Satzung der Gemeinde Rommerskirchen über die Gebühren der Unterkünfte für Wohnungslose, Aussiedler und ausländische Flüchtlinge
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1 Satzung der Gemeinde Rommerskirchen über die Gebühren der Unterkünfte für Wohnungslose, Aussiedler und ausländische Flüchtlinge vom 18. August 1994
2 INHALTSVERZEICHNIS Präambel Erhebungsgrundsätze Gebührenmaßstab Gebührenpflichtige Höhe der Gebühr Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht Fälligkeit der Gebühr Inkrafttreten, Außerkrafttreten... 5
3 Präambel Aufgrund der 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 475) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NW S. 124) und der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NW S. 214) und des 14 Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 528 / SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NW S. 201), der 5 und 6 des Landesaufnahmegesetzes vom (GV NW S. 61), zuletzt geändert durch gesetz vom (GV NW S. 208), sowie der 1, 4 und 5 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtliche (Flüchtlingsaufnahmegesetz) vom (GV NW S. 102), hat der Rat am die folgende Gebührensatzung für die Unterkünfte für Wohnungslose, Aussiedler und ausländische Flüchtlinge beschlossen: 1 Erhebungsgrundsätze (1) Die Gemeinde Rommerskirchen betreibt auf folgenden Grundstücken zur vorübergehenden Unterbringung Wohnungsloser Übergangsheime als öffentliche Einrichtung: Frixheimer Straße 12 Hauptstraße 103 Hauptstraße 105 Hauptstraße 105a Hauptstraße 105b Rathausstraße 12 Schulstraße 5 (2) Die Gemeinde Rommerskirchen betreibt auf folgenden Grundstücken zur vorübergehenden Unterbringung von Aussiedlern Übergangsheime als öffentliche Einrichtung: Zum Sitroth 4* Zum Sitroth 6* (3) Die Gemeinde Rommerskirchen betreibt auf folgenden Grundstücken zur vorübergehenden Unterbringung asylbegehrender Ausländer Übergangsheime als öffentliche Einrichtung: Am Fronhof 20** Am Meisenfußfall 8** An St. Agatha 7** Bahnstraße 21** Gillbachstraße 3** (4) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen werden zur Deckung der Kosten nach 6 Abs. 2 KAG NW Benutzungsgebühren erhoben.
4 2 Gebührenmaßstab Die nach betriebwirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten werden nach dem Maßstab der für die Unterbringung in dem genannten Gebäude verfügbaren Wohnfläche verteilt (Quadratmeter-Maßstab). 3 Gebührenpflichtige Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Einrichtungen. 4 Höhe der Gebühr (1) Die Benutzungsgebühr wird pro Quadratmeter und Monat wie folgt festgesetzt: Unterkunft Gebühr in pro qm / Monat 1. Hauptstraße 103 3,32 2. Hauptstraße 105 3,32 3. Hauptstraße 105 a 3,32 4. Hauptstraße 105 b 3,32 5. Schulstraße 5 3,32 6. Frixheimer Straße 12 3,32 7. Rathausstraße 12 3,32 8. Zum Sitroth 4 4,60* 9. Zum Sitroth 6 4,60* 10. Am Frohnhof 20 3,32** 11. Am Meisenfußfall 8 3,32** 12. An St. Agatha 7 3,32** 13. Bahnstraße 21 3,32** 14. Gillbachstraße 3 3,32** (2) Zusätzlich zu der Benutzungsgebühr werden Nebenkosten gemäß besonderer Berechnung aufgrund 27 der II. Berechnungsverordnung (II BV) erhoben.
5 5 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tage der Inanspruchnahme der Einrichtung. Als Tag der Inanspruchnahme gilt der vom Gemeindedirektor der Gemeinde Rommerskirchen schriftlich verfügte Einzugstermin. (2) Die Gebührenpflicht endet, wenn der Benutzer eine nicht vorübergehende Abwesenheit dem Gemeindedirektor der Gemeinde Rommerskirchen bekanntgibt und die Einrichtung endgültig verläßt oder der Gemeindedirektor der Gemeinde Rommerskirchen den Auszugstermin verfügt. 6 Fälligkeit der Gebühr (1) Die Benutzungsgebühr ist jeweils im voraus bis zum 3. eines jeden Monats auf eines der Konten der Gemeinde Rommerskirchen zu überweisen. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben. (3) Wird die Einrichtung nicht für einen vollen Monat in Anspruch genommen, so werden die Benutzungsgebühren nach Tagen berechnet. Als Gebührensatz für einen Tag gilt 1/30 des Gebührensatzes für einen Monat (Tagessatz). Für den Einzugs- und Räumungstag wird nur ein Tagessatz berechnet. 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Rommerskirchen über die Gebühren für die Benutzung des Übergangsheimes durch asylbegehrende Ausländer in Rommerskirchen, Bahnstraße 21 vom außer Kraft.
6 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung vom wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Gemäß 4 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475); zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. April 1992 (GV NW S. 124), kann die Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden, c) der Gemeindedirektor hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Rommerskirchen, den 09. September 1994 gez. (Wolter) Bürgermeister
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