Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Menden (Sauerland) vom ( )
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- Sofia Hofmeister
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1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Menden (Sauerland) vom ( ) 2.1 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 685), und der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 687), hat der Rat der Stadt Menden in seiner Sitzung vom folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen: 1 Gebührenpflichtige Leistungen Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Stadt Menden (Sauerland) Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt. 2 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage. (2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen. 3 Gebührenfreiheit a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht, b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen 4 Auslagenersatz Auslagen im Sinne des 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW kann die Stadt Menden auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. 5 Billigkeitsmaßnahmen Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist. Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass der Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.Oktober1969 in der jeweils gültigen Fassung. 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder durch sie begünstigt wird. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft. Stand: Oktober
2 (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 7 Fälligkeit (1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. (2) Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden. (3) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung. 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969 erhoben. (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwal-tungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.Oktober 1969 in der jeweils gültigen Fassung. 9 Beitreibung Die Gebühren können nach 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NRW vom 13.Mai 1980 in der jeweils gültigen Fassung (GV NW. Seite 510) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 10 Inkrafttreten Die Verwaltungsgebührensatzung tritt zum in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Menden vom außer Kraft. Stand: Oktober
3 Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Menden (Sauerland) Tarif- Nr. A Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Menden Stand: Alle Dienststellen Gebühr 1. Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4 a) für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben. Die Gebühr beträgt für jede angefangene 15 Minuten 6,50 für die ersten 10 Seiten jeweils 0,60 ab der 11. Seite jeweils 0,40 b) bei größerem Format als DIN A 4 je Seite 0,85 c) Farbkopien und -ausdrucke d) im Format DIN A 4 1,10 im Format DIN A 3 1,60 im Format DIN A 2 2,60 Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleitung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für je angefange 15 Minuten 2. Beglaubigungen und Zeugnisse 3. 8,00 a) Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen 2,00 Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen b) 3,75 je Seite Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheini-gungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist 4. Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen bis 40 Seiten für jede angefangene Seite 0,35 für jede weitere Steite 0,25 Ausschreibungsunterlagen mittels DVD/CD 15,00 6. Bereitstellung von Dateien per oder Datenträger B. Finanzen je angefangene 10 Minuten 7,50 7. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 3,50 8. Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides 3,00 9. a) 10 Für die Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch 20,00 b) Für die Erteilung von Zweitausfertigungen vorstehender Erklärungen 3,00 c) Ausstellung von steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Erstausstellung 10,00 für die zweite und jede weitere 2,00 Bescheinigung über die Ausübung oder der Nichtausübung des Vorkaufsrechtes nach 24 BauGB 17,00 Stand: Oktober
4 C Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung 11. Gebühren für den Verkauf von Familienstammbüchern 2,50 D Fachbereich:Jugend,Familie,Bildung und Soziales Archiv 12 Auskünfte, Gutachten Für die Erteilung von komplexen Fachauskünften, Gutachten und andere gleichartige Leistungen, die Nachforschunen in Archivbeständen erfordern, sowie Transkriptionen Gebühr je angefangene halbe Stunde 15,00 13 Erben- und Ahnenermittlung Gebühr je angefangene halbe Stunde und/oder Einzelfall 20,00 je DIN A 3 - Kopie aus Registerbänden des Standesamtes 0,60 je DIN A 4 - Kopie aus Registerbänden des Standesamtes 0,40 Beglaubigungen je Eintrag 3, Mikrofilmscanner analoge Reproduktion (Papierausdruck von Zeitungsseiten) je DIN A 3 Seite bis 5. Seite 3,00 je DIN A 3 Seite ab 6. Seite 1,50 je DIN A 4 Seite bis 5. Seite 1,50 je DIN A 4 Seite ab 6. Seite 1,00 digitale Reproduktion (Scans von Zeitungsseiten) je Scan bis 5 Stück 1,50 je Scan ab 6 Stück 1,00 evtl. anfallende Sonderleistungen Digitalisat als Anhang (zzgl. Gebühr der Zeitungsseiten) 1,00 Digitalisat auf CD/DVD/USB-Stick (zzgl. Gebühr der Zeits.) 5, Reproduktion von sonstigem Archivgut (z.b. Fotos) 16. digitale Reprodiktion (von Fotos oder sonstig. Archivgut) je Scan bis 10 Stück 1,50 je Scan ab 11 Stück 1,00 für evtl. anfallende Sonderleistungen Digitalisat als Anhang (zzgl. Gebühr der gescannt. Fotos) 1,00 Digitalisat auf CD/DVD/USB-Stick (zzgl. Gebühr der Fotos) 5,00 Anfertigung von Kopien diverser archiveigener Videoproduktionen nach Zeitaufwand je angefangene halbe Stunde 2,50 E Fachbereich Umwelt, Planen und Bauen 17. Feststellungen, Besichtigungen, Auszüge, technische Arbeiten und zwar für: a) Büroarbeiten b) Außenarbeiten Stand: Oktober
5 c) Gehilfenstunden zur Vorhaltung von Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde 13, Plots schwarz-weiß DIN A 4 8,00 DIN A 3 9,00 DIN A 2 11,00 DIN A 1 13,00 DIN A 0 15, farbige Ausdruck per Plotter DIN A 4 15,00 DIN A 3 17,00 DIN A 2 21,00 DIN A 1 23,00 DIN A 0 29, Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden mindestens jedoch 44,00 F Mendener Baubetrieb (MBB) 20. Zurverfügungstellen von Absperrmaterial, Verkehrsschildern und ähnlichen Gegenständen je Stück und 24 Stunden Absperrgitter ( 1,00 x 2,5 m) 2,50 Absperrbock/-schränke 4,00 Verkehrszeichen pro Stück mit Fußsicherheitsplatte 1,80 Baustellenleuchte rot/gelb 1,50 Baustellenzaunfeld 2,50 Die ausgeliehenen Materialien sind ordnungsgemäß zurück zu geben. Sollte der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden bzw. das Material unvollständig oder beschädigt sein, so hat der Nutzer die Kosten - auch für den Ersatz - zu übernehmen. Für die Ausleihe ist eine Kaution in bar zu hinterlegen 50,00 Von der Erhebung von Gebühren unter Ziffer kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Inanspruchnahme des Archives wissenschaftlichen/schulischen Zwecken dient. Bei Gebühren unter Ziffer 19 kann von der Erhebung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Materialien für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder andere als besonders förderungsfähige, gemeinnützige Zwecke benötigt werden. Stand: Oktober
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