Verwaltungsgebührensatzung
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- Ella Winkler
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1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Borken vom Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245), und der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718), hat der Rat der Stadt Borken in seiner Sitzung vom folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen: 1 Gebührenpflichtige besondere Leistung (1) Für die in dem in der Anlage enthaltenen Gebührentarif genannten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Verwaltung einschließlich der Anstalten und Eigenbetriebe der Stadt Borken werden Verwaltungsgebühren erhoben, wenn die/der Beteiligte die besondere Leistung beantragt hat oder wenn sie sie/ihn unmittelbar begünstigt. (2) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt. 2 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif (Anlage). Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern des Gebührentarifs. (2) Eine Gebühr, für die der Tarif einen Rahmen zwischen Höchst- und Mindestgebühren oder Stundensätzen vorsieht, ist auf volle Euro festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Gebühren sind der mit der Vorbereitung verbundene Verwaltungsaufwand und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen. Erg.-Lief. (38) August
2 3 Gebührenfreiheit Gebührenfrei sind: a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht, b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe, c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele: Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.). 4 Auslagenersatz Auslagen im Sinne des 5 Abs. 7 KAG NW kann die Stadt auch dann in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. 5 Billigkeitsmaßnahmen Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist. Im übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder für den sie erbracht wird. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Erg.-Lief. (38) August
3 7 Fälligkeit (1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. Die Gebühr kann vor Erbringung der Leistung als Vorausleistung gefordert werden. (2) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung. 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung erhoben. (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. 9 Beitreibung Die Gebühren können nach 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom (GV NW. Seite 510) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Borken vom außer Kraft. Die erste Änderung der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung tritt zum in Kraft. Die zweite Änderung der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Erg.-Lief. (38) August
4 Der Rat der Stadt Borken hat in seinen Sitzungen am , die Änderung der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Borken vom Gebührentarif - wie folgt beschlossen: Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Borken vom , , , Gebührentarif Tarif- Nr. Gegenstand Gebühr in Euro Alle Dienststellen 1. Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A4 Fotokopien und Ausdrucke im DIN A3-Format für jede Seite Farbausdrucke im Format DIN A4 0,70 0,90 1,20 Für individuell zusammengestellte Auszüge, Broschüren, Broschüren mit Plastikspiralbindung, einfache Buchleimung oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt je angefangene 15 Minuten Großkopien im Format DIN A 2 DIN A 1 DIN A 0 2. Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Seite 9,00 2,50 3,50 6,00 2,50 4,20 Bei Beglaubigungen von Zeugnissen für Bewerbungszwecken wird eine hälftige Gebühr erhoben. Erg.-Lief. (38) August
5 3. Abgabe von Druckstücken oder Vervielfältigungen ortsrechtlicher Vorschriften für jede angefangene Seite mindestens jedoch 1,00 2,00 4. Auswertungen mit Hilfe der hauseigenen EDV-Anlage, die als ausgedruckte Listen, Adressaufkleber u. a. zur Verfügung gestellt werden bzw. Bereitstellung von Dateien per oder Datenträger (Diskette, CD) je angefangene 15 Minuten 20,00 5. Für Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist je angefangene halbe Stunde 24,00 6. Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc. 3,00 Finanzen und Controlling Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 5,00 8. Erstellung einer Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides je Abgabenbescheid oder einer Forderungsaufstellung für einen Abgabepflichtigen pro Kalenderjahr der (Rest-)Forderung 3,00 9. Feststellungen aus Konten, Akten, Dateien etc. je angefangene halbe Stunde 24, Auszug aus dem Kassenkonto je Rechnungsjahr 4,00 Bürgerservice und Ordnung Zweitausfertigung von Fischereischeinen 5,50 Erg.-Lief. (38) August
6 Kultur und Weiterbildung Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen je angefangene halbe Stunde 24,00 Vorstandsbereich C 13. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden je angefangene halbe Stunde 24, Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für Büro- oder Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde 24,00 19, Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen je angefangene Seite bei digitalem Abruf 16. Plots DIN A4 DIN A3 DIN A2 DIN A1 DIN A0 0,20 kostenlos 7,00 8,50 10,50 12,50 14,50 Erg.-Lief. (38) August
7 Für transparente Plots wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben. 17. Auszüge aus der Punktdatei oder Koordinatendateien des Grafischen Informationssystems (GIS) auf maschinenlesbarem Datenträger, soweit nicht eine andere Gebühr vorgeschrieben ist, je Punkt oder Koordinate mindestens 0,15 11, Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch je angefangene halbe Stunde 25, Erteilung von Vorkaufsrechtsbescheinigungen nach Baugesetzbuch und Denkmalschutzgesetz je angefangene halbe Stunde 25, Ersatzleistung bei mutwilliger Zerstörung städtischen Eigentums durch den Schädiger sowie zusätzlicher Verwaltungskostenpauschale i.h.v. 50,00 Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende dritte Änderung der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Borken vom wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023 in der derzeit gültigen Fassung auf folgende Rechtsfolgen hingewiesen: Erg.-Lief. (38) August
8 Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Borken vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Borken, , , , Lührmann Bürgermeister Veröffentlicht in der Borkener Zeitung am Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Borken 12/2003 am Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Borken 09/2010 am Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Borken 08/2013 am Erg.-Lief. (38) August
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