Bekanntmachungsanordnung

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1 Aufsichtsbehördliche Genehmigung Ratsbeschluss Bekanntmachungsanordnung öffentlich bekannt gemacht In Kraft getreten Änderung Änderung Änderung Änderung Änderung

2 Aufsichtsbehördliche Genehmigung Ratsbeschluss Bekanntmachungsanordnung öffentlich bekannt gemacht In Kraft getreten Änderung Änderung Änderung Änderung Änderung

3 Aufsichtsbehördliche Genehmigung Ratsbeschluss Bekanntmachungsanordnung öffentlich bekannt gemacht In Kraft getreten Änderung Änderung Änderung Änderung Änderung

4 Aufsichtsbehördliche Genehmigung Ratsbeschluss Bekanntmachungsanordnung öffentlich bekannt gemacht In Kraft getreten Änderung Änderung Änderung Änderung Änderung

5 Aufsichtsbehördliche Genehmigung Ratsbeschluss Bekanntmachungsanordnung öffentlich bekannt gemacht In Kraft getreten Änderung Änderung Änderung Änderung

6 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. April 1992 (GV. NW. S. 124/SGV. NW. 2023) und der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 1991 (GV. NW. S. 214), der 5 und 9 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250/SGV. NW. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Januar 1992 (GV. NW. S. 32) in Verbindung mit 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Sonsbeck vom , hat der Rat der Gemeinde Sonsbeck in seiner Sitzung am folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Sonsbeck beschlossen: 1 Abfallentsorgungsgebühren Die Gemeinde Sonsbeck betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. Für die Inanspruchnahme dieser Einrichtung erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren (Abfallentsorgungsgebühren). 2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte gleich. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Bei Eigentumswechsel erlischt die Gebührenpflicht des bisherigen Eigentümers mit dem letzten Tag des Monats, in dem der Wechsel stattgefunden hat. Mit dem ersten Tag des Folgemonats beginnt die Gebührenpflicht des neuen Eigentümers. Wird der Eigentumsübergang der Gemeinde Sonsbeck nicht angezeigt, so haften der bisherige und der neue Eigentümer gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren.

7 3 Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats, der auf den Tag der erstmaligen Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung folgt. Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung endet. (2) Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung der Abfallbeseitigung infolge von Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen, höherer Gewalt oder bei Verlegung des Zeitpunktes der Abfallbeseitigung hat der Angeschlossene keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren. Dauern die Unterbrechungen länger als einen Monat, so wird die Gebühr auf Antrag erlassen, und zwar für je volle 30 Tage der Unterbrechung in Höhe von 1/12 der Jahresgebühr. 4 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühren richtet sich nach der Größe und Anzahl der Abfallbehälter sowie nach der Anzahl der Abfuhren. Die Abfallentsorgungsgebühr setzt sich aus einer Grundgebühr und einer Gebühr nach dem Volumen des Abfallbehälters zusammen. (2) Die Gebühr beträgt jährlich für einen Restmüllbehälter: l-abfallbehälter = Grundgebühr 24,48 EUR bei 13 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 57,60 EUR l-abfallbehälter = Grundgebühr 24,48 EUR a) bei 13 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 115,20 EUR b) bei 26 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 230,40 EUR l-abfallbehälter = Grundgebühr 24,48 EUR a) bei 13 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 172,80 EUR b) bei 26 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 345,60 EUR l-abfallbehälter = Grundgebühr 24,96 EUR a) bei 13 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 345,60 EUR b) bei 26 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 691,20 EUR l-abfallbehälter = Grundgebühr 37,68 EUR

8 bei 13 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 1.584,72 EUR bei 26 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 3.169,44 EUR (3) Die Gebühr beträgt im Quartal für einen braunen Abfallbehälter (Bio-Tonne): l-abfallbehälter = Grundgebühr 2,28 EUR bei 26 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 38,76 EUR l-abfallbehälter = Grundgebühr 2,76 EUR bei 26 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 77,52 EUR l- Abfallbehälter = Grundgebühr 15,48 EUR bei 26 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 355,56 EUR (4) Die Gebühr beträgt jährlich für zusätzlich beantragte grüne Abfallbehälter (Papier und Pappe) je Gefäß: l-abfallbehälter bei 13 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 10,08 EUR l-abfallbehälter bei 13 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 46,56 EUR (5) Ändern sich Art, Größe oder Anzahl der Abfallbehälter oder die Häufigkeit der Leerungen, sind die neuen Gebühren vom Beginn des Monats der beantragten Änderung zu berechnen. (6) Für die Entsorgung eines Abfallsackes von 70 l für den Restmüll wird eine Gebühr von 9,00 EUR beim Kauf des Abfallsackes erhoben. (7) Für die Bereitstellung der verrottbaren Müllsäcke für die Entsorgung kompostierbarer Abfälle wird eine Gebühr von 0,50 EUR je Sack erhoben. (8) Für den Behälterumtausch gemäß 15 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Sonsbeck (Wahl eines anderen Behältervolumens oder Wahl eines anderen Abfuhrrhythmusses) wird eine Verwaltungsgebühr von 17,50 EUR ab dem 2. Umtausch im Jahr erhoben, sofern die Veränderung nicht auf die Personenzahl begründet ist. 5 Auskunftspflicht, Kontrolle, Schätzung (1) Die Gebührenpflichtigen und die Benutzer von Grundstücken haben der Gemeinde alle zur Feststellung der Gebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

9 (2) Die Gemeinde ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur Feststellung der Gebühren gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen. (3) Sofern die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen Angaben nicht oder nur unzureichend gemacht werden, kann die Gemeinde die Veranlagung nach einer Schätzung durchführen. 6 Erhebung und Fälligkeit der Abfallentsorgungsgebühr (1) Die Gebühren werden - mit Ausnahme der Gebühren nach 4 Abs. 6 bis Abs. 8 - durch Heranziehungsbescheid, der mit dem Bescheid über andere Abgaben verbunden sein kann, festgesetzt. Die Fälligkeit der Gebühren richtet sich nach den Vorschriften über die Entrichtung der Grundsteuer. (2) Bei Veränderungen der Behälterzuteilungen im laufenden Jahr werden die vorläufigen Festsetzungen entsprechend dem neuen Behälterbestand angepasst. (3) In den Fällen des 4 Abs. 6 und 7 ist die Gebühr beim Kauf des Abfallsackes für den Restmüll bzw. beim Kauf des verrottbaren Müllsackes für den kompostierbaren Abfall zu entrichten. In den Fällen des 4 Abs. 8 ist die Gebühr bei Anmeldung des Sperrmülls zu entrichten. 7 Härtefälle Der Bürgermeister ist berechtigt, in besonderen Fällen auf Antrag die anfallende Gebühr zu ermäßigen, zu stunden und ganz oder teilweise zu erlassen. Die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom mit allen Änderungssatzungen außer Kraft.

10 Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Sonsbeck wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Sonsbeck, Verhoeven Bürgermeister

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