Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Dorsten vom
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1 Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Dorsten vom zuletzt geändert durch die 7. Änderung der Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Dorsten vom Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666), der 91 und 92 des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom (GV NRW S. 926) und der 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW. S. 712) SGV NW in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Dorsten in seiner Sitzung am folgende Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Dorsten beschlossen: Inhaltsübersicht: 1 Unterhaltungspflicht 2 Umlegung des Unterhaltungsaufwandes 3 Gebührenpflicht 4 Gebührenbemessung, Verteilungsmaßstab 5 Gebührenhöhe 6 Fälligkeit 7 Mitwirkungspflichten 8 Schätzung 9 Inkrafttreten 1 Unterhaltungspflicht Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung sowie der sonstigen Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) obliegt gem. 62 Abs. 3 LWG NRW den gebildeten Wasser- und Bodenverbänden, soweit die Unterhaltung nicht dem Lippeverband obliegt. Der Stadt Dorsten werden für die Unterhaltung der Gewässer durch die Wasser- und Bodenverbände sowie den Lippeverband gemäß 62 Abs. 3 LWG NRW i.v.m. 64 Abs. 2 LWG NRW Verbandsbeiträge auferlegt. 2 Umlegung des Unterhaltungsaufwandes (1) Die Stadt Dorsten legt die Verbandsbeiträge für die Gewässerunterhaltung, die ihr durch die Heranziehung zum Unterhaltungsaufwand der Wasser- und Bodenverbände und des Lippeverbandes entstehen, gemäß 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LWG NRW auf die Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer um. 1
2 (2) Die Gewässerunterhaltungsgebühr beinhaltet nach 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW zusätzlich - die Personal- und Verwaltungskosten zur Erhebung der Umlage, - den Aufwand für die Ermittlung der Grundlagen für die Umlage sowie - die Kosten für das Gewässerkonzept ( 74 Abs. 2 LWG NRW). 3 Gebührenpflicht (1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer. Die Erschwerer nach 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG werden von den Wasser und Bodenverbänden und dem Lippeverband unmittelbar zu den Verbandslasten herangezogen. (2) Nicht gebührenpflichtig sind die Eigentümer von Grundstücken für die Flächen, die natürliche oder künstliche Gewässer darstellen. Zu diesen Gewässern gehören insbesondere die Gewässer erster und zweiter Ordnung und die sonstigen Gewässer im Sinne des LWG, Seen, Teiche, Hochwassserschutzanlagen (Deiche und Deichvorland) sowie Kanäle. Straßenseitengräben, sonstige Gräben und Kolke sind keine Gewässer im Sinne dieser Regelung. (3) Die Gebühr für die Gewässerunterhaltung ist eine Jahresgebühr. Veranlagungsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer, die am des Jahres Eigentümer des Grundstückes sind. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte. Ein Wechsel im Eigentum ist der Stadt Dorsten anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind jeweils die bisherigen und die neuen Eigentümer. Unterbleibt die Anzeige, so haften beide vom Zeitpunkt des Eigentumswechsels bis zum Ende des Jahres, in dem der Stadt Dorsten die Rechts-änderung bekannt wird. (5) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Buchgrundstück. 4 Gebührenbemessung, Verteilungsmaßstab (1) Die Gebühr bemisst sich gemäß 64 Abs. 1 Satz 8 LWG NRW pro Quadratmeter Grundstücksfläche. Die Kosten ( 1 dieser Satzung) werden gemäß 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW zu 90 % auf die versiegelten Flächen und zu 10 % auf die übrigen (unversiegelten) Flächen umgelegt, die sich auf Grundstücken befinden, die im seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer liegen. Für die Zuordnung der Grundstücksflächen zur versiegelten oder übrigen Fläche sind die am eines Jahres örtlich vorhandenen Nutzungen maßgeblich. (2) Eine versiegelte Grundstücksfläche im Sinne des 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW liegt vor, wenn auf ihr infolge künstlicher Einwirkung die natürliche Versickerung von Niederschlagswasser gehemmt wird. Versiegelte Flächen sind hiernach insbesondere die mit Gebäuden bebauten Flächen sowie die Befestigung von Flächen durch Beton, Asphalt, Schotter oder ähnliche Materialien. Eine Fläche mit einem Abflussbeiwert von 2
3 weniger als 0,2 gilt nicht als versiegelte Grundstücksfläche. (3) Übrigen Flächen im Sinne des 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW sind alle unversiegelten Flächen, die eine natürliche Bodenbeschaffenheit aufweisen oder nach 4 Abs. 2 Satz 3 dieser Satzung nicht als versiegelte Flächen gelten, insbesondere Rasenflächen, Blumenbeete, Acker-, Weiden-, Wiesen- Wald- und ungenutzte Grundstücksflächen. 5 Gebührenhöhe Der jährliche Gebührensatz beträgt pro Quadratmeter Grundstücksfläche für: a) Eigentümer, die vom Lippeverband nicht unmittelbar zu Verbandslasten herangezogen werden: für versiegelte Flächen: 0,01715 (dies entspricht 171,50 je qm) für die übrigen Flächen: 0,00032 (dies entspricht 3,20 je qm) b) Eigentümer, die vom Lippeverband unmittelbar zu Verbandslasten herangezogen werden für versiegelte Flächen: 0,01037 (dies entspricht 103,70 je qm) für die übrigen Flächen: 0,00019 (dies entspricht 1,90 je qm) 6 Fälligkeit (1) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Sie können zusammen mit anderen Steuern, Gebühren und Abgaben erhoben werden; in diesem Falle werden die festgesetzten Gebühren mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages am , , und fällig. Abweichend hiervon kann auf Antrag des oder der Gebührenpflichtigen der Jahresbetrag am eines Jahres in einer Summe entrichtet werden. (2) Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Guthaben werden nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides erstattet oder verrechnet. 7 Mitwirkungspflichten (1) Die Grundstückseigentümer ermitteln die Größe der versiegelten und übrigen Grundstücksflächen im Sinne des 4 durch Selbstveranlagung. Sie sind verpflichtet, der Stadt Dorsten auf Anforderung die Größe der Grundstücksflächen nach Satz 1 mitzuteilen. 3
4 Die Stadt Dorsten erstellt durch eine Überfliegung des Stadtgebietes Luftbilder von den Grundstücken. Mit Hilfe der Luftbilder wird ein zeichnerischer Lageplan zur Befragung des Grundstückseigentümers entwickelt, aus welchem sich unter anderem die Größe der versiegelten und übrigen Flächen entnehmen lassen. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, zu dem zeichnerischen Lageplan Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die versiegelten und die übrigen Flächen zutreffend ermittelt worden sind. Soweit erforderlich, kann die Stadt Dorsten die Vorlage weiterer Unterlagen einfordern. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur grundstücksbezogenen Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Dorsten und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Gebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden. (2) Jede Veränderung der Größe der versiegelten und übrigen Grundstücksflächen ist von den Grundstückseigentümern innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Sofern die Veränderung vor Bekanntgabe dieser Satzung erfolgt ist, ist die Änderung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Satzung anzuzeigen. Die Veränderung wird ab dem folgenden Kalenderjahr berücksichtigt. (3) Die Grundstückseigentümer haben zu dulden, dass Beauftragte der Stadt Dorsten die Grundstücke zur Feststellung oder Überprüfung der Bemessungsgrundlagen betreten. 8 Schätzung Kommt ein Grundstückseigentümer seinen Mitwirkungspflichten nach 7 ganz oder teilweise nicht nach, schätzt die Stadt Dorsten die Größe der versiegelten und übrigen Grundstücksflächen. Für die Schätzung gilt 162 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. 9 Inkrafttreten Die Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Dorsten tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Dorsten wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird auf folgende Rechtsfolgen hingewiesen: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 4
5 a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Dorsten, den gez. Lütkenhorst Bürgermeister 5
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