlichkeit, insbesondere der Jugend, zugänglich gemacht werden. 1 Steuererhebung Die Stadt Herbstein erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in 2 im einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.
2 Seite 2 von 5 2 Steuergegenstände, Besteuerungstatbestände Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind, b) das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte. 3 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlagen sind a) zu 2 a): die Zahl der Apparate und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume, soweit mehr als zwei zu besteuernde Apparate mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind. b) zu 2 b): die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume. 4 Steuersätze (1) Die Steuer beträgt a) zu 2 a) für die Aufstellung in Spielhallen: 1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit je Kalendermonat und Gerät 132,00 2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit je Kalendermonat und Gerät 52,00 3. je angefangenen qm und Kalendermonat 11,00
3 Seite 3 von 5 b) zu 2 a) für die Aufstellung in Gaststätten: 1.für Apparate mit Gewinnmöglichkeit je Kalendermonat und Gerät 62,40 2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit je Kalendermonat und Gerät 26,00 3. je angefangenen qm und Kalendermonat 5,50 c) zu 2 b) je angefangenen Quadratmeter und Kalendermonat 5,50. (2) Angefangene Kalendermonate sind voll zu berechnen. 5 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des 2 a) gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter. 6 Anzeigepflicht Der Veranstalter ist verpflichtet, a) im Falle des 2 a) das Aufstellen von Apparaten und die Gesamtfläche, der dem Spielbetrieb dienenden Räume b) im Falle des 2 b) den Beginn des Spielbetriebes und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume unverzüglich der Stadt Herbstein - Steueramt mitzuteilen.
4 Seite 4 von 5 7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit (1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. (2) Im Falle des 2 a) ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt Herbstein Steueramt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse Herbstein zu entrichten. Kommt der Steuerschuldner seiner Verpflichtung, die Steuer selbst zu errechnen und eine Steuererklärung innerhalb der dafür bestimmten Frist einzureichen, nicht nach, so wird die Steuerschuld durch Steuerbescheid festgesetzt. Die festgesetzte Steuer ist innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. (3) Im Falle des 2 b) wird die Steuerschuld durch Steuerbescheid festgesetzt. Der Steuerbescheid gilt bis zur Erteilung eines neuen Bescheides. Die festgesetzte Steuer ist in Vierteljahresbeträgen jeweils im voraus, spätestens bis zum 15. Tage nach Quartalsbeginn zu entrichten. 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift Die Stadt Herbstein Steueramt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen. 9 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
5 Seite 5 von 5 10 Inkrafttreten Der Wortlaut dieser Fassung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Stadt Herbstein gilt mit Inkrafttreten der letzten Änderung (01. Juli 2010).
SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER STEUER AUF SPIELAPPARATE UND AUF DAS SPIELEN UM GELD ODER SACHWERTE IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF
SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER STEUER AUF SPIELAPPARATE UND AUF DAS SPIELEN UM GELD ODER SACHWERTE IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Steuererhebung 3 2 Steuergegenstand,
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Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
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201, Seite 1 von 5, Stand: Januar:2013 Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Rodgau Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Wildungen
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Wildungen in der Fassung vom 03.07.2006, zuletzt geändert am 05.12.2011 1 Steuererhebung
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte 1 Steuererhebung Die Stadt Bad Soden-Salmünster erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen
9.2 1. Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Heppenheim
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1 Steuererhebung. 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände
Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl I S. 757), der 1,2,3 und 7 des Gesetzes
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1 Aufgrund der 5 und 51 der hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.03.2015 (GVBl. S. 158), berichtigt am
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Ortsrecht Satzung über die Erhebung der Wettbürosteu er in der Stadt Lünen (Wettbürosteuersatzung) vom 24.04.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Steuererhebung 2 2 Steuergegenstand 2 3 Steuerschuldner 2 4 Bemessungsgrundlage
S a t z u n g über die Erhebung einer Vergnügungsteuer in der Stadt Heidelberg (Vergnügungsteuersatzung)
2.2 S a t z u n g über die Erhebung einer Vergnügungsteuer in der Stadt Heidelberg (Vergnügungsteuersatzung) vom 25. Juli 2007 (Heidelberger Stadtblatt vom 12. September 2007) 1 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
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Gemeinde Reichenbach an der Fils Kreis Esslingen Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 05. Juli 2011 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Steuererhebung. 2 Steuergegenstand
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Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand
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1 Anzeigepflicht 2. 2 Steuergegenstand 2. 3 Steuerschuldner und Haftung 2. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 3
Satzung über die Anmeldung von Hunden und über die Erhebung der Hundesteuer vom 21. Oktober 1996 in der Fassung vom 18. November 2013 Inhaltsübersicht Seite 1 Anzeigepflicht 2 2 Steuergegenstand 2 3 Steuerschuldner
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Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Friedrichshafen Auf Grund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983 (GBl. S. 578), zuletzt geändert am 8. November 1999 (GBl.
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Vergnügungssteuersatzung der Kreisstadt Dietzenbach 1. SATZUNG/ORDNUNG: Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer im Gebiet der Kreisstadt Dietzenbach 2. IN DER FASSUNG VOM: 13.12.2013 3. ZULETZT
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Stadt Schwäbisch Hall Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Schwäbisch Hall Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 3.10.1983
70 202 Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt
Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt (Inkrafttreten: 01.01.2007) 43 21.12.2006 1. Änderung vom 19.12.2007 der (Inkrafttreten: 01.01.2008) 41 20.12.2007 2. Änderung vom 08.12.2008 (Inkrafttreten:
Textfassung nach der 2. Änderung vom Gültig ab
Textfassung nach der 2. Änderung vom 23.05.2011 Gültig ab 01.01.1999 Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte ( Spielapparate-Steuersatzung )
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6.01 G e b ü h r e n s a t z u n g für die öffentliche Abfallentsorgung vom 22. Dez. 1976 (nach dem Stand der 32. Änderung - 22. Satzung vom 3.12.2013 zur Änderung von Beitrags- und - *) Aufgrund des 7
1 Steuergegenstand. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. 2 Steuerpflicht und Haftung
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Satzung der Stadt Köthen (Anhalt) zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne/Ziethe und Taube-Landgraben (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 104 ff. des Wassergesetzes
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Vergnügungssteuersatzung. I. Allgemeine Bestimmungen. 1 Steuergegenstand
Vergnügungssteuersatzung 22.1 Seite 1 Vergnügungssteuersatzung öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2006 vom 29.11.2006, Seite 3 geändert durch die 1. Satzung zur Änderung
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder
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Lesefassung. 1 Allgemeines
Lesefassung Satzung der Stadt Südliches Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne Ziethe, Taube Landgraben und Mulde (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 54 ff.
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Nottuln (Vergnügungssteuersatzung) vom in der Fassung vom 17.
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Nottuln (Vergnügungssteuersatzung) vom 30.06.2009 in der Fassung vom 17. Dezember 2014 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
B e n u t z u n g s - u n d G e b ü h r e n o r d n u n g für die Überlassung des Parktheaters Bensheim
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Abfallentsorgungsgebühren
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