Gebührensatzung. vom
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- Matilde Kolbe
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1 Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Warendorf über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für das Übergangswohnheim, Warendorf, Königsberger Straße 5 vom Auf Grund des 7 i. V. m. 41 Abs. 1 lit. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 666 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 514) und den 2, 4, 6 und 12 ff. des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712, SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes zur Novellierung des Kurortegesetzes sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer Gesetze und Verordnungen vom (GV. NRW. 2008, S. 8 ff.) sowie der Satzung der Stadt Warendorf über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom ( 5) hat der Rat in seiner Sitzung am die folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührenpflicht (1) Die Stadt Warendorf erhebt für die Benutzung der von ihr unterhaltenen Übergangsheime Benutzungsgebühren. (2) Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Übergangsheime. (3) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem der Gebührenpflichtige die Unterkunft benutzt oder auf Grund der Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheimes beauftragten Bediensteten der Stadt Warendorf. (4) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im Voraus, und zwar spätestens am 10. Werktag nach der Aufnahme in das Übergangsheim, im Übrigen bis zum 10. Werktag eines jeden Monats an die Stadtkasse zu entrichten. (5) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Einzugs- und Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet. Am Tage der Verlegung von einer Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu entrichten. Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet.
2 2 Benutzungsgebühr Die Benutzungsgebühr für das Übergangswohnheim Warendorf, Königsberger Straße 5 beträgt mtl. 5,20 /m² Wohnfläche. 3 Verbrauchsgebühren Neben den Benutzungsgebühren sind anteilig Verbrauchsgebühren für Strom, Heizung, Frischwasserversorgung und Entwässerung auf Grund des tatsächlichen Verbrauchs zu entrichten. Ist der tatsächliche Verbrauch nicht zu ermitteln, sind folgende Nebenkostenpauschalen zu zahlen: a) Die Nebenkostenpauschale für die Heizung beträgt monatlich 1,37 /m² Wohnfläche. b) Die Nebenkostenpauschale für Strom beträgt mtl. pro Person 26,83. c) Die Nebenkostenpauschale für Frischwasser und Abwasser beträgt mtl. pro Person 18,94. Die Benutzungsgebühren, Verbrauchsgebühren und sonstige Kosten werden, soweit im Gebührenbescheid nichts anderes bestimmt ist, am 10. Werktag eines jeden Monats fällig. 4 Gebührenberechnung Die Gebühr zu 1 und 3 Buchstabe a) wird nach der Grundfläche der benutzten Räume berechnet. Gemeinschaftsflächen werden anteilig nach der Fläche der benutzten Räume berücksichtigt. Diese Satzung tritt am in Kraft. 5 Inkrafttreten Die geänderten Gebührentarife gelten für alle Nutzungsfälle ab dem Für Nutzungsfälle aus der Zeit bis zum verbleibt es bei den bisher gültigen Gebührensätzen.
3 Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Warendorf über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für das Übergangswohnheim, Warendorf, Am Holzbach 44 c vom Auf Grund des 7 i. V. m. 41 Abs. 1 lit. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 666 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 514) und den 2, 4, 6 und 12 ff. des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712, SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes zur Novellierung des Kurortegesetzes sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer Gesetze und Verordnungen vom (GV. NRW. 2008, S. 8 ff.) sowie der Satzung der Stadt Warendorf über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom ( 5) hat der Rat in seiner Sitzung am die folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührenpflicht (1) Die Stadt Warendorf erhebt für die Benutzung der von ihr unterhaltenen Übergangsheime Benutzungsgebühren. (2) Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Übergangsheime. (3) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem der Gebührenpflichtige die Unterkunft benutzt oder auf Grund der Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheimes beauftragten Bediensteten der Stadt Warendorf. (4) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im Voraus, und zwar spätestens am 10. Werktag nach der Aufnahme in das Übergangsheim, im Übrigen bis zum 10. Werktag eines jeden Monats an die Stadtkasse zu entrichten. (5) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Einzugs- und Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet. Am Tage der Verlegung von einer Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu entrichten. Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet.
4 2 Benutzungsgebühr Die Benutzungsgebühr für das Übergangswohnheim Warendorf, Am Holzbach 44 c beträgt mtl. 5,20 /m² Wohnfläche. 3 Verbrauchsgebühren Neben den Benutzungsgebühren sind anteilig Verbrauchsgebühren für Strom, Heizung, Frischwasserversorgung und Entwässerung auf Grund des tatsächlichen Verbrauchs zu entrichten. Ist der tatsächliche Verbrauch nicht zu ermitteln, sind folgende Nebenkostenpauschalen zu zahlen: a) Die Nebenkostenpauschale für die Heizung beträgt monatlich 0,58 /m² Wohnfläche. b) Die Nebenkostenpauschale für Strom beträgt mtl. pro Person 35,35. c) Die Nebenkostenpauschale für Frischwasser und Abwasser beträgt mtl. pro Person 11,69. Die Benutzungsgebühren, Verbrauchsgebühren und sonstige Kosten werden, soweit im Gebührenbescheid nichts anderes bestimmt ist, am 10. Werktag eines jeden Monats fällig. 4 Gebührenberechnung Die Gebühr zu 1 und 3 Buchstabe a) wird nach der Grundfläche der benutzten Räume berechnet. Gemeinschaftsflächen werden anteilig nach der Fläche der benutzten Räume berücksichtigt. Diese Satzung tritt am in Kraft. 5 Inkrafttreten Die geänderten Gebührentarife gelten für alle Nutzungsfälle ab dem Für Nutzungsfälle aus der Zeit bis zum verbleibt es bei den bisher gültigen Gebührensätzen.
5 Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Warendorf über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für das Übergangswohnheim, Warendorf, Groneweg 12 vom Auf Grund des 7 i. V. m. 41 Abs. 1 lit. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 666 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 514) und den 2, 4, 6 und 12 ff. des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712, SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes zur Novellierung des Kurortegesetzes sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer Gesetze und Verordnungen vom (GV. NRW. 2008, S. 8 ff.) sowie der Satzung der Stadt Warendorf über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom ( 5) hat der Rat in seiner Sitzung am die folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührenpflicht (1) Die Stadt Warendorf erhebt für die Benutzung der von ihr unterhaltenen Übergangsheime Benutzungsgebühren. (2) Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Übergangsheime. (3) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem der Gebührenpflichtige die Unterkunft benutzt oder auf Grund der Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheimes beauftragten Bediensteten der Stadt Warendorf. (4) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im Voraus, und zwar spätestens am 10. Werktag nach der Aufnahme in das Übergangsheim, im Übrigen bis zum 10. Werktag eines jeden Monats an die Stadtkasse zu entrichten. (5) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Einzugs- und Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet. Am Tage der Verlegung von einer Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu entrichten. Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet.
6 2 Benutzungsgebühr Die Benutzungsgebühr für das Übergangswohnheim Warendorf, Groneweg 12 beträgt mtl. 5,20 /m² Wohnfläche. 3 Verbrauchsgebühren Neben den Benutzungsgebühren sind anteilig Verbrauchsgebühren für Strom, Heizung, Frischwasserversorgung und Entwässerung auf Grund des tatsächlichen Verbrauchs zu entrichten. Ist der tatsächliche Verbrauch nicht zu ermitteln, sind folgende Nebenkostenpauschalen zu zahlen: a) Die Nebenkostenpauschale für die Heizung beträgt monatlich 1,28 /m² Wohnfläche. b) Die Nebenkostenpauschale für Strom beträgt mtl. pro Person 23,62. c) Die Nebenkostenpauschale für Frischwasser und Abwasser beträgt mtl. pro Person 10,26. Die Benutzungsgebühren, Verbrauchsgebühren und sonstige Kosten werden, soweit im Gebührenbescheid nichts anderes bestimmt ist, am 10. Werktag eines jeden Monats fällig. 4 Gebührenberechnung Die Gebühr zu 1 und 3 Buchstabe a) wird nach der Grundfläche der benutzten Räume berechnet. Gemeinschaftsflächen werden anteilig nach der Fläche der benutzten Räume berücksichtigt. Diese Satzung tritt am in Kraft. 5 Inkrafttreten Die geänderten Gebührentarife gelten für alle Nutzungsfälle ab dem Für Nutzungsfälle aus der Zeit bis zum verbleibt es bei den bisher gültigen Gebührensätzen.
7 Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Warendorf über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für das Übergangswohnheim, Warendorf, Müssinger Straße 14 vom Auf Grund des 7 i. V. m. 41 Abs. 1 lit. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 666 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 514) und den 2, 4, 6 und 12 ff. des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712, SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes zur Novellierung des Kurortegesetzes sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer Gesetze und Verordnungen vom (GV. NRW. 2008, S. 8 ff.) sowie der Satzung der Stadt Warendorf über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom ( 5) hat der Rat in seiner Sitzung am die folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührenpflicht (1) Die Stadt Warendorf erhebt für die Benutzung der von ihr unterhaltenen Übergangsheime Benutzungsgebühren. (2) Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Übergangsheime. (3) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem der Gebührenpflichtige die Unterkunft benutzt oder auf Grund der Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheimes beauftragten Bediensteten der Stadt Warendorf. (4) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im Voraus, und zwar spätestens am 10. Werktag nach der Aufnahme in das Übergangsheim, im Übrigen bis zum 10. Werktag eines jeden Monats an die Stadtkasse zu entrichten. (5) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Einzugs- und Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet. Am Tage der Verlegung von einer Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu entrichten. Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet.
8 2 Benutzungsgebühr Die Benutzungsgebühr für das Übergangswohnheim Warendorf, Müssinger Straße 14 beträgt mtl. 5,20 /m² Wohnfläche. 3 Verbrauchsgebühren Neben den Benutzungsgebühren sind anteilig Verbrauchsgebühren für Strom, Heizung, Frischwasserversorgung und Entwässerung auf Grund des tatsächlichen Verbrauchs zu entrichten. Ist der tatsächliche Verbrauch nicht zu ermitteln, sind folgende Nebenkostenpauschalen zu zahlen: a) Die Nebenkostenpauschale für die Heizung beträgt monatlich 0,65 /m² Wohnfläche. b) Die Nebenkostenpauschale für Strom beträgt mtl. pro Person 27,99. c) Die Nebenkostenpauschale für Frischwasser und Abwasser beträgt mtl. pro Person 24,70. Die Benutzungsgebühren, Verbrauchsgebühren und sonstige Kosten werden, soweit im Gebührenbescheid nichts anderes bestimmt ist, am 10. Werktag eines jeden Monats fällig. 4 Gebührenberechnung Die Gebühr zu 1 und 3 Buchstabe a) wird nach der Grundfläche der benutzten Räume berechnet. Gemeinschaftsflächen werden anteilig nach der Fläche der benutzten Räume berücksichtigt. Diese Satzung tritt am in Kraft. 5 Inkrafttreten Die geänderten Gebührentarife gelten für alle Nutzungsfälle ab dem Für Nutzungsfälle aus der Zeit bis zum verbleibt es bei den bisher gültigen Gebührensätzen.
9 Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Warendorf über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für das Übergangswohnheim, Warendorf, Up de Geist 44 und 46 vom Auf Grund des 7 i. V. m. 41 Abs. 1 lit. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 666 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 514) und den 2, 4, 6 und 12 ff. des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712, SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes zur Novellierung des Kurortegesetzes sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer Gesetze und Verordnungen vom (GV. NRW. 2008, S. 8 ff.) sowie der Satzung der Stadt Warendorf über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom ( 5) hat der Rat in seiner Sitzung am die folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührenpflicht (1) Die Stadt Warendorf erhebt für die Benutzung der von ihr unterhaltenen Übergangsheime Benutzungsgebühren. (2) Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Übergangsheime. (3) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem der Gebührenpflichtige die Unterkunft benutzt oder auf Grund der Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheimes beauftragten Bediensteten der Stadt Warendorf. (4) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im Voraus, und zwar spätestens am 10. Werktag nach der Aufnahme in das Übergangsheim, im Übrigen bis zum 10. Werktag eines jeden Monats an die Stadtkasse zu entrichten. (5) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Einzugs- und Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet. Am Tage der Verlegung von einer Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu entrichten. Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet.
10 2 Benutzungsgebühr Die Benutzungsgebühr für das Übergangswohnheim Warendorf, Up de Geist 44 und 46 beträgt mtl. 5,20 /m² Wohnfläche. 3 Verbrauchsgebühren Neben den Benutzungsgebühren sind anteilig Verbrauchsgebühren für Strom, Heizung, Frischwasserversorgung und Entwässerung auf Grund des tatsächlichen Verbrauchs zu entrichten. Ist der tatsächliche Verbrauch nicht zu ermitteln, sind folgende Nebenkostenpauschalen zu zahlen: a) Die Nebenkostenpauschale für die Heizung beträgt monatlich 1,07 /m² Wohnfläche. b) Die Nebenkostenpauschale für Strom beträgt mtl. pro Person 23,62. c) Die Nebenkostenpauschale für Frischwasser und Abwasser beträgt mtl. pro Person 34,76. Die Benutzungsgebühren, Verbrauchsgebühren und sonstige Kosten werden, soweit im Gebührenbescheid nichts anderes bestimmt ist, am 10. Werktag eines jeden Monats fällig. 4 Gebührenberechnung Die Gebühr zu 1 und 3 Buchstabe a) wird nach der Grundfläche der benutzten Räume berechnet. Gemeinschaftsflächen werden anteilig nach der Fläche der benutzten Räume berücksichtigt. Diese Satzung tritt am in Kraft. 5 Inkrafttreten Die geänderten Gebührentarife gelten für alle Nutzungsfälle ab dem Für Nutzungsfälle aus der Zeit bis zum verbleibt es bei den bisher gültigen Gebührensätzen.
11 Bekanntmachungsanordnung Öffentliche Bekanntmachung der Gebührensatzungen vom a) Übergangsheime für Aussiedler Königsberger Straße 5 b) Übergangsheime für asylbegehrende Ausländer Am Holzbach 44 c Groneweg 12 Müssinger Straße 14 Up de Geist 44 und 46 gemäß Ratsbeschluss vom Gemäß 2 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht wird bestätigt, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und nach Abs. 1 und Abs. 2 des 2 BekanntmachungsVO verfahren worden ist. Die vorstehenden Satzungen werden hiermit gemäß 14 der Hauptsatzung der Stadt Warendorf vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser ortsrechtlichen Bestimmungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzungen sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Warendorf, den Jochen Walter Bürgermeister
Gebührensatzung. vom
1 Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Warendorf über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für das Übergangswohnheim, 48231 Warendorf, Am Holzbach 44c vom 23.12.2013 Auf Grund des 7 i.
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Beschlüsse zur Aufstellung bzw. Änderung von Bauleitplänen
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Gebührensatzung. für die öffentliche Abfallbeseitigung in. der Stadt Balve. vom
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung in der Stadt Balve vom 05.12.2017 I. Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), der 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes
Kommunale Betriebe Soest Der Vorstand
Kommunale Betriebe Soest Der Vorstand Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Soest vom 04.07.1972 - Bereinigte Fassung - Präambel Aufgrund des 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und
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Gebührensatzung des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr) - AöR der Stadt Wetter (Ruhr) - vom 28.12.2010 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 20.12.2018 zur Klärschlammbeseitigungssatzung des Stadtbetriebes
hat der Rat der Stadt Warendorf in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen:
Satzung der Stadt Warendorf über die Errichtung und Unterhaltung von städtischen Unterkünften sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung vom 0.12.201 Aufgrund von 7 i. V. m. 1 Abs. 1 f der Gemeindeordnung
1 Zweckbestimmung und Rechtsform der Unterkünfte
Satzung über die Unterhaltung von Unterkünften zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte vom 26.03.2015 Stand: Januar
Gemeinde Eslohe (Sauerland)
AMTSBLATT für die Gemeinde Eslohe (Sauerland) In diesem Amtsblatt erscheinen nach 13 Abs. 1 der Hauptsatzung alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Eslohe (Sauerland), die durch Rechtsvorschriften
Satzung. über die Einrichtung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Gemeinde Swisttal vom
Satzung über die Einrichtung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Gemeinde Swisttal vom 23.08.2018 Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Wegberg (Friedhofsgebührensatzung) vom 22.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Wegberg (Friedhofsgebührensatzung) vom 22. Dezember 2010 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 17. März 2015
Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Dorsten vom
Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Dorsten vom 19.12.2013 zuletzt geändert durch die 7. Änderung der Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck Bekanntmachungsanordnung
Aufsichtsbehördliche Genehmigung Ratsbeschluss Bekanntmachungsanordnung öffentlich bekanntgemacht Inkraftgetreten 12.12.2017-13.12.2017 14.12.2017 01.01.2018 1. Änderung 2. Änderung 3. Änderung Satzung
2. Änderungssatzung vom. zur Satzung über die Benutzung und Erhebung von Beiträgen zu den
2. Änderungssatzung vom. zur Satzung über die Benutzung und Erhebung von Beiträgen zu den in Kaarst vom 15.12.2006 Auf Grund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 lit.f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Korschenbroich vom
Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.
Amtsblatt der Stadt Greven
Amtsblatt der Stadt Greven Nummer 19 Jahrgang 55 Erscheinungstag 18.10.2017 Lfd. Nr. Inhalt Seite 47 Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 35.3 "Eggenkamp Süd", Teil 1-2.
1 Gebührenpflicht. Stand:
Gebührensatzung des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr) - AöR der Stadt Wetter (Ruhr) - vom 28.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 20.12.2016 zur Klärschlammbeseitigungssatzung des Stadtbetriebes